define('DISALLOW_FILE_EDIT', true); define('DISALLOW_FILE_MODS', true); Anerkennung – Online.Spiele.Recht https://www.spielerecht.de Thu, 05 Jul 2018 14:47:35 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.1.9 Teilnahme an eSport Turnieren ohne Visum – geht das? https://www.spielerecht.de/teilnahme-an-esport-turnieren-ohne-visum-geht-das/ https://www.spielerecht.de/teilnahme-an-esport-turnieren-ohne-visum-geht-das/#respond Thu, 05 Jul 2018 14:47:14 +0000 http://spielerecht.de/?p=4170 Aktuell ist die Fußball-WM in Russland in vollem Gange. Nur kurze Zeit später entscheidet sich noch eine weitere Weltmeisterschaft. Vom 2. bis 4. August trifft sich in London die FIFA-Weltelite. Dort findet dann das Grand Final 2018, der Höhepunkt der EA SPORTS FIFA 18 Glo-bal Series, statt. Auch in Deutschland gibt es regelmäßig internationale eSport-Veranstaltungen. Vom 6. bis zum 8. Juli 2018 treffen beispielsweise in Köln wieder die weltweit besten 16 Counter-Strike: Global Offensive (CS:GO)-Teams aufeinander und spielen um ein Preisgeld von umgerechnet circa EUR 259.424.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie eSportler an Turnieren in Deutschland teilnehmen können. Die besten eSport-Teams sind regelmäßig international besetzt. Um gemeinsam an den Veranstaltungen teilnehmen und ihr Team zum Sieg führen zu können, sind sie daher darauf angewiesen, dass alle Teammitglieder ungehindert einreisen dürfen. Aber können ausländische eSportler ohne Probleme nach Deutschland einreisen und an eSport Turnieren teilnehmen? Das hängt im Wesentlichen davon ab, ob eSport als Sportart anerkannt wird. Wir geben einen kurzen Überblick über den aktuellen Stand der Dinge.

Ausgangslage – Erfordernis eines Aufenthaltstitels

Unionsbürger und ihnen gleichgestellte Staatsangehörige des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) benötigen aufgrund der allgemeinen Freizügigkeit innerhalb der EU kein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis. Schwieriger wird es für Bürger aus Staaten, die weder zur EU noch zum EWR gehören (sog. Drittstaaten). Sie benötigen einen Aufenthaltstitel nach dem Aufent-haltsgesetz, der die Erwerbstätigkeit ausdrücklich gestattet. Denn aufgrund der in Aussicht gestellten Preisgelder bei den Turnieren liegt bei den eSportlern eine Erwerbsabsicht vor.

Für eSportler kommen insofern grundsätzlich zwei Aufenthaltstitel in Betracht: als Selbstständige oder zur Ausübung einer (abhängigen) Beschäftigung. In jedem Fall bedarf es der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit; auch wenn es sich nur um ein 1-Tages-Event handelt. Wird hiergegen verstoßen, z.B. in dem die Erwerbsaussicht verschwiegen wird, können die Behörden ein Bußgeld von bis zu EUR 5.000,00 pro Einzelfall verhängen. Im worst-case kommt auch eine Strafbarkeit des eSportlers in Betracht.

Ausnahme für Sportler

Für traditionelle Sportler aus Drittstaaten (wie beispielsweise Lionel Messi) gibt es aber Ausnahmen. Diese benötigen zwar auch einen Aufenthaltstitel. Wenn es sich nur um kurze Tätigkeiten handelt greift aber die sogenannte „Nichtbeschäftigungsfiktion“ (maximal 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen bzw. zwölf Monaten). Dann fällt die Tätigkeit der Berufsgruppe der „Sportler“ nicht unter den Begriff der Beschäftigung. Eine Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit ist dann nicht erforderlich. Gilt das auch für eSportler, wie z.B. den brasilianischen Star Gabriel „FalleN“ Toledo oder den pakistanischen Pro-Gamer Syed Sumail „SumaiL“ Hassan? Streng genommen nur dann, wenn auch eSport als Sport anerkannt und nicht bloß als „besseres Hobby“ abgetan wird. Wie ist der Sachstand?

