define('DISALLOW_FILE_EDIT', true); define('DISALLOW_FILE_MODS', true); Appellationsverfahren – Online.Spiele.Recht https://www.spielerecht.de Fri, 13 Jan 2017 09:18:56 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.1.9 Ein seltenes Vergnügen: USK-Appellationsverfahren zu “Killing Floor 2” https://www.spielerecht.de/ein-seltenes-vergnuegen-usk-appellationsverfahren-zu-killing-floor-2/ https://www.spielerecht.de/ein-seltenes-vergnuegen-usk-appellationsverfahren-zu-killing-floor-2/#comments Tue, 29 Nov 2016 08:13:46 +0000 http://spielerecht.de/?p=3954 Die Beliebtheit postapokalyptischer Szenarien aus dem Horrorgenre zeigt sich nicht nur an der ungebrochenen Popularität von Serien wie „The Walking Dead“, sondern in den letzten Jahren auch verstärkt im Games-Bereich. Bei deutschen Jugendschützern hat dieses Genre jedoch einen schweren Stand. So war etwa das einzige im Jahr 2015 indizierte Spiel ein Zombie-Epos. Nunmehr musste mit Killing Floor 2 zum zweiten Mal in der Geschichte der USK ein Genrevertreter aufgrund der Appellation einer obersten Landesjugendbehörde alle drei Instanzen der USK durchlaufen – mit überraschendem Ergebnis.

Hintergrund

Die Prüfung von Computerspielen erfolgt bei der USK in einem bis zu drei Instanzen umfassenden Verfahren: So kann zunächst gegen die Entscheidung eines Prüfungs-ausschusses sowohl von Seiten des Publishers als auch der obersten Landesjugendbehörden Berufung eingelegt werden. Gegen die Berufungsentscheidung ist wiederum eine sogenannte Appellation möglich. Im Appellationsverfahren können die obersten Landesjugendbehörden oder einer der in der USK beteiligten Verbände (nicht der ursprüngliche Antragsteller selbst) eine erneute Prüfung verlangen.

Die Länder hatten bislang erst ein einziges Appellationsverfahren angestoßen: Im Jahr 2010 legte das bayerische Sozialministerium Appellation gegen die Alterskennzeichnung des Spiels „Dead Space 2“ ein, blieb in diesem Bestreben aber letztlich erfolglos (wir berichteten).

Verlauf des Verfahrens

Das Spiel „Killing Floor 2“ hatte der USK im September 2016 zum ersten Mal vorgelegen und im Regelausschuss einstimmig kein Alterskennzeichen erhalten. Nach Auffassung des Prüfgremiums sei das Spiel über das genretypische Maß hinaus gewaltgeprägt und enthalte selbstzweckhafte und detaillierte Gewalthandlungen. Gegen diese Entscheidung war der Anbieter in Berufung gegangen. Der Berufungsausschuss entschied mehrheitlich auf Erteilung des Kennzeichens „keine Jugendfreigabe“. Hiergegen legte das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport aus Brandenburg Appellation bei der USK ein.

Die Argumente

Die Appellationsführerin meinte, dass eine von dem Titel ausgehende Jugendgefährdung jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könnte, und stützte ihre Appellation insbesondere auf die vermeintlich selbstzweckhaften Gewaltdarstellungen gegen menschenähnliche Spielfiguren und das vermeintliche Fehlen distanzierender Elemente in dem Spiel. So seien taktische Vorgehensweisen kaum im Spiel vorhanden, die deutlich visualisierten Gewaltdarstellungen ausschließlich gegen (auch bereits ausgeschaltete) Figuren mit eindeutig menschlichen Merkmalen gerichtet. Zudem sei die Spielwelt gerade realen Plätzen und Räumen nachempfunden, die einen sehr intensiven Realitätsbezug vermitteln würden.

