Nach Urteil: Rechtssicherheit für Facebook-Fanpage Betreiber

Gestern entschied das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) in einem Urteil (Az.: 4 LB 20/13), dass Betreiber von Facebook Fanpages keine Verantwortung für die über die Fanpages ausgelöste Verarbeitung von personenbezogenen Daten bei Facebook tragen. Die Betreiber der Seiten sind weder verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts noch als Störer verantwortlich zu machen. Das Gericht bestätigt damit ein Urteil der Vorinstanz  (Schleswig-Holsteinisches VG,Urteil vom 9. Oktober 2013, Az. 8 A 218/11) und gibt somit Seitenbetreibern Rechtssicherheit.

Was war passiert?

Im Herbst 2011 hatte das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) Unternehmen in Schleswig-Holstein gedroht, Bußgelder zu verhängen, sollten Facebook- Fanseiten nicht deaktiviert werden. Gleichzeitig wurde der der Wirtschaftsakademie der Industrie- und Handelskammer (WAK) per Bescheid aufgegeben, ihre Fanpage bei Facebook zu deaktivieren. Der damalige Musterbescheid ist hier zu finden. Hiergegen hatte die WAK geklagt.  Beide Schleswig-Holsteinischen Gerichte entschieden im Sinne der WAK und aller Facebook-Seitenbetreiber und stellten klar, dass der Fanpage-Seitenbetreiber datenschutzrechtlich nicht verantwortlich sei, sondern insoweit allein Facebook die datenschutzrechtliche Verantwortung trifft.

Die Reaktionen

Die Reaktionen auf das Urteil fielen erwartungsgemäß unterschiedlich aus. Während der Schleswig-Holsteinische Datenschutzbeauftragte das Urteil in einer ersten Stellungnahme als „Katastrophe und Rückschlag für den Datenschutz“ bezeichnete, zeigte sich die IHK Schleswig-Holstein erwartungsgemäß erfreut.

Formal besitzt das Urteil nur Relevanz für die beiden Beteiligen des Rechtsstreits und allenfalls noch für Facebook-Seitenbetreiber mit Sitz in Schleswig-Holstein. Tatsächlich muss man das Verfahren jedoch wohl als Musterverfahren ansehen, so dass für alle deutschen Facebook-Fanpage-Betreiber datenschutzrechtliche Rechtssicherheit hergestellt wurde. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist zulässig.


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