define('DISALLOW_FILE_EDIT', true); define('DISALLOW_FILE_MODS', true); Gesetzentwurf – Online.Spiele.Recht https://www.spielerecht.de Mon, 22 Dec 2014 15:46:16 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.1.9 Verbot des Itemselling: Das Ende von Free-to-play in Südkorea? https://www.spielerecht.de/verbot-des-itemselling-das-ende-von-free-to-play-in-sudkorea/ https://www.spielerecht.de/verbot-des-itemselling-das-ende-von-free-to-play-in-sudkorea/#respond Thu, 21 Jun 2012 12:19:05 +0000 http://spielerecht.de/?p=2053 Ist Free-to-play in Südkorea am Ende? Ein neues Gesetz soll den Verkauf von virtuellen Gegenständen für Onlinespiele verbieten. Damit wäre dem beliebten Geschäftsmodell die Monetarisierungsgrundlage weitestgehend entzogen. Die Meldungen über den Umfang des Verbots sind allerdings noch widersprüchlich.

Südkorea ist weltweit einer der wichtigsten Märkte für Onlinespiele – obwohl in der Vergangenheit teilweise drakonische regulatorische Anforderungen an die Betreiber solcher Spiele zu einer gewissen vorübergehenden Angebotsverknappung geführt haben. Wenigstens der schwungvolle Handel mit virtuellen Items aus solchen Onlinespielen schien bislang rechtlich unbeeinträchtigt möglich zu sein.

Damit könnte künftig Schluss sein. Ein neuer Gesetzentwurf könnte die Spielebranche, und insbesondere die Anbieter von Free-to-play-Spielen ins Mark treffen. Berichten zufolge plant Südkorea, neben dem Einsatz von Bots zum automatisierten Einsammeln von Items („Farming“) auch den Verkauf und Handel mit virtuellen Items zu verbieten und Verstöße unter Strafe zu stellen. Das Verbot solle nicht nur für den – von vielen Betreibern ohnehin missbilligten und in den Nutzungsbedingungen meist untersagten – Handel zwischen Spielern gelten, sondern auch den Anbietern selbst die Veräußerung von Items an Spieler untersagen.

Ob dies allerdings wirklich in jeder Konstellation für Onlinespiele gilt, ist nicht ganz klar. Die Korea Times spricht davon, dass Anbieter von „Arcade Games“ – was nicht unbedingt Onlinespiele sein müssen – die virtuellen Items nicht als Besitz oder Eigentum anzeigen und keine Geschenkgutscheine ausgeben dürfen, da diese in der Vergangenheit für Geld gehandelt worden sind. Möglicherweise zielt das Gesetz also doch nur auf die Unterbindung des Handels unter Spielern ab.

Der vollständige Gesetzentwurf soll im Juli vorgelegt werden. Wir werden weiter berichten.

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Die „Buttonlösung“ – Neue Vorgaben für Vertragsschlüsse im Internet geplant https://www.spielerecht.de/die-%e2%80%9ebuttonlosung%e2%80%9c-neue-vorgaben-fur-vertragsschlusse-im-internet-geplant/ https://www.spielerecht.de/die-%e2%80%9ebuttonlosung%e2%80%9c-neue-vorgaben-fur-vertragsschlusse-im-internet-geplant/#respond Thu, 13 Oct 2011 06:00:34 +0000 http://spielerecht.de/?p=1780 Der Vertrieb von Waren und Dienstleistungen im Internet ist – insbesondere im B2C-Bereich – bereits sehr stark reguliert. Die Vorgaben reichen von zahlreichen Informationspflichten rund um Anbahnung, Abschluss und (mögliche Rück-) Abwicklung des Vertrages, in Bezug auf die Vertragsparteien sowie den Inhalt des Vertrages bis hin zum genauen Wortlaut der Widerrufsbelehrung und der Vorgabe, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form die Informations- und Belehrungspflichten erfüllt werden müssen.

