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Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr, die keine Finanzdienstleistungen im Sinne des Fernabsatzrechts sind, müssen Onlinehändler den Verbraucher seit dem 1. August 2012 in klarer und verständlicher und vor allen Dingen hervorgehobener Weise die folgenden Informationen zur Verfügung stellen:
Weiter gibt das Gesetz nunmehr klar vor, in welcher Art und Weise der Onlinehändler den Bestell- bzw. Kaufbutton bezeichnen und ausgestalten muss. Das Gesetz fordert eine Beschriftung in gut lesbarer Art und Weise mit den Wörtern „Zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung.
Zwar sollen GMX und Web.de laut Angaben der VZBV den geforderten Button in ihr Angebot kostenpflichtiger Leistungen integriert haben, jedoch fänden sich wichtige Informationen zu Vertragsbedingungen aber nicht wie vom Gesetzgeber gefordert in unmittelbarer Nähe des Buttons.
Das schnelle Vorgehen der VZBV gegen Verstöße wegen nicht rechtskonformer Umsetzung der Gesetzesänderung zeigt, dass Onlinehändler und Plattformanbieter möglichst schnell reagieren und – sofern noch nicht geschehen – Ihre Webseiten zeitnah an die Vorgaben des Gesetzesgebers anpassen sollten.
]]>Um den genauen Ablauf des Vertragsschlusses für den Verbraucher noch klarer erkennbar zu machen und Uneindeutigkeiten vollends auszuschließen, hat das Bundeskabinett am 24. August 2011 einen Gesetzentwurf zu der sog. „Buttonlösung“ beschlossen, dem der Bundesrat noch zustimmen muss. Diese soll Verbraucher vor Kostenfallen im Internet umfassend schützen. Da dieses Problemfeld grenzüberschreitend existiert, hat auch das Europäische Parlament die neuen Bestimmungen in eine Richtlinie verpackt, deren Umsetzung als sehr wahrscheinlich eingestuft wird. Die Mitgliedstaaten hätten zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzuwandeln.
Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung (wir berichteten bereits) sieht vor, dass der Unternehmer den Bestellvorgang so zu gestalten hat, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigen muss, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Soweit die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, muss diese gut lesbar ausschließlich mit den Worten: „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer anderen entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Die Erfüllung dieser Pflichten soll sogar Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages im elektronischen Geschäftsverkehr sein, d.h. wird der betreffende Prozess (Kauf, Bestellung, Registrierung oder was auch immer Gegenstand der kostenpflichtigen Leistung sein mag) nicht entsprechend diesen Vorgaben ausgestaltet, wird der Vertrag nicht wirksam geschlossen.
Der Verbraucher muss somit nun ausdrücklich bestätigen, dass seine Bestellung eine Zahlungspflicht auslöst. Der anzuklickende Button ist damit Warnung und Information zugleich. Aufgrund der eindeutigen Formulierung und der Hervorhebung dürfte er von Verbrauchern nicht übersehen werden und somit nur dann angeklickt werden, wenn auch ein Vertragsabschluss gewollt ist.
Der Bundesrat muss dem Entwurf noch zustimmen. Ob und inwieweit sich an diesem Entwurf noch Änderungen ergeben, bleibt daher abzuwarten.
Sollte der Entwurf in dieser Form als Gesetz verabschiedet werden, dürften umfangreiche Anpassungen auf zahlreichen Online-Plattformen, insbesondere bei der Bezeichnung von Buttons, erforderlich werden.
]]>Das Team von Online.Spiele.Recht wünscht einen guten Rutsch und ein gutes neues Jahr!
]]>a) den vom Unternehmer bestimmten Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung […]
b) die gegebenenfalls anfallenden Liefer- oder Versandkosten und
c) die Mindestlaufzeit und eine automatische Verlängerung des Vertrags […]
informiert wurde und dies durch Betätigung einer gesonderten Schaltfläche (daher „Buttonlösung“) quittiert hat.
