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Den Reiz solcher Angebote macht dabei auch die Flexibilität aus. So ist eine kostenlose Probephase bei den meisten Anbietern üblich. Bei der Gestaltung der Anmeldeprozesse müssen dabei aber verbraucherrechtliche Vorgaben beachtet werden. Der Teufel liegt dabei zuweilen im Detail, wie ein aktuelles Urteil des Kammergerichts Berlin zeigt.
Ein Streamingdienst hatte den Bestellbutton für den Abschluss eines Online-Abonnements mit den Worten
Mitgliedschaft beginnen kostenpflichtig nach Gratismonat
beschriftet. Der Bundesverband Verbraucherzentralen e.V. (vzbv) war der Meinung, dass dies aufgrund des Zusatzes „nach Gratismonat“ missverständlich für den Verbraucher sei. Darüber hinaus kritisierte der vzbv eine Klausel in den AGB des Streamingdienstanbieters, welche ihm das Recht einräumte, das Abo-Angebot und die Preise jederzeit zu ändern. Eine solche Klausel benachteilige laut vzbv den Verbraucher unangemessen. Der vzbv klagte deshalb nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung, welche in erster Instanz abgewiesen wurde. Das Kammergericht gab im Rahmen der Berufung allerdings doch den Verbraucherschützern Recht.
Mit – soweit bekannt noch nicht rechtskräftigem – Urteil vom 20. Dezember 2019 entschied das Kammergericht Berlin (Az. 5 U 24/19, Volltext hier), dass eine derartige Beschriftung des Bestellbuttons tatsächlich missverständlich sei. Ein Bestellbutton muss nämlich rechtlich so ausgestaltet sein, dass die Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder ähnlichem beschriftet ist. Auch die Preiserhöhungsklausel hält das KG für unwirksam.
Problematisch war an der Gestaltung des Bestellbuttons des Streamingdienstanbieters, dass ein Hinweis auf den Gratismonat auf dem Button erfolgte. Nach Ansicht des Gerichts halte dies den rechtlichen Vorgaben nicht stand: Der Verbraucher solle über die Beschriftung des Bestellbuttons nur darüber informiert werden, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Jeglicher Informationstext, der über diese Anforderung hinausgeht, lenke den Verbraucher von der Zahlungspflicht ab. Verstärkend kam in diesem Fall hinzu, dass das Wort „Gratismonat“ per se eine Anlockwirkung auf den Verbraucher habe und in seiner Platzierung in zentrierter Alleinstellung in der dritten Zeile auf dem Button in den Fokus gestellt werde.
Der Streamingdienstanbieter argumentierte zwar damit, dass er mit der Beschriftung „Mitgliedschaft beginnen kostenpflichtig nach Gratismonat“ den Verbraucher darüber informieren wolle, dass im ersten Monat kein Entgelt fällig sei. Das Gericht wies diese Begründung jedoch zurück; die Rechtsvorgaben bezüglich der Gestaltung eines Bestellbuttons seien klar, dem Verbraucher solle bewusst sein, dass mit der Betätigung des Buttons eine Zahlungsverpflichtung begründet werde. Nicht jedoch solle die Beschriftung des Buttons den Verbraucher vor einer Intransparenz der Preisgestaltung oder gar einer Überraschung darüber, weniger zahlen zu müssen, bewahren.
Das Urteil reiht sich damit ein in die Rechtsprechung des OLG Köln, das bereits die Formulierung „jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ auf dem Button nicht für ausreichend gehalten hatte.
Das war aber noch nicht alles – das Kammergericht entschied darüber hinaus über eine Preiserhöhungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters. Die Klausel räumte dem Anbieter das Recht ein, das Abo-Angebot und die Preise für den Streamingdienst ändern zu können, der Verbraucher werde mindestens 30 Tage vor dem Inkrafttreten der neuen Preise informiert.
