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In dem Spiel können Charaktere miteinander durchaus Handel treiben. Dem Betreiber des Spiels waren aber mehrere Transfers von (Spiel-)“Gold“ an Charaktere des Klägers aufgefallen, denen keine Gegenleistung in Form von Ingame-Items o.ä. gegenüber stand. Daraufhin löschte sie das entsprechende Guthaben und sperrte die Accounts des Klägers für einen Monat. Mit seiner Klage auf Wiederherstellung des gelöschten Guthabens hatte der Kläger keinen Erfolg.
Das Urteil ist in vielerlei Hinsicht interessant. Auffällig ist zunächst eine Passage im Tatbestand:
Spieler, die sich auf illegaler (sic) Weise Gold beschaffen, erschleichen sich gegenüber anderen Spielern einen unfairen Vorteil. Dies lässt die Motivation der Mitspieler sinken und gefährdet die Einnahmen der Beklagten, da der Erwerb von Gold nicht mehr […] über die Handelsplattform der Beklagten erfolgt.
Spannend daran ist nicht unbedingt die Aussage als solche, denn diese ist nun wirklich weder neu noch überraschend (auch das Gericht verweist auf das kürzlich ergangene Verbot eines Goldseller-Forums). Interessant ist vielmehr ihre Position in dem Urteil, nämlich als Teil des unstreitigen Tatbestands. Mit anderen Worten: Auch der Kläger hat diese Position nicht bestritten.
Was auf den ersten Blick verwunderlich ist, erklärt sich möglicherweise anhand des übrigen Vortrags des Klägers. Er argumentiert nämlich gar nicht, dass er zum Erwerb von Ingame-Guthaben von „Goldsellern“ berechtigt wäre. Er behauptet vielmehr, gar kein Gold von „Goldsellern“ erworben zu haben. Vielmehr habe er die Gegenleistungen für das erhaltene „Gold“ schon mehrere Monate im Voraus erbracht. Diese Geschäfte seien über einen Dritten, einen „Bürgen“ abgewickelt worden.
Wann er an wen welche Gegenleistung erbracht haben will, hat er freilich nicht vorgetragen, so dass es kaum verwundert, dass das Gericht ihm diese Erklärung nicht glaubt.
So kommt es dann auch zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf Wiederherstellung des Guthabens nicht besteht. Da der Kläger mit dem Erwerb von „Gold“ über „Goldseller“ gegen die AGB der Beklagten verstoßen habe, sei diese auch berechtigt, diesen vertragswidrigen Zustand durch Löschung des Guthabens zu beseitigen.
Die AGB der Beklagten enthalten eine Klausel, nach der in bestimmten Verdachtsfällen der Spieler beweisen müsse, dass kein Erwerb von „Goldsellern“ vorliegt. Der Kläger hatte argumentiert, diese Klausel verstoße gegen das AGB-Recht. Diese Frage musste das Gericht allerdings nicht entscheiden. Jedenfalls das Verbot des Erwerbs von „Gold“ über „Goldseller“ sei wirksam. Hier hätte im Übrigen ein Hinweis auf die Abgrenzung von AGB und Spielregeln nahe gelegen, wenn das AG Charlottenburg im März schon die später ergangene Rechtsprechung des LG Hamburg zu diesem Thema gekannt hätte.
Selbst ohne die angegriffene Beweislastumkehr in den AGB hätte es nach Ansicht des Gerichts allerdings dem Kläger oblegen, detailliert anzugeben, welche Leistung er innerhalb des Spiels jeweils für das erhaltene „Gold“ erbracht habe. Diese Vorgänge, so das Gericht, hätte er ja ohnehin im eigenen Interesse dokumentieren müssen, wenn die Vergütung erst Monate später fließen sollte.
Betreiber von MMOs können sich von diesem Urteil in ihrem Kampf gegen den Missbrauch ihrer Ingame-Handelssysteme bestärkt sehen. Regelverstöße können sie innerhalb des Spiels selbst ahnden und bekommen dafür nötigenfalls die Rückendeckung der Justiz. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Wir sind gespannt, was das LG Berlin zu der Sache zu sagen haben wird.
