define('DISALLOW_FILE_EDIT', true); define('DISALLOW_FILE_MODS', true); Datenschutzgruppe – Online.Spiele.Recht https://www.spielerecht.de Tue, 18 Mar 2014 13:21:15 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.1.9 Bewegung in Sachen Cookie-Richtlinie: Cookies nur noch nach Einwilligung zulässig? https://www.spielerecht.de/bewegung-in-sachen-cookie-richtlinie-cookies-nur-noch-nach-einwilligung-zulassig/ https://www.spielerecht.de/bewegung-in-sachen-cookie-richtlinie-cookies-nur-noch-nach-einwilligung-zulassig/#respond Thu, 31 May 2012 07:27:24 +0000 http://spielerecht.de/?p=2036 Seit längerer Zeit sorgt die ePrivacy-Richtlinie (Richtlinie 2009/236/EG, auch unter der Bezeichnung „Cookie-Richtlinie“ bekannt) in Deutschland im Hinblick auf den datenschutzkonformen Einsatz von Cookies für Rechtsunsicherheit. Nach den Vorgaben der ePrivacy-Richtlinie müssen die

Mitgliedstaaten […] sicher[stellen], dass die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, nur gestattet ist, wenn der betreffende Teilnehmer oder Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen, die er gemäß der Richtlinie 95/46/EG u. a. über die Zwecke der Verarbeitung erhält, seine Einwilligung gegeben hat. (Hervorhebung von uns)

Nach deutschem Recht durften Cookies ohne personenbezogene Daten bislang völlig frei eingesetzt werden und Cookies mit personenbezogenen Daten ebenfalls, solange dem Nutzer eine Widerspruchsmöglichkeit eingeräumt wurde. Dafür genügte es aber im Allgemeinen (mit Ausnahme von Flash Cookies), dass der Nutzer durch die Änderung seiner Browsereinstellungen das Setzen von Cookies verhindern konnte und der Cookie-Setzer den Nutzer darüber vorab (zum Beispiel in seiner Datenschutzerklärung) informierte.

Eine Einwilligung – wie sie die Richtlinie verlangt – muss aber vorab, das heißt vor dem Setzen des Cookies, eingeholt werden. Zudem soll dies für alle Arten von Cookies gelten, unabhängig davon, ob diese personenbezogene oder nicht-personenbezogene Daten enthalten.

Die ePrivacy-Richtlinie hätte bis Mai 2011 durch die Mitgliedsstaaten umgesetzt werden müssen. Bislang haben nur einige Mitgliedstaaten, zum Beispiel England und Frankreich, die Richtlinie tatsächlich umgesetzt. Deutschland ist noch nicht so weit. Die konkrete künftige gesetzliche Ausgestaltung ist noch völlig unklar. Daher rückte die Diskussion um den rechtskonformen Einsatz von Cookies zuletzt wieder etwas in den Hintergrund.

Auf dem 13. Datenschutzkongress am 8. und 9. Mai in Berlin bekam die Cookie-Diskussion aber neuen Zündstoff. Denn der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Peter Schaar, vertrat die Auffassung, dass die europäischen Cookie-Regeln hierzulande direkt anwendbar seien. Die entsprechende Klausel in der EU-Richtlinie zum Datenschutz in der elektronischen Kommunikation von 2009 sei „hinreichend bestimmt“, was bedeute, dass sie auch ohne Umsetzung in ein deutsches Gesetz der hiesigen Aufsichtspraxis zugrunde gelegt und von den Kontrollbehörden durchgesetzt werden könnte.

Diese Auffassung lässt sich durchaus nach europäischem Recht vertreten. Jedoch gelten Bestimmungen aus Richtlinien nach erfolglosem Ablauf der Umsetzungsfrist nur dann unmittelbar in den EU-Mitgliedsstaaten, wenn sie derart hinreichend bestimmt sind, dass sie ohne weiteres angewandt werden. Dies wird jedoch bei der Cookie-Regelung der ePrivacy-Richtlinie gerade kontrovers diskutiert. Nach wie vor ist unklar, wie die Umsetzung der Einwilligung in Cookies erfolgen kann. Die Mitgliedstaaten, welche die ePrivacy Richtlinie bislang ungesetzt haben, implementierten teilweise völlig unterschiedliche Anforderungen an die Einwilligung in den nationalen Gesetzen. Es bestehen daher durchaus Zweifel, ob die Cookie-Regelung der ePrivacy-Richtlinie tatsächlich hinreichend bestimmt ist.

