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Das Landgericht Berlin hatte mit Urteil vom 24.05.2018 (52 O 101/18) entschieden, dass drei Beiträge auf Instagram als Werbung zu kennzeichnen seien, auch wenn die Produkte auf den Bildern tatsächlich von der Bloggerin Vreni Frost selbst bezahlt wurden und auch sonst keine vertragliche Beziehung für Werbung für das Produkt bestand. Auf drei Bildern hatte die Bloggerin verschiedene Unternehmen per Markierung auf dem Foto verlinkt.
Der 5. Senat des Berliner Kammergerichts hat nun entschieden, dass entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht jeder gesetzte Link eines Influencers Werbung ist. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung berichtet, machte der Vorsitzende Richter in der mündlichen Verhandlung jedoch schon deutlich, dass ein „Tag“ auf Instagram, also die Verlinkung auf die Seite eines Unternehmens mittels einer Markierung auf einem Foto, dann nicht als Werbung zu kennzeichnen ist, wenn die Verlinkung in einem redaktionellen Kontext zu dem Beitrag steht, das Produkt selbst bezahlt wurde und auch keine Gegenleistung des dargestellten oder verlinkten Unternehmens mit dem Beitrag verknüpft ist.
Eine Urteilsbegründung steht noch aus, anhand der drei Bilder kann man allerdings zumindest vermuten, weshalb Frost hier einen Teilerfolg erzielen konnte: auf einem Bild stand die Bloggerin vor einer Garage und hielt Luftballons in der Hand, auf welche sie unter anderem einen Shampoo-Hersteller markiert hatte. Auf einem anderen Bild war ein Flugzeugsitz zu sehen und unter anderem ein Elektronikhersteller markiert. Auf einem dritten Bild trug die Bloggerin einen Pullover und drei Onlineshops markiert. Der dritte Beitrag kann nun nach Ansicht des 5. Senats des Berliner Kammergerichts unter die redaktionelle Freiheit fallen, da man hier offenbar von einem ausreichenden redaktionellen Kontext zwischen Produkt (Pullover) und verlinkten Unternehmen (Onlineshop) ausgeht. Zudem legte die Bloggerin einen Kaufbeleg für den Pullover vor und versicherte eidesstattlich, von dem Hersteller des Pullovers oder den markierten Shops keine Gegenleistung für den Beitrag erhalten zu haben. Bei den anderen Beiträgen war dagegen, so zumindest aus dem Bericht der FAZ abzuleiten, nach Ansicht des Senats ein redaktioneller Kontext nicht ersichtlich. Links ohne jeden Bezug im Beitrag können also weiterhin werblich sein.
Die Medienanstalten begrüßen diese Entscheidung des Kammergerichts Berlin, die insbesondere auf die aktuell häufig zu sehende Praxis Einfluss haben dürfte, pauschal einfach alle Beiträge vorsorglich als Werbung zu kennzeichnen. Übertragen auf die Games-Welt bedeutet dies zum Beispiel, dass bei Rezensionen selbst gekaufter Spiele möglicherweise eine Werbekennzeichnung entfallen kann.
Vorsicht ist aber weiterhin geboten, wenn Links ohne Bezug zum Inhalt eines Postings oder Videos gesetzt werden. Denn welche Maßstäbe dann an einen solchen redaktionellen Kontext zu stellen sind, ob also Verlinkung und dargestelltes Produkt in einem Kontext stehen müssen oder ob eine redaktionelle Bezugnahme in einem Text dazu ausreicht, dürfte dann von dem Einzelfall abhängig sein. Hier bleiben auch die Urteilsgründe abzuwarten.
]]>So hatte das LG Berlin über eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zu entscheiden, welche im Angebot eines virtuellen Zusatzitems in einem Online-Rollenspiel eine unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder und damit ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen sah. Im Zentrum der Klage standen dabei insbesondere die Aussagen „Kauft ein im Haustiershop“ und „Neues exklusives Reittier: Gepanzerte Blutschwinge – Holt es Euch jetzt“. Nachdem das LG Berlin die Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale bereits mit deutlichen Worten zurückgewiesen hatte (wir berichteten), war die Klägerin in Berufung gegangen.
