define('DISALLOW_FILE_EDIT', true); define('DISALLOW_FILE_MODS', true); Gericht – Online.Spiele.Recht https://www.spielerecht.de Thu, 12 Sep 2019 23:10:25 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.1.9 VG Berlin: JusProg ist doch ein geeignetes Jugendschutzprogramm https://www.spielerecht.de/vg-berlin-jusprog-ist-doch-ein-geeignetes-jugendschutzprogramm/ https://www.spielerecht.de/vg-berlin-jusprog-ist-doch-ein-geeignetes-jugendschutzprogramm/#respond Mon, 09 Sep 2019 08:34:34 +0000 https://spielerecht.de/?p=4286 Im Mai dieses Jahres hatte die Kommission für Jugendmedienschutz entschieden, dass das Jugendschutzprogramm JusProg die Anforderungen des JMStV nicht erfülle, und deswegen die gegenläufige positive Eignungsbeurteilung der FSM (Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter) kassiert. Zudem wurde die sofortige Vollziehung der Entscheidung angeordnet, so dass Anbieter, die sich zur Einhaltung des JMStV bisher auf die XML-Kennzeichnung ihrer Inhalte gesetzt hatten, buchstäblich über Nacht im Regen standen. Nunmehr hat das VG Berlin in einem Eilverfahren die Anerkennung des Programms vorläufig wiederhergestellt.

Hintergrund

Gegen den Bescheid, der die Anerkennung von JusProg aufhebt, hat die FSM Klage eingereicht. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung wäre der Bescheid bis zur abschließenden gerichtlichen Entscheidung aber bereits wirksam gewesen. Anbieter entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte hätten also unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vorerst auf technische Sperren oder Sendezeitbeschränkungen umstellen müssen, um die Anforderungen des JMStV zu erfüllen.

Ordnet eine Behörde die sofortige Vollziehung eines Bescheides an, kann ein Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen (technisch gesprochen: „wiederherstellen“, § 80 Abs. 5 VwGO), wenn sich bei einer vorläufigen Prüfung entweder der Bescheid als rechtswidrig erweist oder aber die Anordnung der sofortigen Vollziehung als solche fehlerhaft ist, wenn etwa kein „besonderes“ Vollzugsinteresse vorliegt, das eine Durchsetzung erfordert, bevor der Betroffene die Rechtmäßigkeit des Bescheids gerichtlich klären lassen konnte.

Das hat das VG Berlin nunmehr getan – zumindest bis zur Entscheidung über die Anfechtungsklage der FSM (oder einer gegenläufigen Entscheidung aufgrund einer Beschwerde der Beklagten, die noch möglich ist) ist JusProg also weiterhin auch aus rechtlicher Sicht ein geeignetes Jugendschutzprogramm. In dem sorgfältig begründeten Beschluss (der in Auszügen hier nachgelesen werden kann) deutet das Gericht aber auch an, wohin im Hauptsacheverfahren die Reise geht.

Die Entscheidung

Das Gericht äußert Zweifel daran, ob es wirklich ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Entscheidung gibt. Die KJM selbst habe das Jugendschutzprogramm im Jahr 2011 anerkannt und diese Anerkennung im Jahr 2017 noch einmal verlängert. Deswegen sei nicht ersichtlich, warum jetzt nicht eine gerichtliche Klärung abgewartet werden könne.

Letztlich war dieser Aspekt aber gar nicht entscheidungserheblich. Nach der – unser Ansicht nach zutreffenden – rechtlichen Bewertung des Gerichts ist schon der Bescheid rechtswidrig. Mit der sehr ausführlichen Begründung dieser Bewertung dürfte das Gericht auch schon die Weichen für die Entscheidung in der Hauptsache gestellt haben.

Die KJM hatte ihre Einschätzung insbesondere darauf gestützt, dass JusProg nicht auf allen Betriebssystemen lauffähig ist, insbesondere keine Versionen für MacOS und mobile Betriebssysteme vorlägen. Nach ihrer Interpretation erfordert § 11 JMStV aber eine Verfügbarkeit auf allen (relevanten) Betriebssystemen.

