define('DISALLOW_FILE_EDIT', true); define('DISALLOW_FILE_MODS', true); Bundestag – Online.Spiele.Recht https://www.spielerecht.de Mon, 08 Mar 2021 10:02:59 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.1.9 Das neue Jugendschutzgesetz kommt – mit weiteren Verschärfungen https://www.spielerecht.de/das-neue-jugendschutzgesetz-kommt-mit-weiteren-verschaerfungen/ https://www.spielerecht.de/das-neue-jugendschutzgesetz-kommt-mit-weiteren-verschaerfungen/#respond Thu, 04 Mar 2021 12:38:55 +0000 https://spielerecht.de/?p=4419 Über ein Jahr nach Veröffentlichung des ersten Reformentwurfs wird der Bundestag morgen (5. März 2021) das neue Jugendschutzgesetz beschließen. Dann muss das Gesetz noch den Bundesrat passieren – wann die neuen Regeln genau in Kraft treten ist also weiter offen. [Update: Das BMFSFJ strebt allerdings schon den 1. April 2021 an.] In der jetzt veröffentlichten Fassung enthält das Gesetz gegenüber dem zuvor bekannten Entwurf noch einige Verschärfungen.

Interaktionsrisiken im Gesetzestext

Schon bekannt war, dass künftig auch sogenannte „Interaktionsrisiken“ bei der Alterseinstufung eines Mediums Berücksichtigung finden werden. Was genau darunter zu verstehen war, ergab sich bisher nur in der Gesetzesbegründung. Nun findet sich eine nicht abschließende (aber dafür teilweise unklare) Auflistung von Beispielen in einem neuen § 10b Abs. 3 S. 2 JuSchG-E:

Hierzu zählen insbesondere Risiken durch Kommunikations- und Kontaktfunktionen, durch Kauffunktionen, durch glücksspielähnliche Mechanismen, durch Mechanismen zur Förderung eines exzessiven Mediennutzungsverhaltens, durch die Weitergabe von Bestands- und Nutzungsdaten ohne Einwilligung an Dritte sowie durch nicht altersgerechte Kaufappelle insbesondere durch werbende Verweise auf andere Medien

Wie genau die zahlreichen offenen Rechtsbegriffe („exzessiv“, „altersgerecht“, „glücksspielähnlich“) zu interpretieren und in das etablierte Kriteriengerüst der Altersfreigabe einzusortieren sind, wird erst die Praxis ergeben. Bis dahin sehen sich Anbieter von Spielen einer erheblichen Unsicherheit ausgesetzt. Zudem führt dieser Ansatz zu widersprüchlichen Doppelregelungen in Bezug auf das Zivil-, Verbraucherschutz- und Datenschutzrecht.

Verschlimmert wird die Lage noch durch eine weitere Vorgabe: Bei der Bewertung, wie sich ein Interaktionsrisiko auf die Altersfreigabe auswirkt, sollen auch die Vorsorgemaßnahmen von Plattformanbietern nach § 24a JuSchG-E berücksichtigt werden. Auch das stand vorher in der Entwurfsbegründung, ist aber unsinnig: Diese Maßnahmen unterliegen einer laufenden Entwicklung und stehen bei Erteilung des Alterskennzeichens nicht abschließend fest. Soweit der Anbieter eines Spiels dieses über Plattformen Dritter vertreibt, kann er bestimmte Vorsorgemaßnahmen (wie beispielsweise Parental Controls im Zusammenhang mit In-App-Käufen) nicht einmal selbst beeinflussen. Erscheint ein Spiel auf mehreren Plattformen mit unterschiedlichen Maßnahmenkonzepten, könnten sogar unterschiedliche Freigaben die Folge sein.

Die vielfach geäußerte strukturelle Kritik an der Einbeziehung von Interaktionsrisiken in die Alterskennzeichnung hat der Gesetzgeber also nicht adressiert.

Vorrang für Inhaltsdeskriptoren

Immerhin lässt sich aus § 10b Abs. 2 JuSchG-E eine Vorrangstellung von Inhaltsdeskriptoren entnehmen.

Im Ausgangspunkt wird für die Altersfreigabe also der Inhalt des Mediums bewertet. Grundsätzlich soll ein dazukommendes Interaktionsrisiko „nur“ zur Kennzeichnung mit dem entsprechenden Inhaltsdeskriptor (z.B. „Enthält In-App-Käufe“) führen – nur bei besonders gewichtigen Interaktionsrisiken soll zusätzlich die für den Inhalt eigentlich einschlägige Alterseinstufung nach oben korrigiert werden.

In der Gesetzesbegründung heißt es dazu,

dass die Berücksichtigung von Interaktionsrisiken bei der Alterskennzeichnung vorrangig durch die in § 14 Absatz 2a vorgesehenen Deskriptoren geschehen soll […].

Im Detail sind die Regelungen zum Zusammenspiel zwischen Berücksichtigung von Interaktionsrisiken und Vergabe von  Inhaltsdeskriptoren leider eher undurchsichtig und enthalten auch widersprüchliche Formulierungen. Hier wird es darauf ankommen, dass die Praxis – insbesondere die USK und die Obersten Landesjugendbehörden – schnell praktisch handhabbare Kriterien entwicklen.

