define('DISALLOW_FILE_EDIT', true);
define('DISALLOW_FILE_MODS', true);
Grundsätzlich verbietet das Jugendschutzgesetz den Versandhandel mit den meisten regulierten Waren. Allerdings liegt nach § 1 Abs. 4 JuSchG kein Versandhandel vor, wenn sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt. Das Papier beschreibt differenzierte Anforderungen an Online-Bestellvorgang und Versand, die hierfür nach Ansicht der OLJB bei (i) indizierten bzw. schwer jugendgefährdenden Medien, (ii) Medien ohne Jugendfreigabe und (iii) Medien mit Freigaben für Altersstufen ab zwölf oder ab sechzehn Jahren einzuhalten sind. Für Medien ohne Altersbeschränkung und Medien ab sechs Jahren werden besondere Vorkehrungen beim Versandhandel aber nicht für erforderlich gehalten.
Bei den indizierten bzw. schwer jugendgefährdenden Inhalten ergibt sich keine Änderung. Sie dürfen online nur im Rahmen einer geschlossenen Benutzergruppe (also hinter einem Altersverifikationssystem) angeboten werden, und müssen an den so identifizierten volljährigen Empfänger mit einer besonderen Versandoption verschickt werden, die eine Ausweisprüfung beinhaltet.
Auch für Medien ohne Jugendfreigabe („USK 18“ bzw. „FSK 18“) oder ganz ohne Kennzeichnung bestehen die OLJB auf einem zweistufigen Verfahren. Zwar dürften Minderjährige das Angebot wahrnehmen, doch sei, so die OLJB, durch eine „Altersverifikation“ sicherzustellen, dass nur volljährige Nutzer die Bestellung abgeben können. Wie bei den indizierten Medien müsse durch die Wahl einer entsprechenden Versandoption sichergestellt sein, dass eine Übergabe der Sendung nur an den volljährigen Empfänger erfolge. Dafür genüge ausdrücklich nicht die Option „Alterssichtprüfung“ der DHL.
Mit diesen Vorgaben zeigen sich die OLJB überaus streng – und es ist fraglich ob dies wirklich eine Stütze im Gesetz findet.
Zwar ist die Forderung nach einer zweistufigen Prüfung auf Ebene der Bestellung und der Auslieferung nicht neu. Ähnlich war dies bereits in dem Vorgängerpapier aus dem Jahr 2005 beschrieben. Allerdings berücksichtigte das frühere Papier noch nicht die u.a. von der Post / DHL angebotenen Möglichkeiten des Spezialversandes, bei dem Identität und Alter des Empfängers vor der Auslieferung gemeinsam geprüft wurden. Damals stellten die Behörden nur auf den Versand per „Einschreiben eigenhändig“ ab, was seinen jugendschutzrechtlichen Zweck selbstverständlich nur dann erfüllt, wenn das Alter des eigenhändig zu beliefernden Empfängers feststeht. In der Zwischenzeit hat sich in der Praxis aber die kombinierte Identitäts- und Altersprüfung durch den Zusteller etabliert.
Das postulierte Erfordernis einer zweistufigen Prüfung ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes, noch aus dem (damals wie heute) von den OLJB ausdrücklich herangezogenen Urteil des OLG München vom 29. Juli 2004 (Az. 29 U 2745/04 – Volltext). Darin stellt das Gericht zwar die Überlegung auf, dass der Versandvorgang verschiedene Komponenten hat. Allerdings sind diese für das Gericht das Absenden und die Auslieferung – zusätzliche Barrieren schon vor dem Bestellvorgang fordert es gerade nicht. Das Fazit des Gerichts liest sich genau entgegensetzt der OLJB-Interpretation: Entscheidend ist allein, was hinten rauskommt. Oder wörtlich, mit Hervorhebung von uns:
Versandhandel im Sinne des Jugendschutzgesetzes liegt deshalb […] nur dann nicht vor, wenn […] durch Vorkehrungen technischer oder sonstiger Art sichergestellt ist, dass die Ware beim Versand nicht von Minderjährigen in Empfang genommen wird.
Dabei weist das Gericht auch ausdrücklich darauf hin, dass die gesetzgeberische Vorgabe in § 1 Abs. 4 JuSchG auf ganz unterschiedliche Weise erfüllt werden kann, und der Gesetzgeber beispielsweise auch „neue Versandmodalitäten“ nicht einschränken wollte.
Ganz ähnlich sieht es auch der Gesetzgeber: In der Begründung zu den jüngsten Änderungen im Jugendschutzgesetz (zum Versandhandel mit E-Zigaretten und ähnlichen Produkten) wird im Zusammenhang mit § 1 Abs. 4 JuSchG auf die „Auslieferung“ – und nicht etwa die Bestellung abgestellt. An einer weiteren, wiewohl etwas unklaren Stelle der Begründung ist die Rede davon, dass (erst) bei der Auslieferung durch einen Identitäts- und Alterscheck der Post geprüft werden muss, ob die Angabe des Bestellers, volljährig zu sein, auch zutrifft.