Das Kammergericht wies in seinem Urteil vom 1. Dezember 2015 (Az. 5 U 74/15) die Berufung zurück. Das Gericht stellte dabei in seinen Ausführungen deutlich heraus, dass sich das betreffende Online-Rollenspiel nicht gezielt an Kinder, sondern vielmehr an „jedermann“ richtet.
Dem stehe auch insbesondere nicht die Zuordnung des Angebots in den Bereich der „Fantasy-Spiele“ entgegen. Kenntnisreich führt das Gericht aus:
„Der pauschale Vortrag, es handele sich […] um ein Produkt, das in einer bunten Phantasiewelt spiele und deren Figuren typischen Phantasiewesen seien, reicht insoweit nicht aus, da die Eigenschaften auf die überwiegende Zahl der Computerspiele zutreffen […]. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass derartige Spiele sich stets gezielt an Kinder oder Jugendliche oder generell an Minderjährige richten. Nach der Erfahrung des Senats ist das Gegenteil der Fall“
Die Zielgruppe eines Spiels müsse vielmehr im Einzelfall ermittelt werden. Dabei sei aber der Fehlschluss zu vermeiden, dass etwa eine Altersfreigabe ab 12 Jahren oder die Erwähnung minderjähriger Nutzer in entsprechenden AGB automatisch auf eine Ausrichtung auf Kinder hinweise.
Auch sei unerheblich, dass auf dem Markt Guthabenkarten erhältlich sind, die es auch ohne Bankkonto oder Kreditkarte Zahlungen in dem Spiel ermöglichten.
Beides, so die Richter, möge es Kindern und Jugendlichen erlauben (leichter) in den Genuss des Spieles zu gelangen, sei aber kein Anzeichen dafür, dass sich das Spiel auch gezielt an diese Zielgruppen richte.
Auch die darauf folgende umfassende Analyse der einzelnen Aussagen führte zu der Auffassung der Richter, dass keine Wörter oder Wendungen, die offensichtlich der Jugendsprache zugeordnet werden können, vorliegen würden.
Ähnlich der Vorinstanz betonte das Gericht dabei, dass auch die Anrede in der zweiten Person Singular (also das „Duzen“) mittlerweile „auch bei der werblichen Ansprache von Erwachsenen nicht mehr unüblich“ sei. Vielmehr „appellieren [die Formulierungen] unabhängig vom Alter des Rollenspielteilnehmers an dessen Spielfreude“.
Auch sei ein Rückschluss auf eine kindliche Zielgruppe nicht schon aus der Tatsache erlaubt, dass (ältere) Kinder die Werbung überhaupt verstehen. Da eine nicht altersgruppenspezifische Werbung vom Gesetzgeber gerade nicht verboten sei, bedürfte es schon der Verwendung bestimmter jugendtypischer „Codes“ welche „spießige Erwachsene“ gerade ausschließen solle.
Am Rande stellt das Gericht zudem fest, dass die Werbung auch nicht die Unerfahrenheit von Kindern oder Jugendlichen ausnutzt. Insbesondere seien die Preise für die beworbenen virtuellen Güter transparent kommuniziert.
Erfreulich an dem (rechtskräftigen) Urteil des Kammergerichts Berlin ist zunächst, dass es die Ansicht des Landgerichts Berlin zur Üblichkeit einer informellen Anrede auch unter Erwachsenen bestärkt und damit nicht den Fehler des BGH wiederholt, traditioneller Höflichkeitsstandards an die Stelle der objektiven gesellschaftlichen Realität zu setzen.
