OLG Hamburg: Wettbewerbswidrige Optimierung von App Store-Suchergebnissen

Strengere Maßstäbe als bei der Adword-Werbung hat das OLG Hamburg für die Wahl von Schlagwörtern für Apps bei iTunes: Mit einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss vom 19. Juni 2013 haben die Richter einen App-Anbieter verurteilt, der durch die Auswahl des Titels einer Konkurrenz-App erreicht hatte, dass sein Produkt bei einer Suche nach der anderen App stets an erster Stelle der Suchergebnisse auftauchte. Allerdings zieht es die Grenzen dieses Unterlassungsanspruches sehr eng. In der markenrechtlichen Rechtsprechung von BGH und EuGH ist nämlich anerkannt, dass die Verwendung fremder Marken als Google-Adwords in vielen Fällen zulässig ist, wenn nicht die Gestaltung der Werbung selbst den Eindruck erwecke, das beworbene Produkt stamme (ebenfalls) vom Markeninhaber. Diesen Grundsatz wendet das OLG Hamburg in dem Beschluss (Az. 5 W 31/13, Volltext) auch auf den App Store an und verneint einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch. Die Gestaltung und Bezeichnung der App des Beklagten sei so deutlich unterschiedlich von der App des klagenden Unternehmens, dass eine Verwechslungsgefahr insoweit nicht bestünde.

Ganz wohl scheint dem Gericht mit diesem Ergebnis dann aber nicht zu sein – was angesichts der Unterschiede in der Gestaltung der Googel-Trefferseite einerseits und der Suchergebnisseiten im App  Store andererseits auch nicht verwundert. Wie auch das Gericht ausführt, werden bei Google die Anzeigen durch Texthinweise und dezente Hintergrundschattierung optisch von den natürlichen Suchergebnissen getrennt. Bei iTunes gibt es solche Gestaltungselemente nicht. Damit würden eigentlich die Prämissen der EuGH-Rechtsprechung in Bezug auf die Erkennbarkeit der Herkunft einer App nicht mehr ohne Weiteres gelten.

Trotzdem sieht das Gericht offenbar keine Möglichkeit, das Markenrecht gegen die Guerilla-App-Store-Optimierung in Stellung zu bringen. Die Rettung bringt dann das Wettbewerbsrecht – wenn nämlich eine App durch die Verwendung von Keywords mit Marken der Konkurrenz durchgängig in den Suchergebnissen vor der App des entsprechenden Markeninhabers auftauche, sei dies ein unlauteres „Dazwischendrängen“ zwischen den Wettbewerber und dessen potentielle Kunden und damit eine gezielte Béhinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG.

Im Ergebnis hilft das Gericht damit Inhabern „starker“ App-Marken, deren Bekanntheit Wettbewerber durch die Wahl entsprechender Keywords im App Store ausnutzen. Allerdings reicht nach Ansicht des OLG Hamburg nicht jeder Eingriff – nur wenn die App des Konkurrenten „stets“ vor der eigenen App angezeigt wird, wird es unlauter. Es bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte dieser eher restriktiven Sichtweise anschließen.


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