define('DISALLOW_FILE_EDIT', true); define('DISALLOW_FILE_MODS', true); App Store – Online.Spiele.Recht https://www.spielerecht.de Mon, 02 May 2016 17:18:48 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.1.9 Vorsicht, Abmahngefahr: Auch im Google Play Store ist ein Impressum nötig! https://www.spielerecht.de/vorsicht-abmahngefahr-auch-im-google-play-store-ist-ein-impressum-noetig/ https://www.spielerecht.de/vorsicht-abmahngefahr-auch-im-google-play-store-ist-ein-impressum-noetig/#comments Mon, 02 May 2016 17:18:48 +0000 http://spielerecht.de/?p=3816 Aus aktuellem Anlass ein kurzer Hinweis: Die Impressumspflicht des § 5 TMG gilt auch für Angebotsseiten auf digitalen Distributionsplattformen! Aktuell mehren sich die Abmahnungen wegen Verletzung der Impressumspflicht im Google Play Store.

Von den betroffenen Anbietern – dazu gehören insbesondere auch Anbieter von Games – verlangt der Abmahner neben der Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auch Kosten in Höhe von knapp 500 Euro. Wer seine Spiele oder Inhalte über die diversen App Stores verkauft, sollte daher dringend prüfen, ob auf den Angebotsseiten ein vollständiges Impressum enthalten ist.

Inhalt des Impressums

Inhaltlich gehören in ein Impressum nach § 5 TMG folgende Angaben:

  • Name (mit Rechtsform!) und Anschrift des Anbieters,
  • bei juristischen Personen der Vertretungsberechtigte (mit vollem Namen und Vornamen) und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
  • Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
  • Bezeichnung des Handelsregisters und Handelsregisternummer (soweit vorhanden), und
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer (soweit vorhanden).

Zusätzliche Angaben sind erforderlich bei Anbietern die einer behördlichen Erlaubnis bedürfen, die bestimmte regulierte Berufe ausüben (z.B. Rechtsanwälte), und bei Gesellschaften die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden.

Platzierung des Impressums

Das Impressum muss nicht zwingend im Text der Angebotsbeschreibung untergebracht sein, solange es für Nutzer einfach erreichbar ist. Stattdessen genügt auch ein Link auf eine separate Website mit dem Impressum, sofern dieser „sprechend“ ist, also etwa mit „Impressum“ oder „Kontakt“ beschriftet. Als „best practice“ gilt es zudem, das Impressum so zu verlinken, dass der Link für den Nutzer ohne Scrollen erreichbar ist.

Insbesondere im Google Play Store lassen sich die Impressumsangaben auch im Rahmen der „Infobox“ am Ende des Angebots einbauen.

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OLG Hamburg: Wettbewerbswidrige Optimierung von App Store-Suchergebnissen https://www.spielerecht.de/olg-hamburg-wettbewerbswidrige-optimierung-von-app-store-suchergebnissen/ https://www.spielerecht.de/olg-hamburg-wettbewerbswidrige-optimierung-von-app-store-suchergebnissen/#respond Tue, 17 Jun 2014 13:26:46 +0000 http://spielerecht.de/?p=3232 Strengere Maßstäbe als bei der Adword-Werbung hat das OLG Hamburg für die Wahl von Schlagwörtern für Apps bei iTunes: Mit einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss vom 19. Juni 2013 haben die Richter einen App-Anbieter verurteilt, der durch die Auswahl des Titels einer Konkurrenz-App erreicht hatte, dass sein Produkt bei einer Suche nach der anderen App stets an erster Stelle der Suchergebnisse auftauchte. Allerdings zieht es die Grenzen dieses Unterlassungsanspruches sehr eng. In der markenrechtlichen Rechtsprechung von BGH und EuGH ist nämlich anerkannt, dass die Verwendung fremder Marken als Google-Adwords in vielen Fällen zulässig ist, wenn nicht die Gestaltung der Werbung selbst den Eindruck erwecke, das beworbene Produkt stamme (ebenfalls) vom Markeninhaber. Diesen Grundsatz wendet das OLG Hamburg in dem Beschluss (Az. 5 W 31/13, Volltext) auch auf den App Store an und verneint einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch. Die Gestaltung und Bezeichnung der App des Beklagten sei so deutlich unterschiedlich von der App des klagenden Unternehmens, dass eine Verwechslungsgefahr insoweit nicht bestünde.

