define('DISALLOW_FILE_EDIT', true); define('DISALLOW_FILE_MODS', true); free to play – Online.Spiele.Recht https://www.spielerecht.de Wed, 27 May 2015 13:44:57 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.1.9 AG Karlsruhe: Accountsperrung und Kündigung bei Free-to-play-Vertrag (Volltext) https://www.spielerecht.de/ag-karlsruhe-accountsperrung-und-kuendigung-bei-free-to-play-vertrag-volltext/ https://www.spielerecht.de/ag-karlsruhe-accountsperrung-und-kuendigung-bei-free-to-play-vertrag-volltext/#respond Wed, 27 May 2015 13:44:57 +0000 http://spielerecht.de/?p=3626 Das Amtsgericht Karlsruhe hat die Klage eines zunächst gesperrten und später vollständig ausgeschlossenen Spielers auf Wiederzulassung zu dem Onlinespiel „Metin2“ abgewiesen. Das Gericht zeigt tiefes spielerechtliches Verständnis und trennt bei dem Free-to-play-Titel konsequent zwischen unentgeltlicher eigentlicher Spielenutzung und der Möglichkeit, im Spiel gegen Bezahlung virtuelle Währung und virtuelle Gegenstände zu erwerben. Außerdem trifft es interessante Aussagen auch zu den AGB des Spielbetreibers.

Der Fall

Der Kläger hatte ausweislich der Urteilsbegründung bereits im Dezember 2013 wegen beleidigender Äußerungen gegenüber Mitspielern in einem Forum eine temporäre Sperre erhalten. Auch nach deren Aufhebung hatte er mehrfach gegen die Spielregeln des Onlinespiels verstoßen, u.a. indem er Spielzüge von Mitspielern behinderte. Daraufhin sperrte der Spielebetreiber im Frühjahr 2014 den Account endgültig. Gegen die dauerhafte Accountsperre und Kündigung des Spielenutzungsvertrages klagte der Spieler ohne Erfolg (AG Karlsruhe, Urteil vom 18. Mai 2015, Az. 8 C 377/14, Volltext).

Die Entscheidung

Das Gericht charakterisiert den Vertrag zur Teilnahme an dem Onlinespiel „Metin2“ als typengemischten Vertrag mit Elementen der Leihe und des Auftrags – beides nach den Definitionen des BGB unentgeltliche Vertragstypen.

Auf dieser Grundlage dürfe, so das Gericht, der Spielbetreiber nicht nur die „Spielregeln“ in dem Spiel aufstellen. Auch gegen die AGB-Klausel, die eine jederzeitige ordentliche Kündigung ermögliche, sei aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Denn sowohl Leihe als auch Auftrag könnten auch aufgrund der mangels Vertragsklausel anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (§§ 604, 671 BGB) jederzeit gekündigt werden.

Eine Accountsperre sei grundsätzlich immer möglich, wenn dem Spielebetreiber ein ordentliches Kündigungsrecht zusteht. Auch dass der Spieler neben dem unentgeltlichen Spielenutzungsvertrag entgeltliche Zusatzinhalte erworben haben mag, führt nach Ansicht des Gerichts nicht dazu, dass eine solche Sperrung gegen Treu und Glauben verstößt.

Fazit

Das Gericht nimmt – soweit ersichtlich zum ersten Mal in der deutschen Rechtsprechung – eine klare und ausdrückliche Trennung zwischen der unentgeltlichen Nutzung des Spiels als solcher und der im Tatbestand der Entscheidung ausdrücklich hervorgehobenen optionalen Möglichkeit des Erwerbs von virtueller Währung vor. Dieser Einordnung ist beizupflichten. Sie wirkt sich rechtlich nicht nur auf die hier entschiedene Kündigungsfrage, sondern beispielsweise auch auf die konkret anwendbaren Verbraucherschutzregelungen aus.

