define('DISALLOW_FILE_EDIT', true); define('DISALLOW_FILE_MODS', true); Altersverifikation – Online.Spiele.Recht https://www.spielerecht.de Sat, 04 Jun 2022 02:20:35 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.1.9 Die KJM und die KI: Künstliche Intelligenz und Biometrie im Jugendschutz https://www.spielerecht.de/die-kjm-und-die-ki-kuenstliche-intelligenz-und-biometrie-im-jugendschutz/ https://www.spielerecht.de/die-kjm-und-die-ki-kuenstliche-intelligenz-und-biometrie-im-jugendschutz/#respond Mon, 06 Jun 2022 06:52:00 +0000 https://spielerecht.de/?p=4460 Letzte Woche hat die Kommission für Jugendmedienschutz bekannt gegeben, dass sie drei KI-Anwendungen zur Altersverifikation positiv bewertet hat, die ganz ohne Ausweiskontrolle die Volljährigkeit eines Nutzers anhand biometrischer Merkmale feststellen. Auf Twitter regte sich dann teils Unverständnis – automatische Gesichtserkennung vor jedem Website-Besuch? Was sagen da eigentlich die Datenschützer? Zeit also für eine Einordnung dieser Meldung.

Worüber hat die KJM entschieden?

Es ging primär um die Frage, ob ein System, welches das Alter eines Nutzers allein aufgrund abstrakter biometrischer Merkmale mit Hilfe einer KI (maschinelles Lernen) feststellt (ohne Überprüfung von Identitätsdokumenten oder Abgleich mit einer Datenbank), im rechtlichen Sinne „sicherstellt“, dass Minderjährige erkannt und ihnen der Zugriff auf Inhalte verweigert wird.

Nur wenn dies nämlich mit großer Sicherheit funktioniert, kann das System als „Altersverifikationssystem“ im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV eingesetzt werden, um einen legalen Online-Zugang zu jugendgefährdenden Inhalten, wie indizierten Filmen und Spielen oder pornografischen Angeboten zu ermöglichen.

Die KJM ist nun der Auffassung, dass die von ihr (und vorher teilweise auch schon von Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle) überprüften Systeme das können – jedenfalls grundsätzlich. Einen kleinen „Sicherheitszuschlag“ verlangt die KJM durchaus – das System muss das Alter des Nutzers auf mindestens 23 Jahre einschätzen um den Zugriff zu gewähren, damit auch „älter aussehende“ Minderjährige nicht zu leicht durchrutschen können.

Diese amtliche Positivbewertung ist zwar keine rechtliche Voraussetzung für den Einsatz der Systeme und auch für Gerichte nicht verbindlich. Es erhöht aber natürlich die Rechtssicherheit für Anbieter, wenn die Aufsichtsbehörde selbst diese Einschätzung veröffentlicht.

Künftig ein Blick in die Kamera vor jedem USK 18 Spiel?

Die biometrische Altersprüfung wäre (erst recht) auch als „technisches Mittel“ im Sinne von § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 JMStV geeignet, mit der Anbieter ihre Pflicht erfüllen können, entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte (dazu gehören insbesondere alle Spiele und Filme mit USK- bzw. FSK-Altersfreigaben) so anzubieten, dass sie von (jüngeren) Jugendlichen üblicherweise nicht wahrgenommen werden – hier ist schon nach der Formulierung des Gesetzes keine ebenso hohe Sicherheit erforderlich wie bei den jugendgefährdenden Inhalten.

Zwar ist es aus jugendschutzrechtlicher Sicht nicht erforderlich, hier solche komplexen Tools einzusetzen. Der rechtlichen Pflicht könnte etwa auch mit einer Kennzeichnung für ein Jugendschutzprogramm Genüge getan werden.

Allerdings könnte eine biometrische Alterserkennung für Anbieter andere Vorteile bieten, etwa um zu klären, ob eine Person bereits alt genug ist, datenschutzrechtliche Einwilligungen zu erteilen oder Verträge abzuschließen.

