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Diesmal u.a.: VR/AR/MR, Let’s Plays, Bots vor Gericht und Games im Gefängnis.
Die Begriffe Virtual Reality (VR), Augmented Reality (AR) und Mixed Reality (MR) beherrschen seit einiger Zeit die Diskussionen über Innovationen im Bereich Wirtschaft und Entertainment. So hat sich nicht nur die diesjährige Serious Games Conference, die in Rahmen der CeBIT stattfindet, dem Thema „Augmented und Mixed Reality“ und die Chancen und Risiken dieser Technologien verschrieben. Die „Tendenz“, das Magazin der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM), widmete dieser Thematik auch ihre erste Ausgabe in diesem Jahr.
Das Thema Let´s Plays und Rundfunkzulassungen bleibt weiterhin aktuell: Nach „PietSmiet“ (wir berichteten) hat mit Erik Range alias „Gronkh“ der zweite prominente Vertreter der deutschen Let´s Play-Szene Post von der zuständigen Medienaufsicht erhalten. Darüber berichteten unter anderem FAZ und Zeit Online. Inzwischen beschäftigt das Thema auch die Politik: So findet sich jedenfalls im Koalitionsvertrag der schwarz-gelben Landesregierung in NRW die Abschaffung der Rundfunklizenz für Live-Streamer.
In der ZUM beschäftigen sich Christina-Maria Leeb und Florian Seiter mit der Frage der Rundfunklizenzpflicht für Streaming-Angebote (ZUM 2017, 573, für Abonnenten). Im konkreten Fall von PietSmiet sprechen sie sich dagegen aus, den Hauptkanal als Rundfunk einzustufen. Anders beurteilen sie im Aufsatz noch den ehemaligen Zweitkanal PietSmietTV, der einem reinen Online-Sender sehr nahe und somit zulassungspflichtig sei. PietSmiet hat sich hier für einen anderen Weg entschieden: Der Kanal ist mittlerweile offline).
Wann Werbung vorliegt und wie sie zu kennzeichnen ist, die Frage stellt sich bei Let’s Plays regelmäßig. Zu Werbefragen in sozialen Medien haben auch die Medienanstalten FAQ herausgebracht, die sie nun aktualisiert haben.
In gleich zwei Entscheidungen hat der BGH der Entwicklung und dem Vertrieb von Bots für Online-Rollenspiele einen Riegel vorgeschoben (wir berichteten [1], [2], [3], [4]). Zunächst entschieden die Richter, dass es Bot-Anbietern untersagt werden kann, das Grundspiel für die Entwicklung von Bots zu verwenden. Die Vervielfältigung des Spiels zu gewerblichen Zwecken stellt dann eine Urheberrechtsverletzung dar (World of Warcraft I). Im zweiten Verfahren urteilte der BGH, dass das Angebot von Bots für ein Online-Rollenspiel eine verbotene unlautere Wettbewerbshandlung darstellt. Dabei ging er auch ausführlich auf die Rechtsnatur von Spielregeln (AGB) und deren wirksame Einbeziehung ein. Markenrechtlich äußerte er sich zudem zu Fragen des Schadensersatzes bei Verletzung einer Unionsmarke (World of Warcraft II).
Die Entscheidungen wurden ausführlich in der Literatur besprochen. Laut einem Medienbericht möchte Bossland das Thema nun vor das Bundesverfassungsgericht bringen. Ob sich Karlsruhe der Sache annimmt, ist noch offen. Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht jedenfalls am 29. Juni verworfen (wir berichteten).
