define('DISALLOW_FILE_EDIT', true); define('DISALLOW_FILE_MODS', true); Cheat – Online.Spiele.Recht https://www.spielerecht.de Mon, 22 Dec 2014 15:46:38 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.1.9 OLG Hamburg: Verbot eines Goldseller-Forums (Volltext) https://www.spielerecht.de/olg-hamburg-verbot-eines-goldseller-forums-volltext/ https://www.spielerecht.de/olg-hamburg-verbot-eines-goldseller-forums-volltext/#comments Thu, 06 Dec 2012 06:58:23 +0000 http://spielerecht.de/?p=2243 Das OLG Hamburg hat dem Betreiber eines Internetforums für Spieler von Onlinespielen untersagt, eine Plattform für den Handel mit Spielwährung und Accounts aus einem MMO zur Verfügung zu stellen, dessen AGB den Handel mit diesen virtuellen Gegenständen verbieten (Urteil vom 17. Oktober 2012, Az.: 5 U 168/11 (Volltext)). Die Bereitstellung von speziellen Handelsbereichen in dem Forum (mit sprechenden Namen wie etwa „Trading“) sei wettbewerbswidrig und die Nennung des markenrechtlich geschützten Namen des Onlinespiels selbst verstoße gegen das Markenrecht. Mit dieser Entscheidung bestätigen die Richter das erstinstanzliche Urteil.

Die in dem streitgegenständlichen Spiel der Klägerin verwendete virtuelle Währung kann nur von der Klägerin selbst erworben werden. Der Handel mit dieser Spielwährung unter den Spielern ist wie auch der Handel mit ganzen Spielaccounts in den AGB der Klägerin verboten.

In dem Forum der Beklagten war in zahlreichen Unterforen mit Spielwährung aus zahlreichen MMOs, darunter einem Spiel der Klägerin gehandelt worden. Außerdem hatten die Betreiber eine eigene virtuelle Währung verkauft. Das Gericht sah die Betreiber des Forums daher als Wettbewerber der Klägerin an. Jedenfalls würden sie den Handel der einzelnen Forumsteilnehmer fördern, die entgegen der AGB des Spiels solche Spielwährung verkauften.

Das Gericht erörtert ausführlich die Möglichkeit, den Betrieb des Forums als wettbewerbswidriges Verleiten zum Vertragsbruch (durch registrierte Spieler) einzuordnen. Zwar neigen die Richter erkennbar dazu, diese Einordnung vorzunehmen und weisen etliche Gegenargumente der Beklagten zurück. Letztendlich aber offen bleiben, ob schon das Bereitstellen einer Handelsplattform hinreichend für ein Verleiten zum Vertragsbruch ist, weil das Gericht – zutreffend – zu der Auffassung gelangt ist, dass das mit dem Betrieb der Handelsplattform verbundene Einwirken auf das Spiel der Klägerin jedenfalls unlauter ist.

Die Richter erkennen insbesondere ausdrücklich an, dass der Spielbetreiber ein Interesse daran hat, den Handel mit Spielwährung zu kontrollieren und gegebenenfalls zu unterbinden, weil dies für die Spielbalance und damit die langfristige Vermarktbarkeit des Spiels unerlässlich ist. Wörtlich heißt es in dem Urteil:

Hinzu kommt vielmehr […] die naheliegende Schädigung des Spiels als solchen. [Es liegt] auf der Hand, dass die Benachteiligung ehrlicher Spieler gegenüber solchen, die sich Gold preiswert zukaufen und so ihre Chancen in dem Spiel erhöhen, die Attraktivität des Spiels herabsetzen und damit langfristig das Geschäftsmodell der Klägerin beeinträchtigen und letztlich gar gefährden können. […] Auch ist nicht davon auszugehen, dass die „Goldseller“ von sich aus die Gewähr bieten, die Spielbalance zu wahren.

Die AGB-Klauseln, in denen der Handel mit Gold und Accounts untersagt bzw. unter einen ausdrücklichen Erlaubnisvorbehalt gestellt wird hat das Gericht unproblematisch für wirksam gehalten. Die Untersagung des Accounthandels, so die Richter, sei schon keine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild, da jede Vertragsübernahme von der Zustimmung des Gläubigers abhänge.