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Italienische Behörde ermittelt wegen Missbräuchen bei Free-to-Play-Spielen https://www.spielerecht.de/italienische-behoerde-ermittelt-wegen-missbraeuchen-bei-free-to-play-spielen/ https://www.spielerecht.de/italienische-behoerde-ermittelt-wegen-missbraeuchen-bei-free-to-play-spielen/#respond Mon, 02 Jun 2014 11:38:00 +0000 http://spielerecht.de/?p=3224 Vergangene Woche wurde gemeldet, dass die  italienische Markt- und Wettbewerbsbehörde (Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato) Ermittlungen gegen mehrere Anbieter von digitalen Spielen aufgenommen hat. Zu den betroffenen Unternehmen gehören Tochtergesellschaften von Google, Apple, Amazon und Gameloft. Die Ermittlungen konzentrierten sich auf die Bewerbung von Apps als „kostenlos“, bei denenen Verbraucher, um weiterspielen zu können, doch entgeltliche Verträge abschließen und bezahlen müssen. Allerdings erheben die Behörden noch weitere Vorwürfe, die gerade nicht spezifisch mit Free-to-Play zu tun haben, so dass gegenwärtig noch unklar ist, was die Verfahren für die Gestaltung von Spielen im Einzelnen bedeuten werden.

Hintergrund

Die Firma Gameloft produziert und vermarktet das Mobile-Spiel “Little Pet Shop”, das über Google Play, den Amazon App-Shop (jeweils für Android) und iTunes (für iOS) kostenlos heruntergeladen werden kann. Der Protagonist des Spiels (und der TV-Kinderserie auf der es basiert) ist ein Kind, das in der Nachbarschaft eines Kleintierladens lebt und aufgrund seiner besonderen Fähigkeit, mit den Tieren zu sprechen, dort verschiedene Events durchführt und sich um die Tiere kümmert. In diesem Zuge erwirbt der Protagonist Haustiere und Gegenstände, die zur Erhaltung ihrer Gesundheit und zum Transport erforderlich sind, sowie Tiernahrung. Diese Käufe werden mit den Spielwährungen “Bling” oder “Kibble” bezahlt, wobei “Bling” als „harte“ Währung für „echtes“ Geld per In-App-Kauf erworben werden kann (etwa 200 Bling im Paket for 17,99 Euro).

“Little Pet Shop” wird in den Onlinestores als “Gratis”-App beworben. Der graphischen Gestaltung des Spiels nach zu urteilen, scheint es sich an Kinder zu richten, was von den Verweisen auf die zugrunde liegende TV-Serie bestätigt wird.

Wettbewerbsverstoß?

Die Behörden sehen in dieser Gestaltung einen Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung und aggressive Geschäftspraktiken – allerdings scheint es bei dem Angebot in den diversen App Stores noch an weiteren Stellen Verbesserungsbedarf gegeben zu haben. Die Ermittlungen erfolgen nämlich insbesondere unter den folgenden Gesichtspunkten, die nicht unbedingt nur mit der Bewerbung des Spiels als „gratis“ zusammenhängen, sondern eher auf Probleme mit der Gestaltung der App Stores als solche hindeuten:

  1. Unvollständige und irreführende Information zu den Kosten, die tatsächlich anfallen, um das Spiel in seiner Gänze spielen zu können;
  2. Fehlende Information zu Kaufangeboten und Zahlungsmodalitäten;
  3. Fehlen der Anschrift des Anbieters und zu den Widerrufsmöglichkeiten;
  4. (nur gegen Gameloft) Direkte Kaufaufforderungen an Kinder (insoweit eine Parallele zum Runes of Magic-Fall) sowie die Möglichkeit, In-Game-Währung im Austausch gegen das Betrachten von Werbeclips für andere Free-to-Play-(Kinder)Spiele zu erhalten.

Diese Praktiken verstoßen gegen Artikel 20 ff. des italienischen Verbrauchergesetzbuches (Codice del consumo, Legislativdekret Nr. 206/2005), die auch der Umsetzung der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) dienen und für deren Durchsetzung die Markt- und Wettbewerbsbehörde nach Art. 27 zuständig ist.