… und weitere rechtliche Fragen

Das Konzept der biometrischen Alterserkennung lässt sich ohne Abgleich mit (sonstigen) personenbezogenen Daten realisieren und ist daher im Ansatz datensparsamer als andere Altersverifikationssysteme. Name und Anschrift tun nichts zur Sache, nicht einmal die biometrischen Merkmale eines Nutzers müssen gespeichert werden um ihn wieder zu erkennen – es erfolgt einfach bei jedem Besuch ein neuer Scan, und die Ergebnisse könnten dann auch sofort wieder gelöscht werden. Allerdings werden die ANbieter vermutlich zumindest manche Daten zum weiteren Training der KI verwenden wollen. Und der Prüfvorgang bleibt eine datenschutzrechtlich relevante Verarbeitung personenbezogener Daten. Insofern müssen diese Prüftools datenschutzrechtlich sauber aufgesetzt und Nutzer transparent informiert werden. Dieser Aspekt gehört allerdings nicht in die Zuständigkeit der KJM oder der freiwilligen Selbstkontrollen.

Weiter mag man sich fragen, ob die Software nicht eventuell zu Unrecht Nutzer ausschließt, die zwar über 18 Jahre alt sind, aber eben noch nicht 23 (oder jedenfalls aus biometrischer Sicht (noch) nicht so aussehen. Und auch bei sichtbaren Fehlbildungen oder Verletzungen im Gesicht mag die KI an ihre Grenzen stoßen. Hier kann dann aber eine Ausweiskontrolle als Rückfallebene eingebaut werden. Solange der Sicherheitspuffer Stand der Technik und zur Erfüllung der Anforderungen der KJM erforderlich ist, dürfte das auch einen sachlichen Grund (und damit insbesondere keinen AGG-Verstoß) darstellen.

Fazit

Eine verlässliche Altersbestimmung anhand biometrischer Merkmale ohne Abgleich mit einer Identitätsdatenbank hat sowohl daten- wie jugendschutzrechtlich gewaltige Vorteile gegenüber traditionelleren Systemen: Sie ist ohne Zeitverzögerung und Medienbruch (wie PostIdent) und hohe Personalkosten (wie Live-Webcam-Checks) einsetzbar und grundsätzlich datenschutzfreundlich. Die Erkennungsleistung wird perspektivisch sicher noch genauer werden. Als schnelle und leicht umzusetzende Lösung, die Anbietern zudem auch noch in anderen Bereichen (etwa im Vertragsrecht) Rechtssicherheit bietet, hat sie auch die Chance, den Sprung von der bloß guten Idee zu einer tatsächlich in der Praxis umfassend eingesetzten Technologie zu werden.

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Versandhandel mit Computerspielen: Jugendschutzbehörden aktualisieren Rechtsauffassung https://www.spielerecht.de/versandhandel-mit-computerspielen-jugendschutzbehoerden-aktualisieren-rechtsauffassung/ https://www.spielerecht.de/versandhandel-mit-computerspielen-jugendschutzbehoerden-aktualisieren-rechtsauffassung/#respond Tue, 11 Jul 2017 07:31:52 +0000 http://spielerecht.de/?p=4048 Bereits im Jahr 2005 haben die obersten Landesjugendbehörden der Länder („OLJB“) in einem gemeinsamen Papier ihre Rechtsauffassung zu Fragen des Versandhandels mit jugendschutzrechtlich regulierten Waren – Filme, Spiele, Alkohol und Tabakerzeugnisse – zusammengefasst. Festgehalten waren darin beispielsweise die Anforderungen, die aus Sicht der Behörden an Bestellvorgang und Versand von Filmen und Spielen ohne Jugendfreigabe zu stellen waren. Dieses Papier haben die Behörden nunmehr aktualisiert. Für Filme und Spiele ohne Jugendfreigabe („USK18“) sind die neuen Vorgaben aber missverständlich – und restriktiver als in der Praxis bislang oft gehandhabt.

