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Ein solches Verfahren ist kein Selbstläufer, die Hürden für Netzsperren sind hoch. In erster Linie müssen Rechteinhaber versuchen, die Betreiber selbst oder die Host-Provider in die Pflicht zu nehmen. Scheitert aber das Vorgehen gegen die anderen Beteiligten oder ist es aussichtslos, können Verletzte Sperrverfügungen gegen Access-Provider erwirken.
Gemäß der Rechtsprechung des EuGH müssen Sperrmaßnahmen streng zielorientiert sein. Insbesondere dürfen sie Internetnutzern nicht den Zugriff auf rechtmäßige Angebote abschneiden. Das bedeutet aber nicht, dass nur Seiten gesperrt werden können, die ausschließlich rechtswidrige Informationen bereithalten.
Klar ist, auch bei gemischten Angeboten können Rechteinhaber eine Sperrung erwirken. In solchen Fällen verlangt der BGH eine Abwägung zwischen dem Gesamtverhältnis von recht-mäßigen zu rechtswidrigen Inhalten. Handelt es sich um eine nicht ins Gewicht fallende Größenordnung von legalen Inhalten, ist eine Sperrung grundsätzlich möglich.
Der Rechteinhaber muss zunächst versuchen, gegen den Betreiber des Angebots selbst vorzu-gehen. Dabei muss er alles Erforderliche unternehmen, dessen Identität herauszufinden. Die Rechtsprechung verlangt beispielsweise, einen Detektiv, andere Dienstleister oder Ermittlungsbehörden zur Aufklärung heranzuziehen.
Schlägt das fehl und ist auch ein Vorgehen gegen den Host-Provider aussichtslos, können Anbieter eine Sperrung des Angebots beim Access-Provider erwirken. In den bislang vom BGH entschiedenen Verfahren lehnte dieser die Einrichtung von Netzsperren immer ab. Zwar sind auch in Zukunft noch gerichtliche Auseinandersetzungen zur Klärung der genauen Voraussetzungen zu erwarten, der Weg für Sperrverfügungen ist aber grundsätzlich geöffnet.
Laut BGH können die Sperrungen „durch drei technische Methoden – eine DNS-Sperre, eine IP-Sperre oder eine URL-Sperre durch Verwendung eines ‚Zwangs-Proxys‘ – umgesetzt werden.“ Nicht von Bedeutung dabei ist, dass sich insbesondere DNS-Sperren von Nutzerseite leicht umgehen lassen. Deutlich tiefer gehen hingegen IP-Sperren via Änderung der providerseitigen Routing-Tabellen und URL-Sperren mittels Deep-Packet-Inspection. Bei beiden Möglichkeiten sieht der BGH gleichwohl den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG nicht berührt. Aus rechtlicher Sicht dürften diese Verfahren daher ein für die Umsetzung von Zugangssperren möglicher Weg sein.
]]>Nach den Entscheidungen einiger deutscher Gerichte ist das Vermitteln von Sportwetten auch an Anbieter möglich, die keine deutsche Genehmigung besaßen (eine solche Genehmigung kann derzeit aufgrund der gerichtlich ausgesetzten Genehmigungsvergabe ohnehin nicht erlangt werden), allerdings nur dann, wenn das Angebot die strengen deutschen Regelungen zu Sportwetten erfüllt.
Mit dem jetzt vorliegenden Urteil hat der EuGH entschieden, dass es ausreicht, wenn sich der Anbieter auf eine Lizenz eines EU-Mitgliedstaates stützt. Auch wenn das Gericht diese Folge nicht explizit nennt, spricht einiges dafür, dass damit nicht mehr die derzeitigen strengen deutschen Regelungen zu Sportwetten maßgeblich sind, sondern, dass es genügt, wenn sich der Anbieter an die ausländischen Regelungen der jeweiligen EU-Lizenz hält, die in den meisten Fällen weniger streng sind als das deutsche Regelwerk.
Experten gehen davon aus, dass nun die EU-Kommission ein bereits vorbereitetes Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen des Sportwettenmonopols einleiten wird, welches bereits vorbereitet wurde.
