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In dem erstinstanzlichen Urteil zu diesem Rechtsstreit hatte das Landgericht Hamburg zwischen allgemeinen Geschäftsbedingungen im eigentlichen Rechtssinne und bloßen „Spielregeln“ unterschieden, die der Anbieter eines Spieles einseitig verbindlichen aufstellen und ändern könne, ohne dass sie jedes Mal vertraglich mit den Spielern vereinbart werden müssten. Für eine solche Betrachtung sprechen auch durchaus einige Argumente.
In der zweiten Instanz hatte das Berufungsgericht die Frage offen gelassen, ob bei Onlinespielen wirklich zwischen AGB und „Spielregeln“ zu unterscheiden sei.
Der BGH findet nunmehr aber deutliche Worte. Jedenfalls dann wenn die „Spielregeln“ – wie im vorliegenden Fall – als Beschränkungen der eingeräumten Lizenz zur Nutzung der Software ausgestaltet sind und der Anbieter bei Verstoß ein Kündigungsrecht habe, seien sie auch im Rechtssinne AGB und müssten daher, um wirksam zu sein, nach den allgemeinen Regeln in den Vertrag einbezogen werden und müssten einer Inhaltskontrolle an den Maßstäben des AGB-Rechts standhalten.
Der Anbieter der Bots hatte in dem Verfahren geltend gemacht, dass die AGB, welche das Verbot der Bot-Nutzung beinhalten, in das Vertragsverhältnis zwischen Anbieter und Spieler nicht wirksam einbezogen würden, weil beim Erwerb der Client-Software auf einem physischen Datenträger die entsprechenden AGB dem Käufer nicht zur Kenntnis gebracht würden.
Dieser Betrachtung erteilt der BGH aber richtigerweise eine deutliche Absage. Denn der Erwerb der Client-Software als solcher berechtigt den Spieler noch nicht zur Nutzung der Online-Funktionalitäten, für die nach der Installation der Client-Software im Rahmen der Registrierung des Spieler-Accounts ein eigener Vertrag geschlossen wird:
Bei einem Massen-Mehrspieler-Online-Spiel schließt der Spieler regelmäßig zwei Verträge ab. Er schließt einen Kaufvertrag mit dem Händler über die für den Zugang zum Online-Spiel benötigte und auf seinem Computer zu in-stallierende Client-Software ab. Im Zuge der Einrichtung des Spieler-Accounts trifft er sodann mit dem Spielveranstalter eine Vereinbarung über die Nutzung der auf dessen Server hinterlegten Software, mit der die persistente virtuelle Spielwelt bereitgestellt wird und die Spielzüge der Teilnehmer laufend aktualisiert und koordiniert werden. Es liegen danach regelmäßig verschieden ausgestaltete Verträge über unterschiedliche Computerprogramme vor.
[…]
Nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB muss dem Verbraucher die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der einzubeziehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Abschluss des jeweiligen Vertrags verschafft werden. Eine zeitliche Vorverlagerung bei wirtschaftlich aufeinander aufbauenden Verträgen ist nicht vorgesehen.
Es genügt demzufolge trotz des wirtschaftlichen Zusammenhangs der Verträge, wenn die AGB für die Nutzung der Onlinefunktionen (erst) bei der Accounterstellung dem Nutzer kommuniziert und in den Vertrag einbezogen werden.
Der Fall zeigt, dass dieses Prinzip offenbar auch dann gelten soll, wenn das Spiel keinen Offline- oder Einzelspielermodus aufweist, eine sinnvolle Nutzung also ohne den Abschluss eines zweiten Vertrages überhaupt nicht möglich ist. Dass der BGH diese Konsequenz gesehen hat, sagt er zwar nicht ganz ausdrücklich, wohl aber zwischen den Zeilen: Zur Begründung seines Ergebnisses verweist er nämlich unter Anderem auf die Entscheidung „Half-Life 2“, in der er – in anderem Zusammenhang – ebenfalls sauber zwischen unterschiedlichen Vertragsverhältnissen trennt und dem Argument der wirtschaftlichen Nützlichkeit eine Absage erteilt.
Das Verbot des Einsatzes von Automatisierungssoftware sieht der BGH ohne große Umstände als wirksam an. Die entsprechenden Bestimmungen seien insbesondere nicht deswegen unklar, weil sie Anglizismen wie „Bot“ oder „Cheat“ enthalten, da diese in der Zielgruppe üblich und allgemein verständlich seien.
Nach dieser Entscheidung des BGH müssen „Spielregeln“ jedenfalls dann als AGB betrachtet werden, wenn sie die tatsächlich mögliche Nutzung des Spiels rechtlich einschränken und dem Anbieter verbindliche Sanktionsmöglichkeiten geben. Solche Spielregeln müssen daher von den Spielern wie andere AGB auch akzeptiert werden. Es genügt aber, wenn dies im Rahmen der Accountregistrierung erfolgt.
Wird in den Spielregeln der Einsatz von Bots verboten, ist dies wirksam und führt auch zu Unterlassungsansprüchen gegen Dritte, die solche Bots für das Onlinespiel anbieten.
]]>Bereits am 6. Oktober 2016 hatte das Gericht geurteilt, dass die Nutzung des Grundspiels für die Zwecke der Programmierung des Bots nicht von den Rechten gedeckt ist, die dem Erwerber des Spiels eingeräumt werden. Diese Entscheidung (BGH I ZR 25/15) liegt inzwischen im Volltext vor.
Außerdem hat der BGH am 12. Januar 2017 auch in dem zweiten Verfahren (BGH I ZR 253/14) ein Urteil gefällt und die Entscheidung der Berufungsinstanz bestätigt, wonach der Vertrieb solcher Bots gegen das UWG verstößt. Die Begründung ist noch nicht veröffentlicht, aber wir warden natürlich berichten, wenn sie vorliegt.