Versandhandelsverbot mit Ausnahmen

Grundsätzlich verbietet das Jugendschutzgesetz den Versandhandel mit den meisten regulierten Waren. Allerdings liegt nach § 1 Abs. 4 JuSchG kein Versandhandel vor, wenn sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt. Das Papier beschreibt differenzierte Anforderungen an Online-Bestellvorgang und Versand, die hierfür nach Ansicht der OLJB bei (i) indizierten bzw. schwer jugendgefährdenden Medien, (ii) Medien ohne Jugendfreigabe und (iii) Medien mit Freigaben für Altersstufen ab zwölf oder ab sechzehn Jahren einzuhalten sind. Für Medien ohne Altersbeschränkung und Medien ab sechs Jahren werden besondere Vorkehrungen beim Versandhandel aber nicht für erforderlich gehalten.

Indizierte / schwer jugendgefährdende Medien

Bei den indizierten bzw. schwer jugendgefährdenden Inhalten ergibt sich keine Änderung. Sie dürfen online nur im Rahmen einer geschlossenen Benutzergruppe (also hinter einem Altersverifikationssystem) angeboten werden, und müssen an den so identifizierten volljährigen Empfänger mit einer besonderen Versandoption verschickt werden, die eine Ausweisprüfung beinhaltet.

Medien ohne Kennzeichnung / ohne Jugendfreigabe

Auch für Medien ohne Jugendfreigabe („USK 18“ bzw. „FSK 18“) oder ganz ohne Kennzeichnung bestehen die OLJB auf einem zweistufigen Verfahren. Zwar dürften Minderjährige das Angebot wahrnehmen, doch sei, so die OLJB, durch eine „Altersverifikation“ sicherzustellen, dass nur volljährige Nutzer die Bestellung abgeben können. Wie bei den indizierten Medien müsse durch die Wahl einer entsprechenden Versandoption sichergestellt sein, dass eine Übergabe der Sendung nur an den volljährigen Empfänger erfolge. Dafür genüge ausdrücklich nicht die Option „Alterssichtprüfung“ der DHL.

Strenger als das Gesetz erlaubt?

Mit diesen Vorgaben zeigen sich die OLJB überaus streng – und es ist fraglich ob dies wirklich eine Stütze im Gesetz findet.

Zwar ist die Forderung nach einer zweistufigen Prüfung auf Ebene der Bestellung und der Auslieferung nicht neu. Ähnlich war dies bereits in dem Vorgängerpapier aus dem Jahr 2005 beschrieben. Allerdings berücksichtigte das frühere Papier noch nicht die u.a. von der Post / DHL angebotenen Möglichkeiten des Spezialversandes, bei dem Identität und Alter des Empfängers vor der Auslieferung gemeinsam geprüft wurden. Damals stellten die Behörden nur auf den Versand per „Einschreiben eigenhändig“ ab, was seinen jugendschutzrechtlichen Zweck selbstverständlich nur dann erfüllt, wenn das Alter des eigenhändig zu beliefernden Empfängers feststeht. In der Zwischenzeit hat sich in der Praxis aber die kombinierte Identitäts- und Altersprüfung durch den Zusteller etabliert.

Das postulierte Erfordernis einer zweistufigen Prüfung ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes, noch aus dem (damals wie heute) von den OLJB ausdrücklich herangezogenen Urteil des OLG München vom 29. Juli 2004 (Az. 29 U 2745/04 – Volltext). Darin stellt das Gericht zwar die Überlegung auf, dass der Versandvorgang verschiedene Komponenten hat. Allerdings sind diese für das Gericht das Absenden und die Auslieferung – zusätzliche Barrieren schon vor dem Bestellvorgang fordert es gerade nicht. Das Fazit des Gerichts liest sich genau entgegensetzt der OLJB-Interpretation: Entscheidend ist allein, was hinten rauskommt. Oder wörtlich, mit Hervorhebung von uns:

Versandhandel im Sinne des Jugendschutzgesetzes liegt deshalb […] nur dann nicht vor, wenn […] durch Vorkehrungen technischer oder sonstiger Art sichergestellt ist, dass die Ware beim Versand nicht von Minderjährigen in Empfang genommen wird.

