Netzsperren: Ein effizientes Mittel im Kampf gegen Piraterie?

Die Verfolgung gewerblicher Urheberrechtsverletzungen im Internet ist oft schwierig. Nur selten lassen sich die Betreiber solcher Angebote ermitteln, auch ein Zugriff auf die Hoster schlägt regelmäßig fehl. Als letztes Mittel ist es daher möglich, Internetprovider zur Sperrung solcher Angebote zu verpflichten.

Ein solches Verfahren ist kein Selbstläufer, die Hürden für Netzsperren sind hoch. In erster Linie müssen Rechteinhaber versuchen, die Betreiber selbst oder die Host-Provider in die Pflicht zu nehmen. Scheitert aber das Vorgehen gegen die anderen Beteiligten oder ist es aussichtslos, können Verletzte Sperrverfügungen gegen Access-Provider erwirken.

Wann kommt eine Sperrung in Frage?

Gemäß der Rechtsprechung des EuGH müssen Sperrmaßnahmen streng zielorientiert sein. Insbesondere dürfen sie Internetnutzern nicht den Zugriff auf rechtmäßige Angebote abschneiden. Das bedeutet aber nicht, dass nur Seiten gesperrt werden können, die ausschließlich rechtswidrige Informationen bereithalten.

Klar ist, auch bei gemischten Angeboten können Rechteinhaber eine Sperrung erwirken. In solchen Fällen verlangt der BGH eine Abwägung zwischen dem Gesamtverhältnis von recht-mäßigen zu rechtswidrigen Inhalten. Handelt es sich um eine nicht ins Gewicht fallende Größenordnung von legalen Inhalten, ist eine Sperrung grundsätzlich möglich.

Was sind die Voraussetzungen?

Der Rechteinhaber muss zunächst versuchen, gegen den Betreiber des Angebots selbst vorzu-gehen. Dabei muss er alles Erforderliche unternehmen, dessen Identität herauszufinden. Die Rechtsprechung verlangt beispielsweise, einen Detektiv, andere Dienstleister oder Ermittlungsbehörden zur Aufklärung heranzuziehen.

Schlägt das fehl und ist auch ein Vorgehen gegen den Host-Provider aussichtslos, können Anbieter eine Sperrung des Angebots beim Access-Provider erwirken. In den bislang vom BGH entschiedenen Verfahren lehnte dieser die Einrichtung von Netzsperren immer ab. Zwar sind auch in Zukunft noch gerichtliche Auseinandersetzungen zur Klärung der genauen Voraussetzungen zu erwarten, der Weg für Sperrverfügungen ist aber grundsätzlich geöffnet.

Was müssen Provider praktisch unternehmen?

Laut BGH können die Sperrungen „durch drei technische Methoden – eine DNS-Sperre, eine IP-Sperre oder eine URL-Sperre durch Verwendung eines ‚Zwangs-Proxys‘ – umgesetzt werden.“ Nicht von Bedeutung dabei ist, dass sich insbesondere DNS-Sperren von Nutzerseite leicht umgehen lassen. Deutlich tiefer gehen hingegen IP-Sperren via Änderung der providerseitigen Routing-Tabellen und URL-Sperren mittels Deep-Packet-Inspection. Bei beiden Möglichkeiten sieht der BGH gleichwohl den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG nicht berührt. Aus rechtlicher Sicht dürften diese Verfahren daher ein für die Umsetzung von Zugangssperren möglicher Weg sein.


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