Allerdings ist die „Menschenähnlichkeit“ in Bezug auf Figuren in einem Computerspiel ein restriktiv auszulegender Rechtsbegriff, der auf die meisten Gegnerfiguren bei Killing Floor 2 aufgrund ihrer konkreten Gestaltung gerade nicht zutrifft. Gegen eine Jugendgefährdung spricht ferner der Umstand, dass aufgrund von Zeit- und Handlungsdruck auch in den immer wieder auftretenden gewaltfreien Zwischenphasen kaum eine Möglichkeit besteht, sich mit besiegten Gegnerfiguren näher zu befassen.

Außerdem erfordert das Spiel durchaus taktisches Vorgehen, was insbesondere der Multiplayermodus sehr deutlich macht. Da Vorläuferversionen des Spiels bereits seit einiger Zeit bei Steam erhältlich waren, konnte der Publisher auch anhand von Nutzungsstatistiken aufzeigen, dass die weit überwiegende Mehrheit der Spieler das Spiel zumindest auch im Multiplayermodus spielt und damit die vielfältigen taktischen Möglichkeiten intensiv nutzt, die im Einzelspielermodus weniger große Bedeutung haben.

Die Entscheidung

Nach eingehender Prüfung des Spiels, bei der insbesondere auch die Präsentation des Multiplayer-Modus breiten Raum einnahm, wies der Appellationsausschuss das Begehren aus Brandenburg deutlich – nämlich einstimmig – zurück und entschied somit in letzter Instanz für die Kennzeichnung des Spiels.

Entgegen der Auffassung des appellationsführenden Ministeriums betont der Ausschuss in seiner Entscheidung die Fokussierung des Spiels auf Teamplay-Elemente, welche insbesondere im Multiplayermodus als elementarer Spielkomponente die Wirkungsmacht der gewalthaltigen Darstellungen stark reduziere. Weiterhin führt der Jugendentscheid aus, dass sich die Darstellungen im Spiel gerade innerhalb genretypischer Grenzen halten würden. Dabei seien Art und Drastik der Darstellung auch bei der detailgenauen Grafik des Spiels für das Horror-Genre typisch. Insbesondere sieht der Ausschuss keine Menschenähnlichkeit der gegnerischen Spielfiguren, da für dessen Bestimmung nicht allein auf die äußere Form der Figuren, sondern gerade auch das Verhalten sowie Vorhandensein von Emotionen abgestellt werden müsse.

Auch das Gesamtsetting weise lediglich kulissenhafte Bezüge zu realitätsnahen Handlungsorten auf, sodass das Prüfungsgremium im Konsens feststellen konnte, dass die Verortung des Spiels in einem Horror-Survival-Setting keinen Bezug zur Lebenswelt Jugendlicher vermittelt.

Fazit

Für den Publisher besteht mit der Entscheidung Sicherheit: Mit der Kennzeichnung kann „Killing Floor 2“ nun endlich auch in Deutschland ohne die Gefahr einer Indizierung vertrieben werden – es ist seit dem 18. November im Handel erhältlich.

Aber auch darüber hinaus ist diese Entscheidung ein Signal für die weitere Entwicklung der jugendschutzrechtlichen Beurteilungspraxis. Insbesondere macht sie deutlich, dass bei der Prüfung auf Gewaltdarstellungen relativierende Aspekte auch die taktischen Elemente von Multiplayer-Modi stärker als bisher berücksichtigt werden müssen.

Wir danken unserem wissenschaftlichen Mitarbeiter Benjamin Dankert für die Mitarbeit an diesem Beitrag. Disclosure: Wir haben den Publisher im Berufungs- und Appellationsverfahren bei der USK vertreten.

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Appellations-was? Das Ringen um die Alterskennzeichnung von Dead Space 2 https://www.spielerecht.de/appellations-was-das-ringen-um-die-alterskennzeichnung-von-dead-space-2/ https://www.spielerecht.de/appellations-was-das-ringen-um-die-alterskennzeichnung-von-dead-space-2/#respond Fri, 24 Dec 2010 05:35:55 +0000 http://spielerecht.de/?p=1157 Zum ersten Mal in der Geschichte der USK schießt eine Oberste Landesjugendbehörde kurz vor Toresschluss quer: Das bayerische Sozialministerium hat das „Appellationsverfahren“ aus dem juristischen Dornröschenschlaf geweckt und möchte damit die von einem Prüfgremium der USK nach reichlich Hin und Her empfohlene Alterskennzeichnung des Horror-Action-Spiels „Dead Space 2“  noch verhindern – was weder Publisher Electronic Arts noch den Fans gefällt. Ohne Alterskennzeichen könnte das Spiel zwar grundsätzlich auch verkauft werden, es droht dann aber eine Indizierung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.