Das Gericht entschied, dass eine solche Klausel den Verbraucher unangemessen benachteilige. Zwar seien Preisanpassungsklauseln in AGB nicht grundsätzlich unwirksam. Ihre Wirksamkeit sei jedoch davon abhängig, dass Preiserhöhungen nur dazu dienen sollen Kostensteigerungen für den Unternehmer auf den Verbraucher abzuwälzen und das auch nur in den engen Grenzen einzelne Kostenelemente sowie deren Gewichtung im Rahmen der Preiskalkulation offenzulegen. Die maßgebliche Klausel des Streamingdienstanbieters sah das Gericht vor diesem Hintergrund als missbräuchlich iSd § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB an. Missbräuchlich sei eine Klausel, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis in Bezug auf seine Rechte und Pflichten verursache. Die Klausel des Streamingdienstanbieters nannte weder die Kostenelemente und deren Gewichtung noch Faktoren, von denen die Preisanpassung abhängig gemacht wurde. Dies würde dem Verbraucher die Möglichkeit nehmen, die ihn erwartende Steigung des Gesamtpreises einschätzen zu können. Darüber hinaus sei die Preiserhöhung in der AGB-Klausel nicht begrenzt auf den Umfang einer Kostensteigerung. Damit böte sie dem Streamingdienstanbieter einen unkontrollierbaren Preiserhöhungsspielraum, der laut KG Berlin auch nicht durch die Kündigungsmöglichkeit des Verbrauchers kompensiert werden könne. Der Verbraucher sei weiterhin benachteiligt, denn es werde ihm die Möglichkeit genommen, die Zulässigkeit der Preiserhöhung überprüfen zu lassen und so gegebenenfalls den Unternehmer zur Fortführung unter den ursprünglich vereinbarten Bedingungen zu zwingen.
Dieses Urteil des KG Berlin ist sehr verbraucherfreundlich und daher nicht nur für Streamingdienstanbieter interessant. Unternehmen müssen verstärkt darauf achten, dass auf dem Bestellbutton nur kurz und prägnant auf die Zahlungspflicht hingewiesen wird und keinerlei weiterer Hinweis erfolgt. Eine Orientierungshilfe, welche Formulierungen zulässig sind, gibt der Leitfaden der GD Justiz auf Seite 40. Weitere Angaben zu Gratismonaten sowie Formulierungen, die von der Zahlungspflicht ablenken können oder unnötig lange sind, gehören nicht auf den Button. Ein Hinweis auf solche Informationen muss außerhalb des Buttons erfolgen.
Schließlich müssen Unternehmen auch im Rahmen jeglicher Preiserhöhungsklauseln der richtigen Formulierung Beachtung schenken, denn schnell kann eine solche Klausel nach Maßgabe des § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sein. Wenn Unternehmer bisher dachten, dass die Möglichkeit der Kündigung als Kompensation für solche Klauseln ausreicht, so wurde dem mit dem Urteil ein Riegel vorgeschoben. Unternehmer müssen nunmehr konsequent darauf achten, diese Klausel möglichst transparent und bestimmt genug zu gestalten, indem die Kostenelemente und deren Gewichtung im Rahmen der Preiskalkulation offenlegen.
Wir danken unserer wissenschaftlichen Mitarbeiterin Jülide Kaya für ihre tatkräftige Unterstützung bei der Erstellung dieses Beitrags!
]]>Die Verbraucherzentrale NRW klagte gegen den Betreiber eines großen Webshops, der Kleidung verschiedener Hersteller anbietet. Die Verbraucherzentrale hatte den Betreiber im April 2015 abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung aufgefordert. Da die Beklagte die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgab, erhob die Verbraucherzentrale NRW Klage. Das Gericht gab ihr nun in weiten Teilen Recht.
Hintergrund der Abmahnung war die Integration der „gefällt mir“-Funktion von Facebook auf der Webseite der Beklagten. Die Nutzer des Webshops der Beklagten konnten von dieser Funktion durch einmaliges Klicken auf den Button „gefällt mir“ Gebrauch machen. Dies halt das LG Düsseldorf für rechtswidrig.
Wie bereits berichtet, wurden Social Media Plugins rechtlich schon immer kritisch gesehen.
Nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW stellt die Integration der „gefällt mir“ Funktion im Zusammenhang mit der verwendeten Datenschutzerklärung eine unerlaubte geschäftliche Handlung dar und sei nach § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 12, 13 TMG sowie § 5 Abs. 1 UWG wettbewerbswidrig.
Das Gericht (Urteil vom 9. März 2016, Az. 12 O 151/15, Volltext) untersagte der Beklagten die Integration des „gefällt mir“ Plugins von Facebook, ohne die Nutzer ihrer Webseite ausdrücklich und unübersehbar über Zweck der Erhebung und der Verwendung der übermittelten Daten aufzuklären und ihr Einverständnis hierzu einzuholen.
Die Nutzung des Plugins ohne vorherige Aufklärung über die Übertragung der IP-Adresse und des Browserstrings sei unlauter im Sinne des § 3a UWG i.V.m. § 13 TMG.