Nur wenn eine hinreichende Bestimmtheit vorläge, gälte die Richtlinie direkt und deutsche Webseitenbetreiber müssten den Einsatz von Cookies von einer Einwilligung abhängig machen. Tipps zum Ausgestaltung des rechtskonformen Cookie-Einsatzes gibt die Art. 29 Datenschutzgruppe in einer Empfehlung.

Fazit

Durch die von dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz vertretene Rechtsauffassung kommt neues Leben in die Diskussion. Würde er sich mit seiner Sichtweise durchsetzen bestünde akuter Handlungsbedarf für alle Websitebetreiber. Es gilt nun, den weiteren Verlauf der Diskussion sorgfältig zu verfolgen, um vorbereitet zu sein. Wir werden weiter darüber berichten.

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News vom 13. Datenschutzkongress in Berlin: Rechtssicherheit für Facebook Like? https://www.spielerecht.de/news-vom-13-datenschutzkongress-in-berlin-rechtssicherheit-fur-facebook-like/ https://www.spielerecht.de/news-vom-13-datenschutzkongress-in-berlin-rechtssicherheit-fur-facebook-like/#comments Wed, 16 May 2012 06:08:36 +0000 http://spielerecht.de/?p=2013 Am 8. und 9. Mai fand der 13. Datenschutzkongress in Berlin statt. Als Redner waren prominente Datenschützer, wie beispielsweise der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar, und der Hamburgische Datenschutzbeauftragte Prof. Dr. Johannes Caspar, sowie der Bundesinnenminister Dr. Hans-Peter Friedrich anwesend.

Neben Diskussionen um den Entwurf einer Datenschutzverordnung sowie Fragen rund um die ePrivacy Richtlinie und die Cookie-Vorgaben war insbesondere der Beitrag des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten, Herrn Caspar, interessant:

Er erwähnte nämlich die 2-Klick-Lösung des Heise Verlages als datenschutzkonforme Möglichkeit, Social Plug-Ins (wie den Facebook Like Button) zu verwenden. Social Plug-Ins waren vom Düsseldorfer Kreis als datenschutzwidrig eingestuft worden und auch die Variante mit der 2-Klick-Lösung zum Teil als kritisch angesehen.

Unklar bleibt, ob Prof. Caspars Meinung sich auch mit denen der Datenschutzbeauftragten der übrigen Bundesländer deckt. Dennoch bringt diese mündliche Äußerung zumindest ein kleines Stück Rechtssicherheit.

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I know where you are – Geolocation aus datenschutzrechtlicher Sicht https://www.spielerecht.de/i-know-where-you-are-geolocation-aus-datenschutzrechtlicher-sicht/ https://www.spielerecht.de/i-know-where-you-are-geolocation-aus-datenschutzrechtlicher-sicht/#respond Tue, 14 Jun 2011 05:30:06 +0000 http://spielerecht.de/?p=1547 Dank der Ausstattung von Smartphones mit GPS-Chips (Global Positioning System) kann nun auch jeder Fußgänger, Jogger und Fahrradfahrer seine Position, Strecke und Geschwindigkeit auch ohne besondere Navigationsgeräte bestimmen. Gut entwickelte Apps bieten dem User zahlreiche hilfreiche Funktionen. Der Aufenthaltsort ist mithilfe von GPS oder WLAN bis auf ca. 4-15 Meter exakt zu bestimmen. Dabei können die Ortungsdaten jederzeit vom App-Anbieter und auch vom Telekommunikationsanbieter – durch Ortung des Smartphones – gesammelt und abgespeichert werden. Dies führt dazu, dass diese Anbieter genau wissen, wo man sich wann gerade aufhält, welchen Weg man zur Arbeit nutzt, wo man gerne mittags isst, ob man regelmäßig ins Stadion geht, welchen Arzt man aufsucht, welche Kirche man besucht oder wo genau man seine Nächte verbringt. Daraus ergeben sich für die Anbieter äußerst detaillierte Bewegungsprofile, von denen der User regelmäßig nichts mitbekommt. Zwar lässt sich Geolocation abschalten, viele User vergessen dies aber oder haben gar keine Kenntnis von dieser Abschaltfunktion.

Datenschützer haben daher schon länger zahlreiche Bedenken gegen Geolocation geäußert. Nun hat sich auch die europäische Artikel-29-Datenschutzgruppe mit dieser Problematik befasst. Bei der Artikel-29-Datenschutzgruppe handelt es sich um das unabhängige Beratungsgremium der Europäischen Kommission, die sich mit Fragen des Datenschutzes auseinandersetzt.