Die rechtlichen Hintergründe beider Verfahren haben wir hier und hier aufbereitet.
]]>Der Spieleanbieter hatte der Bossland GmbH verbieten lassen, zwei Bots für World of Warcraft zu vertreiben. In einem zweiten Verfahren hatte er erwirkt, dass Bossland die Client-Software nicht mehr zu gewerblichen Zwecken vervielfältigen darf. Bossland hatte gegen beide Urteile Revision eingelegt.
Das Verfahren zur Nutzung des Clients hat Bossland verloren (wir berichteten). Die Verkündung des Urteils zum ersten Verfahren steht noch aus. Allerdings dürfte Bossland auch hier wenig Aussicht auf Erfolg haben, so unser Eindruck aus der mündlichen Verhandlung.
Blizzard, der Entwickler und Anbieter von Spielen wie World of Warcraft (WoW) und Diablo III, geht seit längerem aktiv gegen den Einsatz von Bots in den eigenen Spielen vor. Hierbei sperrt das Unternehmen nicht nur Accounts von Spielern, die Bots einsetzen. Blizzard möchte das Phänomen an der Wurzel bekämpfen und führt zahlreiche Prozesse unmittelbar gegen die Entwickler solcher Automatisierungssoftware. Die Verhandlung gegen Bossland vor dem BGH war die nächste Runde in einer Auseinandersetzung um Bots für World of Warcraft, die sich schon seit Jahren hinzieht, und über die wir mehrfach berichtet haben.
In dem Verfahren I ZR 253/14 ging es um eine Klage von Blizzard gegen den Vertrieb der Bossland-Bots „Honorbuddy“ und „Gatherbuddy“. Dabei stellten sich zwei grundsätzliche Fragen. Erstens war zu klären, ob der Vertrieb von Bots wettbewerbsrechtlich bereits unzulässig ist. Zweitens ging es darum, ob die Bezeichnung der Software als „World of Warcraft Bot” und „WOW Bot” die Markenrechte von Blizzard verletzt. Analysen des vorinstanzlichen Urteils gibt es hier, sowie – sehr ausführlich – bei den Kollegen von Telemedicus.
In der wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung stellten die Richter zunächst fest, dass für die Klage deutsches Recht anwendbar sei. Dies beruhe auf Art. 40 Abs. 1 S. 1 EGBGB bzw. Art. 6 Rom II-VO. Die von der Vorinstanz herangezogene Regelung des § 3 TMG sei keine Kollisionsnorm. Ebenfalls sei Blizzard als Mitbewerberin von Bossland anzusehen.
Erforderlich für die streitgegenständliche Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG a.F. (mittlerweile § 4 Nr. 4 UWG) sei, dass das in den Nutzungsbedingungen enthaltene Verbot von Automatisierungssoftware für die Spieler verbindlich ist. Dabei kam die Frage nach der Rechtsnatur und Überprüfbarkeit der Spielregeln zur Sprache. Während das Landgericht erstinstanzlich die WoW-Spielregeln noch als rechtlich kontrollfrei eingestuft hatte, hatte das OLG diese Frage ausdrücklich offen gelassen. Der BGH deutete nun an, es könne sich möglicherweise um AGB handeln.
Der Vorsitzende Richter, Prof. Dr. Büscher führte aus, dass Spieler eines MMORPGs in der Regel zwei Verträge schließen: Ein erster Vertragsschluss erfolge beim Kauf der Clientsoftware, ein zweiter bei der Einrichtung des Battle.net-Accounts. Daran ändere wohl auch die UsedSoft-Entscheidung nichts. Dazu erklärte er, der EuGH habe sich mit einem aus mehreren Programmen bestehenden Werk wohl auch gar nicht befasst. Inhaltlich müsse zwar auch die Frage nach der Transparenz der Klauseln geprüft werden. Diese nutzten aber immerhin den Begriff der Automatisierungssoftware (Bots).
Eine mittelbare Einwirkung auf das Spiel im wettbewerbsrechtlichen Sinne könnte laut BGH darin liegen, dass die Spieler verleitet werden, die Automatisierungssoftware einzusetzen. Sie könnten sich somit nicht mehr uneingeschränkt miteinander messen und miteinander kommunizieren. Dabei müsse aber auch geklärt werden, wie die Frage zu behandeln sei, dass Blizzard selbst Ergänzungen für sein Spiel anbietet.
Große Zweifel ließ der BGH erkennen am Vortrag der Revision, für einen Wettbewerbsverstoß müssten konkrete Verluste vorgetragen werden. Eine gewisse Prognose sei auch beim vorbeugenden Unterlassungsanspruch erforderlich, argumentierte zwar der Anwalt der Beklagten. Dies widerspreche aber sowohl der Kommentierung als auch dem ausdrücklichen Wortlaut der Gesetzesbegründung. Im Übrigen seien Reaktionen unzufriedener Kunden auch konkret zitiert worden.
Ebenso kritisch sahen die Richter das Argument, Bot-Software könne ja auch neue Spieler anziehen. Hier sei schon zweifelhaft, ob Blizzard solche Bot-motivierten Spieler überhaupt als Kunden gewinnen wolle.
Im Hinblick auf die markenrechtlichen Fragen erklärte der BGH zunächst, Art. 12 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) berechtige Unternehmen nicht, fremde Zeichen wie eigene Marken zu benutzen. Ein Verstoß könne dabei insbesondere auch dann vorliegen, wenn der Vertrieb des so gekennzeichneten Produktes wettbewerbsrechtlich unlauter sei.