 eSport in anderen Nationen

eSport ist in Ländern wie den USA und China angesichts der zunehmenden Beliebtheit als Sportart anerkannt. Und auch in den Europäischen Ländern etabliert sich eSport immer mehr – so existieren z.B. in den Niederlanden und Schweden staatlich anerkannte eSport Verbände. Frankreich ist im letzten Jahr zum Schutz von eSportlern sogar den Schritt gegangen, sich in einem Gesetzesdekret mit der Definition des eSport-Begriffes auseinanderzusetzen und die Vertragsgestaltung von eSportlern mit Unternehmen zu regeln. Zudem ist durch das Asiatische Olympische Komitee (OCA) eSport am 17. April 2017 erstmals als offizielle Disziplin der 2022 in China stattfindenden Asienspiele zugelassen worden. Mit dieser Entscheidung der OCA, den digitalen Sport als Teil der Veranstaltung zuzulassen, wurde auf die wachsende eSports-Szene in Asien reagiert und die Anerkennung als eigenständige Sportart bestätigt. Auch im Zusam-menhang mit den Olympischen Spielen gibt es seit längerem Diskussionen darum, eSport offi-ziell als Disziplin anzuerkennen. So kam bei den Winterspielen 2018 in Südkorea fünf eSportlern bereits die Ehre zuteil, das olympische Feuer durch Seoul tragen zu dürfen. Ebenfalls ein wichtiger Schritt in die „richtige“ Richtung.

Rechtslage in Deutschland

Bislang ist eSport noch nicht offiziell als Sportart in Deutschland anerkannt. Die Landtagsparteien der Piraten in Nordrhein-Westfalen und der FDP in Hamburg wagten 2016 einen Vorstoß, diese Situation zu ändern. Ihre Anträge auf Anerkennung des eSports verliefen jedoch erfolglos. Im Koalitionsvertrag 2018 haben sich CDU/CSU und SPD bezüglich eSport wie folgt geäußert:

Wir erkennen die wachsende Bedeutung der E-Sport-Landschaft in Deutschland an. Da E-Sport wichtige Fähigkeiten schult, die nicht nur in der digitalen Welt von Bedeutung sind, Training und Sportstrukturen erfordert, werden wir E-Sport künftig vollständig als eigene Sportart mit Vereins- und Verbandsrecht anerkennen und bei der Schaffung einer olympischen Perspektive unterstützen.

Der Koalitionsvertrag stellt damit grundsätzlich die Weichen für eine (offizielle) Anerkennung. Wie genau die Bundesregierung ihr Versprechen umsetzen will, ist allerdings noch unklar.
Derzeit wird in Deutschland daher weiter rege diskutiert, ob eSport als Sportart eingeordnet werden soll oder nicht.

Skeptiker des eSports gibt es in Deutschland viele. So ließ beispielsweise der DFB-Präsident Reinhard Grindel erst im Frühjahr dieses Jahres verlauten, für ihn sei eSport „kein Sport“. Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) erteilte dem eSport noch vor wenigen Jahren eine klare Absage, weil der eSports-Branche die Gemeinnützigkeit fehle. Das aber sei organisatori-sche Aufnahmebedingung.

Inzwischen zeigt man sich beim DOSB zumindest aufgeschlossen gegenüber dem eSport. Im Dezember 2017 haben dessen Mitglieder auf ihrer Jahresversammlung beschlossen, dass der DOSB eine Arbeitsgruppe zum Thema eSport einrichtet. Diese hat die Aufgabe, eine Position zu erarbeiten, an der sich Sportvereine und –verbände orientieren können. Im Herbst 2018 will man diese veröffentlichen. Beim DOSB nimmt die Sache also langsam Fahrt auf. Anstoß hierfür war unter anderem auch die Gründung des eSport-Bund Deutschland (ESBD) im November 2017, welcher sich als Interessensvertretung von eSportlern und eSportlerinnen im deutschen Amateur- und Spitzensportbereich sieht.