Gerade der letzte Punkt der Liste könnte juristischen Sprengstoff bergen. Der Tausch „Währung gegen Werbung“ ist jedenfalls bei Free-to-Play-Spielen weit verbreitet.

Wie es weitergeht

Die Parteien sind zunächst aufgefordert worden, spezifische Unterlagen vorzulegen, und können auch darüber hinaus innerhalb von 20 Tagen nach Zustellung der entsprechenden Benachrichtigung schriftlich zu den Vorwürfen Stellung nehmen. Die Ermittlungen sollen spätestens 210 Tage nach dieser Benachrichtigung abgeschlossen sein (auch wenn eine Verlängerung dieser Frist möglich ist und angesichts der Komplexität der Angelegenheit nicht unwahrscheinlich erscheint). Die Markt- und Wettbewerbsbehörde kann ein Bußgeld bis zu 5 Millionen Euro verhängen.

Fazit

Europaweit gehen Verbraucherschützer in unterschiedlicher Form gegen empfundene Mißstände im bereich der Bewerbung, der Vermarktung und des Betriebs von Free-to-Play-Spielen vor. Dabei unterscheiden sich die Instrumentarien deutlich – von behördlichen „best practices“ wie in England über private Unterlassungsklagen wie in Deutschland reicht die Bandbreite bis hin zu behördlichen Sanktionsmaßnahmen. Trotz der Vielzahl der Erscheinungsformen sind die zugrunde liegenden geschriebenen Rechtsnormen in der EU weitgehend vereinheitlicht. Auch bei der Durchsetzung ist auf eine sinnvolle Vereinheitlichung der Maßstäbe mit dem nötigen Augenmaß zu hoffen.

Ein Beitrag von Felix Hilgert mit Edoardo Tedeschi und Giulio Della Casa (beide Osborne Clarke Mailand)

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BGH untersagt Werbung für den Kauf von virtuellen Gütern bei „free-to-play“-game https://www.spielerecht.de/bgh-untersagt-werbung-fur-den-kauf-von-virtuellen-gutern-bei-free-to-play-game/ https://www.spielerecht.de/bgh-untersagt-werbung-fur-den-kauf-von-virtuellen-gutern-bei-free-to-play-game/#comments Tue, 03 Sep 2013 16:30:34 +0000 http://spielerecht.de/?p=2375 Update: English and German PDF versions of this article are also available: Federal Court of Justice bans ads for purchase of virtual items in free-to-play online gameBundesgerichtshof untersagt Werbung für den Kauf von virtuellen Gütern bei “free-to-play”-game

Das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof („BGH“), hat mit einer für die Spielebranche wichtigen Entscheidung für erhebliches Aufsehen und damit einhergehend für gewisse Verunsicherung in der Branche gesorgt: Der BGH hat dem Betreiber des Online-Fantasy-Spiels „Runes of Magic“ mit Urteil vom 17. Juli 2013 (Az.: I ZR 34/12) untersagt, weiterhin mit bestimmten Formulierungen für den kostenpflichtigen Erwerb von zusätzlichen Online-Inhalten zu werben. Konkret ging es dabei unter anderem um den Satz „Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse Etwas“. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv).

Der BGH sah in der verwendeten Formulierung eine wettbewerbsrechtlich unzulässige unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder.

Ist dies das Ende des free-to-play Geschäftsmodells in Deutschland, wie einige Kommentatoren meinen? Wie sollen sich Anbieter von Onlinespielen zukünftig verhalten? Ein schriftlich begründetes Urteil liegt noch nicht vor. Gleichwohl möchten wir mit diesem Beitrag den Versuch einer ersten rechtlichen Einordnung unternehmen.

Worum geht es?