Einige Politiker erwägen nun, einen erneuten Anlauf zu unternehmen, den Sportwettenmarkt für private Anbieter zu öffnen. Eigentlich war schon letztes Jahr beabsichtigt, 20 ausgewählten Anbietern eine Sportwettenlizenz zu erteilen. Aufgrund vorhersehbarer rechtlicher Schritte der im Genehmigungsverfahren unterlegenen Bewerber wurde das Verfahren allerdings gerichtlich gestoppt. Als Folge besitzt derzeit keiner der auf dem deutschen Sportwettenmarkt tätigen Anbieter eine deutsche Lizenz.
Es bleibt abzuwarten, wie die deutsche Rechtsprechung auf die Entscheidung des EuGH reagieren wird. Doch auch unabhängig von den nationalen Gerichten stärkt dieses Urteil die Position der privaten Sportwettenanbieter.
]]>Anlass des Verfahrens war die Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Filme auf der Internetseite kino.to, die dort per Stream abgerufen werden konnten. Die Urheberrechtsinhaber, eine Filmverleihgesellschaft und eine Filmproduktionsgesellschaft, verlangten daraufhin von dem österreichischen Internet-Provider UPC Telekabel die Sperre des Zugangs zu kino.to für dessen Kunden.
Die österreichischen Instanzgerichte (Handelsgericht und Oberlandesgericht Wien) untersagten UPC Telekabel, seinen Kunden den Zugang zu kino.to zu ermöglichen. Die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung des Access-Providers zur Einrichtung einer solchen Zugangssperre wurde von den Gerichten auf § 81 Abs. 1a des österreichischen Urheberrechtsgesetzes gestützt. Diese Vorschrift sei im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie (RL 2001/29/EG) so auszulegen, dass ein Internet-Provider, der seinen Kunden Zugang zu unrechtmäßig im Internet verfügbar gemachten Inhalten gewähre, als Vermittler anzusehen sei, dessen Dienste zur Verletzung eines dem Urheberrecht verwandten Schutzrechts genutzt worden seien.
UPC Telekabel legte gegen diese Entscheidung Revision beim Obersten Gerichtshof ein und trug in diesem Zusammenhang vor, dass man als reiner Access-Provider nicht dem Vermittler-Begriff des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 unterfalle, da die eigenen Dienste im Sinne der Richtline nicht zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechtes genutzt worden seien, auch stünde man mit den Betreibern von kino.to in keiner Geschäftsbeziehung.
Der Oberste Gerichtshof beschloss das Verfahren auszusetzen und dem EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vorzulegen, ob auch ein Provider, der seinen Kunden zu einer Webseite mit urheberrechtswidrigen Inhalten Zugang verschafft, als Vermittler i.S.d. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2001/29 einzustufen ist, dessen Dienste von Dritten – wie dem Betreiber einer Webseite – genutzt werden, sodass auch ihm gegenüber eine gerichtliche Anordnung erwirkt werden kann.
Der EuGH antwortete dem Obersten Gerichtshof Österreichs:
Der Anbieter von Internetzugangsdiensten ist an jeder Übertragung einer Rechtsverletzung im Internet zwischen einem seiner Kunden und einem Dritten zwingend beteiligt, da er durch die Gewährung des Zugangs zum Netz diese Übertragung möglich macht. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass ein Anbieter von Internetzugangsdiensten wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der seinen Kunden den Zugang zu Schutzgegenständen ermöglicht, die von einem Dritten im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, ein Vermittler ist, dessen Dienste zur Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 genutzt werden.
Die Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 setze – so der EuGH – auch nicht voraus, dass zwischen dem Access-Provider als Vermittler und dem Verletzer eines Urheberrechts oder verwandten Rechts ein Vertragsverhältnis bestehe. Dies gehe „weder aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 3 noch aus einer anderen Bestimmung der Richtlinie 2001/29″ hervor. Das Ziel der Richtlinie bestehe – wie sich aus Erwägungsgrund 9 ergebe – gerade darin, ein hohes Schutzniveau der Rechtsinhaber zu gewährleisten. Das Erfordernis eines besonderen Verhältnisses zwischen Vermittler und Verletzer würde aber vielmehr den Rechtsschutz der betreffenden Rechtsinhaber schmälern.
Ein Nachweis der Rechteinhaber, dass Kunden des Internetprovider tatsächlich auf urheberrechtlich geschützte Filme bei kino.to zugegriffen haben, sei ebenso nicht erforderlich.