Dabei weist das Gericht auch ausdrücklich darauf hin, dass die gesetzgeberische Vorgabe in § 1 Abs. 4 JuSchG auf ganz unterschiedliche Weise erfüllt werden kann, und der Gesetzgeber beispielsweise auch „neue Versandmodalitäten“ nicht einschränken wollte.

Ganz ähnlich sieht es auch der Gesetzgeber: In der Begründung zu den jüngsten Änderungen im Jugendschutzgesetz (zum Versandhandel mit E-Zigaretten und ähnlichen Produkten) wird im Zusammenhang mit § 1 Abs. 4 JuSchG auf die „Auslieferung“ – und nicht etwa die Bestellung abgestellt. An einer weiteren, wiewohl etwas unklaren Stelle der Begründung ist die Rede davon, dass (erst) bei der Auslieferung durch einen Identitäts- und Alterscheck der Post geprüft werden muss, ob die Angabe des Bestellers, volljährig zu sein, auch zutrifft.

Missverständlich ist schließlich auch die Forderung nach einer „Altersverifikation“ vor der Bestellung. Der Begriff wird in der jugendschutzrechtlichen Diskussion nur im Zusammenhang mit den geschlossenen Benutzergruppen des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV verwendet. Für den Online-Zugang zu USK18-Inhalten ist eine Altersverifikation dagegen nicht nötig.

Konsequenzen für die Praxis

Derzeit dürfte kaum ein Versandhändler mit USK18-Medien die strengen Anforderungen der OLJB erfüllen – eine Altersprüfung vor Auslösung des Bestellvorgangs findet jedenfalls bei den großen Händlern nicht statt. Allenfalls werden Kunden aufgefordert, ihr Alter per Checkbox zu bestätigen.

Es bleibt vor dem Hintergrund der aufgezeigten Kritik abzuwarten, ob Aufsichtsbehörden und Gerichte sich der insoweit überaus strengen Sichtweise der OLJB anschließen. Bis zu einer Klärung sollten Händler aber erwägen, vorsichtshalber schon die Bestellung von USK18-Medien von einer Altersprüfung abhängig zu machen.

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Jugendschutz: Was Sie schon immer über die BPjM wissen wollten… https://www.spielerecht.de/jugendschutz-was-sie-schon-immer-ueber-die-bpjm-wissen-wollten/ https://www.spielerecht.de/jugendschutz-was-sie-schon-immer-ueber-die-bpjm-wissen-wollten/#respond Sun, 29 Mar 2015 07:50:31 +0000 http://spielerecht.de/?p=3600 … aber nie zu fragen wagten, erzähle ich dem tapferen Fragesteller und Games-Podcaster Daniel Raumer in der heute veröffentlichten Folge von „Insert Moin“. Gesprochen haben wir allerdings nicht nur über die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, sondern auch über die USK, und darüber, warum keine dieser Organisationen einen „Zensurbehörde“ ist. Allerdings ist das Jugendschutzrecht ein weites Feld, und so haben wir eine ganze Reihe an Themen auch nur kurz angerissen, zu denen man viel mehr hätte sagen können. Ein wenig Bonus Content gibt es daher heute hier im Blog:

Der Begriff „Zensur“ und die Kunstfreiheit

Das Grundgesetz sagt in Art. 5 Abs. 1 S. 3: „Eine Zensur findet nicht statt“. Hierzu muss man aber wissen, dass das Gesetz damit, gemäß dem Begriffsverständnis der damaligen Zeit, nur die sog. „Vorzensur“ meint. Niemand muss also sein Medium bei einer staatlichen Stelle vorlegen um die Erlaubnis zur Veröffentlichung zu bekommen. Für die Einhaltung von Gesetzen – also zum Beispiel auch dafür, dass man in einer Publikation niemanden beleidigt – ist jeder selbst verantwortlich. Nachdem ein Medium aber veröffentlicht ist, können staatliche Stellen die Verbreitung nach Maßgabe der geltenden Gesetze einschränken oder verbieten. Das macht die BPjM. Eine Übersicht über das Indizierungsverfahren gibt es hier.