Die bisherigen gesetzlichen Regelungen bestimmen, dass der Unternehmer dem Verbraucher im Rahmen von Fernabsatzverträgen – darunter fallen insbesondere Vertragsabschlüsse im Internet – die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie Informationen über das Zustandekommen des Vertrages vor Vertragsschluss klar und verständlich mitteilen muss. Zudem muss der Unternehmer darüber informieren, durch welche technischen Schritte der Vertrag zustande kommt, d.h. durch welche Handlung der Verbraucher eine rechtlich erhebliche (weil verbindliche) Erklärung abgibt. Die bisherige Regelung machte also im Hinblick auf Vertragsabschlüsse im Internet nur insoweit Vorgaben, als dass der Unternehmer die Schritte benennen musste. Vorgaben dahingehend, wie diese Schritte auszusehen haben, wurden von der gesetzlichen Regelung nicht ausdrücklich gemacht.

Um den genauen Ablauf des Vertragsschlusses für den Verbraucher noch klarer erkennbar zu machen und Uneindeutigkeiten vollends auszuschließen, hat das Bundeskabinett am 24. August 2011 einen Gesetzentwurf zu der sog. „Buttonlösung“ beschlossen, dem der Bundesrat noch zustimmen muss. Diese soll Verbraucher vor Kostenfallen im Internet umfassend schützen. Da dieses Problemfeld grenzüberschreitend existiert, hat auch das Europäische Parlament die neuen Bestimmungen in eine Richtlinie verpackt, deren Umsetzung als sehr wahrscheinlich eingestuft wird. Die Mitgliedstaaten hätten zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzuwandeln.

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung (wir berichteten bereits) sieht vor, dass der Unternehmer den Bestellvorgang so zu gestalten hat, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigen muss, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Soweit die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, muss diese gut lesbar ausschließlich mit den Worten: „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer anderen entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Die Erfüllung dieser Pflichten soll sogar Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages im elektronischen Geschäftsverkehr sein, d.h. wird der betreffende Prozess (Kauf, Bestellung, Registrierung oder was auch immer Gegenstand der kostenpflichtigen Leistung sein mag) nicht entsprechend diesen Vorgaben ausgestaltet, wird der Vertrag nicht wirksam geschlossen.

Der Verbraucher muss somit nun ausdrücklich bestätigen, dass seine Bestellung eine Zahlungspflicht auslöst. Der anzuklickende Button ist damit Warnung und Information zugleich. Aufgrund der eindeutigen Formulierung und der Hervorhebung dürfte er von Verbrauchern nicht übersehen werden und somit nur dann angeklickt werden, wenn auch ein Vertragsabschluss gewollt ist.

Der Bundesrat muss dem Entwurf noch zustimmen. Ob und inwieweit sich an diesem Entwurf noch Änderungen ergeben, bleibt daher abzuwarten.

Sollte der Entwurf in dieser Form als Gesetz verabschiedet werden, dürften umfangreiche Anpassungen auf zahlreichen Online-Plattformen, insbesondere bei der Bezeichnung von Buttons, erforderlich werden.

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Die Buttonlösung – ein Conversion Rate Killer für MMOs? https://www.spielerecht.de/die-buttonlosung-und-die-mmos-ein-conversion-rate-killer/ https://www.spielerecht.de/die-buttonlosung-und-die-mmos-ein-conversion-rate-killer/#respond Fri, 12 Nov 2010 06:00:18 +0000 http://spielerecht.de/?p=1078 Die Bundesregierung reagiert auf das nach wie vor um sich greifende Abofallen-Unwesen. Nach dem nunmehr offiziell vorgestellte Referentenentwurf für einen geänderten Online-Verbraucherschutz wird das ohnehin schon komplexe deutsche E-Commerce-Recht weiter verkompliziert. Dies kann weitreichende Auswirkungen für Onlinespieleanbieter haben.

Die Bundesregierung beabsichtigt die Einführung der  so genannten „Buttonlösung“. Hiernach soll ein online abgeschlossener entgeltlicher Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nichtig(!) sein, wenn der Verbraucher bei Abschluss des Vertrages nicht in deutlich hervorgehobener Form über

a) den vom Unternehmer bestimmten Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung […]

b) die gegebenenfalls anfallenden Liefer- oder Versandkosten und

c) die Mindestlaufzeit und eine automatische Verlängerung des Vertrags […]

informiert wurde und dies durch Betätigung einer gesonderten Schaltfläche (daher „Buttonlösung“) quittiert hat.