Der Spieleanbieter veröffentlichte in dem zum Spiel gehörigen Forum unter der Ankündigung „Die Pimp-Woche“ folgenden Werbetext:

„Es warten Tausende von Gefahren in der weiten Welt von Taborea auf Dich und Deinen Charakter. Ohne die entsprechende Vorbereitung kann die nächste Ecke im Dungeon der letzte Schritt gewesen sein. Diese Woche hast Du erneut die Chance, Deinen Charakter aufzumotzen. Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse deiner Rüstung & Waffen das gewisse „Etwas“. Von Montag […] bis Freitag […] hast du die Chance, Deinen Charakter aufzuwerten.“

Der Abschnitt „Deinen Charakter aufzuwerten!“ war mit einem Link zu dem Item-Shop verknüpft, in dem registrierte Nutzer virtuelle Gegenstände für das Spiel erwerben konnten.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bewertete diesen Text als unzulässige unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder. Soweit bislang aus der mündlichen Verhandlung bekannt stützt der BGH seine Annahme, die Werbung sei an Kinder gerichtet, im Wesentlichen auf folgende Überlegungen:

Die in dem Werbetext verwendete Sprache mache deutlich, dass der Kaufappell gezielt auch an Kinder gerichtet sei. Dies schließt der BGH aus der Ansprache in der informellen „Du-Form“ sowie aus der Verwendung der aus Sicht des BGH kindertypischen Formulierungen „pimpen“ und „aufmotzen“.

Darüber hinaus zieht der BGH das von dem Spieleanbieter unter anderem angebotene Zahlverfahren per SMS als Beleg heran. Der BGH sieht diese Zahlmethode offenbar als für Kinder typische Zahlmethode an.

Wie in einem Ladengeschäft lägen Werbung und Kaufmöglichkeit nah beieinander; im konkreten Fall vermittelt durch die Verlinkung zum Shop.

Mit diesem Urteil stellt sich der BGH gegen beide Vorinstanzen. Denn bevor der BGH der Klage in der Revisionsinstanz stattgegeben hat und den Spielebetreiber verurteilte, kamen sowohl das Landgericht Berlin, als auch das Kammergericht Berlin zu genau gegenteiligen Entscheidungen. Das Landgericht lehnte die Klage seinerzeit ab, da es an der Produktbezogenheit der Werbung fehle. In der Werbung werde nicht deutlich gemacht, für welches konkrete Produkt aus dem Angebot des Spieleanbieters angeblich eine Kaufaufforderung ausgesprochen werden solle. Dieser Ansicht schloss sich das Kammergericht an und wies die Berufung als „offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg“ zurück.

Rechtlicher Hintergrund

Der BGH bewertet die Werbung als unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb („UWG) im Zusammenhang mit Nr. 28 des Anhangs zum UWG (sog. Schwarze Liste).

Nach dieser Nr. 28 der Schwarzen Liste ist eine unzulässige geschäftliche Handlung die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen. Diese Regelung basiert auf einer Europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen (Richtlinie 2005/29/EG vom 11. Mai 2005). Diese Richtlinie enthält ebenfalls eine Schwarze Liste mit beinahe gleich lautenden Bestimmungen.

Der Begriff „Kind“ ist weder im UWG noch in der genannten EU-Richtlinie definiert. Unter Bezugnahme auf andere europäische Normen wird jedoch überwiegend angenommen, dass die maßgebliche Altersgrenze bei 14 Jahren liegt.

Als „Aufforderung zum Kauf “ gilt nach der EU-Richtlinie (Art. 2 i)) „jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produktes und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen“. In dem von dem BGH entschiedenen Fall war das beworbene virtuelle Item gerade nicht konkret bezeichnet. Dem BGH genügt hierfür aber offenbar die Verlinkung mit dem Item-Shop.

Beim Blick auf die gesetzlichen Grundlagen des BGH-Urteils fällt übrigens auf, dass in der deutschen Sprachfassung der Richtlinie wie auch in dem Anhang zum UWG nur der Begriff der „Aufforderung“ benutzt wird, wohingegen etwa in der englischen und der französischen Sprachfassung differenziert wird: Dort ist an entsprechender Stelle von einer Einladung („invitation“) und in Nr. 28 der Schwarzen Liste von einer viel nachdrücklicheren Aufforderung, Ermunterung oder Ermahnung bzw. von einem Anreizen („exhortation“ bzw. „inciter“) die Rede.

