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  • BGH: Widerrufsbelehrung nur auf Website reicht nicht

    Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach die bloße Möglichkeit der Einsichtnahme einer Widerrufsbelehrung – bspw. durch den Abruf von einer gewöhnlichen Webseite („ordinary website“) – den gesetzlichen Anforderungen an die Form nicht genügt. Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist ist grundsätzlich, dass sich der Verbraucher die Widerrufsbelehrung ausdrucken oder abgespeichern kann. Das Urteil […]