Darüber hinaus ist auch zu begrüßen, dass sich das Gericht gegen eine genrespezifische Zuordnung des Rezipientenkreises bei Online-Spielen gestellt und sich anstelle dessen intensiv mit den eigentlichen Aussageinhalten auseinandergesetzt hat. Diesem Ansatz ist eine weite Verbreitung in der Rechtsprechung zu wünschen.
Um sich möglichst viel der spielinternen virtuellen Währung zu beschaffen ohne diese käuflich erwerben zu müssen, hatte der Kläger sich wiederholt zahlreiche zusätzliche Accounts angelegt und darüber computergesteuerte Spielfiguren (so genannte Bots) in der Spielwelt einfache Aufgaben automatisiert erledigen lassen. Die daraus erlangten Belohnungen in Form von virtueller Spielwährung konnte er dann auf seinen Hauptcharakter übertragen. Sowohl das Anlegen zusätzlicher Accounts als auch der Einsatz von Bots waren aber in den AGB der Beklagten ausdrücklich verboten.
Der Kläger hatte in der Vergangenheit bereits einmal wegen der Anlage zusätzlicher Accounts eine befristete Sperre erhalten. Als die Beklagte auf die neuerlichen Verstöße aufmerksam wurde, kündigte sie dem Kläger fristlos.
Das Gericht hat die Kündigung bestätigt. Die Verwendung multipler Accounts hat es durch die Vorlage von Tabellen mit IP- und MAC-Adressen als bewiesen angesehen. Den Einsatz von Bots hat die Beklagte dadurch nachgewiesen, dass sie verdächtige Spielfiguren im Spiel „versetzt“ hat – anstelle hierauf wie ein menschlicher Spieler mit einer Korrektur der Bewegungsabläufe zu reagieren, seien die computergesteuerten Figuren bei ihrer – dann sinnlosen – Bewegungsroutine geblieben.
Diese Verstöße sieht das Gericht auch zutreffend als wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung an. Dies ergibt sich zum Einen aus den AGB des Spiels, deren Wirksamkeit für das Gericht außer Frage stand. Es lag aber auch ein wichtiger Kündigungsgrund nach § 314 BGB vor. Das Gericht stuft den Vertrag wegen seiner grundsätzlichen Unentgeltlichkeit zutreffend nicht als Mietvertrag sondern als sonstigen Nutzungsvertrag ein, auf den die allgemeinen Regeln für Dauerschuldverhältnisse Anwendung finden. Eine Interessenabwägung falle zugunsten des Spielbetreibers aus. Denn, so das Gericht:
Der Beklagten ist das Festhalten am Vertrag nicht zumutbar. Denn die mit Botusing einhergehende Umgehung von kostenpflichtigen Diensten stört das ausbalancierte Spielgefüge, das nur bei regelkonformen Verhalten der Spielteilnehmer funktioniert; sie birgt die Gefahr, dass andere, ehrliche und für die Zusatzleistungen zahlende Nutzer vertrieben werden, was wiederum die Finanzierung und damit die Existenz von [Spiel] bedroht, während ein besonderes Schutzbedürfnis des das System missbrauchenden Klägers […] nicht ersichtlich ist.
Die klägerische Argumentation gegen die Wirksamkeit der Kündigung kam nicht nur dem Gericht stellenweise abenteuerlich vor: Spielaufbau und Spielzweck, so der Kläger, seien wegen der vom Spiel ausgehenden Suchtgefahr sittenwidrig, ein Vertrag sei daher gar nicht wirksam geschlossen worden, so dass die in den AGB enthaltenen Verhaltensregeln auch nicht gelten könnten. Hierzu bemerkt das Gericht:
]]>Im Übrigen kann sich der Kläger […] nicht auf die Nichtigkeit des mit der Beklagten geschlossenen Vertrages berufen. Denn er kann nicht einerseits die – nur im Falle des Fortbestands des Vertrages begründete – Wiedereinräumung des Zugangs zum Online-Spiel verlangen, wenn er sich gleichzeitig auf dessen Nichtigkeit beruft, weil dies […] zu einem unauflösbaren Selbstwiderspruch führt.