Der BGH und Computerspiele: Es verbleiben noch offene Fragen
Christian Czychowski, GRUR 2017, 362-364 (für Abonnenten)
Hersteller von Cheat-Bots für Online-Rollenspiele verletzt Urheberrecht
Eva Vonau, GRUR-Prax 2017, 46 (für Abonnenten)
Entscheidungsanmerkungen von:
Timo Conraths, CR 2017, 161-164
Manuel Biehler / Simon Apel, MMR 2017, 174-176 (für Abonnenten
Spielregelwidrige Bots und Annexansprüche bei Unionsmarkenverletzung
Arne Lambrecht, GRUR-Prax 2017, 91-92 (für Abonnenten)
Unlauterer Vertrieb von Botsoftware
Frederik Bockslaff, ITRB 3/2017, 50-51
Kommentar
Sebastian Telle / Johannes Rolfs, K&R 2017, 276-278 (für Abonnenten)
Das Jahr 2017 hat mit insgesamt drei Landtagswahlen und der Bundestagswahl im kommenden September wahrlich den Titel „Wahljahr“ verdient. Die Anerkennung der wachsenden Bedeutung der Spiele- und Unterhaltungsbranche in Deutschland durch die Politik zeigt ein Blick in die Wahlprogramme und Koalitionsverträge der Parteien im Wahljahr 2017 – wie das Branchen-Onlinemagazin „Gameswirtschaft“ in zwei Artikeln gezeigt hat: Eine Analyse der Koaltionsverträge in Nordrhein-Westfalen und Schleswig Holstein haben gezeigt, dass die Länder nicht nur die Förderung der Games-Branche weiter ausbauen, sondern ausdrücklich auch moderne Sportveranstaltungsformate wie eSport-Events weiter etablieren möchten. Ein „Games-Check“ der Wahlprogramme für die anstehende Bundestagswahl gibt darüber hinaus einen Überblick über die Parteipositionen zum Thema Games.
Für diese Spieler haben Open-World-Titel eine ganz andere Bedeutung: Hannah Knuth schreibt in einer tollen Reportage auf Zeit Online über Games im Gefängnis. In Bayern ist Spielen jedenfalls in der Sicherungsverwahrung erlaubt. Halo, Diablo und Tomb Raider zählen dort zu den Favoriten.
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Hier ist die Überschrift reinstes Clickbait: „Call of Duty: WWII could be the most important game of all time for historians“. Deutlich differenzierter ist dann aber der Beitrag von Holly Nielsen für den Guardian, in dem er dem Nutzen, welchen Games auch für die Geschichtswissenschaft haben können, nachgeht. Zeitlich in die andere Richtung schaut Markus Böhm bei Spiegel Online: Er versucht sich an der Formulierung von fünf Thesen zu den Gaming Trends der Zukunft.
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Chats in Onlinespielen sind nicht immer jugendfrei. Religiöse Gründe haben eine Gruppe mormonischer Spieler daher bewogen, eine Community mit einem „cleanen“ Spielumfeld zu schaffen. Über die LDS Gamer berichtet Mantas Krisciunas.
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Wie nun bekannt geworden ist, haben die Karlsruher Richter einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen, mit dem der Geschäftsführer von Bossland sich gegen einen Ordnungsgeldbeschluss in Höhe von 10.000 € wehren wollte (BVerfG, Beschluss v. 29. Juni 2017 – 1 BvR 1021/17). Blizzard hatte dem Bot-Anbieter zuvor verbieten lassen, die Client-Software für zwei ihrer Online-Spiele zu vervielfältigen. Bossland dürfte damit die Clients für die Entwicklung ihrer Bots nicht mehr installieren und verwenden.
Gegen den Ordnungsgeldbeschluss hat der Geschäftsführer Verfassungsbeschwerde nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erhoben. Er trug zur Begründung des Antrags vor, zukünftig könnten weitere – gegebenenfalls auch höhere – Ordnungsgelder beantragt und verhängt werden. Das würde zur Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz führen. Als einzige Möglichkeit bliebe ihm nur, seinen Geschäftsbetrieb vollständig einzustellen.
