Letzte Woche hat Microsoft einige hunderttausend nach seinen Angaben unrechtmäßig modifizierte Xboxen von der Teilnahme an dem Onlinenetzwerk Xbox LIVE ausgeschlossen. Aus Redmond hieß es, die entsprechenden Geräte seien unerlaubter Weise mit Chips nachgerüstet worden, die das Abspielen raubkopierter Software ermöglicht.
Nun scheint es, als sei mit der Sperre eine weitere Funktionseinschränkung verbunden: An die betroffenen Konsolen angeschlossene externe Festplatten könnten wegen Eingriffen in das Betriebssystem nicht mehr ohne Weiteres genutzt werden. Entsprechende Berichte aus den Heise-Foren werden durch eine etwas schwammige Passage aus der Sperrungs-Policy der amerikanischen Xbox-Webseite gestützt. Dort heißt es:
Once a console has been banned from Xbox LIVE, in order to protect the integrity of the Xbox ecosystem and its members, that console loses its ability to create trusted content. This means that, for example, the console [cannot] recognize previously created game files using the install to hard drive functionality. The inability to create trusted content does not impact the console’s ability to play from discs in the optical disc drive.
Auf der deutschsprachigen Produktwebsite findet sich auf den ersten (und zweiten) Blick keine Entsprechung zu dieser Aussage. In den Nutzungsbedingungen wird nur lapidar formuliert:
Sie erklären sich damit einverstanden, dass Sie nur autorisierte Software und Hardware für den Zugriff auf den Dienst verwenden und dass Ihre Software und Hardware nicht auf unerlaubte Art und Weise geändert wurde (z. B. durch ungenehmigte Reparaturen, ungenehmigte Aufrüstungen oder ungenehmigte Downloads)
Rechtsfolge? Fehlanzeige. Schon wird in der Community darüber spekuliert, ob der Ferneingriff in die Xbox-Innereien seitens Microsoft eine Straftat sein könne – genannt wird etwa § 303a StGB. Selbst wenn er nicht von vertraglichen Befugnissen gedeckt ist, könnte ein solcher Eingriff allerdings gerechtfertigt sein, wenn die betroffenen Konsolen tatsächlich zum Abspielen von Raubkopien benutzt wurden. In Bezug auf automatische Programmsperren gegen Raubkopierer wird immerhin eine Rechtfertigung nach § 32 StGB vertreten (vgl. Wuermeling CR 1994, 585).
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