Die Richtlinie 2001/29 verlangt nämlich, dass die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten treffen müssen, um ihr nachzukommen, nicht nur zum Ziel haben, Verstöße gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte abzustellen, sondern auch, solchen Verstößen vorzubeugen … .
Weiterhin ständen die betroffenen Grundrechte der Internetnutzer der Verpflichtung zur Einrichtung einer Zugangssperre nicht entgegen. Es müsse aber bei Anordnung einer Zugangssperre vonseiten des Access-Providers sichergestellt werden, dass man seinen Internetnutzern nicht unnötig die Möglichkeit vorenthalte, in rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen zu erlangen. Die Zugangssperre müsse desweiteren bewirken, dass unerlaubte Zugriffe auf die Schutzgegenstände verhindert oder zumindest erschwert werden und dass die Internetnutzer, die die Dienste des Adressaten der Anordnung in Anspruch nehmen, „zuverlässig davon abgehalten werden, auf die ihnen unter Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums zugänglich gemachten Schutzgegenstände zuzugreifen“.
Wir danken unserem wissenschaftlichen Mitarbeiter Dennis Weissweiler für die Mitarbeit an diesem Beitrag.
]]>Das Urteil liegt nunmehr im Volltext vor. Deutliche Worte findet das Gericht darin auch – obwohl es für seine Entscheidung am Ende nicht einmal darauf ankam – zu der Frage, ob die „Online-Erschöpfung“, die der EuGH in seinem UsedSoft-Urteil anerkannt hat, überhaupt für Computerspiele gilt.
Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte nach der Niederlage vor dem BGH erneut gegen Valve, den Betreiber des Onlinedienstes Steam geklagt. Nach Ansicht der Verbraucherschützer benachteiligte der Dienst die Kunden unangemessen, weil er die Übertragung von Accounts in seinen AGB ausschloss und damit letztendlich die Kunden daran hindere, Spiele gebraucht zu verkaufen. Damit werde der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz unterlaufen. Schon der BGH hatte diese Argumentation verworfen, doch der vzbv sah in dem hinsichtlich der Erschöpfung großzügigen UsedSoft-Urteil des EuGH eine Änderung der Rechtslage.
Diesem Ansatz ist das LG Berlin in dem Urteil vom 21. Januar 2014 (Az. 15 O 56/13)(Volltext) nicht gefolgt. Es hält die Klauseln wie schon der BGH für zulässig, und zwar ungeachtet dessen, ob sie im Zusammenhang mit online heruntergeladenen oder auf körperlichen Datenträgern vertriebenen Spielen verwendet werden.
Das UsedSoft-Urteil, so die Richter, ändere schon deswegen nichts an der Beurteilung der Steam-AGB, weil es sich allein auf digital vertriebene Software, aber ausdrücklich nicht auf Zusatzleistungen wie Wartung und Support beziehe, und im Rahmen der Onlineplattform Steam vergleichbare weitere Dienstleistungen erbracht wurden – dazu zählt das Gericht nicht nur die Ermöglichung des Multiplayerspiels als solchem, sondern auch das Matchmaking (Generierung von Onlinespielpartien zwischen in etwa gleich starken Spielern), die Bereitstellung automatischer Updates, und anscheinend sogar das digitale Rechtemanagement.
Wie zur Unterstreichung, dass sich die Rechtslage nicht geändert hat, zitiert das Gericht sogar über mehrere Seiten das BGH-Urteil aus dem Jahr 2010.
Daher könne, so das LG Berlin, auch eigentlich offen bleiben, ob die UsedSoft-Rechtsprechung auf Computerspiele überhaupt Anwendung finden könne. Dennoch macht es aus seiner Meinung in dieser Frage keinen Hehl:
Es kann insbesondere dahin stehen, ob sich aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache UsedSoft ergibt, dass die Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes das § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG bzw. Art. 4 Abs. 2 der Computerrichtlinie auch für den Online-Vertrieb von komplexen Computerspielen gilt oder ob – im Hinblick darauf, dass diese auch als Filmwerk Urheberrechtsschutz genießen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) und als solche zugleich auch der Urheberrechtsrichtlinie unterliegen -, bei diesen die Annahme der Erschöpfung voraussetzt, dass ein körperliches Werkstück in Verkehr gebracht worden ist.