Für uns ist die Geschichte ein Anlass, einmal den juristischen Hintergrund dieses Appellationsverfahrens zu beleuchten:

Die Altersfreigabe von Computerspielen wird innerhalb der USK in einem Zusammenspiel von ehrenamtlichen Prüfern und einem Vertreter einer Obersten Landesjugendbehörde (OLJB) erteilt, der das Ergebnis des Prüfgremiums freigibt und damit das Alterskennzeichen verbindlich macht. Zum Verfahren der USK macht das JuSchG nur einige Andeutungen, eine detaillierte Regelung erfährt es in den USK-Grundsätzen.

Diese Grundsätze sehen in§§ 12 bis 15 (früher §§ 6 bis 9) bereits eine Art „Instanzenzug“ innerhalb der USK vor: Gegen die Entscheidung eines Prüfgremiums ist ein Berufungsverfahren, gegen die Berufungsentscheidung noch das Beiratsverfahren zulässig. Bevor aber nach Abschluss des Beiratsverfahrens eine Freigabe erteilt wird, erhalten die OLJB aller Bundesländer (in der Regel die jeweiligen Sozial- oder Familienministerien) nochmals Gelegenheit, zu widersprechen und eine erneute Prüfung zu verlangen, was nun erstmals geschehen ist. Diese von der USK in§ 15 (früher  § 10) der Grundsätze „Appellationsverfahren“ getaufte Möglichkeit ist – etwas versteckt und verklausuliert – am Ende von § 14 Abs. 6 Satz 2 JuSchG verankert, der immer den einzelnen Ländern eine letztgültige Entscheidung vorbehalten will.

Innerhalb von 10 Tagen nach der Prüfungssitzung im Beiratsverfahren kann jedes Land das Appellationsverfahren einleiten – und dann muss erneut geprüft werden. Mit Dead Space 2 muss sich die USK im Januar dann zum sechsten Mal befassen. Anders als in den vorherigen „Instanzen“ entscheidet allerdings jetzt ein Gremium, das nicht mehr mehrheitlich mit ehrenamtlichen Prüfern, sondern ausschließlich mit Vertretern der OLJB besetzt ist. Würde das Kennzeichen dort verweigert, bliebe dem Publisher nur noch der Gang vor das Verwaltungsgericht.

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ist an dem USK-Prüfverfahren im Übrigen nur ausnahmsweise beteiligt: Hat das USK-Gremium Zweifel, ob ein Spiel noch ein Alterskennzeichen erhalten kann oder die Schwelle zur Jugendgefährdung schon überschreitet, kann es eine „gutachterliche Stellungnahme“ eines BPjM-Gremiums einholen (§ 14 Abs. 4 S. 3 JuSchG; § 10 Abs. 10 USK-Grundsätze – früher „Entscheidung“ nach § 17 Abs. 5 USK-Grundsätze), an der es sich für das weitere Verfahren orientieren wird. Anders als in der Spielepresse zum Fall Dead Space teilweise zu lesen ist, nimmt die BPjM selbst aber keine Alterskennzeichnung vor.

[Update 13.01.2011] Dead Space 2 hat heute das USK-Kennzeichen „Keine Jugendfreigabe“ bekommen und wird im Februar erscheinen.

[Update 09.02.2011] Die USK-Grundsätze sind zum 01.02.2011 neu gefasst worden, dabei haben sich auch die „Hausnummern“ geändert. Wir haben die Verweise auf einzelne Vorschriften entsprechend angepasst.

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