Einer einstweiligen Anordnung erteilte das Bundesverfassungsgericht jedoch eine Absage. Der Geschäftsführer von Bossland habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ihm ein schwerer Nachteil drohe, sollte die einstweilige Anordnung nicht erlassen werden. Es fehlte bereits eine Erklärung, weshalb er das Ordnungsgeld über 10.000 € nicht begleichen könne. Im Falle einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde würde er das Ordnungsgeld im Übrigen zurückerstattet bekommen, die Zahlung schaffe daher auch keine vollendeten Tatsachen.
Die „Schnelllebigkeit und Dynamik auf dem betreffenden Zubehörmarkt für Computerspiele“ sei auch nicht ausreichend als Begründung, weshalb die Befolgung des Unterlassungstitels einen unzumutbaren Nachteil darstelle. So habe er sich nicht dazu geäußert, welchen Umfang die betroffene Bot-Software am Gesamtgeschäft von Bossland habe. Ebenso wenig habe er dargelegt, welchen konkreten, nicht wiedergutzumachenden Schaden durch eine – gegebenenfalls vorübergehende – Befolgung des Unterlassungsgebots zu erwarten sei.
Die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz ist unanfechtbar. Zur Verfassungsbeschwerde selbst hat sich das Bundesverfassungsgericht (noch) nicht geäußert.
Die Rechtsstreitigkeiten von und mit Bossland scheinen langsam an Vehemenz zu verlieren. Britische Besucher der Website werden aktuell mit folgender Meldung begrüßt:
On 16th March 2017, Bossland GmbH, and its directors Mr Zwetan Letschew and Mr Patrick Kirk admitted, in and for the purposes of proceedings before the High Court of England and Wales, that the sale of its software which it sells as Honorbuddy, Gatherbuddy, Demonbuddy, Hearthbuddy, Stormbuddy and Watchover Tyrant, to any person resident in the United Kingdom, constitutes an infringement of Blizzard’s intellectual property rights and an inducement to players of Blizzard’s games to breach their agreements with Blizzard. Accordingly, Bossland and its directors are no longer permitted to advertise or offer for sale such software to UK residents.
Auch in den USA hat Blizzard den Vertrieb der Bots gerichtlich untersagen lassen. In dem urheberrechtlichen Verfahren wurde Bossland in einem Versäumnisurteil (Volltext) zu Schadensersatz von rund 8,5 Millionen US-Dollar verurteilt. Dort hatte sich der Bot-Anbieter gar nicht erst verteidigt.
Lassen sich Daten beschlagnahmen?
Die beiden Gerichte kommen jedoch zu unterschiedlichen Ergebnissen, die auch unterschiedlich begründet werden. Grund hierfür ist, dass die Gerichte unterschiedliche Konstellationen der Beschlagnahme zu bewerten hatten. Das BVerfG bejahte die Beschlagnahme für den Fall, dass diese der Beweissicherung diene. Das LG Hamburg hingegen verneinte die Möglichkeit der Beschlagnahme für den Fall, dass Daten letztlich lediglich offline genommen und vernichtet werden sollen.
Daten als Beweismittel
Das BVerfG hatte 2005 entschieden, dass Daten im Zusammenhang mit einer Beschlagnahme als „Gegenstände“ gelten. Zuvor gab es eine länger anhaltende Diskussion, ob Daten überhaupt nach § 94 Abs. 1, 1. Alt StPO in Verwahrung genommen werden könne – spricht doch die Norm von „Gegenständen“. Der für die Sicherstellung maßgebliche § 94 StPO spricht tatsächlich noch von “Gegenständen, die als Beweismittel … von Bedeutung sein können”. Der Gesetzgeber ging mit dieser Vorschrift vom Leitbild des blutverschmierten und fingerabdruckbesetzen Tatmessers aus, das beim Täter gefunden wird. Lange galt es eher als abwegig, dass sich die in der Vorschrift genannten „Gegenstände“ auch auf Daten beziehen könnten.