Dieser Sichtweise erteilt das Gericht eine Absage und exerziert dabei eine fast schon lehrbuchmäßige Auslegung der relevanten Vorschriften im JMStV durch:

  • Der Wortlaut von § 11 JMStV erfordere keine plattformübergreifende Verfügbarkeit. Von einer „flächendeckenden“ Verfügbarkeit sei dort nicht die Rede, nur von altersdifferenziertem Zugang und einer dem Stand der Technik entsprechenden Erkennungsleistung. Diese Eigenschaften des JusProg hatte auch die KJM nicht in Abrede gestellt.
  • Aus der Gesetzeshistorie ergebe sich eine solche Vorgabe ebenfalls nicht. Im Gegenteil, eine frühere Entwurfsfassung des JMStV habe sogar eine Regelung zur Verfügbarkeit auf verschiedenen Betriebssystemen enthalten, die im, Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens dann gestrichen worden sei.
  • Aus systematischer Perspektive erfordere der Jugendschutz auch keine flächendeckende Verfügbarkeit eines einzelnen Programmes. Vielmehr sei es sogar besser, wenn es zahlreiche verschiedene Lösungen gäbe, als gar kein anerkanntes Jugendschutzprogramm.
  • Schließlich stehe auch der Zweck der Regelungen im JMStV der besonder strengen Interpretation der KJM entgegen. Eines der Ziele des Gesetzgebers in der jüngsten Reform des Jugendmedienschutzes sei es gewesen, Anreize zur Entwicklung und Verbreitung von Jugendschutzprogrammen zu setzen, was aber mit „allzu strengen Voraussetzungen an die Geeignetheit von Jugendschutzprogrammen“ konterkariert würde.

Fazit

Da JusProg damit bis auf Weiteres ein im Sinne des JMStV „geeignetes“ Jugendschutzprogramm ist, können Anbieter weiterhin mit der Kennzeichung ihrer Inhalte mit dem age-de.xml Tag den Anforderungen des JMStV genügen. Allerdings ist die jetzt ergangene Eilentscheidung natürlich nicht abschließend. Anbieter sollten daher die Entwicklung weiter verfolgen – wir werden das selbstverständlich ebenfalls tun und hier berichten.

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Abermals: Virtuelles Hausrecht und AGB https://www.spielerecht.de/abermals-virtuelles-hausrecht-und-agb/ https://www.spielerecht.de/abermals-virtuelles-hausrecht-und-agb/#respond Tue, 15 Jan 2019 08:58:30 +0000 http://spielerecht.de/?p=4222 Im vergangenen Jahr gab es zahlreiche Entscheidungen zur Löschung oder Sperre von Inhalten auf Facebook. Auch abseits des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) können Betreiber sozialer Netzwerke ein Interesse daran haben, Beiträge zu löschen oder den Zugang zu diesen zu sperren. Ob dies dann aber auch tatsächlich zulässig ist, steht auf einem anderen Blatt. In einer aktuellen Entscheidung hat das LG Offenburg ein virtuelles Hausrecht zugunsten des Plattformbetreibers zwar grundsätzlich bejaht, aber betont, dass dieses Recht nicht im Widerspruch zu vertraglichen Vereinbarungen – etwa in AGB – ausgeübt werden kann.

Virtuelles Hausrecht – gibt es das eigentlich?

„Offline“ ist der Eigentümer einer Sache ist grundsätzlich frei, mit der Sache nach Belieben zu verfahren (§ 903 BGB) und somit auch zu entscheiden, wem er Zutritt zu seinem Eigentum gewährt. Dieser Grundsatz wird jedoch eingeschränkt, wenn ein Eigentümer beispielsweise ein Geschäft für den allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet, da er hiermit zum Ausdruck bringt, an jeden Kunden Leistungen erbringen zu wollen. Es wäre ein widersprüchliches Verhalten, diese allgemeine Zutrittsbefugnis dann willkürlich wieder zu beschränken.