Dem stünde auch nicht entgegen, dass die Beklagte selbst die Daten nicht verarbeite. Sie beschaffe hingegen die Daten, was nach § 3 Abs. 3 BDSG eine Erhebung darstelle. Durch das Einbinden des Plugins ermögliche sie die Datenerhebung und die spätere Verwendung der Daten durch Facebook. Die Beklagte habe die Möglichkeit, durch eine vorgeschaltete Nutzerabfrage, ob die Funktionalität aktiviert werden solle, den Zugriff auf die Daten zu steuern.
Durch die Einbindung von Drittinhalten in das eigene Angebot löse die Beklage einen Datenverarbeitungsprozess aus und sei deshalb auch datenschutzrechtlich verantwortlich.
Die Beklagte habe die Rechte Dritter zu beachten, die die Weitergabe ihrer Daten weder wünschen noch erwarten. Die Beklagte könne aber nicht von einer generellen Einwilligung zur Datennutzung der Besucher der Webseite ausgehen. Personenbezogene Daten dürften nur erhoben und verwendet werden, sofern das Gesetz es gestatte oder der Nutzer ausdrücklich eingewilligt habe. Eine bloße Belehrung in den Datenschutzbestimmungen der Beklagten genüge hierzu nicht.
Da das Plugin auf der Webseite der Beklagten der Werbung und dem Absatz diente, komme dem Verstoß auch wettbewerbsrechtliche Relevanz zu. Die Nutzer seien nicht nur in ihrem Schutz vor unerwünschter Werbung betroffen, das Plugin beeinflusse auch das Konsumverhalten der Nutzer. Denn die Angabe der Anzahl von Facebook Mitgliedern, denen die Webseite der Beklagten und somit mittelbar deren Produktangebot „gefällt“, beeinflusse das kommerzielle Verhalten der Nutzer des Onlineshops.
Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung für die datenschutzrechtliche Beurteilung von Social Media Plugins. Es unterstreicht zudem die Verantwortlichkeit der Webseitenbetreiber für die Einbindung dieser Dienste. Der Betreiber muss sicherstellen, dass eine Datenübertragung zum Anbieter des Plugins nur dann stattfindet, wenn der Besucher der Webseite zuvor seine ausdrückliche Einwilligung erteilt hat. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass der Webseitenbetreiber selbst gar keine Daten verarbeitet. Die bloße Vorbereitungshandlung hierzu genügt, wenn der HTML-Code derart gestaltet ist, dass er den Browser des Besuchers veranlasst, Anfragen beim Server des Plugin-Anbieters zu stellen.
Ausdrücklich offengelassen hat das Gericht die Frage, ob die „Zwei-Klick“ Lösung den rechtlichen Anforderungen genügt. Hierbei ist der Datenübertragung an Facebook eine Einverständnisabfrage vorgeschaltet. Der Nutzer muss die Funktionalität des Plugins zunächst durch einen ersten Klick freischalten, um dann durch einen zweiten Klick die eigentliche „gefällt mir“ Funktion nutzen zu können.
Es muss schlicht gewährleistet sein, dass sich in dem Quellcode der Webseite keine Bestandteile befinden, die den Browser veranlassen, automatisch mit Besuch der Webseite Serveranfragen bei dem Betreiber des Plugins zu stellen.
Alternativ können Webseitenbetreiber auf das Tool „Shariff“ des Heise Verlags zurückgreifen. Hierbei werden zwar wie bisher die Buttons der Social Media Netzwerke auf der Webseite dargestellt. Shariff tritt aber als Zwischeninstanz auf: Nicht der Browser des Besuchers stellt Anfragen bei den Servern der Social Media Netzwerke, sondern der Server des Webseiten-Betreibers. Der Besucher bleibt somit anonym. Die Netzwerke erhalten erst dann Zugriff auf die Daten des Besuchers, wenn dieser auf die entsprechenden Buttons klickt. Shariff ist als Open Source Software kostenlos verfügbar. Es kommt auch in unserem Blog zum Einsatz.
Wir danken unserem Referendar Fabian Schröder für die Mitarbeit an diesem Beitrag.
]]>Dabei wirft die Gestaltung gerade von Bestellschaltflächen konform zu den seit 2012 geltenden Vorschriften der „Button-Lösung“ bis heute rechtliche Fragen auf. So entschied etwa das Kölner Amtsgericht erst im April dieses Jahres – entgegen den ausdrücklichen Ausführungen in der Gesetzesbegründung -, dass eine Beschriftung des Bestell-Buttons mit dem Wort „Kaufen“ nicht ausreichend sei.
Eine vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz Anfang September veröffentlichte Studie bescheinigt der gesetzlichen Regelung dagegen grundsätzlichen Erfolg und vermag – merkwürdigerweise – keine Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Beschriftung des Buttons festzustellen.