Das BVerfG hatte entschieden, dass Daten in dem Zusammenhang einer staatlichen Sicherstellung als „Gegenstände“ gelten können. Letztlich ist diese Interpretation durchaus im Interesse aller Betroffenen – denn wenn andererseits nur der ganze Server oder zumindest die Festplatten als Gegenstände gelten würden, wären die Auswirkungen unverhältnismäßig größer.
Dieser Entscheidung lag die eine Beschlagnahme der Daten zu Beweissicherungszwecken zugrunde. Es ging also darum, dass ein vermuteter Geschehensablauf bewiesen werden sollte: „Hatte der Verdächtige die ihm zu Last gelegte Tat wirklich … indem er …“ Gerade für diese Ermittlung werden die Daten aus der Beschlagnahme benötigt.
Einstufung von Daten unter den Rahmen des Telekommunikationsgesetzes (TKG)
Besonderheiten bei der Beschlagnahme von Daten auf einem Server ergeben sich aufgrund der Vorschriften des TKG. § 88 TKG schützt das Fernmeldegeheimnis. Das Fernmeldegeheimnis schützt den
Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
Dabei sind nicht nur die Inhalte, sondern auch die näheren Umstände einer jeden Telekommunikation geschützt. Informationen darüber, wer wann wem etwas übermittelt, sind zwar weniger sensibel, unterfallen dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses damit aber auch. Hierunter würden z. B. Verbindungsdaten fallen. Im Jahr 2009 klärte das Bundesverfassungsgericht, dass das Fernmeldegeheimnis selbst gelesene, private Nachrichten auf dem Server des Betreibers schützt. Dennoch ist auch hier der staatliche Zugriff unter den eher geringen Anforderungen der klassischen Postbeschlagnahme nach § 99 StPO zulässig. Die entsprechende Überwachung und Aufzeichnung der Kommunikation kann auch ohne Wissen des Betroffenen stattfinden (§ 100a StPO).
Was der Aufsehen erregende Fall Gustl Mollath mit diesen Fragen zu tun hat, was das Landgericht Hamburg im Einzelnen zur Beschlagnahme von Daten ausgeführt hat, und welche Auswirkungen diese Entscheidungen für die Praxis (fast) aller Unternehmen haben, die Daten speichern, lesen Sie hier im Blog im Teil 2 dieser Miniserie.
Wir danken unserem wissenschaftlichen Mitarbeiter Martin Bucerius für die Mitarbeit an diesem Beitrag.
]]>Der Reutlinger Jugendrichter griff deshalb zu einem unüblichen Mittel: Er erließ einen Beschluss, mit dem er die Beschlagnahme der „beim Anbieter Fa. Facebook GmbH“ im Account des Angeklagten gespeicherten zahlreichen „Messages“ sowie „Friends“, „Notes“, „Chats“, „E-Mails“ und „sämtliche Lichtbilder“ anordnete. Obwohl in den Medien vielfach anders kommentiert, handelte es sich in Wahrheit eher um den Versuch, lediglich an bestimmte Kommunikation, aber eben nicht an den Account also solche heranzukommen. Diese Methode mag für ein deutsches Gericht auf den ersten Blick ungewöhnlich erscheinen. Allerdings spricht der für die Sicherstellung maßgebliche Paragraf von „Gegenständen, die als Beweismittel … von Bedeutung sein können“. Der Gesetzgeber ging hier noch von so etwas wie dem blutverschmierten Messer aus. Trotzdem sind unter „Gegenständen“ auch Daten zu verstehen, wie das Bundesverfassungsgericht schon vor einigen Jahren festgestellt hat.