Jugendschutz vs. Kunstfreiheit

Wenn die Belange der ebenfalls verfassungsrechtlich garantierten Kunstfreiheit die Belange des Jugendschutzes überwiegen, darf nicht indiziert werden. Ein Grundsatzurteil dazu hat schon vor vielen Jahren das Bundesverfassungsgericht gesprochen. Das Verwaltungsgericht Köln, zuständig für alle Klagen gegen Entscheidungen der Bundesprüfstelle, hebt bei Verstoß gegen diesen Grundsatz auch immer wieder Indizierungsentscheidungen auf.

Jugendschutzprogramm und Altersverifikationssystem

Über den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, der den Jugendschutz in Online-Medien regelt, haben wir nur kurz und hauptsächlich im Zusammenhang mit dem Online-Vertrieb indizierter Medien gesprochen. Soweit diese überhaupt online  bereitgestellt werden dürfen (also zum Beispiel nicht in Liste B indiziert sind), ist dafür ein Altersverifikationssystem nötig. Ein Klick auf „Ja, ich bin 18“ reicht dafür nicht – aber immerhin kann seit Kurzem eine Identifizierung auch per Webcam erfolgen.

Auch unterhalb der Schwelle der Indizierung gibt es im Online-Bereich Einschränkungen. Inhalte, die für Kinder oder Jugendliche bestimmter Altersstufen nicht geeignet sind, müssen mit technischen oder organisatorischen Maßnahmen so geschützt werden, dass die betroffenen Altersgruppen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Wie das recht einfach gehen kann, steht hier.

Versandhandel mit „USK 18“ Spielen

Das Jugendschutzgesetz verbietet eigentlich den Versandhandel mit indizierten Medien und auch mit solchen Medien, die eine Altersfreigabe ab 18 (technisch gesprochen „keine Jugendfreigabe“) bekommen haben. Allerdings wird der Begriff „Versandhandel“ im Gesetz dann so merkwürdig definiert, dass in der Praxis durchaus ein solcher Versand auf Bestellung stattfinden kann. Im Podcast habe ich das etwas genauer erläutert und auch ein aktuelles Urteil zu der Thematik erwähnt – mehr zu diesem Spezialversand-Urteil aus Frankfurt gibt es hier.

Berichterstattung über indizierte Medien

Diskutiert haben wir auch darüber, ob indizierte Medien in der Berichterstattung eigentlich erwähnt werden dürfen. Dazu hatte ich zwei Urteile erwähnt, die man hier nachlesen kann:

Etwas Kurioses zum Schluss

Die BPjM befasst sich natürlich nicht nur mit Spielen. Auch zahlreiche Videofilme lagern im Archiv – und nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln muss die Bundesprüfstelle auf Antrag und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen sogar Kopien davon an (volljährige) Bürger aushändigen.

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Digitale Türsteher: KJM erlaubt Alterskontrollen per Webcam https://www.spielerecht.de/digitale-tuersteher-kjm-erlaubt-alterskontrollen-per-webcam/ https://www.spielerecht.de/digitale-tuersteher-kjm-erlaubt-alterskontrollen-per-webcam/#respond Mon, 12 Jan 2015 08:22:56 +0000 http://spielerecht.de/?p=3563 Pornografische, manche indizierte und schwer jugendgefährdende Inhalte: Sie alle müssen in Deutschland hinter digitalen Mauern verborgen bleiben. Anbieter von Inhalten nur für Erwachsene müssen mit einem Altersverifikationssystem (AVS) dafür sorgen, dass Kinder und Jugendliche geschützt bleiben. Bislang war der praktische Einsatz solcher Systeme aufgrund der hohen Anforderungen der Rechtsprechung und der Jugendschutzbehörden schwierig und für Nutzer wenig komfortabel. Das änderte sich erst in jüngerer Zeit, als AVS auf den Markt kamen, die in geschickter Weise bereits erfolgte Identifizierungsvorgänge (etwa für das Onlinebanking) verwerteten. Nun haben die Jugendschützer den konsequenten nächsten Schritt getan und akzeptieren – wie zuvor schon die Regulierungsbehörden für den Finanzsektor – seit Kurzem auch die Identifikation von Nutzern per Webcam.