Deutliche Verschärfung
Der neue § 312e Abs. 2 BGB-E bedeutet in zweierlei Hinsicht eine Verschärfung der geltenden Rechtslage. Zwar sind die Preise für Waren und Dienstleistungen auch nach geltendem Recht (nämlich nach den Vorschriften der PAngV) anzugeben. Auch über die sonstigen Vertragsbedingungen wie Mindestlaufzeiten muss auch jetzt schon – in Textform! – informiert werden, § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 2 Abs. 1 EGBGB.
Doch nach der „Buttonlösung“ muss der Verbraucher anders als bisher einen gesonderten auffälligen Hinweis erhalten und gesondert quittieren.
Außerdem verschärft sich die Rechtsfolge: War bisher im Verhältnis zum Verbraucher die Konsequenz eines Verstoßes gegen die genannten Vorschriften allenfalls die verlängerte (und in manchen Fällen unbegrenzte) Widerruflichkeit, so ist der Vertrag nach dem neuen Entwurf bei fehlender oder falscher Implementierung der Buttonlösung von vorne herein nichtig.
Bedeutung für MMOs?
Der Text des Entwurfs spricht – wie der bisherige § 312e BGB – von Waren und Dienstleistungen und zielt dabei insbesondere auf Abonnementverträge, wie sie auch bei vielen kostenpflichtigen MMOs von World of Warcraft bis Lego Universe abgeschlossen werden. Die Gesetzesbegründung spricht jedenfalls von einer Geltung für alle denkbaren Verträge:
Der Gegenstand der Verträge ist nicht beschränkt, sodass Verträge über Waren und jegliche Dienstleistungen, einschließlich Verträge über Finanzdienstleitungen [sic!], erfasst sind. Ebenso fallen Verträge, die über eBay oder vergleichbare Internetauktionsplattformen geschlossen werden, in den Anwendungsbereich des Absatzes 2.
Obwohl der Gesetzentwurf erklärtermaßen vor allem den Schutz der Verbraucher vor Abofallen bezweckt, sollen die neuen Verpflichtungen auch für insoweit unverdächtige Transaktionen wie die Bestellung einzelner Waren im Internet gelten, bei denen eine vergleichbare Gefährdungslage gerade nicht besteht. Man wird folglich auch den Verkauf von Items im Rahmen von free-to-play-Onlinespielen nicht aus dem Anwendungsbereich ausnehmen können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob man diese als Übertragung von „Quasi-Sachen“, Nutzungsrechten oder dienstähnliche Ergebnisse der Tätigkeit eines Spielebetreibers sehen möchte.
Der Wortlaut des Entwurfs bietet auch keinen Aufhänger für eine Einschränkung der Button-Pflicht, wenn innerhalb einer bestehenden (Rahmen-)Vertragsbeziehung einzelne Zusatzvereinbarungen geschlossen werden, wie das beim Verkauf einzelner Items an registrierte Spieler der Fall ist.
Keine Anwendung findet die Neuregelung allerdings wegen der Beschränkung auf B2C-Geschäfte bei Transaktionen zwischen einzelnen Spielern, die beide nicht gewerblich mit virtuellen Items handeln.
Fazit
Ein Verstoß gegen die Button-Pflicht hätte nicht nur die Konsequenz, dass Verträge nichtig sein könnten und unter Umständen schwierige Rechtsprobleme bei der Rückabwicklung aufträten. Auch Wettbewerber und Verbraucherschützer könnten Verstöße kostenträchtig abmahnen. Auch wenn dies eine zusätzliche Hürde für den Vertragsschluss darstellt und für die Conversion Rate nicht vorteilhaft ist: Sollte der Entwurf in seiner derzeitigen Gestalt Gesetz werden, müssen MMO-Anbieter ihre Registrierungsprozesse und/oder Item-Shops anpassen.
Wir beobachten die Entwicklung des Gesetzgebungsprozesses weiter und werden berichten.
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