Bei Social-Media-Accounts wird man unschwer erkennen, dass die dort gespeicherten Daten vielfach Teil vergangenen oder aktuellen Nachrichtenaustausches der betroffener Nutzer sind. Dieser wiederum ist verfassungsrechtlich durch das Fernmeldegeheimnis geschützt, die die Kommunikation von Bürgern frei von staatlicher Kontrolle sicherstellen soll. Deshalb können Strafverfolger auf Daten, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur unter verschärften Bedingungen zugreifen. Aber auch in dem Zusammenhang erklärte das BVerfG schon im Jahre 2009, dass bereits gelesene private Nachrichten auf dem Server des Betreibers geschützt sind. Ein Zugriff auf die Daten sei aber unter den eher geringen Anforderungen der klassischen Postbeschlagnahme zulässig. Eben hierauf stütze sich nunmehr auch das Reutlinger Amtsgericht.
Die Beschlagnahme muss aber als staatliche Zwangsmaßnahme verhältnismäßig und ohne Zweifel über dessen Umfang erfolgen. Das Gericht darf somit nicht mehr Daten als nötig beschlagnahmen. Wohl deshalb hat das Reutlinger Gericht versucht, möglichst genau zu schreiben, was es eigentlich haben will:
„Nicht der Beschlagnahme unterliegen Nachrichten („Messages“) und Chatnachrichten, welche ersichtlich nicht an den Angeklagten gerichtet sind oder offensichtlich zu diesem Strafverfahren keinen Bezug oder erkennbar religiöse Inhalte haben, also nicht Nachrichten („Messages“) an oder über die Zeugin Z., die den getrennt verfolgten V. betreffen. Standortdaten, IP-Adressen, religiöse Ansichten oder politische Ansichten sollen nicht erhoben werden.
Damit haben die Betreiber den schwarzen Peter. Sie sind es nämlich, die herausfinden müssen, welche Daten sie genau herausgeben sollen und haben somit quasi stellvertretend für die Staatsgewalt eine Differenzierung der Daten vornehmen. Heikler Weise droht auch ausgerechnet ihnen ein ernstzunehmendes Haftungsrisiko, sollten sie hierbei daneben liegen.
In dem Reutlinger Fall war Adressatin der Beschlagnahme die Hamburger „Fa. Facebook GmbH“, die aber faktisch nicht die Anbieterin des Dienstes ist, weil sie weder die Facebook-Server betreibt, noch nach eigener Aussage auf die darauf gespeicherten Daten zugreifen kann. Das Facebook-Impressum nennt die in Irland beheimatete Facebook Ireland Ltd. als Anbieterin des Dienstes. Deshalb hat das Amtsgericht nun den Weg über das Rechtshilfeersuchen an die irischen Behörden genommen. Übrigens will nun auch der Angeklagte selbst helfen. Er hat selbst hat jetzt seine Daten aus Dublin angefordert.
Der Prozess gegen den 21-Jährigen ging erst vergangene Woche in die nächste Runde. Ergebnis: Weder der Angeklagte selbst, noch das Reutlinger Amtsgericht haben die verlangten Daten bisher erhalten: Die Facebook Irland Ltd. hat bisher den Zugriff auf die in den USA befindlichen Daten verweigert und beruft sich auf US-Gesetze und interne Richtlinien.
Als Reaktion hat das Gericht zum nächsten Verhandlungstermin am 29. März 2012 auch eine Mitarbeiterin von Facebook geladen. Zu welchem Ergebnis ihre mögliche Anwesenheit für das Verfahren führen wird, bleibt abzuwarten.
Unterm Strich bleibt vorerst für die Praxis, dass Gerichte Inhalte aus Accounts beschlagnahmen lassen können. Aber eben nur, soweit sie die strengen gesetzlichen Vorgaben beachten. Gerade die Erfüllung der Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit könnte aber künftig die Wirksamkeit so mancher Anordnung scheitern lassen.
Wir danken unserem Mitarbeiter Istvan Fancsik für die Mitarbeit an diesem Beitrag.