Altersverifikationssysteme (AVS) haben bei Content-Anbietern einen schweren Stand. Viele Nutzer scheuen die aufwändige Registrierung und weichen auf ausländische Seiten aus oder brechen ihren Kauf ab. Anbieter von jugendgefährdenden (z.B. indizierten) Spielen und sonstigen Inhalten haben in Deutschland aber keine Wahl. Grundsätzlich sind solche Online-Angebote nämlich unzulässig. Ihre Seiten können sie nur betreiben, wenn gesichert ist, dass ausschließlich Erwachsene Zugriff haben.

Rechtssichere Lösungen für die „geschlossene Benutzergruppe“

Die Rechtsgrundlage dafür findet sich in § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV. Danach dürfen jugendgefährdenden Telemedien nur für „geschlossene Benutzergruppen“ zugänglich sein. Wie eine solche „geschlossene Benutzergruppe“ aussehen soll, regelt der JMStV nicht. Hierzu hat zunächst nur die Rechtsprechung Kriterien entwickelt, die Anbieter grundsätzlich in eigener Verantwortung umzusetzen haben.

Der Zugriff auf „Inhalte für Erwachsene“ erfolgt in einem AVS in zwei Schritten. Zuerst müssen sich Nutzer für das Altersverifikationssystem registrieren und dabei ihr Alter nachweisen (Identifizierung). Im zweiten Schritt muss bei jeder Anmeldung sichergestellt sein, dass nur die registrierten Personen auch auf das Angebot zugreifen (Authentifizierung).

Anders als bei den Jugendschutzprogrammen gemäß § 11 JMStV sieht das Gesetz kein Verfahren zur offiziellen Anerkennung oder Freigabe von Altersverifikationssystemen vor. Um trotzdem eine gewisse Rechtssicherheit zu erreichen, bewertet die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) Altersverifikations-Konzepte anhand eines Kriterienkatalogs und spricht darauf gestützt „Positivbewertungen“ aus. Im September 2014 hat sie diese Kriterien aktualisiert. Sie gestattet Anbietern nun, die vorgeschalteten Altersprüfungen auch per Webcam vorzunehmen. Zuvor war dies noch ausdrücklich als unzureichend bezeichnet worden.

Was Content-Anbieter machen können, um „Adult Content“ rechtssicher anzubieten, wollen wir im Folgenden darstellen. Die von der KJM positiv bewerteten Konzepte richten sich alle nach diesen Kriterien.

Erste Hürde: Die Altersprüfung

Die Altersprüfung ist der erste und wichtigste Schritt eines AVS. Bevor es losgeht, müssen Nutzer sich identifizieren und nachweisen, dass sie volljährig sind. Die KJM verlangt, dass die Identifizierung „durch einen persönlichen Kontakt“ erfolgen muss. Die gängigste Methode der „face-to-face“-Kontrolle ist daher das Postident-Verfahren, bei dem in einer Postfiliale der Ausweis vorgelegt wird.

Häufig einfacher und ebenfalls möglich ist es, auf eine bereits erfolgte „face‐to‐face“‐Kontrolle zurückzugreifen. So findet verpflichtend bei jeder Kontoeröffnung eine Identitätsprüfung statt. Viele AV-Systeme verzichten daher auf einen eigenen Ausweisabgleich und nutzen Onlinebanking, Schufa-Daten oder das Jugendschutzmerkmal der GeldKarten. Aber auch die Anmeldung für De-Mail oder die eID‐Funktion des neuen Personalausweises entspricht den Vorgaben der KJM für eine jugendschutzkonforme Identifizierung.

Nicht ausreichend (und im übrigen datenschutzrechtlich unzulässig) ist es, einfach eine Ausweiskopie oder die Perso-Kennziffer von Nutzern zu verlangen. Für eine rechtssichere Identifizierung muss zwingend überprüft werden, ob der Ausweis auch dem Nutzer gehört. Eine persönliche Identifizierung mit Abgleich der Ausweisdaten ist daher Pflicht.

