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In der Zwischenzeit hat die Art. 29 Datenschutzgruppe in ihrer erst am 7. Juni 2012 veröffentlichten Stellungnahme einen Leitfaden zur rechtskonformen Nutzung von Cookies nach der ePrivacy Directive erstellt. Während die Gruppe in der Vergangenheit bereits in zwei ihrer Stellungnahmen (WP 171 vom 22. Juni 2010 sowie WP 188 vom 8. Dezember 2011) detailliert die Voraussetzung einer erforderlichen Zustimmung bei der Nutzung von Cookies beleuchtet hat, nimmt sie nunmehr zu den Ausnahmen dieses Zustimmungserfordernisses ausführlich Stellung und gibt somit weitere Hilfestellungen im Umgang mit Cookies.
Im Einzelfall können Cookies demnach nicht nur für die Steuerung von Multimedia-Playern, Voreinstellungen (wie Spracheinstellungen o.ä.), Eingabedaten von Usern sowie zu Authentifizierungs- und Sicherheitszwecken eingesetzt, sondern auch zur Webanalyse ohne eine erforderliche Zustimmung der Nutzer verwendet werden.
Jedoch sollten zum Zwecke der Webanalyse nur solche Cookies eingesetzt werden, die keine Daten an Drittparteien übermitteln und lediglich rein statistischen Zwecken dienen. Die Nutzer sollen auch darüber aufgeklärt werden, wie die Daten genutzt werden (beispielsweise in einer Datenschutzerklärung). Auch soll der Einbau einer „Opt-out“-Möglichkeit einen datenschutzkonformen Einsatz ermöglichen. Als besonders wichtig wurde die Verwendung von umfangreichen Anonymisierungsmaßnahmen personenbezogener Daten – wie beispielsweise IP-Adressen – angesehen. Es könnte aber auch den datenschutzrechtlichen Vorgaben genügen, wenn die Anbieter nach Möglichkeit auf die Speicherung von personenbezogenen Informationen verzichten würden.
Für die Betreiber sozialer Netzwerke gibt es dagegen auch im Falle der direkten Geltung der ePrivacy Directive zunächst Entwarnung. Wenn sie nämlich die Ein- und Auslogprozesse ihrer Migtlieder überwachen wollen und die Nutzer vorher hierüber informieren, dürfen sie Cookies auch ohne vorherige Einwilligung der Nutzer setzten. Dies gilt jedoch nicht ohne Weiteres für „Social Plug-ins“ Cookies, durch die das Surfverhalten von Nutzern in sozialen Netzwerken nachverfolgt werden kann und mit deren Hilfe eine Erfassung von Daten der Mitglieder und Nicht-Mitglieder möglich ist. Die Nutzung solcher Cookies bedarf einer ausdrücklichen vorherigen Einwilligung durch den Nutzer. Problematisch ist nach dem Leitfaden zudem die Nutzung von Cookies, mittels derer die Bewegungen von Nutzern über mehrere verschiedene Homepages im Web verfolgt oder personenbezogene Daten Dritter erfasst werden können.
Wir danken unserem wissenschaftlichen Mitarbeiter István Fancsik für die Mitarbeit an diesem Artikel.
]]>Er erwähnte nämlich die 2-Klick-Lösung des Heise Verlages als datenschutzkonforme Möglichkeit, Social Plug-Ins (wie den Facebook Like Button) zu verwenden. Social Plug-Ins waren vom Düsseldorfer Kreis als datenschutzwidrig eingestuft worden und auch die Variante mit der 2-Klick-Lösung zum Teil als kritisch angesehen.
Unklar bleibt, ob Prof. Caspars Meinung sich auch mit denen der Datenschutzbeauftragten der übrigen Bundesländer deckt. Dennoch bringt diese mündliche Äußerung zumindest ein kleines Stück Rechtssicherheit.