Missverständlich ist schließlich auch die Forderung nach einer „Altersverifikation“ vor der Bestellung. Der Begriff wird in der jugendschutzrechtlichen Diskussion nur im Zusammenhang mit den geschlossenen Benutzergruppen des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV verwendet. Für den Online-Zugang zu USK18-Inhalten ist eine Altersverifikation dagegen nicht nötig.
Derzeit dürfte kaum ein Versandhändler mit USK18-Medien die strengen Anforderungen der OLJB erfüllen – eine Altersprüfung vor Auslösung des Bestellvorgangs findet jedenfalls bei den großen Händlern nicht statt. Allenfalls werden Kunden aufgefordert, ihr Alter per Checkbox zu bestätigen.
Es bleibt vor dem Hintergrund der aufgezeigten Kritik abzuwarten, ob Aufsichtsbehörden und Gerichte sich der insoweit überaus strengen Sichtweise der OLJB anschließen. Bis zu einer Klärung sollten Händler aber erwägen, vorsichtshalber schon die Bestellung von USK18-Medien von einer Altersprüfung abhängig zu machen.
]]>Das Grundgesetz sagt in Art. 5 Abs. 1 S. 3: „Eine Zensur findet nicht statt“. Hierzu muss man aber wissen, dass das Gesetz damit, gemäß dem Begriffsverständnis der damaligen Zeit, nur die sog. „Vorzensur“ meint. Niemand muss also sein Medium bei einer staatlichen Stelle vorlegen um die Erlaubnis zur Veröffentlichung zu bekommen. Für die Einhaltung von Gesetzen – also zum Beispiel auch dafür, dass man in einer Publikation niemanden beleidigt – ist jeder selbst verantwortlich. Nachdem ein Medium aber veröffentlicht ist, können staatliche Stellen die Verbreitung nach Maßgabe der geltenden Gesetze einschränken oder verbieten. Das macht die BPjM. Eine Übersicht über das Indizierungsverfahren gibt es hier.
Wenn die Belange der ebenfalls verfassungsrechtlich garantierten Kunstfreiheit die Belange des Jugendschutzes überwiegen, darf nicht indiziert werden. Ein Grundsatzurteil dazu hat schon vor vielen Jahren das Bundesverfassungsgericht gesprochen. Das Verwaltungsgericht Köln, zuständig für alle Klagen gegen Entscheidungen der Bundesprüfstelle, hebt bei Verstoß gegen diesen Grundsatz auch immer wieder Indizierungsentscheidungen auf.
Über den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, der den Jugendschutz in Online-Medien regelt, haben wir nur kurz und hauptsächlich im Zusammenhang mit dem Online-Vertrieb indizierter Medien gesprochen. Soweit diese überhaupt online bereitgestellt werden dürfen (also zum Beispiel nicht in Liste B indiziert sind), ist dafür ein Altersverifikationssystem nötig. Ein Klick auf „Ja, ich bin 18“ reicht dafür nicht – aber immerhin kann seit Kurzem eine Identifizierung auch per Webcam erfolgen.
Auch unterhalb der Schwelle der Indizierung gibt es im Online-Bereich Einschränkungen. Inhalte, die für Kinder oder Jugendliche bestimmter Altersstufen nicht geeignet sind, müssen mit technischen oder organisatorischen Maßnahmen so geschützt werden, dass die betroffenen Altersgruppen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Wie das recht einfach gehen kann, steht hier.
Das Jugendschutzgesetz verbietet eigentlich den Versandhandel mit indizierten Medien und auch mit solchen Medien, die eine Altersfreigabe ab 18 (technisch gesprochen „keine Jugendfreigabe“) bekommen haben. Allerdings wird der Begriff „Versandhandel“ im Gesetz dann so merkwürdig definiert, dass in der Praxis durchaus ein solcher Versand auf Bestellung stattfinden kann. Im Podcast habe ich das etwas genauer erläutert und auch ein aktuelles Urteil zu der Thematik erwähnt – mehr zu diesem Spezialversand-Urteil aus Frankfurt gibt es hier.
Diskutiert haben wir auch darüber, ob indizierte Medien in der Berichterstattung eigentlich erwähnt werden dürfen. Dazu hatte ich zwei Urteile erwähnt, die man hier nachlesen kann:
Die BPjM befasst sich natürlich nicht nur mit Spielen. Auch zahlreiche Videofilme lagern im Archiv – und nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln muss die Bundesprüfstelle auf Antrag und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen sogar Kopien davon an (volljährige) Bürger aushändigen.