Betrachtet man die aktuelle öffentliche Diskussion, so überwiegen insgesamt die Stimmen, die eSport als „echten“ Sport ansehen und in dieser Weise auch etablieren wollen. Es gibt auch genügend Argumente, die für eine Aufnahme des eSports in die Kategorie als offizielle Sportart sprechen, unter anderem die folgenden:

  • eSportler erfüllen körperliche Anforderungen, die denen anderer Hochleistungssportler nahekommen. Es bedarf z.B. besonderer Geschicklichkeit, einer gekonnten Hand-Augen-Koordination oder auch einer enormen Reaktionsgeschwindigkeit.
  • Auch Sportarten wie Darts, Boccia oder Minigolf, bei denen die motorische Kraft lediglich durch den Gebrauch der Hände erfolgt, sind anerkannte Sportarten in Deutschland.
  • Beim eSport werden zwischenmenschliche Beziehungen entwickelt und ethische Werte eingehalten. Durch die im Rahmen der Events aufgestellten Regeln wird sichergestellt, dass Fairplay, aber auch Chancengleichheit besteht.
  • Durch den ESBD besteht auch eine für den Sport charakteristische Organisati-on der eSport Teams, deren Anzahl in den letzten Jahren rapide steigt.

Fazit

Die besseren Gründe sprechen dafür, eSport als offizielle Sportart anzuerkennen. Die neue Offenheit des DOSB gegenüber eSport spiegelt diesen Trend auch wieder. Im Herbst wissen wir, wie der DOSB sich positioniert. Mit Spannung ist auch zu erwarten, wann und auf welche Art und Weise die Bundesregierung ihr Versprechen aus dem Koalitionsvertrag umsetzen wird. Diese sollte zügig Farbe bekennen und den eSport von Regierungsseite offiziell als Sportart anerkennen. eSportler und Behörden brauchen Rechtssicherheit darüber, ob sie der „Nichtbeschäftigungsfiktion“ unterliegen. Nur dann können Turnierteilnehmer aus Drittstaaten sich bei künftigen internationalen eSportveranstaltungen in Deutschland keine Gedanken mehr über die Erlaubnispflicht einer Beschäftigung machen, sondern sich – genau wie bei der laufenden Fuß-ball WM – auf die Vorbereitung und den Wettbewerb konzentrieren.

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Das Ende der Sendezeitbeschränkung? KJM bewertet erstes Jugendschutzprogramm positiv [update] https://www.spielerecht.de/das-ende-der-sendezeitbeschrankung-kjm-bewertet-erstes-jugendschutzprogramm-positiv/ https://www.spielerecht.de/das-ende-der-sendezeitbeschrankung-kjm-bewertet-erstes-jugendschutzprogramm-positiv/#comments Mon, 15 Aug 2011 05:50:01 +0000 http://spielerecht.de/?p=1673 Die Kommission für Jugendmedienschutz hat in der vergangenen Woche zum ersten Mal ein Jugendschutzprogramm positiv bewertet und damit einen großen Schritt in Richtung der offiziellen Anerkennung getan. Die Pressemitteilung der KJM ließe sich sogar dahingehend verstehen, dass die Anerkennung des vom Verein JusProg e.V. entwickelten Programmes nur noch von der tatsächlichen Implementierung des geprüften Konzeptes abhängt.

Das Programm wird auf  der Einbindung und Auslesung von XML-Tags in den gekennzeichneten Webseiten beruhen. Einen Generator zur Erstellung solcher  „age-de.xml“-Label bietet der Verein auf seiner Webseite bereits an. Obwohl streng genommen der Einsatz des Programmes noch nicht den Anforderungen der §§ 5, 11 JMStV genügt, weil die (von der Positivbewertung zu unterscheidende) Anerkennung gemäß § 11 Abs. 2 JMStV gerade noch nicht ausgesprochen wurde, hat die KJM angedeutet, jedenfalls bei Inhalten „ab 16“ für die nächsten sechs Monate ein Auge zudrücken zu wollen. Wörtlich heißt es in der Pressemitteilung:

Damit möglichst viele Anbieter ihre Inhalte ab sofort altersdifferenziert klassifizieren, wird die KJM solche Anstrengungen bereits ab jetzt berücksichtigen. Bedingung ist, dass die Anbieter vor der ersten Anerkennung eines Jugendschutzprogramms nur klassifizierte Inhalte bis maximal der Altersstufe „ab 16“ zugänglich machen

Sollte das Programm die Hürde der offiziellen Anerkennung wirklich nehmen, stünde damit nach mehreren gescheiterten Modellversuchen erstmals seit der Einführung des § 11 JMStV im Jahr 2003 auch wirklich ein Jugendschutzprogramm zur Verfügung, das Anbieter von Spielen und anderem Content als Alternative zu den deutlich komplexeren Altersverifikationssystemen und den in der Medienrealität des Internets anachronistisch wirkenden Sendezeitbeschränkungen einsetzen könnten.

Update: In einer ausführlichen Presseerklärung kommentiert auch der G.A.M.E. Bundesverband die Positivbewertung und lädt zu einem Pressegespräch zum Jugendmedienschutz auf die Gamescom ein.

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Beschleunigung oder heiße Luft? KJM will (endlich) Jugendschutzprogramme anerkennen https://www.spielerecht.de/beschleunigung-oder-heise-luft-kjm-will-endlich-jugendschutzprogramme-anerkennen/ https://www.spielerecht.de/beschleunigung-oder-heise-luft-kjm-will-endlich-jugendschutzprogramme-anerkennen/#respond Sun, 30 Jan 2011 07:51:52 +0000 http://spielerecht.de/?p=1240 Wie gestern verschiedentlich gemeldet wurde, hat die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) angekündigt, Jugendschutzprogramme nach „altem Recht“, also nach dem weiterhin gültigen JMStV von 2003 anerkennen zu wollen.

Das Scheitern der JMStV-Novelle im Dezember darf Content-Anbieter nicht darüber hinwegtäuschen, dass es bereits seit 2003 eine Reihe von Vorgaben für den Jugendschutz im Internet gibt, die die Praxis bislang weitgehend ignoriert hat. Nachdem der Jugendmedienschutz derzeit aber im Zentrum des Interesses von Bloggern und Behörden steht, könnte sich das bald ändern.

Eines der Mittel, die Anbieter zur Sicherstellung eines hinreichenden Jugendschutzes verwenden können, ist nach § 11 JMStV die Vorschaltung eines anerkannten Jugendschutzprogramms. Für diese Anerkennung ist die KJM zuständig, doch hat sie seit 2003 kein einziges Programm in dieser Weise geadelt. Das will sie nach einer Ankündigung von KJM-Präsident Wolf Dieter Ring jetzt ändern – doch weist er gleichzeitig Kritik zurück, wonach die strengen Kriterien der Grund für das Scheitern der bisher vorgelegten Programme waren:

Die getesteten Systeme hielten nicht annähernd das, was sie versprachen. Sie scheiterten nicht an den zu hohen Anforderungen der KJM – wie man ab und zu lesen oder hören konnte. Sondern sie erfüllten nicht die minimalen Anforderungen an Jugendschutzprogramme, wie sie jeder Erziehungsberechtigte, der ein solches Schutzsystem einsetzen möchte, vernünftigerweise erwarten kann und darf. […] Die getesteten Filtersysteme wiesen zudem ein inakzeptables Maß an Over- und Underblocking auf: Sie sperrten einerseits zu viele Inhalte, die eigens für Kinder und Jugendliche gemacht waren. Und sie konnten andererseits nicht zuverlässig Inhalte blockieren, die unter Jugendschutzgesichtspunkten problematisch sind.

Damit dürften sich auch die von Seiten der FSM geäußerten Befürchtungen bewahrheiten, wonach auch künftig eingereichte Programme die Hürde der Anerkennung nicht werden nehmen können.

Für Anbieter bleibt damit wohl vorerst – neben den noch strengeren Altersverifikationssystemen – weiterhin nur das für viele Angebote reichlich unpraktikable Mittel der Sendezeitbeschränkung (wie es insbesondere in den Mediatheken der öffentlich-rechtlichen TV-Sender eingesetzt wird), um den Anforderungen des § 5 JMStV sicher zu genügen.

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