Deutlich wurde, dass die Frage nach dem anwendbaren Recht für den Auskunfts- und Schadensersatzanspruch eine noch zu klärende Frage ist. Dies erinnerte den BGH an seine „Gartenpavillon“-Vorlage beim EuGH (Beschl. v. 16.08.2012, Az. I ZR 74/10). Die rechtliche Bewertung sei hier noch zu klären. In der damaligen Entscheidung des EuGH habe der Generalanwalt wohl die Mosaiktheorie angenommen, es sei aber auch die Einheitstheorie denkbar. Die Literatur habe hierzu unterschiedliche Auffassungen, teils wohl ohne Problembewusstsein. Ausdrücklich wies der BGH darauf hin, der Vertrieb solcher Software über das Internet müsse vielleicht auch anders behandelt werden, als der europaweite Vertrieb physischer Produkte. Die Frage sei aber noch zu prüfen.
Für den BGH sind insbesondere markenrechtlich noch einige rechtliche Fragen offen. So war es nicht völlig überraschend, dass am 6. Oktober 2016 noch kein Urteil ergangen ist. Den Termin zur Verkündung einer Entscheidung hat der BGH auf Donnerstag, den 12. Januar 2017, bestimmt.
Beide Bossland-Verfahren sind von großer Bedeutung für Spieleentwickler und Publisher, die sich gegen Bot-Anbieter wehren möchten. In dem wettbewerbs- und markenrechtlich geprägten Verfahren ist zwar die Entscheidung noch nicht getroffen, doch tendierten nach unserem Eindruck die Richter eher dazu, die Sichtweise der Klägerin Blizzard zu teilen.
In beiden Verfahren bleibt natürlich auch noch abzuwarten, wie der BGH seine Entscheidungen begründet. Wir werden berichten!
Hinweis: Dieser Beitrag basiert auf den Eindrücken aus der mündlichen Verhandlung. Der Volltext der Entscheidungen liegt noch nicht vor. Es handelt sich rein um eine vorläufige Wiedergabe des Verlaufs der Verhandlung und keine rechtsverbindliche Darstellung des Streitstandes.
]]>Wir waren als verfahrensunbeteiligte, notorisch Spielrechtsinteressierte vor Ort, haben aufmerksam zugehört und berichten in zwei Blogposts von unseren Eindrücken vom Verlauf der mündlichen Verhandlungen:
Der Spieleanbieter hatte der Bossland GmbH verbieten lassen, zwei Bots für World of Warcraft zu vertreiben. In einem zweiten Verfahren hatte er erwirkt, dass Bossland die Client-Software nicht mehr zu gewerblichen Zwecken vervielfältigen darf – faktisch also dem Bot-Anbieter die Nutzung des WoW-Clients verboten. Bossland hatte gegen beide Urteile Revision eingelegt.
Das Verfahren zur Nutzung des Clients hat Bossland nun verloren. In dem anderen Verfahren steht die Verkündung des Urteils noch aus.
Bots werden vor allem für Massively Multiplayer Online Role-Playing Games angeboten. Die Bots übernehmen automatisiert die Kontrolle über den Charakter des Spielers. Die Figur kann dann Aufgaben absolvieren („Questing“) oder virtuelle Items sammeln („Gathering“), wenn der Spieler nicht selbst am Rechner ist. Die maschinengesteuerten Figuren können daher deutlich schneller im Spiel vorankommen als menschliche Spieler. Für andere Spieler des Online-Rollenspiels sind die „fremdgesteuerten“ Figuren nicht ansprechbar. In den von sozialer Interaktion lebenden Onlinespielen sind sie ein Fremdkörper.
Blizzard, der Entwickler und Anbieter von Spielen wie World of Warcraft (WoW) und Diablo III, geht seit längerem aktiv gegen den Einsatz von Bots in den eigenen Spielen vor. Hierbei sperrt das Unternehmen nicht nur Accounts von Spielern, die Bots einsetzen. Blizzard möchte das Phänomen an der Wurzel bekämpfen und führt zahlreiche Prozesse unmittelbar gegen die Entwickler solcher Automatisierungssoftware.
Die Verhandlung gegen Bossland vor dem BGH war die nächste Runde in einer Auseinandersetzung um Bots für World of Warcraft, die sich schon seit Jahren hinzieht. Auch gegen Bots für Diablo III des Anbieters geht Blizzard juristisch vor.
Das am vergangenen Donnerstag bereits entschiedene Verfahren betraf die urheberrechtliche Frage, ob Bossland die Client-Software zu gewerblichen Zwecken vervielfältigen darf (Az. I ZR 25/15). Im Kern ging es also um die Frage, ob Entwicklern die Verwendung eines Spiels für die Entwicklung von Bots untersagt werden kann.
Das LG Leipzig (Urteil v. 15.07.2014 – 5 O 1155/13) und das OLG Dresden (Urteil v. 20.01.2015, Az. 14 U 1127/14) hatten der Klage von Blizzard stattgegeben. Nach einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde landete die Sache nun beim BGH. Dieser wies die Revision von Bossland aber größtenteils ab.
Dem grundsätzlichen Einwand von Bossland, es sei rechtsmissbräuchlich, dass Blizzard gleich mehrere Prozesse gegen den Bot-Anbieter führe, folgte der BGH nicht. Einerseits sei es nicht rechtsmissbräuchlich, für eigenständige Rechtsverletzungen auch getrennte Verfahren zu betreiben. Andererseits sei es angesichts der Komplexität der jeweils behandelten Fragen nachvollziehbar, diese nicht zu bündeln. Zudem handele es sich in den Verfahren auch teils um Ansprüche unterschiedlicher Gesellschaften aus dem Blizzard-Konzern.
