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Schon bekannt war, dass künftig auch sogenannte „Interaktionsrisiken“ bei der Alterseinstufung eines Mediums Berücksichtigung finden werden. Was genau darunter zu verstehen war, ergab sich bisher nur in der Gesetzesbegründung. Nun findet sich eine nicht abschließende (aber dafür teilweise unklare) Auflistung von Beispielen in einem neuen § 10b Abs. 3 S. 2 JuSchG-E:
Hierzu zählen insbesondere Risiken durch Kommunikations- und Kontaktfunktionen, durch Kauffunktionen, durch glücksspielähnliche Mechanismen, durch Mechanismen zur Förderung eines exzessiven Mediennutzungsverhaltens, durch die Weitergabe von Bestands- und Nutzungsdaten ohne Einwilligung an Dritte sowie durch nicht altersgerechte Kaufappelle insbesondere durch werbende Verweise auf andere Medien
Wie genau die zahlreichen offenen Rechtsbegriffe („exzessiv“, „altersgerecht“, „glücksspielähnlich“) zu interpretieren und in das etablierte Kriteriengerüst der Altersfreigabe einzusortieren sind, wird erst die Praxis ergeben. Bis dahin sehen sich Anbieter von Spielen einer erheblichen Unsicherheit ausgesetzt. Zudem führt dieser Ansatz zu widersprüchlichen Doppelregelungen in Bezug auf das Zivil-, Verbraucherschutz- und Datenschutzrecht.
Verschlimmert wird die Lage noch durch eine weitere Vorgabe: Bei der Bewertung, wie sich ein Interaktionsrisiko auf die Altersfreigabe auswirkt, sollen auch die Vorsorgemaßnahmen von Plattformanbietern nach § 24a JuSchG-E berücksichtigt werden. Auch das stand vorher in der Entwurfsbegründung, ist aber unsinnig: Diese Maßnahmen unterliegen einer laufenden Entwicklung und stehen bei Erteilung des Alterskennzeichens nicht abschließend fest. Soweit der Anbieter eines Spiels dieses über Plattformen Dritter vertreibt, kann er bestimmte Vorsorgemaßnahmen (wie beispielsweise Parental Controls im Zusammenhang mit In-App-Käufen) nicht einmal selbst beeinflussen. Erscheint ein Spiel auf mehreren Plattformen mit unterschiedlichen Maßnahmenkonzepten, könnten sogar unterschiedliche Freigaben die Folge sein.
Die vielfach geäußerte strukturelle Kritik an der Einbeziehung von Interaktionsrisiken in die Alterskennzeichnung hat der Gesetzgeber also nicht adressiert.
Immerhin lässt sich aus § 10b Abs. 2 JuSchG-E eine Vorrangstellung von Inhaltsdeskriptoren entnehmen.
Im Ausgangspunkt wird für die Altersfreigabe also der Inhalt des Mediums bewertet. Grundsätzlich soll ein dazukommendes Interaktionsrisiko „nur“ zur Kennzeichnung mit dem entsprechenden Inhaltsdeskriptor (z.B. „Enthält In-App-Käufe“) führen – nur bei besonders gewichtigen Interaktionsrisiken soll zusätzlich die für den Inhalt eigentlich einschlägige Alterseinstufung nach oben korrigiert werden.
In der Gesetzesbegründung heißt es dazu,
dass die Berücksichtigung von Interaktionsrisiken bei der Alterskennzeichnung vorrangig durch die in § 14 Absatz 2a vorgesehenen Deskriptoren geschehen soll […].
Im Detail sind die Regelungen zum Zusammenspiel zwischen Berücksichtigung von Interaktionsrisiken und Vergabe von Inhaltsdeskriptoren leider eher undurchsichtig und enthalten auch widersprüchliche Formulierungen. Hier wird es darauf ankommen, dass die Praxis – insbesondere die USK und die Obersten Landesjugendbehörden – schnell praktisch handhabbare Kriterien entwicklen.
Neben den diskutierten Änderungen enthält der verabschiedete Gesetzestext noch einige für Spieleanbieter eher zweitrangige Neuerungen, insbesondere kleine Nachsteuerungen im Bezug auf die Umsetzung des Gesetzes durch Bund und Länder. Inwieweit die „Durchwirkungsregelung“ des § 14 Abs. 6a JuSchG-E, mit der bestimmte Alterseinstufungen aus dem Online-Bereich auch als verbindliche Kennzeichen nach dem JuSchG übernommen werden können, letztlich positive Wirkung zeigt, wird entscheidend von der praxistauglichen Ausgestaltung durch Selbstkontrollen und Aufsichtsbehörden der Länder abhängen.
Änderungen des Gesetzestextes sind durch die anstehende Beteiligung des Bundesrates immer noch möglich – natürlich bleiben wir dran. Unsere konsolidierte Fassung, die die Änderungen zum aktuell geltenden Recht aufzeigt, haben wir inzwischen schon einmal aktualisiert.