Schließlich muss nach den gesetzlichen Regelungen die Aufforderung „unmittelbar“ sein. Dies ist gegeben, wenn die Aufforderung zum Erwerb des virtuellen Gegenstands den Erwerbsentschluss auslösen soll. Es darf also kein zusätzlicher Schritt zwischen Aufforderung und Entstehen des Erwerbsentschlusses liegen. Die Unmittelbarkeit ist insbesondere nicht gegeben, wenn die Kinder erst aus sonstigen Umständen darauf schließen, sie sollten einen Kauf tätigen. Während also die Aufforderung „Hol Dir das Schwert für nur 2,99 Euro!“ eine unmittelbare Kaufaufforderung ist, so dürfte die Formulierung „Wäre es nicht gut, Deine Waffen zu verbessern?“ unbedenklich sein.

Game over für Freemium-Angebote?

Nach Bekanntwerden des Urteils wurde vielfach die Meinung vertreten, das Urteil des BGH bedrohe das Modell der „free-to-play“-games in Deutschland. Soweit ist es noch nicht. Zum einen ist die vollständige Begründung des Urteils noch nicht veröffentlicht, so dass noch nicht abschließend beurteilt werden kann, worauf genau der BGH seine Entscheidung stützt. Zum anderen ist zum aktuellen Zeitpunkt lediglich ein Versäumnisurteil ergangen.

Nach Zustellung des Urteils bleiben dem Spieleanbieter zwei Wochen Zeit, um Einspruch gegen die Entscheidung einzulegen. Erst nach Ablauf dieser Frist wird das Urteil rechtskräftig. Der Einspruch gibt dem Spieleanbieter die Möglichkeit, weitere rechtliche Argumente vorzutragen. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass der BGH nach dem Einspruch seine Meinung noch mal ändert oder wenigstens den Europäischen Gerichtshof befragt, welcher Wortlaut bzw. welche Auslegung der Richtlinie denn nun zutreffend ist.

Was bedeutet das Urteil für Freemium-Angebote, Kinderspiele und Kinder-Apps?

Zunächst ist zu erwarten, dass Verbraucherschützer und ggf. auch Wettbewerber noch genauer auf Werbeaussagen in oder im Zusammenhang mit Onlinespielen achten werden. Darüber hinaus steht seit einiger Zeit bereits die Prüfung von AGB und Datenschutzbedingungen im Fokus der Verbraucherschützer. Dies gilt nicht nur für Browser oder Client Games sondern auch für Mobile Apps. So hat der vzbv erst kürzlich 32 Apps, die sich speziell an Kinder richten, geprüft und als Fazit dieser Prüfung erhebliche Kritik an der Gestaltung der AGB- und Datenschutzbedingungen, der Ausgestaltung der Freemium-Angebote sowie an der in den Apps enthaltenen Werbung geübt.  Einzelne Anbieter, u.a. zuletzt der Anbieter der App „Smurfs‘ Village“, wurden laut Pressemeldung des vzbv bereits abgemahnt.

Anbieter von Onlinespielen, Kinderspielen und Kinder-Apps sollten daher die weitere rechtliche Entwicklung genau im Auge behalten. Als Konsequenz aus der BGH-Entscheidung resultiert, dass noch mehr Wert auf die rechtskonforme Ausgestaltung der werblichen Ansprache gelegt werden sollte. Insbesondere unmittelbare Kaufaufforderungen an Kinder sollten unbedingt vermieden werden. Als eines von mehreren Kriterien dabei offenbar auch die angebotenen Zahlverfahren eine Rolle.