Zur Frage der Rechteeinräumung erklärte der BGH in der Verhandlung zunächst, dass die Annahmen des Berufungsgerichts zuträfen, sowohl was die Einräumung der Nutzungsrechte durch den Abschluss des Battle.net-Vertrages betreffe, als auch hinsichtlich der Beschränkung der Rechte aufgrund der Zweckübertragungslehre (eine urheberrechtliche Vorschrift, wonach im Zweifel immer nur diejenigen Rechte eingeräumt warden, die der Vertragspartner zur Erreichung des Vertragszwecks benötigt).
Eine vertragliche Beschränkung der Rechteeinräumung auf die private Nutzung sei wohl auch zulässig. Es sei aber zu prüfen, ob der Rahmen privater Nutzung überschritten sei, wenn die Nutzung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erfolgt. Für eine eventuelle Anwendbarkeit des § 69d Abs. 3 UrhG wiesen die Richter darauf hin, dass das Berufungsgericht auf eine bloße Beobachtung des Bots abgestellt habe. Eventuell erfolge aber ebenfalls eine Beobachtung des Clients.
Mit Verweis auf die „SAS Institute“-Entscheidung des EuGH (02.05.2012, Az. C-406/10) diskutierte das Gericht auch, ob möglicherweise eine Ermittlung der nicht urheberrechtlich schutzfähigen Spielinhalte zulässig sein könnte. Einen Vortrag, dass ein Zugriff auf urheberrechtlich geschützten Quellcode erfolgt sei, gebe es nicht. Die Ausnahme des § 69d Abs. 3 UrhG stelle nur auf den Programmcode ab, eine entsprechende Regelung für audiovisuelle Spieldaten gebe es nicht. Hier wandte der Anwalt des Bot-Anbieters ein, dass es wohl auch in dem bei der SAS-Entscheidung zu prüfenden Sachverhalt audiovisuelle Bestandteile gegeben habe, also die Wiedergabe geschützter Inhalte auf einem Bildschirm. Dem Argument, es fehle an einer Feststellung, dass auch audiovisuell geschützte Elemente der Client-Software vervielfältigt wurden, hielt der Anwalt von Blizzard die entsprechende Passage des erstinstanzlichen Urteils entgegen.
Diese Differenzierung hielt der BGH auch im Ergebnis fest, mit dem er weitestgehend Blizzard Recht gab. Aufgehoben wurde lediglich die – im erstinstanzlichen Urteil noch enthaltene – Variante, dass Bossland die Clientsoftware auch nicht mehr „auf dem Bildschirm anzeigen“ dürfe:
Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Januar 2015 insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer I 1 in der Variante mit „oder“ vor „auf dem Bildschirm anzeigen lässt“ zum Nachteil des Beklagten erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 15. Juli 2014 abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen.
Obwohl also Bossland hinsichtlich eines kleines Teils der Revision erfolgreich war, bedeutet das Urteil, dass der Bot-Entwickler künftig den WoW-Client jedenfalls nicht mehr vervielfältigen (und daher auch nicht mehr auf eigenen Rechnern installieren) darf.
Beide Bossland-Verfahren sind von großer Bedeutung für Spieleentwickler und Publisher, die sich gegen Bot-Anbieter wehren möchten. In dem zweiten Verfahren ist zwar noch keine Entscheidung ergangen, aber auch insoweit konnten wir einige Eindrücke sammeln, die wir in Teil 2 dieses Blogbeitrags diskutieren.
In beiden Verfahren bleibt außerdem noch abzuwarten, wie der BGH seine Entscheidungen begründet. Wir werden berichten!
Hinweis: Dieser Beitrag basiert auf den Eindrücken aus der mündlichen Verhandlung. Der Volltext der Entscheidungen liegt noch nicht vor. Es handelt sich rein um eine vorläufige Wiedergabe des Verlaufs der Verhandlung und keine rechtsverbindliche Darstellung des Streitstandes.
]]>So hatte das LG Berlin über eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zu entscheiden, welche im Angebot eines virtuellen Zusatzitems in einem Online-Rollenspiel eine unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder und damit ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen sah. Im Zentrum der Klage standen dabei insbesondere die Aussagen „Kauft ein im Haustiershop“ und „Neues exklusives Reittier: Gepanzerte Blutschwinge – Holt es Euch jetzt“. Nachdem das LG Berlin die Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale bereits mit deutlichen Worten zurückgewiesen hatte (wir berichteten), war die Klägerin in Berufung gegangen.
Das Kammergericht wies in seinem Urteil vom 1. Dezember 2015 (Az. 5 U 74/15) die Berufung zurück. Das Gericht stellte dabei in seinen Ausführungen deutlich heraus, dass sich das betreffende Online-Rollenspiel nicht gezielt an Kinder, sondern vielmehr an „jedermann“ richtet.
Dem stehe auch insbesondere nicht die Zuordnung des Angebots in den Bereich der „Fantasy-Spiele“ entgegen. Kenntnisreich führt das Gericht aus:
„Der pauschale Vortrag, es handele sich […] um ein Produkt, das in einer bunten Phantasiewelt spiele und deren Figuren typischen Phantasiewesen seien, reicht insoweit nicht aus, da die Eigenschaften auf die überwiegende Zahl der Computerspiele zutreffen […]. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass derartige Spiele sich stets gezielt an Kinder oder Jugendliche oder generell an Minderjährige richten. Nach der Erfahrung des Senats ist das Gegenteil der Fall“
Die Zielgruppe eines Spiels müsse vielmehr im Einzelfall ermittelt werden. Dabei sei aber der Fehlschluss zu vermeiden, dass etwa eine Altersfreigabe ab 12 Jahren oder die Erwähnung minderjähriger Nutzer in entsprechenden AGB automatisch auf eine Ausrichtung auf Kinder hinweise.