]]>Sowohl App-Anbieter als auch Telekommunikationsanbieter können den Smartphone-User identifizieren:
Der Telekommunikationsanbieter kann die georteten Geodaten anhand der gespeicherten Kundendaten problemlos dem Smartphone-User zuordnen. Für den Erwerb von Apps muss der Smartphone-User in der Regel Name, Adresse und Bankverbindung angeben, so dass auch der App-Anbieter die Geodaten und Bewegungsprofile durch Verknüpfung dieser Daten einer bestimmten Person – nämlich dem Smartphone-User – zuordnen kann.
Daher hat die Art-29-Datenschutzgruppe im Hinblick auf Telekommunikations- und Anbieter von Geolocation-Apps zu Recht angenommen, dass es sich bei den Geodaten des Smartphone-Users um personenbezogene Daten handelt und die Datenschutzgesetze Anwendung finden. Denn der Betroffene hat das Recht grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen und zu wissen wer, was, wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß. Mangels Erlaubnistatbestandes dürfen die Bewegungsdaten grundsätzlich nicht ohne die vorherige Einwilligung des Handynutzers erhoben, gespeichert oder verwertet werden. Andernfalls sind Erhebung, Speicherung und Verwertung datenschutzrechtlich unzulässig.
Die Einwilligung des Smartphone-Users muss ausdrücklich und vorab erfolgen. Eine konkludente Zustimmung durch Vertragsabschluss – sei es durch den Kauf der App oder den Abschluss des Mobilfunkvertrages – ist gerade nicht ausreichend. Ebenso ist eine Einwilligung nicht durch bloße Akzeptanz der AGB möglich. Eine solche Einwilligung muss freiwillig erteilt werden, wobei der Einwilligende vollumfänglich über die Datenerhebung informiert sein muss.
Die Einwilligung soll in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden, um sicher zu gehen, dass der User nach wie vor an dem Service interessiert und mit der Ortung einverstanden ist. Als Zeitraum sollte ein Jahr angemessen sein. Darüber hinaus sollte die Einwilligung jederzeit leicht widerrufbar und die Daten einsehbar und löschbar sein.
Die datenverarbeitende Stelle muss sicherstellen, dass ihre User wissen, dass sie ihre Daten sammelt und zu welchen Zwecken. Der User muss „Herr seiner Daten“ bleiben und selbst entscheiden können, ob er einwilligt oder nicht.
Der User würde daher am sinnvollsten geschützt, wenn Smartphone-Anbieter Ihre Geräten mit der Ortungsfunktion ab Werk ausgeschaltet verkaufen, so dass der User bei jeder einzelnen Inanspruchnahme des Systems selbst aktiv die Einschaltung vornehmen kann/muss. Die sicherste Möglichkeit wäre eine Displayanzeige, die ähnlich wie ein GPS-Icon oder ein Bluetooth-Icon fortwährend anzeigt, ob die Lokationsfunktion gerade ein- oder ausgeschaltet ist. Nur auf diesem Wege wäre gewährleistet, dass der User sich darüber bewusst ist, dass sein aktueller Standort in diesem Moment ermittelt und gespeichert wird.
Ob aus der unverbindlichen Empfehlung der Art.29-Datenschutzgruppe eine Richtlinie wird, bleibt abzuwarten. Da aktuell aber die Geräte meist noch ab Werk mit eingeschalteter Geolocation-Funktion angeboten werden, müssen User selbst aktiv werden, wenn sie ihre Ortung vermeiden wollen, und genau kontrollieren, ob und wann sie die Geolocation-Funktion Ihres mobilen Gerätes ein- beziehungsweise ausschalten.
Zudem sollte der User sich bewusst machen, wer denn alles Zugriff auf seine Geodaten hat. Denn bei der Erlangung von Geodaten sind die Anbieter der jeweiligen App, die Entwickler des genutzten Betriebssystems, die Kontrolleure des konkreten Geolocation-Angebots, sowie soziale Netzwerke oder andere Kommunikationsmedien, die beispielsweise „geotagging“ (Verortung von Fotos) anbieten, und nicht zu letzt der Telekommunikationsanbieter eingebunden.
Vielen Dank an unsere wissenschaftliche Mitarbeiterin Frau Kristina Krupp für die wertvolle Recherche und Mitarbeit an diesem Beitrag.
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