Wichtig: Ohne abgeschlossene Identifizierung dürfen Nutzer nicht auf jugendgefährdende Inhalte zugreifen. Auch Demozugänge, Testversionen oder ähnliche Trials dürfen nicht frei verfügbar sein, wenn sie jugendgefährdende Elemente beinhalten.

Überprüfung nun auch per Webcam

Seit September 2014 ist es möglich, das Alter von Nutzern auch per Webcam zu überprüfen, eine „körperliche“ Anwesenheit ist für eine „face-to-face“-Kontrolle nicht mehr notwendig. Eine solche Videoüberprüfung war zuvor schon für Identifizierungen nach dem Geldwäschegesetz ermöglicht worden (s. BaFin-Rundschreiben 1/2014, Ziffer III). Daran kommt nun auch die KJM nicht mehr vorbei – es wäre auch sehr merkwürdig, wenn die für Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderliche Identifikationsstandard im Jugendschutzrecht nicht ausreichend sein sollte…

Die Voraussetzungen für eine Webcam-Überprüfung ergeben sich auch dem BaFin-Rundschreiben – erforderlich ist demnach unter Anderem eine dokumentierte Interaktion mit der zu identifizierenden Person, um das Risiko von Manipulationen zu verringern. So muss etwa der Ton des Gespräches aufgezeichnet werden. Der verwendete Ausweis muss über optische Sicherheitsmerkmale (Hologramme) verfügen. Diese müssen überprüft werden, indem der Nutzer den Ausweis vor der Webcam nach Anweisung horizontal bzw. vertikal kippt. Es muss außerdem überprüft werden, ob das Ausweisdokument unversehrt laminiert ist und kein aufgeklebtes Bild enthält.

Wenn die Überprüfung nicht möglich ist, z.B. wegen einer schlechten Ton- oder Bildqualität, darf die Identifizierung nicht fortgeführt werden. Auch bei anderen Unstimmigkeiten oder Unsicherheiten muss die Webcam-Identifizierung abgebrochen werden. Der Nutzer kann sich dann weiterhin über eine der anderen Methoden identifizieren.

Drei Verfahren zur Altersprüfung per Webcam hat die KJM bereits positiv bewertet.

For your eyes only: Das Aushändigen der Zugangsschlüssel

Erst wenn die Altersprüfung abgeschlossen ist, darf der Nutzer die notwendigen Zugangsschlüssel erhalten. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Daten auch nur an ihn ausgegeben werden. Die Übergabe kann auf verschiedenen Wegen erfolgen:

  • ŸPersönliche Übergabe der Zugangsschlüssel bei der Anmeldung
  • Generierung von Freischaltcodes während des Anmeldeprozesses
  • Zustellung im Nachhinein (per Einschreiben o.ä.)

Wenn für die Identifizierung eine bereits erfolgte „face-to-face“-Kontrolle genutzt wurde, müssen die Zugangsschlüssel per Einschreiben eigenhändig oder einem ähnlichen Verfahren verschickt werden, um sicher zu gehen, dass nur der als volljährig identifizierte Nutzer auch die Zugangsdaten erhält.

Der Login: Zugangsdaten vor Weitergabe schützen

War die Identifizierung erfolgreich, kann sich der Nutzer mit seinen Zugangsdaten anmelden. Um Missbrauch zu verhindern, verlangt die KJM aber noch weitere Schutzmaßnahmen. So will sie verhindern, dass Zugangsdaten unerlaubt weitergegeben oder von mehreren Nutzern geteilt werden.

Der Weitergabeschutz kann dabei durch zwei Methoden erfolgen: Technische Lösungen oder die sogenannte Risiko-Lösung. Die technischen Lösungen basieren auf Unique-Identifier-Ansätzen (UID). Dazu zählen biometrische Authentifizierungsverfahren sowie Dongles-, Token- und mTan-Lösungen. Die Risikolösung funktioniert hingegen nach dem Prinzip, dass der Benutzer selbst ein großes Interesse daran hat, seine Zugangsdaten für sich zu behalten. Sei es, weil ihm sonst hohe Kosten entstehen könnten oder private Daten publik würden.