Auch sei unerheblich, dass auf dem Markt Guthabenkarten erhältlich sind, die es auch ohne Bankkonto oder Kreditkarte Zahlungen in dem Spiel ermöglichten.
Beides, so die Richter, möge es Kindern und Jugendlichen erlauben (leichter) in den Genuss des Spieles zu gelangen, sei aber kein Anzeichen dafür, dass sich das Spiel auch gezielt an diese Zielgruppen richte.
Auch die darauf folgende umfassende Analyse der einzelnen Aussagen führte zu der Auffassung der Richter, dass keine Wörter oder Wendungen, die offensichtlich der Jugendsprache zugeordnet werden können, vorliegen würden.
Ähnlich der Vorinstanz betonte das Gericht dabei, dass auch die Anrede in der zweiten Person Singular (also das „Duzen“) mittlerweile „auch bei der werblichen Ansprache von Erwachsenen nicht mehr unüblich“ sei. Vielmehr „appellieren [die Formulierungen] unabhängig vom Alter des Rollenspielteilnehmers an dessen Spielfreude“.
Auch sei ein Rückschluss auf eine kindliche Zielgruppe nicht schon aus der Tatsache erlaubt, dass (ältere) Kinder die Werbung überhaupt verstehen. Da eine nicht altersgruppenspezifische Werbung vom Gesetzgeber gerade nicht verboten sei, bedürfte es schon der Verwendung bestimmter jugendtypischer „Codes“ welche „spießige Erwachsene“ gerade ausschließen solle.
Am Rande stellt das Gericht zudem fest, dass die Werbung auch nicht die Unerfahrenheit von Kindern oder Jugendlichen ausnutzt. Insbesondere seien die Preise für die beworbenen virtuellen Güter transparent kommuniziert.
Erfreulich an dem (rechtskräftigen) Urteil des Kammergerichts Berlin ist zunächst, dass es die Ansicht des Landgerichts Berlin zur Üblichkeit einer informellen Anrede auch unter Erwachsenen bestärkt und damit nicht den Fehler des BGH wiederholt, traditioneller Höflichkeitsstandards an die Stelle der objektiven gesellschaftlichen Realität zu setzen.
Darüber hinaus ist auch zu begrüßen, dass sich das Gericht gegen eine genrespezifische Zuordnung des Rezipientenkreises bei Online-Spielen gestellt und sich anstelle dessen intensiv mit den eigentlichen Aussageinhalten auseinandergesetzt hat. Diesem Ansatz ist eine weite Verbreitung in der Rechtsprechung zu wünschen.
Mit Urteil vom 20.01.2015 (Az. 14 U 1127/14) hat das Oberlandesgericht Dresden der Unterlassungsklage des Spielbetriebers gegen den Geschäftsführer eines Bot-Herstellers auf urheberrechtlicher Grundlage stattgegeben. Die Lizenzvereinbarung für das Spiel (EULA) verbiete jede Nutzung zum Zweck der Bot-Herstellung.
Mit erfreulicher Klarheit erläutert das Gericht, dass diese Lizenzbedingungen zwar nicht schon beim Kauf des Spiels auf DVD im Laden wirksam zwischen Spielbetrieber und Käufer vereinbart werden, wohl aber im Rahmen der Installation. Über die EULA hinausgehende Nutzungsrechte, insbesondere auch zu gewerblichen Zwecken, würden dem Käufer eines Spiels auch anderweitig nie gewährt. Die urheberrechtliche Übertragungszwecklehre bewirke, dass auch beim Kauf im Laden unabhängig von den EULA allenfalls ein Recht zum privaten Spiel eingeräumt werde.
Das Urteil, das Sebastian Telle bei Telemedicus ausführlich analysiert, enthält außerdem eine etwas kryptische Passage, die man wohl als verbale Ohrfeige für die anwaltlichen Berater des Beklagten verstehen darf:
Der Beklagte handelte schuldhaft, weil er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit seines Verhaltens auch bei Einholung von Rechtsrat in Betracht ziehen musste
Anders gesagt: Der Rechtsverstoß war so offensichtlich, dass sich der Beklagte auf den ihm erteilten gegenteiligen Rechtsrat nicht hätte verlassen dürfen.
Das Oberlandesgericht Hamburg hatte bereits mit Urteil vom 06.11.2014 (Az. 3 U 86/13) abermals entschieden, dass der Vertrieb von Bots eine unlautere gezielte Behinderung des Spielbetreibers (§ 4 Nr. 10 UWG) darstelle. Außerdem habe der Hersteller der Bots gegen Markenrechte verstoßen. Damit bestätigt es das Urteil der Vorinstanz, das wir im Blog bereits ausführlich besprochen haben.
Auf die Frage nach der genauen rechtlichen Einordnung des Bot-Verbots in den Nutzungsbedingungen – das LG Hamburg hatte in erster Instanz zwischen dem AGB-Recht unterliegenden Geschäftsbedingungen und kontrollfreien rein spielinternen „Spielregeln“ differenziert – kam es dem Gericht gar nicht mehr an, auch wenn einiges, so die Richter, gegen eine AGB-Kontrolle solcher Regeln spreche. Im Ergebnis sei das Bot-Verbot nämlich jedenfalls auch in AGB wirksam. Die Klauseln seien insbesondere nicht überraschend, und auch die Verwendung von gebräuchlichen Anglizismen wie „Cheat“, „Bot“ oder „Hack“ stünde der Verständlichkeit und Transparenz nicht entgegen.