Die gerade nicht offen gelassene Feststellung, dass Computerspiele eben auch als Filmwerke geschützt werden, zeigt deutlich, welcher Auffassung des Gericht zuneigt: Für Computerspiele gilt zumindest auch die Urheberrechtsrichtlinie – und damit kommt eine „unkörperliche Erschöpfung“ nicht in Betracht. Mit diesem Ansatz dürfte sich das Gericht auch in guter Gesellschaft mit dem EuGH befinden. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, so dass die weitere Entwicklung abzuwarten bleibt.
Update: Eine englischsprachige Erläuterung des Urteils jetzt bei unseren Specials!
Full disclosure: Wir haben in diesem Verfahren keine der Parteien vertreten.
]]>Vielmehr soll für den Erwerber der Lizenz auch ein erneuter Download beim Hersteller erlaubt sein. Dies sei zwar ein Vervielfältigungsvorgang, und das Vervielfältigungsrecht erschöpfe sich nicht. Allerdings seien unabhängig von der Erschöpfung gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG (bzw. der deutschen Umsetzung in § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG) solche Vervielfältigungsvorgänge erlaubt, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung einer Software erforderlich sind. Diese Regelung erfasse auch den Neu-Download einer Software, die als gebrauchte Lizenz erworben wurde.
Wenig überraschend ist freilich der Zusatz, dass der Veräußerer alle Kopien der Software auf eigenen Geräten löschen muss – andernfalls, so der EuGH, würde er das Vervielfältigungsrecht des Urhebers bzw. Rechteinhabers verletzen.
Zusammenfassend heißt es in der Pressemitteilung des EuGH:
Folglich kann der neue Erwerber der Nutzungslizenz, wie z. B. ein UsedSoft-Kunde, als rechtmäßiger Erwerber der betreffenden verbesserten und aktualisierten Programmkopie diese von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers herunterladen
Auch an dieser Stelle allerdings noch einmal der Hinweis: Nach der Rechtsprechung des BGH können Spielepublisher die Nutzungsmöglichkeit eines Spiels an einen nicht übertragbaren Account auf einer Onlineplattform knüpfen und den Erschöpfungsgrundsatz in der Praxis damit aushebeln. Daran ändert das vorliegende Urteil zunächst nichts. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob sich die Linie der deutschen Rechtsprechung unter dem Eindruck des sehr pragmatisch-praxisorientierten Ansatzes des EuGH zum Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen nicht ändert.
]]>In diesem Verfahren zwischen UsedSoft und Oracle vor dem EuGH deutet sich jetzt eine differenzierte Entscheidung an. In seinen Schlussanträgen hat Generalanwalt Yves Bot dafür plädiert, den Erschöpfungsgrundsatz auch auf solche Programmkopien anzuwenden, die der Erwerber durch Herunterladen aus dem Internet selbst anfertigt. Begründet wird dies insbesondere mit dem Sinn des Erschöpfungsgrundsatzes, wonach der Rechteinhaber bei dauerhafter Überlassung eines Exemplars eben nur einmalig beteiligt wird, und dieses Werkexemplar dann an Zweit- oder Dritterwerber weitergegeben werden kann. In den Schlussanträgen heißt es:
Ich bin nämlich der Ansicht, dass der Begriff „Verkauf“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 unter Berücksichtigung des Zwecks der Erschöpfung, der darin besteht, das Ausschließlichkeitsrecht im Recht des geistigen Eigentums einzuschränken, sofern der Vorgang des Inverkehrbringens es dem Rechtsinhaber ermöglicht hat, den wirtschaftlichen Wert seines Rechts zu realisieren, eine weite Auslegung erforderlich macht, die sämtliche Formen der Vermarktung eines Erzeugnisses, die durch die Einräumung eines unbefristeten Nutzungsrechts an einer Programmkopie gegen die einmalige Zahlung eines Entgelts gekennzeichnet sind, umfasst. Eine zu restriktive Lesart dieses Begriffs würde die praktische Wirksamkeit dieser Vorschrift beeinträchtigen und die Erschöpfungsregel gegenstandslos machen, […]
[D]as Recht zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms [erschöpft sich], wenn der Rechtsinhaber, der dem Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, auch gegen Entgelt ein unbefristetes Nutzungsrecht an dieser Kopie eingeräumt hat. Die Überlassung der Kopie eines Programms in der Union, in jeder Form und mit jedem Mittel, zur unbefristeten Verwendung gegen Zahlung eines Pauschalentgelts stellt nämlich einen Verkauf […] dar.