Deutliche Verschärfung

Der neue § 312e Abs. 2 BGB-E bedeutet in zweierlei Hinsicht eine Verschärfung der geltenden Rechtslage. Zwar sind die Preise für Waren und Dienstleistungen auch nach geltendem Recht (nämlich nach den Vorschriften der PAngV) anzugeben. Auch über die sonstigen Vertragsbedingungen wie Mindestlaufzeiten muss auch jetzt schon – in Textform! – informiert werden, § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 2 Abs. 1 EGBGB.

Doch nach der „Buttonlösung“ muss der Verbraucher anders als bisher einen gesonderten auffälligen Hinweis erhalten und gesondert quittieren.

Außerdem verschärft sich die Rechtsfolge: War bisher im Verhältnis zum Verbraucher die Konsequenz eines Verstoßes gegen die genannten Vorschriften allenfalls die verlängerte (und in manchen Fällen unbegrenzte) Widerruflichkeit, so ist der Vertrag nach dem neuen Entwurf bei fehlender oder falscher Implementierung der Buttonlösung von vorne herein nichtig.

Bedeutung für MMOs?

Der Text des Entwurfs spricht – wie der bisherige § 312e BGB – von Waren und Dienstleistungen und zielt dabei insbesondere auf Abonnementverträge, wie sie auch bei vielen kostenpflichtigen MMOs von World of Warcraft bis Lego Universe abgeschlossen werden. Die Gesetzesbegründung spricht jedenfalls von einer Geltung für alle denkbaren Verträge:

Der Gegenstand der Verträge ist nicht beschränkt, sodass Verträge über Waren und jegliche Dienstleistungen, einschließlich Verträge über Finanzdienstleitungen [sic!], erfasst sind. Ebenso fallen Verträge, die über eBay oder vergleichbare Internetauktionsplattformen geschlossen werden, in den Anwendungsbereich des Absatzes 2.

Obwohl der Gesetzentwurf erklärtermaßen vor allem den Schutz der Verbraucher vor Abofallen bezweckt, sollen die neuen Verpflichtungen auch für insoweit unverdächtige Transaktionen wie die Bestellung einzelner Waren im Internet gelten, bei denen eine vergleichbare Gefährdungslage gerade nicht besteht. Man wird folglich auch den Verkauf von Items im Rahmen von free-to-play-Onlinespielen nicht aus dem Anwendungsbereich ausnehmen können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob man diese als Übertragung von „Quasi-Sachen“, Nutzungsrechten oder dienstähnliche Ergebnisse der Tätigkeit eines Spielebetreibers sehen möchte.

Der Wortlaut des Entwurfs bietet auch keinen Aufhänger für eine Einschränkung der Button-Pflicht, wenn innerhalb einer bestehenden (Rahmen-)Vertragsbeziehung einzelne Zusatzvereinbarungen geschlossen werden, wie das beim Verkauf einzelner Items an registrierte Spieler der Fall ist.

Keine Anwendung findet die Neuregelung allerdings wegen der Beschränkung auf B2C-Geschäfte bei Transaktionen zwischen einzelnen Spielern, die beide nicht gewerblich mit virtuellen Items handeln.

Fazit

Ein Verstoß gegen die Button-Pflicht hätte nicht nur die Konsequenz, dass Verträge nichtig sein könnten und unter Umständen schwierige Rechtsprobleme bei der Rückabwicklung aufträten. Auch Wettbewerber und Verbraucherschützer könnten Verstöße kostenträchtig abmahnen. Auch wenn dies eine zusätzliche Hürde für den Vertragsschluss darstellt und für die Conversion Rate nicht vorteilhaft ist: Sollte der Entwurf in seiner derzeitigen Gestalt Gesetz werden, müssen MMO-Anbieter ihre Registrierungsprozesse und/oder Item-Shops anpassen.

Wir beobachten die Entwicklung des Gesetzgebungsprozesses weiter und werden berichten.

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