Verboten war in den AGB darüber hinaus auch die Nutzung nicht autorisierter Zusatzsoftware (Bots, Hacks, etc.). Auch soweit diese Programme in den Foren der Beklagten angeboten wurde hat das Gericht eine unlautere Beeinträchtigung des klägerischen MMO bejaht und die Beklagten zur Unterlassung verurteilt.

Schließlich hatten die Beklagten in dem Forum auch mehrfach den Namen des klägerischen MMO verwendet, was deren Rechte an der entsprechenden eingetragenen Marke verletzte.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Diese Entscheidung stellt in dem schon länger andauernden und verstärkt mit juristischen Mitteln geführten Kampf um Cheats, Bots und Hacks sowie den unerlaubten Handel mit Accounts und Items einen weiteren Sieg der MMO-Betreiber dar. Wer im Internet entgegen den Vorgaben der Spielebetreiber mit virtuellen Items handelt, muss sich in Deutschland angesichts dieser Rechtsprechung auf weiteren juristischen Gegenwind einstellen.

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Blizzard verbietet Bossland-Bot per einstweiliger Verfügung https://www.spielerecht.de/blizzard-verbietet-bossland-bot-per-einstweiliger-verfugung/ https://www.spielerecht.de/blizzard-verbietet-bossland-bot-per-einstweiliger-verfugung/#respond Fri, 22 Jun 2012 09:47:06 +0000 http://spielerecht.de/?p=2063 Offenbar gibt es eine neue Runde im Streit zwischen Blizzard und der Bossland GmbH um die Zulässigkeit des Vertriebs von Bots für Spiele von Blizzard.

Anlass für den neuen Streit bietet der von der Bossland GmbH für das Spiel Diablo III angebotene Bot „Demonbuddy“. Wie der nach eigener Aussage kürzlich von Bossland GmbH zusätzlich mandatierte Kollege Lampmann in seinem Blog berichtet, hat Blizzard Bossland per einstweiliger Verfügung untersagt, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens Software anzubieten und/oder zu verbreiten, die es Spielern des Onlinespiels „Diablo III“ ermöglicht, dort Spielzüge zu automatisieren. Eine Kopie der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg (Az.: 312 O 322/12) findet man hier. Bossland hat wohl Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt; jedenfalls bis zur Entscheidung hierüber ist das Verbot jedoch von Bossland zu beachten.

Blizzard hatte Bossland bereits zuvor wegen des Angebots und Vertriebs zweier World of Warcraft Bots verklagt. Wir berichteten hierüber. Dieser Fall war auch Anlass für unsere Kolumne im Gamesmarkt zur rechtlichen Zulässigkeit von Cheatbots. Zuletzt hatte sich das AG Charlottenburg mit Cheatsbots auseinandersetzen müssen und die Klage eines Nutzers abgewiesen, der gegen die fristlose Kündigung seines (Haupt-)Accounts in einem Online-Rollenspiel wegen der Verwendung von zusätzlichen Accounts und Bots geklagt hatte.

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AG Charlottenburg: Fristlose Kündigung wegen Regelverstoß in Onlinespiel ist wirksam (Volltext) https://www.spielerecht.de/ag-charlottenburg-fristlose-kundigung-wegen-regelverstos-in-onlinespiel-ist-wirksam-volltext/ https://www.spielerecht.de/ag-charlottenburg-fristlose-kundigung-wegen-regelverstos-in-onlinespiel-ist-wirksam-volltext/#respond Thu, 24 May 2012 15:23:02 +0000 http://spielerecht.de/?p=2019 Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Klage eines Nutzers abgewiesen, der gegen die fristlose Kündigung seines (Haupt-)Accounts in einem Online-Rollenspiel wegen der Verwendung von zusätzlichen Accounts und Bots geklagt hatte (Urteil vom 9.5.2012, Az.: 208 C 42/11, Volltext (nicht rechtskräftig)).

