Für Spieleentwickler wie aber auch für alle anderen Rechteinhaber hat das Kammergericht Berlin ein wichtiges Urteil (Urteil vom 25. August 2010, Az. 24 U 127/09) zur Reichweite von sog. Buchprüfungsrechten in Lizenzverträgen gesprochen. Hiernach erstreckt sich ein vertraglich vereinbartes Buchprüfungsrecht bei einem Vertrag mit einem internationalen Rechteverwerter auf sämtliche Verträge des Verwerters mit ausländischen Konzernunternehmen. Der Verwerter kann sich insbesondere nicht darauf beschränken, nur Abrechnungsunterlagen für den deutschen Markt oder nur Basisinformationen vorzulegen. Vielmehr sind nach Auffassung des Gerichts alle für eine ordnungsgemäße und nachprüfbare Abrechnung erforderlichen Unterlagen offen zu legen.
Worum geht es bei Buchprüfungsrechten?
Rechteinhaber und Rechteverwerter vereinbaren häufig eine Vergütung, die von dem durch den Rechteverwerter erzielten Verwertungserlös abhängt. Der Rechteverwerter ist in diesem Fall verpflichtet, über die erzielten Erlöse Abrechnung zu erteilen und gesondert Buch zu führen. Die entsprechenden Vertragsklauseln sind sehr komplex und für beide Vertragspartner von entscheidender Bedeutung. Was zählt zu den Verwertungserlösen? Was sind zulässige Abzugsposten? In welcher Höhe können Abzüge gemacht werden? Auf welche Umsätze ist abzustellen? Welche Zeiträume sind maßgebend? Dies sind alles Fragen, die in den vertraglichen Regelungen zu adressieren sind und um die es regelmäßig Streit gibt.
Buchprüfungsrechte als Absicherung des Vergütungsanspruchs
Mit vertraglichen Regelungen zum Buchprüfungsrecht wird der Rechteverwerter verpflichtet, über die relevanten Erlöse und alle abrechnungsrelevanten Umstände gesondert Buch zu führen. Der Rechteinhaber erhält das Recht unter bestimmten Voraussetzungen Einsicht in diese Bücher zu nehmen, um so die Richtigkeit der erteilten Abrechnungen prüfen zu können.
Solche Klauseln lauten (stark vereinfacht) bspw. wie folgt:
B ist verpflichtet, über die Verwertung des Produkts X unter Angabe aller Umstände, die für die Berechnung der vertraglich vereinbarten Umsatzbeteiligung von Bedeutung sind, gesondert Buch zu führen.
A ist berechtigt, die Buchführung und Geschäftsunterlagen von B zur Überprüfung der erteilten Vergütungsabrechnungen jederzeit durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der steuerberatenden und wirtschaftprüfenden Berufe einsehen und prüfen zu lassen. Die Kosten der Prüfung trägt A, bei Aufdeckung von Unrichtigkeiten zu Lasten A von mehr als € XX,- jedoch B.
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