define('DISALLOW_FILE_EDIT', true); define('DISALLOW_FILE_MODS', true); E-Commerce – Online.Spiele.Recht https://www.spielerecht.de Mon, 22 Dec 2014 15:53:39 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.1.9 Verbraucherschützer mahnen GMX/Web.de wegen unzureichender Umsetzung der „Buttonlösung“ ab https://www.spielerecht.de/verbraucherschutzer-mahnen-gmxweb-de-wegen-unzureichender-umsetzung-der-buttonlosung-ab/ https://www.spielerecht.de/verbraucherschutzer-mahnen-gmxweb-de-wegen-unzureichender-umsetzung-der-buttonlosung-ab/#respond Thu, 30 Aug 2012 05:00:24 +0000 http://spielerecht.de/?p=2197 Die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZVB) hat in Deutschland jüngst sowohl Facebook als auch die United Internet Unternehmen GMX und Web.de abgemahnt. Während der VZVB bei Facebook die Weitergabe persönlicher Daten der Nutzer an App-Anbieter, ohne dass die Nutzer ihre Einwilligung dazu gegeben hätten, und somit Datenschutzverstöße bemängelte, standen bei GMX und Web.de die nicht gesetzeskonforme Umsetzung von Informationspflichten im Zusammenhang mit der am 1. August 2012 in Kraft getretenen Gesetzesänderung zur Button-Lösung (wir berichteten hier) im Fokus.

Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr, die keine Finanzdienstleistungen im Sinne des Fernabsatzrechts sind, müssen Onlinehändler den Verbraucher seit dem 1. August 2012 in klarer und verständlicher und vor allen Dingen hervorgehobener Weise die folgenden Informationen zur Verfügung stellen:

  • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung,
  • die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
  • den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht sowie
  • gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.

Weiter gibt das Gesetz nunmehr klar vor, in welcher Art und Weise der Onlinehändler den Bestell- bzw. Kaufbutton bezeichnen und ausgestalten muss. Das Gesetz fordert eine Beschriftung in gut lesbarer Art und Weise mit den Wörtern „Zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung.

Zwar sollen GMX und Web.de laut Angaben der VZBV den geforderten Button in ihr Angebot kostenpflichtiger Leistungen integriert haben, jedoch fänden sich wichtige Informationen zu Vertragsbedingungen aber nicht wie vom Gesetzgeber gefordert in unmittelbarer Nähe des Buttons.

Das schnelle Vorgehen der VZBV gegen Verstöße wegen nicht rechtskonformer Umsetzung der Gesetzesänderung zeigt, dass Onlinehändler und Plattformanbieter möglichst schnell reagieren und – sofern noch nicht geschehen – Ihre Webseiten zeitnah an die Vorgaben des Gesetzesgebers anpassen sollten.

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Die „Buttonlösung“ – Neue Vorgaben für Vertragsschlüsse im Internet geplant https://www.spielerecht.de/die-%e2%80%9ebuttonlosung%e2%80%9c-neue-vorgaben-fur-vertragsschlusse-im-internet-geplant/ https://www.spielerecht.de/die-%e2%80%9ebuttonlosung%e2%80%9c-neue-vorgaben-fur-vertragsschlusse-im-internet-geplant/#respond Thu, 13 Oct 2011 06:00:34 +0000 http://spielerecht.de/?p=1780 Der Vertrieb von Waren und Dienstleistungen im Internet ist – insbesondere im B2C-Bereich – bereits sehr stark reguliert. Die Vorgaben reichen von zahlreichen Informationspflichten rund um Anbahnung, Abschluss und (mögliche Rück-) Abwicklung des Vertrages, in Bezug auf die Vertragsparteien sowie den Inhalt des Vertrages bis hin zum genauen Wortlaut der Widerrufsbelehrung und der Vorgabe, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form die Informations- und Belehrungspflichten erfüllt werden müssen.

Die bisherigen gesetzlichen Regelungen bestimmen, dass der Unternehmer dem Verbraucher im Rahmen von Fernabsatzverträgen – darunter fallen insbesondere Vertragsabschlüsse im Internet – die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie Informationen über das Zustandekommen des Vertrages vor Vertragsschluss klar und verständlich mitteilen muss. Zudem muss der Unternehmer darüber informieren, durch welche technischen Schritte der Vertrag zustande kommt, d.h. durch welche Handlung der Verbraucher eine rechtlich erhebliche (weil verbindliche) Erklärung abgibt. Die bisherige Regelung machte also im Hinblick auf Vertragsabschlüsse im Internet nur insoweit Vorgaben, als dass der Unternehmer die Schritte benennen musste. Vorgaben dahingehend, wie diese Schritte auszusehen haben, wurden von der gesetzlichen Regelung nicht ausdrücklich gemacht.