]]>Meine Studie hat gezeigt, dass die bisherige Forschungsmethodik eine eindeutige Interpretation der Ergebnisse nicht zulässt. Ich halte es deshalb für bedenklich, politische Entscheidungen, die auf Wertvorstellungen beruhen, mit Forschungsergebnissen zu untermauern, die eine solche Argumentation einfach nicht hergeben.
Seiner Ansicht nach sind schon die Methoden der Wirkungsforschung nicht geeignet, um die Auswirkungen von Computerspielen auf das Verhalten zu untersuchen. Die Ergebnisse seien unzuverlässig und willkürlich, vor allem da es keine genormten Testverfahren gebe. Schon geringste Abweichungen bei den Versuchsbedingungen würden zu völlig gegensätzlichen Ergebnissen führen.
Anders als häufig behauptet, ist die Wirkung von Computerspielen also alles andere als gesichert. Das hat auch juristische Auswirkungen. Denn schon 1990 hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Mutzenbacher-Entscheidung gefordert, dass sich die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) und Gerichte mit der Frage auseinandersetzen müssen, welchen Einfluss das jeweilige Spiel hat. In der Entscheidung heißt es wörtlich:
Auf seiten des Kinder- und Jugendschutzes werden sich Bundesprüfstelle und Fachgerichte im Rahmen des verfahrensrechtlichen Möglichen Gewißheit darüber zu verschaffen haben, welchen schädigenden Einfluß die konkrete Schrift ausüben kann.
Für eine rechtmäßige Indizierungsentscheidung ist es daher erforderlich, dass sich die BPjM mit dem aktuellen Stand der Wirkungsforschung auseinandersetzt und für jeden zu prüfenden Einzelfall die Einflüsse des zu indizierenden Spiels konkret prüft und begründet. Eine formelhafte Annahme, dass der jugendgefährdende Einfluss gewalthaltiger Computerspiele per se wissenschaftlich belegt sei wird den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht.
Hinzu kommt, dass auch der Stand der Forschung keineswegs so eindeutig ist, wie häufig dargestellt. Dies belegt nicht nur die Arbeit von Malte Elson. Auch zahlreiche andere Studien kommen zu keinen klaren Ergebnissen und kritisieren zum Teil sehr deutlich die Methodik im Bereich der Medienwirkungsforschung. Und dennoch kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass der deutsche Jugendmedienschutz regelmäßig von der scheinbar unumstößlichen Prämisse ausgeht, dass Gewalt in Computerspiele auch zu Gewalt im wahren Leben führen kann.
Das ist besonders deshalb fragwürdig, weil die Auswirkungen eine Indizierungsentscheidung erheblich sind. Sie schränken nicht nur in erheblichem Umfang das Grundrecht der Kunstfreiheit ein. Eine Indizierungsentscheidung hat auch erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen. Denn ein indiziertes Computerspiel darf nicht mehr frei verkauft und beworben werden.
„Von der Bewahrpädagogik zum Risikomanagement“ hatte Murad Erdemir, Justiziar der hessischen Landesmedienanstalt LPR, die Anforderungen an einen modernen Jugendmedienschutz im vergangenen Jahr formuliert. Möglicherweise ist es an der Zeit, neu darüber nachzudenken, ob die sehr vage scheinende wissenschaftliche Erkenntnislage eine ausreichende Basis darstellt, um weitreichende Indizierungsentscheidungen zu treffen.
Disclosure: Das Interview mit Malte Elson hat Adrian Schneider geführt. Der Telemedicus-Mitgründer ist auch wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Osborne Clarke.