Das OLG Hamburg hat eine Revision ausdrücklich zugelassen. Auch scheinen weitere Auseinandersetzungen, etwa über die Höhe der Schadenersatzansprüche, vorprogrammiert. In der Rechtsprechung zeichnet sich indes weitgehende Einigkeit ab: Herstellung und Vertrieb von Bots für Onlinespiele verstoßen gegen eine ganze Reihe von Vorschriften, die den Spielbetreiber und seine Leistung schützen. Neben dem Lauterkeits- und dem Markenrecht ist insbesondere auch das Urheberrecht tangiert.
]]>Die von der Schuldnerin getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung des Verbotes hat das Gericht in seinem Beschluss vom 6. Juni 2014 (Az.: 312 O 322/12; Volltext) indes nicht für ausreichend befunden. Die Zielgruppe des verbotenen Produktes bestehe aus Nutzern mit überdurchschnittlicher Interneterfahrung. Jedenfalls bei einer solchen Zielgruppe sei damit zu rechnen, dass sie auch Proxy-Server benutze, um Sperren im Netz zu umgehen. Die Unterlassungsverfügung verpflichte die Schuldnerin dazu, alle im konkreten Fall erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die einen Bezug des Bots aus Deutschland heraus erschwerten oder verhinderten – dazu gehöre auch, dass sie den Zugriff auf die Seite über Proxy-Server und VPNs unterbinde.
Mit diesem Beschluss deutet das LG Hamburg einen Paradigmenwechsel der Rechtsprechung zur Sperrung Inhalten im Internet an. Noch vor einigen Jahren hatte das VG Düsseldorf im Rahmen einer Auseinandersetzung um die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Sperrungsverfügung auf Grundlage des Glücksspiel-Staatsvertrages gegen einen Content-Provider geurteilt, dass eine Umgehung von Zugangssperren per Proxy-Server und VPN nicht ganz ausgeschlossen, dieser Umstand aber „in der Praxis … hinnehmbar“ sei, also gerade keinen Verstoß gegen die Verfügung darstelle, dies insbesondere auch wegen der technischen Schwierigkeiten und Beschränkungen beim Einsatz solcher Dienste (VG Düsseldorf, Beschluss v. 22. Juli 2010, Az. 27 L 1469/09). Für das LG Hamburg dagegen wiegen etwaige technischen Schwierigkeiten offenbar nicht mehr so schwer. Allerdings stellt das Gericht auf die besondere Zusammensetzung der Zielgruppe ab, was die Allgemeingültigkeit der rechtlichen Bewertung wieder etwas relativieren könnte.
Die strengere Sichtweise des LG Hamburg wirft zudem die Frage auf, inwieweit die angemahnte „Diensterkennung“ technisch überhaupt umsetzbar ist, ob also eine eingehende Verbindung überhaupt automatisch als Proxy- oder VPN-Verbindung erkannt werden kann. Die Gläubigerin hatte dies offenbar vorgetragen, die Schuldnerin nicht bestritten. Letzteres überrascht, denn in der Pauschalität, in der sie in der Begründung des Beschlusses anklingt, dürfte die Aussage nicht zutreffen. Im Ergebnis wird die Schuldnerin die Anforderungen des Gerichts aber wohl nur erfüllen können, wenn sie bekannte IP-Adress-Bereiche kommerzieller Proxy-Dienste zusätzlich zu den deutschen IP-Adressen in Sperrlisten aufnimmt und damit Zugriffsmöglichkeit aus Deutschland heraus weiter einschränkt.
Für Unterlassungsschuldner wird es künftig aufwendiger, die Verbreitung bestimmter Informationen im Internet beschränkt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen. Das Minimalprogramm – Sperrung deutscher IP-Adressblöcke – genügt nicht mehr ohne Weiteres den Anforderungen der Rechtsprechung.
Eine ausführlichere Analyse der Entscheidung gibt es im Blog CR-online.
]]>Ganz kurz gefasst bejaht das Gericht in dem Urteil zum einen eine Verletzung der Marke „World of Warcraft“ durch die Werbung für den Bot, und diverse unlautere geschäftliche Handlungen (also Verstöße gegen das UWG), darunter insbesondere eine gezielte Behinderung, § 4 Nr. 10 UWG. Bossland werbe dafür, beim Spielen von WoW einen Bot zu benutzen, was in den Spielregeln dieses MMOs verboten ist. Dies stelle einen empfindlichen Eingriff in das Spielsystem von WoW und damit eine unlautere vertriebsbezogene Behinderung dar.
Spielregeln schaffen Spielrecht, keinen rechtsfreien Raum
An der Wirksamkeit und rechtlichen Beachtlichkeit dieser konkreten Spielregel hat das LG Hamburg keine Zweifel. Es geht sogar noch einen Schritt weiter und formuliert eingängig:
Die Klägerin ist uneingeschränkte Herrscherin über die interne Spielwelt und kann diese nach Belieben verändern. Insoweit sind der Inhalt des Spiels und die Spielregeln rechtlich kontrollfrei. (S. 24)
Dieser Satz ist prompt von einem Kollegen aufgegriffen worden (sogar mit Video), der damit das Onlinespiel als rechtsfreien Raum, ja gar als eine Art rechtsfreien Schurkenstaat (nach der Drei-Elemente-Lehre, die zu erläutern hier den Rahmen sprengen würde) einordnen möchte. Von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Kinderpornographie ist die Rede, und das alles sei möglich weil ja nach Ansicht des LG Hamburg in einem Onlinespiel kein anderes (staatliches) Recht als das des Spielbetreibers gelte, und dieser solche Umtriebe nicht verbiete – oder jedenfalls nicht verbieten müsse.