Bereits Ende 1999 wurde dieser Grundsatz auch auf Online-Angebote übertragen (LG Bonn, Urteil vom 16. 11. 1999 – 10 O 457/99). Ein eigenes abstraktes Recht stellt ein virtuelles Hausrecht dabei nicht dar, es ist eine Kombination aus verschiedenen anderen Rechten und Rechtsgütern. Ein (virtuelles) Hausrecht eines Anbieters sozialer Netzwerke lässt sich zum einen aus dem Eigentumsrecht des Anbieters ableiten, sofern dieser das Eigentum an der Hardware hat, auf welcher die Beiträge der Nutzer gespeichert werden (Elsaß, CR 2017, 234 (235) beschränkt es auch als nur eine internetspezifische Fallgruppe der Eigentums- und Besitzstörung). Gerade angesichts dezentraler Serverstrukturen und skalierbarer Systeme dürfte auch häufig zwar kein Eigentum, aber zumindest ein Nutzungsrecht als Mieter von Hardware bestehen. Auch als Mieter kann ein Plattformanbieter aufgrund des Recht zum Besitzes am Server andere von jeder Einwirkung ausschließen (§§ 858, 862 BGB). Abgesehen von diesem, an Eigentum oder Besitz des Servers anknüpfenden Rechts ist eine weitere Grundlage eines virtuellen Hausrechts auch die Berufsfreiheit des Plattformanbieters und eine mögliche Haftung der er sich ausgesetzt sieht, wenn er als Intermediär für Beiträge anderer in Anspruch genommen wird. Ebenso besteht eine allgemeine Handlungsfreiheit des Anbieters, jeder darf grundsätzlich bestimmen, wann und mit wem zu welchen Bedingungen etwas vereinbart wird. (OLG Dresden, Beschluss vom 8.8.2018 – 4 W 577/18; aus Ausfluss der Art. 14, 12 und 2 GG Redeker in Hoeren/Sieber/Holznagel, MMR-HdB, 45. EL, Teil 12, Rz. 76 ff.).

Anbieter von Online-Diensten wie Onlinespielen oder sozialen Netzwerken dürfen somit grundsätzlich also frei bestimmen, welche Inhalte auf ihren Servern landen und somit auch bestimmen, wer wann welche Inhalte erstellen kann und wie lange Inhalte online bleiben.

Die Grenzen des virtuellen Hausrechts

Zwischen Nutzern und Anbietern von Onlinediensten kommt in der Regel bei der Anmeldung ein Vertragsverhältnis mit verschiedenen dienst-, miet- und werkvertraglichen Elementen zustande (OLG München, Beschluss vom 17.9.2018 – 18 W 1383/18).

Ein solches Vertragsverhältnis stellt eine privatautonome Einschränkung des virtuellen Hausrechts dar und unterliegt zudem unter Umständen der AGB-Kontrolle und verpflichtet gemäß § 241 Abs. 2 BGB die Vertragsparteien zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des jeweils anderen. Grundrechten kommt dabei im Verhältnis Privater (nur) eine mittelbare Drittwirkung zu.

Das virtuelle  Hausrecht des Betreibers als Kombination verschiedener Rechte steht dabei verschiedenen Interessen des Nutzers bei der Rücksichtnahme gegenüber. Das Gleichgewicht der widerstrebenden Interessen und Rechte im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme, hängt dann von Umständen wie Vertragszweck, Marktposition, Art und Bedeutung der Rechte oder der Motivation ab. Die Grenzen des virtuellen Hausrechts sind dabei Anforderungen an AGB oder Abwägungen gegenüber den Rechten des Nutzers.

In dem aktuellen Fall sieht es das LG Offenburg wie folgt: Wird in AGB durch Standards bestimmt, wann Inhalte zu löschen sind, erschöpft sich das virtuelle Hausrecht in dieser Bestimmung, es sei denn, dass die Nutzungsregelungen nicht abschließend vertraglich geregelt sein sollen (LG Offenburg, Urteil vom 26.9.2018 – 2 O 310/18, Rn. 41). Ist die Nutzung einer Plattform jedoch ausführlich vertraglich geregelt, bleibt für eine über die Regelung hinausgehende Nutzungsbeschränkung im Rahmen des virtuellen Hausrechts kein Raum, es sei denn, die Ausübung des virtuellen Hausrechts wird vorbehalten.

Nach den Grundsätzen der AGB-Kontrolle dürften willkürliche Nutzungsbeschränkungen seitens des Betreibers keinen Bestand haben, sofern diese gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB verstoßen, weil sie mittelbar wirkende Grundrechte Dritter über Gebühr einschränken.

Allerdings kommt in der inzwischen recht umfangreichen Rechtsprechung zur Löschung von Inhalten in sozialen Netzwerken auch zum Ausdruck, dass bei der Prüfung von AGB die Größe und Meinungsmacht des Anbieters berücksichtigt wird. Größere soziale Netzwerke unterliegen wegen ihrer Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung einer strengeren Bindung als kleinere Anbieter, insbesondere wenn Kommunikationsfunktionen nur Nebenleistungen zum eigentlichen Inhalt des Angebots – z.B. ein Onlinespiel – sind. Hier dürfte das virtuelle Hausrecht des Betreibers regelmäßig gegenüber entgegenstehenden Rechten im Rahmen des § 241 Abs. 2 BGB überwiegen.

