Pflichtangaben in Apps – was steckt dahinter?

Lästige Pflichtangaben in Apps? Auch in der Gamesbranche hat ein jüngst veröffentlichtes Urteil des OLG Hamm (20.05.2010, Az.: I-4 U 225/09) einige Wellen geschlagen. Schon wieder etwas Neues? Was wird dem Entwickler da auferlegt? Und muss wirklich künftig jede simple Website von Rechts wegen iPhone-optimiert sein?

Die Entscheidung

Zunächst: Gestritten haben sich nicht etwa App-Entwickler, sondern Verkäufer von „Kirschkernen und anderen Naturfüllstoffen“. Der Beklagte hatte seine Ware unter Anderem bei eBay angeboten. Der Kläger störte sich nun daran, dass beim Abruf der Angebote über die offizielle App der Auktionsplattform bestimmte verbraucherschutzrechtlich vorgeschriebene Informationen (u.a. Widerrufsbelehrung, Preisangaben und Impressum) nicht korrekt angezeigt wurden, weil die Programmierung der App die Anzeige der entsprechend ausgefüllten Felder aus der Auktion einfach nicht (bzw. teilweise nur hinter irreführenden Links) vorsah. Dies hat eBay in einer aktualisierten Fassung der App übrigens bereits nach dem Urteil der Vorinstanz in dieser Sache geändert.

Das Gericht sieht den beklagten Verkäufer nun als verantwortlich für das Fehlen der Pflichtangaben an. Auch ohne Verschulden (er hatte die App ja nicht selbst programmiert) hafte der Nutzer einer Handelsplattform allein schon wegen der Einstellung des Angebots auf Unterlassung, wenn der Betreiber bei der Optimierung für Mobilgeräte Fehler mache. Insoweit komme es nicht darauf an, ob man eBay rechtlich als „Mitarbeiter oder Beauftragten“ des Verkäufers einordne.

Was bedeutet das Urteil für App-Enwickler und Website-Betreiber?

Bei den „Pflichtangaben“, um die es in diesem Urteil ging, handelt es sich um Informationen, die im Onlinehandel, insbesondere mit Verbrauchern, zwingend sind. Wenn über eine App direkt Waren oder Dienste an die Nutzer verkauft werden (etwa über in-App Purchase), muss diese auch klar gestaltet Preisangaben nach der PAngV sowie Informationen zum Widerrufsrecht und ein Impressum enthalten. Das Urteil des OLG Hamm bestätigt insofern aber lediglich die ohnehin klare Rechtslage. Es gibt also keine „neuen“ Pflichtangaben speziell für Apps.

Auch wer mit der Entwicklung von Apps zum optimierten Zugriff auf Handelsplattformen beauftragt ist, sollte sich diese Vorgaben zu Herzen nehmen und bei der Umsetzung peinlich genau auf die Einbindung aller rechtlich vorgeschriebener Informationen achten – auch wenn das Platz kostet und auf mobilen Geräten möglicherweise nicht hübsch sondern nach Bleiwüste aussieht. Wird ein Nutzer wegen einer fehlerhaften App verurteilt, kann er unter Umständen den Betreiber der Plattform haftbar machen, der sich dann wiederum an seinen Vertragspartner, den App-Entwickler halten kann.

Für Website-Betreiber bedeutet das Urteil allerdings nicht, dass sie ihre Angebote für alle möglichen mobilen Geräte optimieren müssen – eher im Gegenteil. So lange auch mobile Browser alle Inhalte der normalen Website anzeigen können, bietet gerade eine weitergehende Optimierung (im Hinblick auf Formatierung, Datenmenge, Navigationsstruktur, etc.) das Risiko, auf der Seite eigentlich ordnungsgemäß vorhandene Pflichtangaben versehentlich „wegzukürzen“. Der vom OLG Hamm entschiedene Fall ist das beste Beispiel für eine solche Panne.

[Update: In die gleiche Bresche schlägt übrigens auch das LG Köln]


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Kommentare

2 Antworten zu „Pflichtangaben in Apps – was steckt dahinter?“

  1. Avatar von peter
    peter

    halte ich für ein Bullshit-Urteil. Als Anbieter muss ich mich darauf verlassen können, das der Betreiber der Plattform bei Öffnung neuer Vertriebskanäle bzw. Einbindung neuer Technologien die entsprechenden gestz. Vorgaben korrekt umsetzt. Ein Anbieter kann weder überblicken noch steuern, ob und wie der Plattformbetreiber das Angebote über weitere Kanäle zugänglich macht. Hier wird das Verursacherprinzip gekippt.
    Was wäre eigentlich, wenn der Kunde eine App von eine Ebay-App von einem 3ten (Softwareentwickler) erworben hätte, mit gleichem Mangel. Der Logik folgend wäre der Anbieter auch dafür haftbar.

  2. Avatar von Felix
    Felix

    Das Argument, dass der Nutzer einer Plattform weder Einblick in noch Einfluss auf die weiteren Vertriebskanäle der Plattform hat, ist in der Tat nich völlig von der Hand zu weisen.

    Hier lag der Sonderfall vor, dass die *offizielle App* des Betreibers die Angebote unzureichend anzeigte – in diesem Fall erscheint mir das Ergebnis des Gerichts weniger stark angreifbar, da man als professioneller eBay-Verkäufer jedenfalls den gerade bei der kaufkräftigen Klientel wichtigen Zugangsweg „iPhone“ durchaus noch im Blick haben kann.

    Leider setzt sich das Urteil nicht explizit mit der Frage auseinander, was wäre wenn die eBay-Angebote nur in irgend einen obskuren und kaum verbreiteten Browser eines dritten Entwicklers „verstümmelt“ angezeigt würden…

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