Um den genauen Ablauf des Vertragsschlusses für den Verbraucher noch klarer erkennbar zu machen und Uneindeutigkeiten vollends auszuschließen, hat das Bundeskabinett am 24. August 2011 einen Gesetzentwurf zu der sog. „Buttonlösung“ beschlossen, dem der Bundesrat noch zustimmen muss. Diese soll Verbraucher vor Kostenfallen im Internet umfassend schützen. Da dieses Problemfeld grenzüberschreitend existiert, hat auch das Europäische Parlament die neuen Bestimmungen in eine Richtlinie verpackt, deren Umsetzung als sehr wahrscheinlich eingestuft wird. Die Mitgliedstaaten hätten zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzuwandeln.

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung (wir berichteten bereits) sieht vor, dass der Unternehmer den Bestellvorgang so zu gestalten hat, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigen muss, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Soweit die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, muss diese gut lesbar ausschließlich mit den Worten: „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer anderen entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Die Erfüllung dieser Pflichten soll sogar Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages im elektronischen Geschäftsverkehr sein, d.h. wird der betreffende Prozess (Kauf, Bestellung, Registrierung oder was auch immer Gegenstand der kostenpflichtigen Leistung sein mag) nicht entsprechend diesen Vorgaben ausgestaltet, wird der Vertrag nicht wirksam geschlossen.

Der Verbraucher muss somit nun ausdrücklich bestätigen, dass seine Bestellung eine Zahlungspflicht auslöst. Der anzuklickende Button ist damit Warnung und Information zugleich. Aufgrund der eindeutigen Formulierung und der Hervorhebung dürfte er von Verbrauchern nicht übersehen werden und somit nur dann angeklickt werden, wenn auch ein Vertragsabschluss gewollt ist.

Der Bundesrat muss dem Entwurf noch zustimmen. Ob und inwieweit sich an diesem Entwurf noch Änderungen ergeben, bleibt daher abzuwarten.

Sollte der Entwurf in dieser Form als Gesetz verabschiedet werden, dürften umfangreiche Anpassungen auf zahlreichen Online-Plattformen, insbesondere bei der Bezeichnung von Buttons, erforderlich werden.

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Online.Spiele.Jahresrückblick 2010 https://www.spielerecht.de/online-spiele-jahresruckblick-2010/ https://www.spielerecht.de/online-spiele-jahresruckblick-2010/#respond Wed, 29 Dec 2010 13:56:39 +0000 http://spielerecht.de/?p=1169 Was uns dieses Jahr bewegt hat:

  • Gewaltdarstellung und sonstige kritische Inhalte in Actionspielen haben immer wieder (weltweit) die Gemüter erregt. Vom Ruf nach dem Killerspiel-Verbot bis zur ethischen Betrachtung des Phänomens war alles dabei. Die Debatte um die unterschiedliche Behandlung von Spielen und Filmen werden wir auch 2011 mit Spannung verfolgen.

Das Team von Online.Spiele.Recht wünscht einen guten Rutsch und ein gutes neues Jahr!

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Die Buttonlösung – ein Conversion Rate Killer für MMOs? https://www.spielerecht.de/die-buttonlosung-und-die-mmos-ein-conversion-rate-killer/ https://www.spielerecht.de/die-buttonlosung-und-die-mmos-ein-conversion-rate-killer/#respond Fri, 12 Nov 2010 06:00:18 +0000 http://spielerecht.de/?p=1078 Die Bundesregierung reagiert auf das nach wie vor um sich greifende Abofallen-Unwesen. Nach dem nunmehr offiziell vorgestellte Referentenentwurf für einen geänderten Online-Verbraucherschutz wird das ohnehin schon komplexe deutsche E-Commerce-Recht weiter verkompliziert. Dies kann weitreichende Auswirkungen für Onlinespieleanbieter haben.

