Plakatwerbung, Leerboxen und der Jugendschutz (reloaded)

Vor einigen Jahren haben wir schon einmal über Alterskennzeichen Marke Eigenbau in der Plakatwerbung für ein brandaktuelles Computerspiel berichtet. Anlässlich der gamescom dieses Jahr konnte man nun wieder eine Menge Werbung für noch nicht erschienene (und noch nicht altersgeprüfte) Spiele sehen, und das sah auch schon viel besser aus (Foto nach dem Break). Eine jugendschutzrechtliche Frage stellt sich natürlich trotzdem…

cod-vorverkauf

Wie alt muss man denn jetzt sein, um (legal) an diese Leerbox zu kommen?

Ein Alterskennzeichen ist nicht vorhanden, und ein Spiel ohne Alterskennzeichen wird nach § 12 Abs. 3 JuSchG grundsätzlich so behandelt wie ein Spiel mit dem Kennzeichen „keine Jugendfreigabe“ (wenn es nicht sogar indiziert ist oder nach § 15 Abs. 2 JuSchG als indiziert gilt). Ein Überlassen an Minderjährige ist damit verboten.

Andererseits gilt § 12 JuSchG von vorne herein nur für Datenträger mit Filmen oder Spielen, und ein solcher wird mit der Leerbox ja noch nicht direkt abgegeben. Kann also jedes Kind diese Leerbox kaufen?

Für die Antwort auf diese Frage kommt es darauf an, ob § 12 Abs. 3 JuSchG auch für Gutscheine oder sonstige „Stellvertreterprodukte“ gelten kann, die später den Bezug von Spielen ermöglichen. Immerhin verbietet diese Vorschrift nicht nur das Überlassen, sondern auch das Anbieten und das sonstige Zugänglichmachen. Ein Anbieten an Minderjährige soll nach einer Literaturansicht auch schon im Auslegen einer Hülle gesehen werden, wenn nicht anderweitig aus den Umständen deutlich wird, dass bestimmte Altersgrenzen eingehalten werden. Solche Umstände sollen schon vorliegen, wenn die Hüllen mit USK-Kennzeichen, oder, falls keine deutschen Kennzeichen vorliegen, mit ausländischen Kennzeichen oder sonstigen Hinweisen versehen sind. Bei der Box, so wie sie auf dem Plakat abgebildet ist, ist das aber gerade nicht der Fall. Damit besteht mindestens ein erhebliches Risiko, dass diese Aufmachung als Angebot (auch) an Minderjährige verstanden werden kann.

Ein sonstiges Zugänglichmachen liegt dagegen noch nicht vor, da dies immer die Möglichkeit zur Kenntnisnahme vom Inhalt des Bildträgers erfordert – und der ist ja noch nicht einmal veröffentlicht.

Sollte aber nicht wenigstens im Laden deutlich darauf hingeweisen werden, dass das Spiel, wenn es denn dann altersgeprüft und erschienen ist, auch nur einem Kunden der entsprechenden Alterskohorte ausgehändigt werden wird, steht bei dieser Aufmachung ein Jugendschutzverstoß im Raum.

In jedem Fall wäre es ratsam, schon die Leerbox nur an Volljährige abzugeben (vor allem auch vor dem praktischen Hintergrund, dass ohnehin für diesen Titel kaum eine Freigabe ab 16 zu erwarten ist…). Dies entbindet den Händler aber natürlich nicht von der Verantwortung, beim Umtausch der Leerbox gegen das Spiel erneut den Ausweis des Kunden zu kontrollieren, denn dieser Vorgang ist dann definitv ein Überlassen des Bildträgers.

Anders liegt der Fall aber bei Gutscheinen oder Guthabenkarten, die sich nicht schon auf ein konkretes Produkt beziehen. Diese können frei abgegeben werden. Es liegt dann in der Verantwortung des jeweiligen Händlers (oder Online-Anbieters), bei der Einlösung des Gutscheins für ein konkretes Produkt ggf. das Alter des Käufers zu überprüfen.


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