]]>Um sich möglichst viel der spielinternen virtuellen Währung zu beschaffen ohne diese käuflich erwerben zu müssen, hatte der Kläger sich wiederholt zahlreiche zusätzliche Accounts angelegt und darüber computergesteuerte Spielfiguren (so genannte Bots) in der Spielwelt einfache Aufgaben automatisiert erledigen lassen. Die daraus erlangten Belohnungen in Form von virtueller Spielwährung konnte er dann auf seinen Hauptcharakter übertragen. Sowohl das Anlegen zusätzlicher Accounts als auch der Einsatz von Bots waren aber in den AGB der Beklagten ausdrücklich verboten.
Der Kläger hatte in der Vergangenheit bereits einmal wegen der Anlage zusätzlicher Accounts eine befristete Sperre erhalten. Als die Beklagte auf die neuerlichen Verstöße aufmerksam wurde, kündigte sie dem Kläger fristlos.
Das Gericht hat die Kündigung bestätigt. Die Verwendung multipler Accounts hat es durch die Vorlage von Tabellen mit IP- und MAC-Adressen als bewiesen angesehen. Den Einsatz von Bots hat die Beklagte dadurch nachgewiesen, dass sie verdächtige Spielfiguren im Spiel „versetzt“ hat – anstelle hierauf wie ein menschlicher Spieler mit einer Korrektur der Bewegungsabläufe zu reagieren, seien die computergesteuerten Figuren bei ihrer – dann sinnlosen – Bewegungsroutine geblieben.
Diese Verstöße sieht das Gericht auch zutreffend als wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung an. Dies ergibt sich zum Einen aus den AGB des Spiels, deren Wirksamkeit für das Gericht außer Frage stand. Es lag aber auch ein wichtiger Kündigungsgrund nach § 314 BGB vor. Das Gericht stuft den Vertrag wegen seiner grundsätzlichen Unentgeltlichkeit zutreffend nicht als Mietvertrag sondern als sonstigen Nutzungsvertrag ein, auf den die allgemeinen Regeln für Dauerschuldverhältnisse Anwendung finden. Eine Interessenabwägung falle zugunsten des Spielbetreibers aus. Denn, so das Gericht:
Der Beklagten ist das Festhalten am Vertrag nicht zumutbar. Denn die mit Botusing einhergehende Umgehung von kostenpflichtigen Diensten stört das ausbalancierte Spielgefüge, das nur bei regelkonformen Verhalten der Spielteilnehmer funktioniert; sie birgt die Gefahr, dass andere, ehrliche und für die Zusatzleistungen zahlende Nutzer vertrieben werden, was wiederum die Finanzierung und damit die Existenz von [Spiel] bedroht, während ein besonderes Schutzbedürfnis des das System missbrauchenden Klägers […] nicht ersichtlich ist.
Die klägerische Argumentation gegen die Wirksamkeit der Kündigung kam nicht nur dem Gericht stellenweise abenteuerlich vor: Spielaufbau und Spielzweck, so der Kläger, seien wegen der vom Spiel ausgehenden Suchtgefahr sittenwidrig, ein Vertrag sei daher gar nicht wirksam geschlossen worden, so dass die in den AGB enthaltenen Verhaltensregeln auch nicht gelten könnten. Hierzu bemerkt das Gericht:
]]>Im Übrigen kann sich der Kläger […] nicht auf die Nichtigkeit des mit der Beklagten geschlossenen Vertrages berufen. Denn er kann nicht einerseits die – nur im Falle des Fortbestands des Vertrages begründete – Wiedereinräumung des Zugangs zum Online-Spiel verlangen, wenn er sich gleichzeitig auf dessen Nichtigkeit beruft, weil dies […] zu einem unauflösbaren Selbstwiderspruch führt.