Checkliste:

  • Nutzungsbedingungen sollten unbedingt an deutsches Recht angepasst werden. Das Übersetzen universell gültiger AGB ist keine Lösung.
  • In den meisten Fällen müssen Datenschutzerklärungen auf das jeweilige Angebot und deutsches Recht angepasst werden. Allgemeine Datenschutzerklärungen, die die Besonderheiten von Mobile Games, Onlinespielen etc nicht berücksichtigen reichen nicht länger aus.
  • Werbeaussagen im Spiel aber auch begleitend zum Spiel sowie die Einbindung der Werbung als solche sollten geprüft und im Zweifelsfall vorsichtiger (indirekter) formuliert werden.
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Verbot des Itemselling: Das Ende von Free-to-play in Südkorea? https://www.spielerecht.de/verbot-des-itemselling-das-ende-von-free-to-play-in-sudkorea/ https://www.spielerecht.de/verbot-des-itemselling-das-ende-von-free-to-play-in-sudkorea/#respond Thu, 21 Jun 2012 12:19:05 +0000 http://spielerecht.de/?p=2053 Ist Free-to-play in Südkorea am Ende? Ein neues Gesetz soll den Verkauf von virtuellen Gegenständen für Onlinespiele verbieten. Damit wäre dem beliebten Geschäftsmodell die Monetarisierungsgrundlage weitestgehend entzogen. Die Meldungen über den Umfang des Verbots sind allerdings noch widersprüchlich.

Südkorea ist weltweit einer der wichtigsten Märkte für Onlinespiele – obwohl in der Vergangenheit teilweise drakonische regulatorische Anforderungen an die Betreiber solcher Spiele zu einer gewissen vorübergehenden Angebotsverknappung geführt haben. Wenigstens der schwungvolle Handel mit virtuellen Items aus solchen Onlinespielen schien bislang rechtlich unbeeinträchtigt möglich zu sein.

Damit könnte künftig Schluss sein. Ein neuer Gesetzentwurf könnte die Spielebranche, und insbesondere die Anbieter von Free-to-play-Spielen ins Mark treffen. Berichten zufolge plant Südkorea, neben dem Einsatz von Bots zum automatisierten Einsammeln von Items („Farming“) auch den Verkauf und Handel mit virtuellen Items zu verbieten und Verstöße unter Strafe zu stellen. Das Verbot solle nicht nur für den – von vielen Betreibern ohnehin missbilligten und in den Nutzungsbedingungen meist untersagten – Handel zwischen Spielern gelten, sondern auch den Anbietern selbst die Veräußerung von Items an Spieler untersagen.

Ob dies allerdings wirklich in jeder Konstellation für Onlinespiele gilt, ist nicht ganz klar. Die Korea Times spricht davon, dass Anbieter von „Arcade Games“ – was nicht unbedingt Onlinespiele sein müssen – die virtuellen Items nicht als Besitz oder Eigentum anzeigen und keine Geschenkgutscheine ausgeben dürfen, da diese in der Vergangenheit für Geld gehandelt worden sind. Möglicherweise zielt das Gesetz also doch nur auf die Unterbindung des Handels unter Spielern ab.

Der vollständige Gesetzentwurf soll im Juli vorgelegt werden. Wir werden weiter berichten.

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Die Buttonlösung – ein Conversion Rate Killer für MMOs? https://www.spielerecht.de/die-buttonlosung-und-die-mmos-ein-conversion-rate-killer/ https://www.spielerecht.de/die-buttonlosung-und-die-mmos-ein-conversion-rate-killer/#respond Fri, 12 Nov 2010 06:00:18 +0000 http://spielerecht.de/?p=1078 Die Bundesregierung reagiert auf das nach wie vor um sich greifende Abofallen-Unwesen. Nach dem nunmehr offiziell vorgestellte Referentenentwurf für einen geänderten Online-Verbraucherschutz wird das ohnehin schon komplexe deutsche E-Commerce-Recht weiter verkompliziert. Dies kann weitreichende Auswirkungen für Onlinespieleanbieter haben.

Die Bundesregierung beabsichtigt die Einführung der  so genannten „Buttonlösung“. Hiernach soll ein online abgeschlossener entgeltlicher Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nichtig(!) sein, wenn der Verbraucher bei Abschluss des Vertrages nicht in deutlich hervorgehobener Form über

a) den vom Unternehmer bestimmten Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung […]

b) die gegebenenfalls anfallenden Liefer- oder Versandkosten und

c) die Mindestlaufzeit und eine automatische Verlängerung des Vertrags […]

informiert wurde und dies durch Betätigung einer gesonderten Schaltfläche (daher „Buttonlösung“) quittiert hat.