Fazit

Neben den diskutierten Änderungen enthält der verabschiedete Gesetzestext noch einige für Spieleanbieter eher zweitrangige Neuerungen, insbesondere kleine Nachsteuerungen im Bezug auf die Umsetzung des Gesetzes durch Bund und Länder. Inwieweit die „Durchwirkungsregelung“ des § 14 Abs. 6a JuSchG-E, mit der bestimmte Alterseinstufungen aus dem Online-Bereich auch als verbindliche Kennzeichen nach dem JuSchG übernommen werden können, letztlich positive Wirkung zeigt, wird entscheidend von der praxistauglichen Ausgestaltung durch Selbstkontrollen und Aufsichtsbehörden der Länder abhängen.

Änderungen des Gesetzestextes sind durch die anstehende Beteiligung des Bundesrates immer noch möglich – natürlich bleiben wir dran. Unsere konsolidierte Fassung, die die Änderungen zum aktuell geltenden Recht aufzeigt, haben wir inzwischen schon einmal aktualisiert.

Alle Änderungen des JuSchG im Überblick

Hier finden Sie die konsolidierte Fassung der geplanten Änderungen des Jugendschutzgesetzes in der Fassung der BT-Drs. 19/24909 u. 19/27289 (Stand: 3. März 2021).

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Kurz gemeldet: Bundesrat beschließt Verschärfung des TMG https://www.spielerecht.de/kurz-gemeldet-bundesrat-beschliest-verscharfung-des-tmg/ https://www.spielerecht.de/kurz-gemeldet-bundesrat-beschliest-verscharfung-des-tmg/#respond Sat, 18 Jun 2011 07:55:04 +0000 http://spielerecht.de/?p=1574 Über die hessischen Pläne zur Verschärfung der Datenschutzvorschriften des Telemediengesetzes (TMG) hatten wir bereits kritisch berichtet. Gestern hat der Gesetzentwurf den Bundesrat passiert und muss nun im Bundestag beraten werden. Der Entwurf sieht unter Anderem vor, dass Anbieter von sozialen Netzwerken stets die restriktivsten Datenschutz- und Privatsphärenoptionen als Standardeinstellung vorsehen müssen und verbietet grundsätzlich den Zugriff externer Suchmaschinen auf die Inhalte solcher Netzwerke. Zwar sind Ausnahmen hiervon möglich, die entsprechende Vorschrift ist jedoch so unpräzise formuliert, dass Streitigkeiten über ihre Reichweite vorprogrammiert sind.

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„Viele Filme wären verboten, wären sie Computerspiele.“ https://www.spielerecht.de/viele-filme-waren-verboten-waren-sie-computerspiele/ https://www.spielerecht.de/viele-filme-waren-verboten-waren-sie-computerspiele/#respond Thu, 24 Feb 2011 17:31:47 +0000 http://spielerecht.de/?p=1403 Liest Dorothee Bär eigentlich unser Blog? Anlässlich der gestrigen LAN-Party im Bundestag, bei der sich Parlamentarier (fast…) aller Fraktionen über die Bandbreite der Games-Kultur informierten, hat die CSU-Abgeordnete uns jedenfalls aus der Seele gesprochen: Es gebe zwischen Filmen und Spielen ein Ungleichgewicht sowohl bei der rechtlichen Bewertung wie bei der öffentlichen Förderung, was man beispielsweise an dem Film „Inglourious Basterds“ sehen könne. Volle Zustimmung!

In der Tat hätte es heute in Deutschland ein Computerspiel sehr schwer, wenn es in ähnlich überspitzer Weise wie das Tarantino-Werk von Hakenkreuzfahnen eingerahmte Gewalthandlungen präsentierte. Der Film dagegen hat sogar eine FSK-Freigabe ab 16 bekommen. Scheinbar löst schon das Medium „Computerspiel“ in vielen Köpfen noch einen Ablehnungsreflex aus.

Dabei differenzieren die anzuwendenden jugendschutz- und strafrechtlichen Vorschriften nicht zwischen diesen Medientypen (§ 12 JuSchG gilt zum Beispiel schon nach seiner amtlichen Überschrift für „Bildträger mit Filmen oder Spielen“). Die Ungleichbehandlung ist juristisch auch deswegen immer schwerer zu rechtfertigen, weil sich die Medien Film und Spiel sowohl in ihrer visuellen Gestaltung wie auch in ihrer Rezeption und Anerkennung als Kunst- und Ausdrucksform annähern. Vielleicht tragen Veranstaltungen wie die Politiker-LAN ja zu einer Weiterentwicklung der Betrachtungsweise bei…