Seit 2012 müssen Unternehmer, die im e-commerce entgeltliche Leistungen an Verbraucher vertreiben (ganz gleich ob es sich um zu liefernde Waren oder digitale Inhalte wie Downloads oder In-Game-Währung handelt) die jeweilige Schaltfläche, mit der der Nutzer seine Vertragserklärung abgibt, mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder „einer entsprechenden eindeutigen Formulierung“ beschriften (§ 312j Absatz 3 Satz 2 BGB in der Fassung gültig seit 13.06.2014, vormals §312g Absatz 3 Satz 2 BGB).
Die Bundesregierung führt in ihrer Gesetzesbegründung als gleichwertig die Formulierungen „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ und „kaufen“ an. Damit sollen Unklarheiten im Bestellvorgang vermieden werden, insbesondere wenn mit dem Betätigen der Schaltfläche gleichzeitig die Angabe der eigenen Daten bestätigt und die eigentliche Bestellung abgeschickt werden. Der Verbraucher soll dadurch vor Missverständnissen über die Kostenpflicht bei „neutralen“ Begriffen wie „Anmelden“, „Bestellen“ oder „Weiter“ geschützt werden. Bei Online-Auktionen sollen nach der Gesetzesbegründung dagegen Formulierungen mit dem Bestandteil „Gebot“ ausreichen, weil dies dem Nutzer im Kontext des konkreten Angebots schon die Kostenpflichtigkeit deutlich mache.
Angesichts dessen wirkte schon die bisher verfügbare Rechtsprechung zur Gestaltung des Buttons eher etwas zu restriktiv.
Das Amtsgericht Köln allerdings schießt den Vogel ab. In seiner jetzt bekannt gewordenen Entscheidung (Urteil vom 28.04.2014 – Aktenzeichen 142 C 354/13) stellt es sich ausdrücklich gegen die Gesetzesbegründung der Regierung. Der Gesetzestext verlange, dass die Erklärung, die der Kunde durch Anklicken der entsprechenden Schaltfläche abgibt, ausreichend klar und unmissverständlich formuliert ist. Dabei müsse nicht nur deutlich werden, dass durch das Anklicken die Bestellung erfolgt, sondern insbesondere dass der Kunde eine Zahlungspflicht eingeht. Gerade dieser Rechtsbindungswille sei im vorliegenden Fall durch den Begriff „Kauf“ nicht ausreichend betont. Das Gericht verweist dabei auf Modelle wie den Kauf auf Probe, die nicht unbedingt eine Zahlungspflicht nach sich ziehen. Den Gesetzesmaterialien misst das Amtsgericht lediglich erklärenden, nicht aber bindenden, Charakter zu. Mit einer schlüssigen Auslegung der gesetzlichen Regelung sei die Beschriftung mit dem Wort „Kauf“ jedenfalls nicht vereinbar.
Die kürzlich vom Bundesministerium veröffentlichte Studie zur Evaluierung der „Button-Lösung“ sieht hingegen keine Schwierigkeiten bei der Umsetzung der gesetzlichen Regelung in den vergangenen zwei Jahren. Demnach belegen sowohl Marktscreening als auch Unternehmensbefragung, dass die meisten Unternehmen die Schaltflächen gesetzeskonform beschriften. Die von Prof. Spindler und Prof. Thorun vorgelegte Studie geht auf Grundlage der Gesetzesunterlagen davon aus, dass fast 90% der von den Unternehmen gewählten Lösungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Die Studie geht dabei aber davon aus, dass Beschreibungen wie „kaufen“ oder „Jetzt kaufen“ zulässig sind. Dies deckt sich laut den Erhebungen der Studie mit der Ansicht der Verbraucher, die mehrheitlich von einer zulässigen Beschreibung ausgeht. Die Entscheidung des Amtsgerichts Köln berücksichtigt die Studie allerdings nicht.
Mehr als die Hälfte der Unternehmen wählen demnach eine Beschriftung, die auf Grundlage der Entscheidung des Amtsgerichts nun an den gesetzlichen Anforderungen scheitern würde. Während die Studie insgesamt die Umsetzung als erfolgreich lobt, fordern sowohl Stimmen in der Literatur (Alexander, NJW 2012, 1985, 1988) als auch immerhin 42% der Unternehmen klarere Vorgaben zur Beschriftung der Kauf-Buttons.
Die Entscheidung des AG Köln ist, soweit bekannt nicht rechtskräftig. Die Berufung wurde ausdrücklich zugelassen. Zur Ehrenrettung des Gerichts sei zudem gesagt, dass die Gestaltung, über zu entscheiden war, gerade nicht nur einen rein mit „kaufen“ beschrifteten Button betraf, sondern wirklich einige Unklarheiten aufwies.