]]>Altersverifikationssysteme (AVS) haben bei Content-Anbietern einen schweren Stand. Viele Nutzer scheuen die aufwändige Registrierung und weichen auf ausländische Seiten aus oder brechen ihren Kauf ab. Anbieter von jugendgefährdenden (z.B. indizierten) Spielen und sonstigen Inhalten haben in Deutschland aber keine Wahl. Grundsätzlich sind solche Online-Angebote nämlich unzulässig. Ihre Seiten können sie nur betreiben, wenn gesichert ist, dass ausschließlich Erwachsene Zugriff haben.
Die Rechtsgrundlage dafür findet sich in § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV. Danach dürfen jugendgefährdenden Telemedien nur für „geschlossene Benutzergruppen“ zugänglich sein. Wie eine solche „geschlossene Benutzergruppe“ aussehen soll, regelt der JMStV nicht. Hierzu hat zunächst nur die Rechtsprechung Kriterien entwickelt, die Anbieter grundsätzlich in eigener Verantwortung umzusetzen haben.
Der Zugriff auf „Inhalte für Erwachsene“ erfolgt in einem AVS in zwei Schritten. Zuerst müssen sich Nutzer für das Altersverifikationssystem registrieren und dabei ihr Alter nachweisen (Identifizierung). Im zweiten Schritt muss bei jeder Anmeldung sichergestellt sein, dass nur die registrierten Personen auch auf das Angebot zugreifen (Authentifizierung).
Anders als bei den Jugendschutzprogrammen gemäß § 11 JMStV sieht das Gesetz kein Verfahren zur offiziellen Anerkennung oder Freigabe von Altersverifikationssystemen vor. Um trotzdem eine gewisse Rechtssicherheit zu erreichen, bewertet die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) Altersverifikations-Konzepte anhand eines Kriterienkatalogs und spricht darauf gestützt „Positivbewertungen“ aus. Im September 2014 hat sie diese Kriterien aktualisiert. Sie gestattet Anbietern nun, die vorgeschalteten Altersprüfungen auch per Webcam vorzunehmen. Zuvor war dies noch ausdrücklich als unzureichend bezeichnet worden.
Was Content-Anbieter machen können, um „Adult Content“ rechtssicher anzubieten, wollen wir im Folgenden darstellen. Die von der KJM positiv bewerteten Konzepte richten sich alle nach diesen Kriterien.
Die Altersprüfung ist der erste und wichtigste Schritt eines AVS. Bevor es losgeht, müssen Nutzer sich identifizieren und nachweisen, dass sie volljährig sind. Die KJM verlangt, dass die Identifizierung „durch einen persönlichen Kontakt“ erfolgen muss. Die gängigste Methode der „face-to-face“-Kontrolle ist daher das Postident-Verfahren, bei dem in einer Postfiliale der Ausweis vorgelegt wird.
Häufig einfacher und ebenfalls möglich ist es, auf eine bereits erfolgte „face‐to‐face“‐Kontrolle zurückzugreifen. So findet verpflichtend bei jeder Kontoeröffnung eine Identitätsprüfung statt. Viele AV-Systeme verzichten daher auf einen eigenen Ausweisabgleich und nutzen Onlinebanking, Schufa-Daten oder das Jugendschutzmerkmal der GeldKarten. Aber auch die Anmeldung für De-Mail oder die eID‐Funktion des neuen Personalausweises entspricht den Vorgaben der KJM für eine jugendschutzkonforme Identifizierung.
Nicht ausreichend (und im übrigen datenschutzrechtlich unzulässig) ist es, einfach eine Ausweiskopie oder die Perso-Kennziffer von Nutzern zu verlangen. Für eine rechtssichere Identifizierung muss zwingend überprüft werden, ob der Ausweis auch dem Nutzer gehört. Eine persönliche Identifizierung mit Abgleich der Ausweisdaten ist daher Pflicht.
Wichtig: Ohne abgeschlossene Identifizierung dürfen Nutzer nicht auf jugendgefährdende Inhalte zugreifen. Auch Demozugänge, Testversionen oder ähnliche Trials dürfen nicht frei verfügbar sein, wenn sie jugendgefährdende Elemente beinhalten.
Seit September 2014 ist es möglich, das Alter von Nutzern auch per Webcam zu überprüfen, eine „körperliche“ Anwesenheit ist für eine „face-to-face“-Kontrolle nicht mehr notwendig. Eine solche Videoüberprüfung war zuvor schon für Identifizierungen nach dem Geldwäschegesetz ermöglicht worden (s. BaFin-Rundschreiben 1/2014, Ziffer III). Daran kommt nun auch die KJM nicht mehr vorbei – es wäre auch sehr merkwürdig, wenn die für Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderliche Identifikationsstandard im Jugendschutzrecht nicht ausreichend sein sollte…
Die Voraussetzungen für eine Webcam-Überprüfung ergeben sich auch dem BaFin-Rundschreiben – erforderlich ist demnach unter Anderem eine dokumentierte Interaktion mit der zu identifizierenden Person, um das Risiko von Manipulationen zu verringern. So muss etwa der Ton des Gespräches aufgezeichnet werden. Der verwendete Ausweis muss über optische Sicherheitsmerkmale (Hologramme) verfügen. Diese müssen überprüft werden, indem der Nutzer den Ausweis vor der Webcam nach Anweisung horizontal bzw. vertikal kippt. Es muss außerdem überprüft werden, ob das Ausweisdokument unversehrt laminiert ist und kein aufgeklebtes Bild enthält.
