Am 1. Oktober tritt der neue Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) in Kraft. Änderungen zur alten Fassung haben sich – neben einigen terminologischen Korrekturen und Angleichungen an andere strafr- und jugendschutzrechtliche Vorschriften – vor allem im Zusammenhang mit der Anerkennung von Jugendschutzprogrammen und der Verteilung von Kompetenzen zwischen der Aufsicht und den Selbstkontrolleinrichtungen ergeben.
Neu ist auch die Pflicht für Anbieter, die Kontaktdaten des Jugendschutzbeauftragten im Impressum der Seite zu nennen (§ 7 JMStV n.F.).
Leider ist der offizielle Text des 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, der auch die Novellierungen im JMStV umsetzt, recht sperrig zu lesen, da er nur die Änderungen gegenüber dem alten Text beinhaltet. Als kleinen Service für unsere Leserinnen und Leser haben wir daher eine Synopse und zwei konsolidierte Fassungen des neuen JMStV in der Fassung des 19. RÄStV erstellt, die hier heruntergeladen werden können:
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