Ganz wohl scheint dem Gericht mit diesem Ergebnis dann aber nicht zu sein – was angesichts der Unterschiede in der Gestaltung der Googel-Trefferseite einerseits und der Suchergebnisseiten im App  Store andererseits auch nicht verwundert. Wie auch das Gericht ausführt, werden bei Google die Anzeigen durch Texthinweise und dezente Hintergrundschattierung optisch von den natürlichen Suchergebnissen getrennt. Bei iTunes gibt es solche Gestaltungselemente nicht. Damit würden eigentlich die Prämissen der EuGH-Rechtsprechung in Bezug auf die Erkennbarkeit der Herkunft einer App nicht mehr ohne Weiteres gelten.

Trotzdem sieht das Gericht offenbar keine Möglichkeit, das Markenrecht gegen die Guerilla-App-Store-Optimierung in Stellung zu bringen. Die Rettung bringt dann das Wettbewerbsrecht – wenn nämlich eine App durch die Verwendung von Keywords mit Marken der Konkurrenz durchgängig in den Suchergebnissen vor der App des entsprechenden Markeninhabers auftauche, sei dies ein unlauteres „Dazwischendrängen“ zwischen den Wettbewerber und dessen potentielle Kunden und damit eine gezielte Béhinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG.

Im Ergebnis hilft das Gericht damit Inhabern „starker“ App-Marken, deren Bekanntheit Wettbewerber durch die Wahl entsprechender Keywords im App Store ausnutzen. Allerdings reicht nach Ansicht des OLG Hamburg nicht jeder Eingriff – nur wenn die App des Konkurrenten „stets“ vor der eigenen App angezeigt wird, wird es unlauter. Es bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte dieser eher restriktiven Sichtweise anschließen.

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ESRB will jetzt Alterseinstufungen auch für Mobile Games vornehmen https://www.spielerecht.de/esrb-will-jetzt-alterseinstufungen-auch-fur-mobile-games-vornehmen/ https://www.spielerecht.de/esrb-will-jetzt-alterseinstufungen-auch-fur-mobile-games-vornehmen/#respond Tue, 22 Nov 2011 10:46:40 +0000 http://spielerecht.de/?p=1826 Wie das Spielenews-Portal Gamasutra vorab meldet, plant das US-amerikanische Pendant zur USK, das ESRB, ein einheitliches System der Alterskennzeichnung für digital vertriebene Mobile Games. Das Konzept, das in der kommenden Woche detailliert vorgestellt werden soll, ist in Zusammenarbeit mit dem internationalen Mobilfunk-Branchenverband CTIA entwickelt worden und soll Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit in die Alterseinstufungen der App Stores von Apple, Google und Konsorten bringen.

Bereits Mitte des Jahres hatte das ESRB ein automatisiertes Bewertungssystem vorgestellt, das insbesondere auf kleinere Downloadspiele ausgerichtet war.

Die ESRB-Einstufungen hatten in der Vergangenheit eine wichtige Rolle in den juristischen Scharmützeln um die Verschärfung von Jugendschutzvorschriften in Kalifornien und anderen Bundesstaaten der USA gespielt. Ihre Existenz, so jedenfalls die Mehrheitsmeinung des US Supreme Court, erlaube den Eltern bereits ausreichend, ihrer Erziehungsverantwortung nachzukommen.

Kritische Kommentare zu der Meldung weisen allerdings darauf hin, dass das ESRB mit der Flut neuer Prüfgegenstände überlastet sein könnte, was insbesondere für App-Entwickler zu Verzögerungen bei der Zulassung zu den verschiedenen Vertriebsportalen führen würde. Ein Dorn im Auge der Entwickler-Community ist auch weiterhin der Flickenteppich unterschiedlicher nationaler Altersfreigabesysteme.

Schließlich bleibt auch abzuwarten, wie die großen Content-Distributoren selbst auf diese Ankündigung reagieren. In Südkorea, einem der wichtigsten Gaming-Märkte weltweit, hatten Google und Apple als Reaktion auf die Einführung eines gesetzlichen Altersfreigabesystems lange Zeit überhaupt keine Spiele in Android Market und App Store vertrieben. Erst nach einer deutlichen Entschärfung des Gesetzes waren Games wieder im Angebot.

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