Das ist natürlich übertrieben und eine Verdrehung der Aussage des Gerichts. Eine Onlineplattform ist kein Staat, sondern selbstverständlich staatlichen Regeln unterworfen, nur sehen diese Vorschriften nach (m.E. zutreffender) Ansicht des Gerichts eben vor, dass der Spielebetreiber gewisse Spielregeln einführen und durchsetzen darf, wie ihm das beliebt. Wenn jemand dagegen über einen Chat, einen Sharehoster, innerhalb eines Onlinespiels oder sonstwie Kinderpornographie verbreitet, ist die Frage eines Verstoßes gegen Spielregeln sekundär – diese Handlungen stehen (wohl) weltweit unter Strafe (vgl. auch § 6 Nr. 6 StGB), ungeachtet der Regeln, die sich eine spezifische Onlineplattform geben mag. Ganz abgesehen davon, dass die Regeln der meisten Onlinespiele sehr wohl ausdrücklich alle Inhalte verbieten, die in irgend einem relevanten Rechtskreis gegen das Gesetz verstoßen (siehe z.B. Ziffer 8.1 der Gameforge-AGB und Ziffer 11.1 der (auch) für World of Warcraft geltenden Battle.Net AGB).
Spielregeln und AGB
Die Beklagten hätten in diesem Fall wohl gerne gesehen, dass das Gericht das Bot-Verbot in den Spielregeln mit den Mitteln der AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB) kippt. Dann wäre nämlich auch die Unlauterkeit des Eingriffs in das Spielsystem schwieriger zu begründen gewesen.
Das tut das Gericht aber mit gutem Grund nicht. Stattdessen grenzt es eindeutig ab zwischen den eigentlichen AGB und den „Spielregeln“, die nur spielinterne Wirkung haben. Diese Spielregeln können jederzeit vom Anbieter geändert werden und unterliegen nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle:
Die Klägerin ist […] völlig frei, (theoretisch) intransparente oder benachteiligende Spielregeln festzulegen. Eine mögliche Unwirksamkeit nach AGB-rechtlichen Gesichtspunkten ist unerheblich, da die Spielregeln grundsätzlich zunächst einmal nur spielinterne Wirkung haben. […] Unerheblich ist es auch, ob die Klägerin die Spielregel erst seit dem Jahr 2008 oder bereits früher in ihre Nutzungsbedingungen aufgenommen hat. Es ist für den Unterlassungsanspruch bereits ausreichend, dass sich die Spielregel derzeit in den Nutzungsbedingungen befindet. (S. 24)
Unwirksam können im Übrigen auch AGB von vorne herein nur sein, wenn sie unverständlich sind oder von einer gesetzlichen Vorgabe abweichen (§ 307 Abs. 3 BGB), was man bei dem Bot-Verbot mit Recht bezweifeln kann.
Das LG Hamburg ist nicht allein
Mit der Anerkennung rechtlich kontrollfreier „Spielregeln“, die gerade keine AGB im Rechtssinne sind, bewegt sich das LG Hamburg in eine Richtung, die schon 2006 vom AG Regensburg und vom LG Regensburg angedeutet worden ist, dort freilich im Zusammenhang mit einem Free-to-play MMO. Das AG Regensburg (Urteil vom 27.04.2006, Az. 9 C 3693/05, Volltext) hatte ausgeführt:
Hier hat die Beklagte deshalb grundsätzlich vergleichbar dem Hausrecht ein nicht überprüfbares Recht, zu entscheiden, wer mitspielen darf oder nicht. […] Den Spielregeln […] ist eindeutig zu entnehmen, dass Tibia-Gegenstände nicht für echtes Geld angeboten werden dürfen. Dies ist letztlich auch Ausdruck dafür, dass es sich bei „Tibia“ um ein Spiel und nicht um eine Erwerbsmöglichkeit handelt. Diesbezüglich ist auch klarzustellen, dass auch die „tibia rules“ keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen sondern Spielregeln darstellen. Dies folgt bereits daraus, dass die Teilnahme am Spiel grundsätzlich jedermann kostenlos möglich ist, so dass vor dem Hintergrund des „virtuellen Hausrechts“ der Beklagten kein Bedarf für Allgemeine Geschäftsbedingungen im Rechtssinn besteht, selbstverständlich aber für Spielregeln.
Dieses Urteil hat das LG Regensburg (mit Urteil vom 17.10.2006, Az. 2 S 153/06, Volltext) bestätigt.
Spielregeln als Leistungsbeschreibung
Die Argumentation des AG Regensburg ist auf den Fall WoW zwar schon deshalb nicht 1:1 übertragbar, weil es sich hier nicht um ein kostenloses Spiel handelt, und selbstverständlich enthalten die Nutzungsbedingungen für Battle.Net/World of Warcraft auch AGB im Rechtssinne. Allerdings können AGB, neben den eigentlichen „Bedingungen“ auch verbindliche Leistungsbeschreibungen beinhalten, die gerade nicht der gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Solche kontrollfreien Leistungsbeschreibungen sind nach der Rechtsprechung des BGH bei erforderlichen Festlegungen von „Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung“ anzunehmen.
Bei immateriellen Leistungen – wie der Ermöglichung der Spielteilnahme – ist die Abgrenzung von Leistungsbeschreibung zu Vertragsbedingung zugegebenermaßen nicht trivial. Allerdings machen Regelungen wie das Verbot von Zusatzsoftware (und ähnliche auf den fairen Spielbetrieb und die Erhaltung eines konsistenten Spielerlebnisses gerichtete Regelungen) den Charakter eines Onlinespiels entscheidend aus. Diesen Charakter zu formen und zu gestalten ist der Kern dessen, was ein Spielebetreiber tut und tun dürfen muss, ohne dass ein Gericht dazwischen funkt. Nichts anderes meinen die Richter wenn sie sagen, die Inhalte des Spiels, die „nur spielintern“ wirkenden Regeln, seien rechtlich kontrollfrei.