Fazit

Bei der Gestaltung des Hausrechts durch AGB und andere Regelwerke muss darauf geachtet werden, dass AGB beide Seiten binden und nicht entgegen des Vertrags ein Hausrecht ausgeübt werden kann. Wird sich ein solches allerdings vorbehalten und die Ausübung an einer AGB-Kontrolle standhaltende Bedingungen geknüpft, besteht ein virtuelles Hausrecht.

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Nach Urteil: Rechtssicherheit für Facebook-Fanpage Betreiber https://www.spielerecht.de/nach-urteil-rechtssicherheit-fuer-facebook-fanpage-betreiber/ https://www.spielerecht.de/nach-urteil-rechtssicherheit-fuer-facebook-fanpage-betreiber/#respond Fri, 05 Sep 2014 10:50:49 +0000 http://spielerecht.de/?p=3397 Gestern entschied das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) in einem Urteil (Az.: 4 LB 20/13), dass Betreiber von Facebook Fanpages keine Verantwortung für die über die Fanpages ausgelöste Verarbeitung von personenbezogenen Daten bei Facebook tragen. Die Betreiber der Seiten sind weder verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts noch als Störer verantwortlich zu machen. Das Gericht bestätigt damit ein Urteil der Vorinstanz  (Schleswig-Holsteinisches VG,Urteil vom 9. Oktober 2013, Az. 8 A 218/11) und gibt somit Seitenbetreibern Rechtssicherheit.

Was war passiert?

Im Herbst 2011 hatte das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) Unternehmen in Schleswig-Holstein gedroht, Bußgelder zu verhängen, sollten Facebook- Fanseiten nicht deaktiviert werden. Gleichzeitig wurde der der Wirtschaftsakademie der Industrie- und Handelskammer (WAK) per Bescheid aufgegeben, ihre Fanpage bei Facebook zu deaktivieren. Der damalige Musterbescheid ist hier zu finden. Hiergegen hatte die WAK geklagt.  Beide Schleswig-Holsteinischen Gerichte entschieden im Sinne der WAK und aller Facebook-Seitenbetreiber und stellten klar, dass der Fanpage-Seitenbetreiber datenschutzrechtlich nicht verantwortlich sei, sondern insoweit allein Facebook die datenschutzrechtliche Verantwortung trifft.

Die Reaktionen

Die Reaktionen auf das Urteil fielen erwartungsgemäß unterschiedlich aus. Während der Schleswig-Holsteinische Datenschutzbeauftragte das Urteil in einer ersten Stellungnahme als „Katastrophe und Rückschlag für den Datenschutz“ bezeichnete, zeigte sich die IHK Schleswig-Holstein erwartungsgemäß erfreut.

Formal besitzt das Urteil nur Relevanz für die beiden Beteiligen des Rechtsstreits und allenfalls noch für Facebook-Seitenbetreiber mit Sitz in Schleswig-Holstein. Tatsächlich muss man das Verfahren jedoch wohl als Musterverfahren ansehen, so dass für alle deutschen Facebook-Fanpage-Betreiber datenschutzrechtliche Rechtssicherheit hergestellt wurde. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist zulässig.

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Beschlagnahme von Accounts https://www.spielerecht.de/beschlagnahme-von-accounts/ https://www.spielerecht.de/beschlagnahme-von-accounts/#comments Mon, 26 Mar 2012 08:29:48 +0000 http://spielerecht.de/?p=1954 User-Accounts sind inzwischen Alltag. Egal ob bei On- oder Offline Games – oder natürlich bei Social Media: Accounts bieten viele Funktionen, von der Kommunikation bis hin zur Datenspeicherung. Da war es nur eine Frage der Zeit, bis sich staatliche Ermittler für User-Accounts auf den Servern der Anbieter interessieren. Aber wann müssen sich Anbieter und natürlich auch User den staatlichen Zugriff eigentlich gefallen lassen?