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Bundestag: Petitionen zum Jugendschutz – ein ziemliches Durcheinander https://www.spielerecht.de/bundestag-petitionen-zum-jugendschutz-ein-ziemliches-durcheinander/ https://www.spielerecht.de/bundestag-petitionen-zum-jugendschutz-ein-ziemliches-durcheinander/#respond Wed, 09 Feb 2011 06:55:11 +0000 http://spielerecht.de/?p=1316 Am deutschen Jugendschutzrecht, insbesondere an seiner Anwendung auf Computerspiele, scheiden sich die Geister. Die einen kritisieren das abgeschottete System, das aus Deutschland eine Insel macht, anderen gehen die Regeln noch nicht weit genug. Der Bundestag soll sich nun gleich mit zwei Petitionen von Bürgern (vgl. Art. 17 und 45c GG) befassen – eine fordert eine liberalere Freigabe von Computerspielen und die Einführung des PEGI-Systems, die zweite möchte dagegen den Zugang zu Onlinespielen noch erschwert sehen.

Rechtlich betrachtet geht indes in beiden Petitionen einiges durcheinander. Die Petition zu den reinen Onlinespielen dürfte schon beim falschen Adressaten angelangt sein, da für Fragen des Jugendmedienschutzes grundsätzlich die Länder zuständig sind. Diese Frage hätte also eher einem Länderparlament vorgelegt werden sollen.

Aber auch die (deutlich längere) Petition zur Lockerung der Bestimmungen verdient eine genauere Betrachtung:

im Gesetz verankern, dass elektronische Unterhaltungssoftware mit Filmen und Büchen bei der Bewertung gleichzustellen ist.

Gleichstellung von Spiel und Film – das rennt bei uns in mancher Hinsicht offene Türen ein. Wenn es allerdings um das rein formelle Freigabeverfahren geht, gibt es diese Gleichstellung schon. Zum Ausdruck kommt dies etwa in § 12 JuSchG, der gemeinsame Regelungen für Datenträger mit Filmen und Spielen enthält. Eine Gleichstellung mit Büchern wäre dagegen etwas völlig anderes. Für diese gibt es keinerlei Freigabemechanismus, keine Selbstkontrolleinrichtungen und auch keine Alterseinstufungen. Nur bei jugendgefährdenden Inhalten können sie von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) indiziert werden.

Abgetrennte Bereiche im Handel für Unterhaltungssoftware ab 18 sind denkbar, ähnlich wie bei pornographischem Inhalt

Das ist bemerkenswert, würde es doch eine Verschärfung der aktuellen Rechtslage bedeuten. Die von der USK nach § 14 JuSchG mit „keine Jugendfreigabe“ (roter „18“-Sticker) gekennzeichnete Software darf heute auch außerhalb abgetrennter Bereiche angeboten und eben nur nicht an Minderjährige verkauft werden. Umgekehrt dürfen auch importierte, indizierte PEGI-Versionen in solchen abgetrennten Bereichen heute grundsätzlich verkauft werden, solange sie nicht gegen Strafgesetze verstoßen.

USK sollte nur noch als letzte Instanz auf Fälle prüfen in denen die Gewaltdarstellung zu weit geht und gegen geltende Gesetze verstößt

Als letzte Instanz wird die USK bisher sicher nicht tätig, aber Inhalte, die nicht zu weit gehen und nicht gegen Gesetze verstoßen, bekommen von der USK ohnehin ein Kennzeichen (das dann auch eine Indizierung verhindert). Der Kern der Frage ist ein anderer, nämlich: Was geht eigentlich „zu weit“? Hierzu gibt es in §§ 15 Abs. 2, 18 Abs. 1 JuSchG und § 131 StGB einige gesetzliche Vorgaben, die man natürlich auch ergänzen und verändern könnte. Dies hat allerdings wenig damit zu tun, ob die umsetzende Stelle nun USK oder PEGI ist.

Die Formulierung der Petition an dieser Stelle lässt uns außerdem vermuten, dass der Petent möglicherweise die USK mit der BPjM verwechselt. Letztere ist keine Selbstkontrolleinrichtung, sondern eine Bundesbehörde, die auch keine Alterskennzeichen vergibt, sondern allein über die Jugendgefährdung nicht gekennzeichneter Medien entscheidet.

Das entscheidende Argument für die Einführung des PEGI-Systems scheint uns ein anderes zu sein: Auch den Publishern geht es unserer Erfahrung nach nicht darum, in Deutschland brutalere Spiele vermarkten zu können. Das deutsche Jugendschutzrecht zwingt aber zu einem separaten, mitunter extrem langwierigen und kostspieligen Verfahren, während für zahlreiche andere EU-Länder die Angelegenheit mit einer einheitlichen und schneller erteilten PEGI-Freigabe erledigt ist. Zudem ermöglicht das PEGI-System mit seinen Inhaltssymbolen auch den Eltern eine genauere Einschätzung des Spielinhalts und kann daher die pädagogische Entscheidungsfindung besser unterstützen als die reinen Alterskennzeichen des § 14 JuSchG.

Vor diesem Hintergrund ist der Einsatz für eine Anerkennung des PEGI-Systems in Deutschland durchaus spannend. Er muss nur mit deutlich mehr rechtlicher Substanz versehen werden.

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