Deutliche Verschärfung

Der neue § 312e Abs. 2 BGB-E bedeutet in zweierlei Hinsicht eine Verschärfung der geltenden Rechtslage. Zwar sind die Preise für Waren und Dienstleistungen auch nach geltendem Recht (nämlich nach den Vorschriften der PAngV) anzugeben. Auch über die sonstigen Vertragsbedingungen wie Mindestlaufzeiten muss auch jetzt schon – in Textform! – informiert werden, § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 2 Abs. 1 EGBGB.

Doch nach der „Buttonlösung“ muss der Verbraucher anders als bisher einen gesonderten auffälligen Hinweis erhalten und gesondert quittieren.

Außerdem verschärft sich die Rechtsfolge: War bisher im Verhältnis zum Verbraucher die Konsequenz eines Verstoßes gegen die genannten Vorschriften allenfalls die verlängerte (und in manchen Fällen unbegrenzte) Widerruflichkeit, so ist der Vertrag nach dem neuen Entwurf bei fehlender oder falscher Implementierung der Buttonlösung von vorne herein nichtig.

Bedeutung für MMOs?

Der Text des Entwurfs spricht – wie der bisherige § 312e BGB – von Waren und Dienstleistungen und zielt dabei insbesondere auf Abonnementverträge, wie sie auch bei vielen kostenpflichtigen MMOs von World of Warcraft bis Lego Universe abgeschlossen werden. Die Gesetzesbegründung spricht jedenfalls von einer Geltung für alle denkbaren Verträge:

Der Gegenstand der Verträge ist nicht beschränkt, sodass Verträge über Waren und jegliche Dienstleistungen, einschließlich Verträge über Finanzdienstleitungen [sic!], erfasst sind. Ebenso fallen Verträge, die über eBay oder vergleichbare Internetauktionsplattformen geschlossen werden, in den Anwendungsbereich des Absatzes 2.

Obwohl der Gesetzentwurf erklärtermaßen vor allem den Schutz der Verbraucher vor Abofallen bezweckt, sollen die neuen Verpflichtungen auch für insoweit unverdächtige Transaktionen wie die Bestellung einzelner Waren im Internet gelten, bei denen eine vergleichbare Gefährdungslage gerade nicht besteht. Man wird folglich auch den Verkauf von Items im Rahmen von free-to-play-Onlinespielen nicht aus dem Anwendungsbereich ausnehmen können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob man diese als Übertragung von „Quasi-Sachen“, Nutzungsrechten oder dienstähnliche Ergebnisse der Tätigkeit eines Spielebetreibers sehen möchte.

Der Wortlaut des Entwurfs bietet auch keinen Aufhänger für eine Einschränkung der Button-Pflicht, wenn innerhalb einer bestehenden (Rahmen-)Vertragsbeziehung einzelne Zusatzvereinbarungen geschlossen werden, wie das beim Verkauf einzelner Items an registrierte Spieler der Fall ist.

Keine Anwendung findet die Neuregelung allerdings wegen der Beschränkung auf B2C-Geschäfte bei Transaktionen zwischen einzelnen Spielern, die beide nicht gewerblich mit virtuellen Items handeln.

Fazit

Ein Verstoß gegen die Button-Pflicht hätte nicht nur die Konsequenz, dass Verträge nichtig sein könnten und unter Umständen schwierige Rechtsprobleme bei der Rückabwicklung aufträten. Auch Wettbewerber und Verbraucherschützer könnten Verstöße kostenträchtig abmahnen. Auch wenn dies eine zusätzliche Hürde für den Vertragsschluss darstellt und für die Conversion Rate nicht vorteilhaft ist: Sollte der Entwurf in seiner derzeitigen Gestalt Gesetz werden, müssen MMO-Anbieter ihre Registrierungsprozesse und/oder Item-Shops anpassen.

Wir beobachten die Entwicklung des Gesetzgebungsprozesses weiter und werden berichten.

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