Wenn die Überprüfung nicht möglich ist, z.B. wegen einer schlechten Ton- oder Bildqualität, darf die Identifizierung nicht fortgeführt werden. Auch bei anderen Unstimmigkeiten oder Unsicherheiten muss die Webcam-Identifizierung abgebrochen werden. Der Nutzer kann sich dann weiterhin über eine der anderen Methoden identifizieren.
Drei Verfahren zur Altersprüfung per Webcam hat die KJM bereits positiv bewertet.
Erst wenn die Altersprüfung abgeschlossen ist, darf der Nutzer die notwendigen Zugangsschlüssel erhalten. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Daten auch nur an ihn ausgegeben werden. Die Übergabe kann auf verschiedenen Wegen erfolgen:
Wenn für die Identifizierung eine bereits erfolgte „face-to-face“-Kontrolle genutzt wurde, müssen die Zugangsschlüssel per Einschreiben eigenhändig oder einem ähnlichen Verfahren verschickt werden, um sicher zu gehen, dass nur der als volljährig identifizierte Nutzer auch die Zugangsdaten erhält.
War die Identifizierung erfolgreich, kann sich der Nutzer mit seinen Zugangsdaten anmelden. Um Missbrauch zu verhindern, verlangt die KJM aber noch weitere Schutzmaßnahmen. So will sie verhindern, dass Zugangsdaten unerlaubt weitergegeben oder von mehreren Nutzern geteilt werden.
Der Weitergabeschutz kann dabei durch zwei Methoden erfolgen: Technische Lösungen oder die sogenannte Risiko-Lösung. Die technischen Lösungen basieren auf Unique-Identifier-Ansätzen (UID). Dazu zählen biometrische Authentifizierungsverfahren sowie Dongles-, Token- und mTan-Lösungen. Die Risikolösung funktioniert hingegen nach dem Prinzip, dass der Benutzer selbst ein großes Interesse daran hat, seine Zugangsdaten für sich zu behalten. Sei es, weil ihm sonst hohe Kosten entstehen könnten oder private Daten publik würden.
In allen Fällen gilt: Der Nutzer muss seine Zugangsdaten für sich behalten, eine Weitergabe der Zugangscodes würde das System der Altersprüfung unterlaufen.
Mit einem AVS können Anbieter von jugendgefährdenden Inhalten auch in Deutschland rechtssicher ihren Content anbieten. Sie müssen dabei aber die Anforderungen des JMStV im Auge behalten und auf Entwicklungen der Rechtslage jederzeit reagieren.
Durch die grundsätzliche Anerkennung der Webcam-Identifizierung hat die KJM einen richtigem Schritt im Sinne der Benutzerfreundlichkeit und damit der praktischen Durchsetzung von Altersverifikationssystemen getan.
Bei der Gestaltung von Altersverifikationsprozessen liegt der Teufel allerdings im Detail. Die Anforderungen der BaFin lassen sich auf die jugendschutzrechtliche Lage nicht 1:1 übertragen, weil dort auch Besonderheiten des Finanzsektors eine Rolle spielen. Es ist daher eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall erforderlich.
Wir danken unserem wissenschaftlichen Mitarbeiter Philipp Sümmermann für die Mitarbeit an diesem Beitrag.
]]>Of the seven online virtual worlds that set a minimum participation age of 13, all rejected attempts to register below that age. […] Another five worlds disallowed underage registrations, and then took the additional step of rejecting immediate attempts to re-register as age-eligible users from the same computer.
Damit hält man immerhin schon mal alle Kinder ab, die – aus welchen Gründen auch immer – partout kein anderes als ihr echtes Geburtsdatum eingeben. Aus der Perspektive des deutschen Jugendschutzrechts betrachtet ist das nur als abstrus zu bezeichnen. Den Vogel abgeschossen hat freilich ein anderes Portal, dessen Registrierungsseite Zeitreisen per Drop-Down-Feld ermöglicht – O-Ton FTC-Bericht, Hervorhebung von uns:
]]>On one registration page, Red Light Center offers only dates of birth starting at 1991 and earlier. Accordingly, all users who register through this page automatically are over the world’s minimum age requirement.