Sowohl App-Anbieter als auch Telekommunikationsanbieter können den Smartphone-User identifizieren:

Der Telekommunikationsanbieter kann die georteten Geodaten anhand der gespeicherten Kundendaten problemlos dem Smartphone-User zuordnen. Für den Erwerb von Apps muss der Smartphone-User in der Regel Name, Adresse und Bankverbindung angeben, so dass auch der App-Anbieter die Geodaten und Bewegungsprofile durch Verknüpfung dieser Daten einer bestimmten Person – nämlich dem Smartphone-User – zuordnen kann.

Daher hat die Art-29-Datenschutzgruppe im Hinblick auf Telekommunikations- und Anbieter von Geolocation-Apps zu Recht angenommen, dass es sich bei den Geodaten des Smartphone-Users um personenbezogene Daten handelt und die Datenschutzgesetze Anwendung finden. Denn der Betroffene hat das Recht grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen und zu wissen wer, was, wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß. Mangels Erlaubnistatbestandes dürfen die Bewegungsdaten grundsätzlich nicht ohne die vorherige Einwilligung des Handynutzers erhoben, gespeichert oder verwertet werden. Andernfalls sind Erhebung, Speicherung und Verwertung datenschutzrechtlich unzulässig.

Die Einwilligung des Smartphone-Users muss ausdrücklich und vorab erfolgen. Eine konkludente Zustimmung durch Vertragsabschluss – sei es durch den Kauf der App oder den Abschluss des Mobilfunkvertrages – ist gerade nicht ausreichend. Ebenso ist eine Einwilligung nicht durch bloße Akzeptanz der AGB möglich. Eine solche Einwilligung muss freiwillig erteilt werden, wobei der Einwilligende vollumfänglich über die Datenerhebung informiert sein muss.

Die Einwilligung soll in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden, um sicher zu gehen, dass der User nach wie vor an dem Service interessiert und mit der Ortung einverstanden ist. Als Zeitraum sollte ein Jahr angemessen sein. Darüber hinaus sollte die Einwilligung jederzeit leicht widerrufbar und die Daten einsehbar und löschbar sein.

Die datenverarbeitende Stelle muss sicherstellen, dass ihre User wissen, dass sie ihre Daten sammelt und zu welchen Zwecken. Der User muss „Herr seiner Daten“ bleiben und selbst entscheiden können, ob er einwilligt oder nicht.

Der User würde daher am sinnvollsten geschützt, wenn Smartphone-Anbieter Ihre Geräten mit der Ortungsfunktion ab Werk ausgeschaltet verkaufen, so dass der User bei jeder einzelnen Inanspruchnahme des Systems selbst aktiv die Einschaltung vornehmen kann/muss. Die sicherste Möglichkeit wäre eine Displayanzeige, die ähnlich wie ein GPS-Icon oder ein Bluetooth-Icon fortwährend anzeigt, ob die Lokationsfunktion gerade ein- oder ausgeschaltet ist. Nur auf diesem Wege wäre gewährleistet, dass der User sich darüber bewusst ist, dass sein aktueller Standort in diesem Moment ermittelt und gespeichert wird.

Ob aus der unverbindlichen Empfehlung der Art.29-Datenschutzgruppe eine Richtlinie wird, bleibt abzuwarten. Da aktuell aber die Geräte meist noch ab Werk mit eingeschalteter Geolocation-Funktion angeboten werden, müssen User selbst aktiv werden, wenn sie ihre Ortung vermeiden wollen, und genau kontrollieren, ob und wann sie die Geolocation-Funktion Ihres mobilen Gerätes ein- beziehungsweise ausschalten.

Zudem sollte der User sich bewusst machen, wer denn alles Zugriff auf seine Geodaten hat. Denn bei der Erlangung von Geodaten sind die Anbieter der jeweiligen App, die Entwickler des genutzten Betriebssystems, die Kontrolleure des konkreten Geolocation-Angebots, sowie soziale Netzwerke oder andere Kommunikationsmedien, die beispielsweise „geotagging“ (Verortung von Fotos) anbieten, und nicht zu letzt der Telekommunikationsanbieter eingebunden.

Vielen Dank an unsere wissenschaftliche Mitarbeiterin Frau Kristina Krupp für die wertvolle Recherche und Mitarbeit an diesem Beitrag.

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