In allen Fällen gilt: Der Nutzer muss seine Zugangsdaten für sich behalten, eine Weitergabe der Zugangscodes würde das System der Altersprüfung unterlaufen.

Fazit

Mit einem AVS können Anbieter von jugendgefährdenden Inhalten auch in Deutschland rechtssicher ihren Content anbieten. Sie müssen dabei aber die Anforderungen des JMStV im Auge behalten und auf Entwicklungen der Rechtslage jederzeit reagieren.

Durch die grundsätzliche Anerkennung der Webcam-Identifizierung hat die KJM einen richtigem Schritt im Sinne der Benutzerfreundlichkeit und damit der praktischen Durchsetzung von Altersverifikationssystemen getan.

Bei der Gestaltung von Altersverifikationsprozessen liegt der Teufel allerdings im Detail. Die Anforderungen der BaFin lassen sich auf die jugendschutzrechtliche Lage nicht 1:1 übertragen, weil dort auch Besonderheiten des Finanzsektors eine Rolle spielen. Es ist daher eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall erforderlich.

Wir danken unserem wissenschaftlichen Mitarbeiter Philipp Sümmermann für die Mitarbeit an diesem Beitrag.

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Das Ende der Sendezeitbeschränkung? KJM bewertet erstes Jugendschutzprogramm positiv [update] https://www.spielerecht.de/das-ende-der-sendezeitbeschrankung-kjm-bewertet-erstes-jugendschutzprogramm-positiv/ https://www.spielerecht.de/das-ende-der-sendezeitbeschrankung-kjm-bewertet-erstes-jugendschutzprogramm-positiv/#comments Mon, 15 Aug 2011 05:50:01 +0000 http://spielerecht.de/?p=1673 Die Kommission für Jugendmedienschutz hat in der vergangenen Woche zum ersten Mal ein Jugendschutzprogramm positiv bewertet und damit einen großen Schritt in Richtung der offiziellen Anerkennung getan. Die Pressemitteilung der KJM ließe sich sogar dahingehend verstehen, dass die Anerkennung des vom Verein JusProg e.V. entwickelten Programmes nur noch von der tatsächlichen Implementierung des geprüften Konzeptes abhängt.

Das Programm wird auf  der Einbindung und Auslesung von XML-Tags in den gekennzeichneten Webseiten beruhen. Einen Generator zur Erstellung solcher  „age-de.xml“-Label bietet der Verein auf seiner Webseite bereits an. Obwohl streng genommen der Einsatz des Programmes noch nicht den Anforderungen der §§ 5, 11 JMStV genügt, weil die (von der Positivbewertung zu unterscheidende) Anerkennung gemäß § 11 Abs. 2 JMStV gerade noch nicht ausgesprochen wurde, hat die KJM angedeutet, jedenfalls bei Inhalten „ab 16“ für die nächsten sechs Monate ein Auge zudrücken zu wollen. Wörtlich heißt es in der Pressemitteilung:

Damit möglichst viele Anbieter ihre Inhalte ab sofort altersdifferenziert klassifizieren, wird die KJM solche Anstrengungen bereits ab jetzt berücksichtigen. Bedingung ist, dass die Anbieter vor der ersten Anerkennung eines Jugendschutzprogramms nur klassifizierte Inhalte bis maximal der Altersstufe „ab 16“ zugänglich machen

Sollte das Programm die Hürde der offiziellen Anerkennung wirklich nehmen, stünde damit nach mehreren gescheiterten Modellversuchen erstmals seit der Einführung des § 11 JMStV im Jahr 2003 auch wirklich ein Jugendschutzprogramm zur Verfügung, das Anbieter von Spielen und anderem Content als Alternative zu den deutlich komplexeren Altersverifikationssystemen und den in der Medienrealität des Internets anachronistisch wirkenden Sendezeitbeschränkungen einsetzen könnten.

Update: In einer ausführlichen Presseerklärung kommentiert auch der G.A.M.E. Bundesverband die Positivbewertung und lädt zu einem Pressegespräch zum Jugendmedienschutz auf die Gamescom ein.

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