]]>Seinen Anfang nahm der Datenschutz mit dem sogenannten Volkszählungsurteil (BVerfGE 65,1 ff.) des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Den Verfassungsbeschwerden gegen die für das Jahr 1984 geplante Volkszählung gab das Gericht statt. Die Karlsruher Verfassungshüter erfanden in ihrem Urteil ein neues Grundrecht auf Datenschutz: das Recht der informationellen Selbstbestimmung. Dazu kombinierte das Gericht zwei Annahmen:
1. In der vernetzen Welt droht der Verlust über die Kontrolle über unserer Daten.
[Die Entscheidung über den fremden Umgang mit den eigenen Daten] ist vor allem deshalb gefährdet, weil bei Entscheidungsprozessen nicht mehr wie früher auf manuell zusammengetragene Karteien und Akten zurückgegriffen werden muß, vielmehr heute mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person technisch gesehen unbegrenzt speicherbar und jederzeit ohne Rücksicht auf Entfernungen in Sekundenschnelle abrufbar sind. Sie können darüber hinaus – vor allem beim Aufbau integrierter Informationssysteme – mit anderen Datensammlungen zu einem teilweise oder weitgehend vollständigen Persönlichkeitsbild zusammengefügt werden, ohne daß der Betroffene dessen Richtigkeit und Verwendung zureichend kontrollieren kann.
2. Dieser Kontrollverlust würde uns hemmen und damit der Gesellschaft schaden.
Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffende Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden.“
Die Annahmen aus heutiger Sicht
Der erste Schritt – die Realisierung der Gefahr des Kontrollverlustes – war eine treffende Vorausschau des Bundesverfassungsgerichtes schon zu Beginn der 1980‘er Jahre in die erst später durch und durch digitalisierte Welt. Aber war möglicherweise der zweite Schritt eine Fehleinschätzung: Ja, wir haben die Kontrolle über unsere Daten verloren, aber nein, das hemmt uns aber nicht?
Tatsächlich war jedenfalls das Bürgerbild, welches der BVerfG-Entscheidung zugrunde lag, der politisch interessierte und emanzipierte Bürger. In einer Zeit voller Demonstrationen gegen staatliches Treiben wie NATO Doppelbeschluss, Brokdorf, Wackersdorf und die Startbahn West erschien Teilen der Gesellschaft ihr Staat wenig vertrauenswürdig. Da musste es Widerstand gegen die staatliche Datenerfassung in Form einer Volkszählung geben. Der Bürger ist heute hingegen politisch weniger interessiert. Datenschutz ist als Abwehrrecht gegen den Staat nicht mehr sehr gefragt.
Auch sieht der Bürger heute auch einen Nutzen in der fremden Verwendung seiner Daten: Es agiert ja eher die Privatwirtschaft mit den Daten der Gesellschaft. Die Bürger empfinden aber diese privaten Unternehmen noch weniger als Bedrohung: Google ist ein Must-Have, Facebook eine nette Sache mit all den Freunden, und Amazon mitsamt seinen passenden Empfehlungen im Alltag richtig praktisch.
Ist der Bürger also bereit, den Kontrollverlust über seine Daten als Preis für die Nutzung der hilfreichen Medien zu akzeptieren? Die größeren Datenskandale der letzten Jahre waren für die betroffenen Unternehmen sehr unangenehm. Aber nicht unbedingt für die betroffenen Einzelpersonen. Und verliert jemand aufgrund von Facebook-Fotos seinen Job, ist das eine nette Fußnote aber kein grundsätzliches Problem. Kurz: Datennutzung durch Unternehmen tut nicht weh.
Quo vadis Datenschutz?
Braucht der Datenschutz eine Korrektur? Weil er zu streng ist? Ist das grundsätzliche Verbot (mit Erlaubnisvorbehalt), fremde Daten zu erheben und verarbeiten noch haltbar?
Bemerkenswerterweise steuert der Gesetzgeber derzeit jedenfalls in die entgegengesetzte Richtung: Die Obergrenzen für Bußgelder bei Datenschutzverstößen wurden erhöht auf stattliche EUR 50.000,00 und EUR 300.000,00; die Anforderungen an die sogenannte Auftragsdatenverarbeitung, ein wichtiges Tool für Outsourcings, sind stark verschärft.