Dem LG Hamburg ist auch unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung beizupflichten: Spielregeln für Onlinespiele sind Leistungsbeschreibungen. Insoweit, also soweit der Charakter des Spiels definiert wird, sind die Spielregeln einer Inhaltskontrolle nicht unterworfen.
Anmerkung am Rande: Auch wenn so Mancher es gerne dahingehend mißverstehen würde – es ist ganz sicher nicht gemeint, dass das Spiel verbotene Kennzeichen, strafbare Beleidigungen oder anderweitig verbotene Medieninhalte aufweisen dürfte, ohne dass staatliche Stellen einschreiten könnten.
Auch dass für andere klassische AGB-Themen wie die Haftungsbeschränkung des Anbieters, die Kündigung, die Zahlungsmodalitäten, ja sogar die Rechtswahl, sehr wohl eine Inhaltskontrolle eingreifen kann, stellt das Gericht weder ausdrücklich noch implizit in Abrede.
Fazit
Bei der Ausgestaltung der Regeln, die die Interaktion von Spielern innerhalb einer Onlinewelt betreffen, sind Spieleanbieter nicht durch die Vorschriften des AGB-Rechts beschränkt. Sogar intransparente oder „unfaire“ Spielregeln könnten Spieler nicht auf dem Rechtsweg angreifen – sie können allenfalls dem Spiel den Rücken kehren. So auch das Gericht:
Ob [bestimmte Regeln] dazu führen, dass unter Umständen manche Nutzer das Spiel als unfair oder unausgewogen empfinden, ist ohne Relevanz für die Wirksamkeit der Spielregeln. Bei exzessivem Ungleichgewicht mag ein Spielveranstalter Kunden verlieren. Dies ist aber eine letztlich betriebswirtschaftliche Erwägung des Veranstalters. (S. 24)
Der Vollständigkeit halber: Das Urteil ist soweit bekannt noch nicht rechtskräftig.
]]>Blizzard hatte Bossland bereits zuvor wegen des Angebots und Vertriebs zweier World of Warcraft Bots verklagt. Wir berichteten hierüber. Dieser Fall war auch Anlass für unsere Kolumne im Gamesmarkt zur rechtlichen Zulässigkeit von Cheatbots. Zuletzt hatte sich das AG Charlottenburg mit Cheatsbots auseinandersetzen müssen und die Klage eines Nutzers abgewiesen, der gegen die fristlose Kündigung seines (Haupt-)Accounts in einem Online-Rollenspiel wegen der Verwendung von zusätzlichen Accounts und Bots geklagt hatte.
]]>In einem noch nicht veröffentlichten Urteil hat das LG Hamburg die Betreiber eines Forums zu Unterlassung und Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Moderatoren des Forums hatten selbst Tipps zum Handel mit der Spielwährung des populären MMO Runes of Magic gegeben. Zudem hat der Betreiber sich geweigert, Forenbeiträge mit Anleitungen zur Manipulation des Spiels zu löschen. Das Gericht hatte offenbar keine Bedenken gegen die Wirksamkeit von Ziffer 10.4 der AGB, die das Handeln mit virtueller Währung außerhalb des Spiels untersagen. Im Betrieb des Forums sahen die Richter Presseberichten zufolge eine gezielte Behinderung des Geschäftsbetriebs von Frogster, da dessen Kunden durch die Forumsinhalte zum Vertragsbruch verleitet würden. Dieser Tatbestand kommt aus dem Lauterkeitsrecht (§ 4 Nr. 10 UWG) und setzt ein Wettbewerbsverhältnis voraus. Das Gericht hat den Forenbetreiber also offenbar als Konkurrenten des Spielebetreibers aufgefasst, auch wenn er selbst gar kein MMO zur Verfügung gestellt hat.
NCSoft geht gegen Privatserver-Anbieter vor
Diese Einordnung könnte auch in sich anbahnenden Verfahren relevant werden, in denen NCSoft gegen Betreiber von „Privatservern“ für Spiele wie AION vorgeht. Solche Betreiber stellen sich gerne auf den Standpunkt, es gebe kein Gesetz, das ihnen den Aufbau einer Verbindung zu den (proprietären) Spielclients untersage, so lange ihr Server auf Open Source-Software beruhe. In der Tat muss damit keine Verletzung von Urheberrechten einhergehen (sie ist aber auch nicht ausgeschlossen, hier kommt vieles auf den genauen technischen Ablauf an). Die NCSoft-AGB verbieten aber die Verbindung mit fremden Servern (siehe z.B. Ziffer 7 der AION-Nutzungsbedingungen), so dass ein Verleiten der Kunden zum Vertragsbruch auch hier vorliegen dürfte. Auch das Einrichten von Privatservern verbieten die AGB – wenn der Betreiber das Spiel also auch selbst spielt, wofür mindestens eine gewisse Lebenserfahrung spricht, dann ist der Betrieb des Privatservers ein ganz gewöhnlicher Vertragsverstoß, der ebenfalls Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche auslöst. Auch ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dürfte in Betracht kommen.
Blizzard verklagt Botverkäufer Bossland
Ähnliches gilt für die ebenfalls in Hamburg anhängige Klage des WoW-Betreibers Blizzard gegen die Bossland GmbH. Diese vertreibt gleich zwei verbreitete WoW-Bots. Noch gibt sich die Beklagte kämpferisch, doch scheint uns mindestens der Wettbewerbsverstoß auch hier klar auf der Hand zu liegen. Erfahrung mit Bots hat das LG Hamburg jedenfalls – in einem etwas anderen rechtlichen Kontext, nämlich im Zusammenhang mit free-to-play-MMOs, hat es sie bereits als rechtswidrig eingestuft.
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