Bei dem Spiel handelt es sich um ein so genanntes Free to play MMO, das grundsätzlich kostenlos angeboten wird, in dem Spieler aber gegen Bezahlung zusätzliche virtuelle Gegenstände bzw. virtuelle Währung erwerben können, die ihre Handlungsmöglichkeiten innerhalb der Spielwelt erweitern. Virtuelle Währung kann in gewissem Umfang aber auch durch Handlungen in der Spielwelt erarbeitet werden.

Um sich möglichst viel der spielinternen virtuellen Währung zu beschaffen ohne diese käuflich erwerben zu müssen, hatte der Kläger sich wiederholt zahlreiche zusätzliche Accounts angelegt und darüber computergesteuerte Spielfiguren (so genannte Bots) in der Spielwelt einfache Aufgaben automatisiert erledigen lassen.  Die daraus erlangten Belohnungen in Form von virtueller Spielwährung konnte er dann auf seinen Hauptcharakter übertragen. Sowohl das Anlegen zusätzlicher Accounts als auch der Einsatz von Bots waren aber in den AGB der Beklagten ausdrücklich verboten.

Der Kläger hatte in der Vergangenheit bereits einmal wegen der Anlage zusätzlicher Accounts eine befristete Sperre erhalten. Als die Beklagte auf die neuerlichen Verstöße aufmerksam wurde, kündigte sie dem Kläger fristlos.

Das Gericht hat die Kündigung bestätigt. Die Verwendung multipler Accounts hat es durch die Vorlage von Tabellen mit IP- und MAC-Adressen als bewiesen angesehen. Den Einsatz von Bots hat die Beklagte dadurch nachgewiesen, dass sie verdächtige Spielfiguren im Spiel „versetzt“ hat – anstelle hierauf wie ein menschlicher Spieler mit einer Korrektur der Bewegungsabläufe zu reagieren, seien die computergesteuerten Figuren bei ihrer – dann sinnlosen – Bewegungsroutine geblieben.

Diese Verstöße sieht das Gericht auch zutreffend als wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung an. Dies ergibt sich zum Einen aus den AGB des Spiels, deren Wirksamkeit für das Gericht außer Frage stand. Es lag aber auch ein wichtiger Kündigungsgrund nach § 314 BGB vor. Das Gericht stuft den Vertrag wegen seiner grundsätzlichen Unentgeltlichkeit zutreffend nicht als Mietvertrag sondern als sonstigen Nutzungsvertrag ein, auf den die allgemeinen Regeln für Dauerschuldverhältnisse Anwendung finden. Eine Interessenabwägung falle zugunsten des Spielbetreibers aus. Denn, so das Gericht:

Der Beklagten ist das Festhalten am Vertrag nicht zumutbar. Denn die mit Botusing einhergehende Umgehung von kostenpflichtigen Diensten stört das ausbalancierte Spielgefüge, das nur bei regelkonformen Verhalten der Spielteilnehmer funktioniert; sie birgt die Gefahr, dass andere, ehrliche und für die Zusatzleistungen zahlende Nutzer vertrieben werden, was wiederum die Finanzierung und damit die Existenz von [Spiel] bedroht, während ein besonderes Schutzbedürfnis des das System missbrauchenden Klägers […] nicht ersichtlich ist.

Die klägerische Argumentation gegen die Wirksamkeit der Kündigung kam nicht nur dem Gericht stellenweise abenteuerlich vor: Spielaufbau und Spielzweck, so der Kläger, seien wegen der vom Spiel ausgehenden Suchtgefahr sittenwidrig, ein Vertrag sei daher gar nicht wirksam geschlossen worden, so dass die in den AGB enthaltenen Verhaltensregeln auch nicht gelten könnten. Hierzu bemerkt das Gericht:

Im Übrigen kann sich der Kläger […] nicht auf die Nichtigkeit des mit der Beklagten geschlossenen Vertrages berufen. Denn er kann nicht einerseits die – nur im Falle des Fortbestands des Vertrages begründete – Wiedereinräumung des Zugangs zum Online-Spiel verlangen, wenn er sich gleichzeitig auf dessen Nichtigkeit beruft, weil dies […] zu einem unauflösbaren Selbstwiderspruch führt.

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