Nun geht der Gesetzgeber noch weiter: In der geplanten Neuregelung zum Datenschutz von Beschäftigten soll das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die Möglichkeit einschränken, dass sich Betroffene per Einwilligung mit der Verarbeitung ihrer Daten bereit erklären. Selbst wenn also Personen damit unverstanden wären, dürften ihre Daten nicht verarbeitet werden.
Aber ging es nicht genau darum: Selbstbestimmung als Recht? Der Betroffene soll selbst bestimmen dürfen, ob, wie und wann seine Daten von Dritten verwendet werden. Tatsächlich hatte das Bundesverfassungsgericht seinerzeit ein Recht entworfen, welches die Möglichkeit vorsah, seine Daten vertraulich zu halten; oder aber darüber zu verfügen. Allein für den Fall, dass die persönlichen Daten vertraulich bleiben sollten, war ein rechtlicher Rahmen erforderlich – der Datenschutz.
Selbstbestimmung oder Datenschutzpflicht?
Heute zeigt sich, dass ein großer Teil der Gesellschaft eher frei über seine Daten verfügen möchte. Dem muss der Datenschutz Rechnung tragen und die Selbstbestimmung der Nutzer respektieren. Der Gesetzgeber aber verschärft derzeit den Datenschutz immer weiter, nun sogar hinein zu einer Art Zwangsbeglückung der Betroffenen.
Vielleicht ist der Datenschutz noch nicht „so Eighties“ . Aber der Datenschutz darf nicht zum Selbstzweck werden. Der Datenschutz muss so weit vorhanden sein, wie ihn die Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich machen. Aber der Bürger ist nicht dafür da, um es dem Datenschutz recht zu machen.
]]>Mit diesem Problem sind insbesondere auch Spieleanbieter konfrontiert: Je nach Intensität können interaktive Darstellungen von Krieg und Gewalt als entwicklungsbeeinträchtigend oder jugendgefährdend einzustufen sein – wobei es bei reinen Online-Spielen auch keine Möglichkeit gibt, das diesbezügliche Beurteilungsrisiko auf eine Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle abzuwälzen (denn § 12 Abs. 1 JuSchG spricht nur von physischen Datenträgern).
Sollen an sich unzulässige, weil jugendgefährdende Inhalte über das Internet zugänglich gemacht werden, ist dies nach § 4 Abs. 3 JMStV nur erlaubt, wenn durch ein Altersverifikationssystem (AVS) sichergestellt ist, dass ausschließlich Erwachsene Zugriff auf das Angebot haben. An dieses „Sicherstellen“ hat die Rechtsprechung hohe Anforderungen formuliert, so dass rechtskonforme AVS oft nicht ohne den von Content-Anbietern gefürchteten Medienbruch auskommen.
Anbieter aus dem Bereich des „Adult Entertainment“ hatten deswegen Verfassungsbeschwerde gegen etliche straf- und zivilrechtliche Gerichtsentscheidungen erhoben, die wegen der Verwendung unzureichender AVS gegen sie ergangen waren.
Das BVerfG mochte jedoch am deutschen Jugendschutz nicht rütteln. Eine Abfuhr erteilte es insbesondere dem Argument der Beschwerdeführer, wonach die rigiden deutschen Vorschriften für die Zwecke des Jugendschutzes schon nicht geeignet seien, da Nutzer jederzeit auf ungeschützte (ausländische) Angebote auszuweichen könnten.
Ob die Sichtweise des Gerichts, deutsche Minderjährige hätten nichts von ausländischen Angeboten, weil sie die Sprache nicht verstünden, in der audiovisuell geprägten und wenig textlastigen Branche der Beschwerdeführer unbedingt trägt, sei dahingestellt. Auf viele Onlinespiele dürfte sie indes eher übertragbar sein…
Fazit: Spiele „nur für Erwachsene“ dürfen in Deutschland auch weiterhin nur hinter den hohen Mauern eines AVS betrieben werden.
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