Hier finden Sie die konsolidierte Fassung der geplanten Änderungen des Jugendschutzgesetzes in der Fassung der BT-Drs. 19/24909 u. 19/27289 (Stand: 3. März 2021).
Dabei differenzieren die anzuwendenden jugendschutz- und strafrechtlichen Vorschriften nicht zwischen diesen Medientypen (§ 12 JuSchG gilt zum Beispiel schon nach seiner amtlichen Überschrift für „Bildträger mit Filmen oder Spielen“). Die Ungleichbehandlung ist juristisch auch deswegen immer schwerer zu rechtfertigen, weil sich die Medien Film und Spiel sowohl in ihrer visuellen Gestaltung wie auch in ihrer Rezeption und Anerkennung als Kunst- und Ausdrucksform annähern. Vielleicht tragen Veranstaltungen wie die Politiker-LAN ja zu einer Weiterentwicklung der Betrachtungsweise bei…
]]>Aber auch die (deutlich längere) Petition zur Lockerung der Bestimmungen verdient eine genauere Betrachtung:
im Gesetz verankern, dass elektronische Unterhaltungssoftware mit Filmen und Büchen bei der Bewertung gleichzustellen ist.
Gleichstellung von Spiel und Film – das rennt bei uns in mancher Hinsicht offene Türen ein. Wenn es allerdings um das rein formelle Freigabeverfahren geht, gibt es diese Gleichstellung schon. Zum Ausdruck kommt dies etwa in § 12 JuSchG, der gemeinsame Regelungen für Datenträger mit Filmen und Spielen enthält. Eine Gleichstellung mit Büchern wäre dagegen etwas völlig anderes. Für diese gibt es keinerlei Freigabemechanismus, keine Selbstkontrolleinrichtungen und auch keine Alterseinstufungen. Nur bei jugendgefährdenden Inhalten können sie von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) indiziert werden.
Abgetrennte Bereiche im Handel für Unterhaltungssoftware ab 18 sind denkbar, ähnlich wie bei pornographischem Inhalt
Das ist bemerkenswert, würde es doch eine Verschärfung der aktuellen Rechtslage bedeuten. Die von der USK nach § 14 JuSchG mit „keine Jugendfreigabe“ (roter „18“-Sticker) gekennzeichnete Software darf heute auch außerhalb abgetrennter Bereiche angeboten und eben nur nicht an Minderjährige verkauft werden. Umgekehrt dürfen auch importierte, indizierte PEGI-Versionen in solchen abgetrennten Bereichen heute grundsätzlich verkauft werden, solange sie nicht gegen Strafgesetze verstoßen.
USK sollte nur noch als letzte Instanz auf Fälle prüfen in denen die Gewaltdarstellung zu weit geht und gegen geltende Gesetze verstößt
Als letzte Instanz wird die USK bisher sicher nicht tätig, aber Inhalte, die nicht zu weit gehen und nicht gegen Gesetze verstoßen, bekommen von der USK ohnehin ein Kennzeichen (das dann auch eine Indizierung verhindert). Der Kern der Frage ist ein anderer, nämlich: Was geht eigentlich „zu weit“? Hierzu gibt es in §§ 15 Abs. 2, 18 Abs. 1 JuSchG und § 131 StGB einige gesetzliche Vorgaben, die man natürlich auch ergänzen und verändern könnte. Dies hat allerdings wenig damit zu tun, ob die umsetzende Stelle nun USK oder PEGI ist.
Die Formulierung der Petition an dieser Stelle lässt uns außerdem vermuten, dass der Petent möglicherweise die USK mit der BPjM verwechselt. Letztere ist keine Selbstkontrolleinrichtung, sondern eine Bundesbehörde, die auch keine Alterskennzeichen vergibt, sondern allein über die Jugendgefährdung nicht gekennzeichneter Medien entscheidet.
Das entscheidende Argument für die Einführung des PEGI-Systems scheint uns ein anderes zu sein: Auch den Publishern geht es unserer Erfahrung nach nicht darum, in Deutschland brutalere Spiele vermarkten zu können. Das deutsche Jugendschutzrecht zwingt aber zu einem separaten, mitunter extrem langwierigen und kostspieligen Verfahren, während für zahlreiche andere EU-Länder die Angelegenheit mit einer einheitlichen und schneller erteilten PEGI-Freigabe erledigt ist. Zudem ermöglicht das PEGI-System mit seinen Inhaltssymbolen auch den Eltern eine genauere Einschätzung des Spielinhalts und kann daher die pädagogische Entscheidungsfindung besser unterstützen als die reinen Alterskennzeichen des § 14 JuSchG.
Vor diesem Hintergrund ist der Einsatz für eine Anerkennung des PEGI-Systems in Deutschland durchaus spannend. Er muss nur mit deutlich mehr rechtlicher Substanz versehen werden.
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