Die Bundesregierung beabsichtigt die Einführung der  so genannten „Buttonlösung“. Hiernach soll ein online abgeschlossener entgeltlicher Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nichtig(!) sein, wenn der Verbraucher bei Abschluss des Vertrages nicht in deutlich hervorgehobener Form über

a) den vom Unternehmer bestimmten Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung […]

b) die gegebenenfalls anfallenden Liefer- oder Versandkosten und

c) die Mindestlaufzeit und eine automatische Verlängerung des Vertrags […]

informiert wurde und dies durch Betätigung einer gesonderten Schaltfläche (daher „Buttonlösung“) quittiert hat.

Deutliche Verschärfung

Der neue § 312e Abs. 2 BGB-E bedeutet in zweierlei Hinsicht eine Verschärfung der geltenden Rechtslage. Zwar sind die Preise für Waren und Dienstleistungen auch nach geltendem Recht (nämlich nach den Vorschriften der PAngV) anzugeben. Auch über die sonstigen Vertragsbedingungen wie Mindestlaufzeiten muss auch jetzt schon – in Textform! – informiert werden, § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 2 Abs. 1 EGBGB.

Doch nach der „Buttonlösung“ muss der Verbraucher anders als bisher einen gesonderten auffälligen Hinweis erhalten und gesondert quittieren.

Außerdem verschärft sich die Rechtsfolge: War bisher im Verhältnis zum Verbraucher die Konsequenz eines Verstoßes gegen die genannten Vorschriften allenfalls die verlängerte (und in manchen Fällen unbegrenzte) Widerruflichkeit, so ist der Vertrag nach dem neuen Entwurf bei fehlender oder falscher Implementierung der Buttonlösung von vorne herein nichtig.

Bedeutung für MMOs?

Der Text des Entwurfs spricht – wie der bisherige § 312e BGB – von Waren und Dienstleistungen und zielt dabei insbesondere auf Abonnementverträge, wie sie auch bei vielen kostenpflichtigen MMOs von World of Warcraft bis Lego Universe abgeschlossen werden. Die Gesetzesbegründung spricht jedenfalls von einer Geltung für alle denkbaren Verträge:

Der Gegenstand der Verträge ist nicht beschränkt, sodass Verträge über Waren und jegliche Dienstleistungen, einschließlich Verträge über Finanzdienstleitungen [sic!], erfasst sind. Ebenso fallen Verträge, die über eBay oder vergleichbare Internetauktionsplattformen geschlossen werden, in den Anwendungsbereich des Absatzes 2.

Obwohl der Gesetzentwurf erklärtermaßen vor allem den Schutz der Verbraucher vor Abofallen bezweckt, sollen die neuen Verpflichtungen auch für insoweit unverdächtige Transaktionen wie die Bestellung einzelner Waren im Internet gelten, bei denen eine vergleichbare Gefährdungslage gerade nicht besteht. Man wird folglich auch den Verkauf von Items im Rahmen von free-to-play-Onlinespielen nicht aus dem Anwendungsbereich ausnehmen können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob man diese als Übertragung von „Quasi-Sachen“, Nutzungsrechten oder dienstähnliche Ergebnisse der Tätigkeit eines Spielebetreibers sehen möchte.

Der Wortlaut des Entwurfs bietet auch keinen Aufhänger für eine Einschränkung der Button-Pflicht, wenn innerhalb einer bestehenden (Rahmen-)Vertragsbeziehung einzelne Zusatzvereinbarungen geschlossen werden, wie das beim Verkauf einzelner Items an registrierte Spieler der Fall ist.

Keine Anwendung findet die Neuregelung allerdings wegen der Beschränkung auf B2C-Geschäfte bei Transaktionen zwischen einzelnen Spielern, die beide nicht gewerblich mit virtuellen Items handeln.

Fazit

Ein Verstoß gegen die Button-Pflicht hätte nicht nur die Konsequenz, dass Verträge nichtig sein könnten und unter Umständen schwierige Rechtsprobleme bei der Rückabwicklung aufträten. Auch Wettbewerber und Verbraucherschützer könnten Verstöße kostenträchtig abmahnen. Auch wenn dies eine zusätzliche Hürde für den Vertragsschluss darstellt und für die Conversion Rate nicht vorteilhaft ist: Sollte der Entwurf in seiner derzeitigen Gestalt Gesetz werden, müssen MMO-Anbieter ihre Registrierungsprozesse und/oder Item-Shops anpassen.

Wir beobachten die Entwicklung des Gesetzgebungsprozesses weiter und werden berichten.

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