Dazu betritt das Amtsgericht Reutlingen nun Neuland. Das Gericht versucht Zugriff auf Daten aus dem Facebook-Account des Angeklagten zu bekommen. In dem Verfahren wird einem 20-Jährigen vorgeworfen, Beihilfe zu einem Wohnungseinbruchsdiebstahlt begangen zu haben: Der einschlägig Vorbestrafte soll vor rund zwei Jahren in der Tatnacht die Tochter der Wohnungsinhaber ausgeführt und diese dabei mal eben über die Details der Räumlichkeiten befragt haben, die er dann per Facebook-Chat über sein Smartphone dem eigentlichen Haupttäter, der auf ein lohnendes Einbruchsprojekt aus war und später auch getrennt angeklagt wurde, weiter gegeben hat. Hätten die Chat-Inhalte vorgelegen, wäre die Sache schnell geklärt gewesen. Auf dem beschlagnahmten Smartphone des mutmaßlichen Täters war aber nichts (mehr?) zu finden. Den Ermittlern blieb nur der Versuch, direkt über Facebook an das mutmaßliche Beweismaterial zu kommen.

Der Reutlinger Jugendrichter griff deshalb zu einem unüblichen Mittel: Er erließ einen Beschluss, mit dem er die Beschlagnahme der „beim Anbieter Fa. Facebook GmbH“ im Account des Angeklagten gespeicherten zahlreichen „Messages“ sowie „Friends“, „Notes“, „Chats“, „E-Mails“ und „sämtliche Lichtbilder“ anordnete. Obwohl in den Medien vielfach anders kommentiert, handelte es sich in Wahrheit eher um den Versuch, lediglich an bestimmte Kommunikation, aber eben nicht an den Account also solche heranzukommen. Diese Methode mag für ein deutsches Gericht auf den ersten Blick ungewöhnlich erscheinen. Allerdings spricht der für die Sicherstellung maßgebliche Paragraf von „Gegenständen, die als Beweismittel … von Bedeutung sein können“. Der Gesetzgeber ging hier noch von so etwas wie dem blutverschmierten Messer aus. Trotzdem sind unter „Gegenständen“ auch Daten zu verstehen, wie das Bundesverfassungsgericht schon vor einigen Jahren festgestellt hat.

Bei Social-Media-Accounts wird man unschwer erkennen, dass die dort gespeicherten Daten vielfach Teil vergangenen oder aktuellen Nachrichtenaustausches der betroffener Nutzer sind. Dieser wiederum ist verfassungsrechtlich durch das Fernmeldegeheimnis geschützt, die die Kommunikation von Bürgern frei von staatlicher Kontrolle sicherstellen soll. Deshalb können Strafverfolger auf Daten, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur unter verschärften Bedingungen zugreifen. Aber auch in dem Zusammenhang erklärte das BVerfG schon im Jahre 2009, dass bereits gelesene private Nachrichten auf dem Server des Betreibers geschützt sind. Ein Zugriff auf die Daten sei aber unter den eher geringen Anforderungen der klassischen Postbeschlagnahme zulässig. Eben hierauf stütze sich nunmehr auch das Reutlinger Amtsgericht.

Die Beschlagnahme muss aber als staatliche Zwangsmaßnahme verhältnismäßig und ohne Zweifel über dessen Umfang erfolgen. Das Gericht darf somit nicht mehr Daten als nötig beschlagnahmen. Wohl deshalb hat das Reutlinger Gericht versucht, möglichst genau zu schreiben, was es eigentlich haben will:

„Nicht der Beschlagnahme unterliegen Nachrichten („Messages“) und Chatnachrichten, welche ersichtlich nicht an den Angeklagten gerichtet sind oder offensichtlich zu diesem Strafverfahren keinen Bezug oder erkennbar religiöse Inhalte haben, also nicht Nachrichten („Messages“) an oder über die Zeugin Z., die den getrennt verfolgten V. betreffen. Standortdaten, IP-Adressen, religiöse Ansichten oder politische Ansichten sollen nicht erhoben werden.

Damit haben die Betreiber den schwarzen Peter. Sie sind es nämlich, die herausfinden müssen, welche Daten sie genau herausgeben sollen und haben somit quasi stellvertretend für die Staatsgewalt eine Differenzierung der Daten vornehmen. Heikler Weise droht auch ausgerechnet ihnen ein ernstzunehmendes Haftungsrisiko, sollten sie hierbei daneben liegen.