Ein vollständiger Freibrief für den Handel mit gebrauchter Software ist damit aber noch nicht erteilt. Denn der Generalanwalt macht auch deutlich, dass das einzige Recht, das sich erschöpfen kann, das Recht zur Verbreitung einer Programmkopie ist. Weitere Vervielfältigungen dürfen nicht angefertigt werden. Das bedeutet, dass der Ersterwerber des Programms dieses nur auf dem Datenträger veräußern kann, auf den er es ursprünglich gespeichert (und damit eine konkrete Kopie erzeugt) hat. Weder der Erst- noch der Zweiterwerber können sich dagegen auf den Erschöpfungsgrundsatz berufen um weitere Kopien der Software herzustellen.
In den Worten von EuGH-Generalanwalt Yves Bot:
Meines Erachtens kann die Erschöpfungsregel, die untrennbar mit dem Verbreitungsrecht verbunden ist, beim derzeitigen Rechtsstand nicht auf das Vervielfältigungsrecht erstreckt werden. Ich bin mir bewusst, dass diese Eingrenzung der Regel allein auf die nach ihrem Herunterladen aus dem Internet auf einem Datenträger verkörperte Kopie deren Tragweite in der Praxis einschränken wird, doch kann – auch wenn sie in dem Erfordernis, die praktische Wirksamkeit der Erschöpfungsregel zu wahren und dem freien Waren- und Dienstleistungsverkehr den Vorrang einzuräumen, eine Stütze findet – die entgegengesetzte Lösung, […] meiner Meinung nach nicht vertreten werden […].
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich für mich, dass […] sich der Zweiterwerber im Fall einer Weiterveräußerung des Nutzungsrechts an der Kopie eines Computerprogramms für die Vervielfältigung des Programms durch das Erstellen einer weiteren Kopie nicht auf die Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung dieser Kopie berufen kann, und zwar auch dann nicht, wenn der Ersterwerber seine Kopie gelöscht hat oder nicht mehr verwendet.
Der Generalanwalt beim EuGH ist, anders als die Bezeichnung nahe legt, kein Parteivertreter, sondern ein Mitglied des Gerichts. Er bereitet die Entscheidung vor, so dass seine Schlussanträge oft das spätere Urteil vorwegnehmen. Der EuGH muss sich den Ausführungen des Generalanwalts aber nicht zwingend anschließen.
Egal wie der EuGH entscheidet: Im Spielebereich gilt außerdem die Rechtsprechung des BGH, wonach es nicht zu beanstanden ist, die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit für ein Spiel an einen unübertragbaren Nutzeraccount bei einer Onlineplattform zu binden – und zwar auch wenn dadurch der Erschöpfungsgrundsatz faktisch an Bedeutung verliert. Diese Linie muss sich auch durch neue Vorgaben aus Luxemburg zur Reichweite des Erschöpfungsgrundsatzes nicht ändern.
]]>Zur Werbefunktion hat der Gerichtshof in diesem Urteil [Google France und Google, C‑236/08 bis C‑238/08] ausgeführt, dass die Benutzung eines mit einer Marke eines anderen identischen Zeichens im Rahmen eines Referenzierungsdienstes wie „AdWords“ nicht geeignet ist, die Werbefunktion der Marke zu beeinträchtigen (Urteil Google France und Google, Randnr. 98).
Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, da sich das Ausgangsverfahren auf die Auswahl von Schlüsselwörtern und das Erscheinen von Anzeigen im Rahmen desselben Referenzierungsdienstes „AdWords“ bezieht.
Allerdings könne eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion vorliegen, wenn durch den als Anzeige geschalteten Text der Eindruck entstehe, dass eine wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Markeninhaber und dem Werbenden bestehe. Dies ist aber zunächst eine Frage des Einzelfalls, die die nationalen Gerichte beurteilen müssen.
Während grundsätzlich also auch Marken Dritter als Adword benutzt werden können, ist bei der Formulierung der Werbeanzeigen weiterhin Vorsicht geboten. Hier muss jede Täuschung über die Identität des Werbenden und seine Verbindung zum Markeninhaber vermieden werden.
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