Die allgemeinen Ausführungen des Gerichts gehen trotzdem zu weit. Die Entscheidung des AG Köln wirkt völlig praxisfern und widerspricht dem de-facto-Konsens der beteiligten Akteure. Der Begriff „kaufen“ als solcher verwirrt Verbraucher nicht, sondern wird in der Alltagssprache eindeutig als Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags verstanden. Er ist, unbefangen betrachtet, für den Laien sogar noch deutlicher als das gestelzt-juristische „zahlungspflichtig bestellen“.
Die besonders restriktive Auslegung des AG Köln dürfte insbesondere für die Spielebranche und gerade für Mobile Games problematisch sein, da hier für die Leistungen (etwa zeitlich befristete Premium-Services) oft noch nicht einmal Begriffe wie „kaufen“ oder „bestellen“ wirklich passen. Abweichungen von der sperrigen und gerade auf kleinen Bildschirmen von Mobilgeräten unschönen Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ sind noch einmal etwas riskanter geworden.
Es ist noch unklar, ob sich die Ansicht des AG Köln durchsetzen wird. Rechtliche wie tatsächliche Argumente sprechen dagegen. Bis insoweit Klarheit besteht, kann betroffenen Unternehmen aber nur geraten werden, ihre Button-Gestaltung zu überdenken. Rechtsicherheit gibt es, wie das Urteil zeigt, derzeit nur für die Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“.
Wir danken unserem wissenschaftlichen Mitarbeiter Daniel Weber für die Mitarbeit an diesem Beitrag.
]]>Weiter gibt das Gesetz nunmehr klar vor, in welcher Art und Weise der Onlinehändler den Bestell- bzw. Kaufbutton bezeichnen und ausgestalten muss. Das Gesetz fordert eine Beschriftung in gut lesbarer Art und Weise mit den Wörtern „Zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung.
Zwar sollen GMX und Web.de laut Angaben der VZBV den geforderten Button in ihr Angebot kostenpflichtiger Leistungen integriert haben, jedoch fänden sich wichtige Informationen zu Vertragsbedingungen aber nicht wie vom Gesetzgeber gefordert in unmittelbarer Nähe des Buttons.
Das schnelle Vorgehen der VZBV gegen Verstöße wegen nicht rechtskonformer Umsetzung der Gesetzesänderung zeigt, dass Onlinehändler und Plattformanbieter möglichst schnell reagieren und – sofern noch nicht geschehen – Ihre Webseiten zeitnah an die Vorgaben des Gesetzesgebers anpassen sollten.
]]>Dieser Button setzt die Installation eines iframes von facebook voraus und bewirkt, dass jedenfalls Daten von eingeloggten facebook-Nutzern, die die Seite des Antragsgegners besuchen, an facebook übertragen werden, auch wenn der button nicht betätigt wird. Inwieweit Daten von nicht eingeloggten facebook-Nutzern oder von Nichtmitgliedern von facebook übertragen werden, ist unklar.
Jedenfalls aber enthalte § 13 TMG keine Marktverhaltensregelung, so dass selbst bei einem Verstoß eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht in Frage komme:
Im Kern dienen die Vorschriften zum Datenschutz wie auch der § 13 TMG anders als Verbraucherschutzvorschriften zum Internethandel dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen und nicht dazu, für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen.
Eine ausführliche Analyse des Urteils gibt es bei Henning Krieg (kriegs-recht.de).
Unser Fazit: Wer den trotz der datenschutzrechtlichen Bedenken ziemlich populären Facebook-Like-Button weiter einsetzen möchte, kann nur halb aufatmen. Das Abmahnungsrisiko dürfte mit dem aktuellen Urteil des LG Berlin zwar gesunken sein. Verstöße gegen Datenschutzvorschriften können allerdings auch von den Landesdatenschutzbeauftragen verfolgt und mit Bußgeldern bis 300.000 Euro belegt werden. Es ist also weiterhin Vorsicht geboten! Praktische Gestaltungshinweise gibt u.a. Thomas Schwenke (hier).
Update 14. Januar 2012: Mittlerweile hat das Kammergericht (Beschluss v. 29. 4. 2011, Az.: 5 W 88/11, Volltext) diese Rechtsprechung bestätigt. Zwar spreche einiges für einen Verstoß gegen § 13 Abs. 1 TMG, doch handele es sich dabei nicht um eine Marktverhaltensregelung, so dass jedenfalls Wettbewerber sie nicht unter Verweis auf das UWG angreifen könnten.
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