In dem Reutlinger Fall war Adressatin der Beschlagnahme die Hamburger „Fa. Facebook GmbH“, die aber faktisch nicht die Anbieterin des Dienstes ist, weil sie weder die Facebook-Server betreibt, noch nach eigener Aussage auf die darauf gespeicherten Daten zugreifen kann. Das Facebook-Impressum nennt die in Irland beheimatete Facebook Ireland Ltd. als Anbieterin des Dienstes. Deshalb hat das Amtsgericht nun den Weg über das Rechtshilfeersuchen an die irischen Behörden genommen. Übrigens will nun auch der Angeklagte selbst helfen. Er hat selbst hat jetzt seine Daten aus Dublin angefordert.

Der Prozess gegen den 21-Jährigen ging erst vergangene Woche in die nächste Runde. Ergebnis: Weder der Angeklagte selbst, noch das Reutlinger Amtsgericht haben die verlangten Daten bisher erhalten: Die Facebook Irland Ltd. hat bisher den Zugriff auf die in den USA befindlichen Daten verweigert und beruft sich auf US-Gesetze und interne Richtlinien.

Als Reaktion hat das Gericht zum nächsten Verhandlungstermin am 29. März 2012 auch eine Mitarbeiterin von Facebook geladen. Zu welchem Ergebnis ihre mögliche Anwesenheit für das Verfahren führen wird, bleibt abzuwarten.

Unterm Strich bleibt vorerst für die Praxis, dass Gerichte Inhalte aus Accounts beschlagnahmen lassen können. Aber eben nur, soweit sie die strengen gesetzlichen Vorgaben beachten. Gerade die Erfüllung der Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit könnte aber künftig die Wirksamkeit so mancher Anordnung scheitern lassen.

Wir danken unserem Mitarbeiter Istvan Fancsik für die Mitarbeit an diesem Beitrag.

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Das virtuelle Schöffengericht https://www.spielerecht.de/das-virtuelle-schoffengericht/ https://www.spielerecht.de/das-virtuelle-schoffengericht/#respond Mon, 07 Feb 2011 06:55:54 +0000 http://spielerecht.de/?p=1288 Nicht jeder Teilnehmer eines Onlinespiels hält sich immer an die Regeln. Betreiber stehen dann vor der Herausforderung, auf Verstöße schnell und angemessen zu reagieren, auch um eine Benachteiligung regeltreuer Spieler zu verhindern und letztlich den Ruf der Plattform zu schützen. Den Aufwand, hierfür eine Vielzahl von Mitarbeitern einzustellen, scheuen viele Betreiber.

Neue Wege geht da die Firma Riot, Betreiberin des MMO League of Legends: Sie möchte erfahrene Spieler mit der „Aburteilung“ von Regelverstößen betrauen. Damit gibt sie diesen Spielveteranen eine beträchtliche Macht an die Hand. Um die Gefahr von Mißbrauch und Interessenkonflikten zu vermeiden, sind allerdings einige Sicherungen vorgesehen: Als Laienrichter kommt nur in Frage, wer durch seinen Punktestand eine lange Spielerfahrung nachweisen kann. Ein Fall wird zudem immer mehreren „Schöffen“ vorgelegt, die sich über die Sanktion anonym abstimmen – keiner kennt seine Kollegen, so dass es keine Absprachen geben kann. Schließlich wird auch das Abstimmungsverhalten erfasst – wer zu häufig in der Minderheit stimmt, kann seinen Richterposten auch wieder einbüßen.

Ob dieses Modell Schule macht? Eine Entlastung des Betreibers und eine Beschleunigung der Bearbeitung von Spielerbeschwerden wäre damit wohl verbunden. Die virtuellen Schöffengerichte müssten rechtlich durch entsprechende Klauseln in den Nutzungsbedingungen und Spielregeln abgesichert werden. Dann aber könnten die ad-hoc-Jurys dazu ermächtigt werden, im Namen des Spielbetreibers Strafpunkte oder Sperren auszusprechen (virtuelles Hausrecht).

Achten müssen Spielebetreiber aber auf eine saubere Dokumentation des jeweiligen Vorfalls und des Sanktionsverfahrens, um Willkürvorwürfe der betroffenen Spieler abzuwehren. Denn wenn es hart auf hart kommt, wird (wie hier das OLG Köln) ein reguläres Gericht das letzte Wort haben…

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