Anders als etwa das LG Darmstadt meint die 10. Zivilkammer des LG Saarbrücken in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 22.06.2011, Az.: 10 S 60/10, Volltext), dass der Inhaber eines Telefonanschlusses nicht haftet, wenn dessen minderjährige Kinder über Mehrwertdienstenummern („0900-Nummern“) Features für Onlinespiele freischalten. Die Urteilsbegründung ist ausführlich, aber widersprüchlich. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der behandelten Rechtsfragen hat das Gericht ausdrücklich die Revision zum BGH zugelassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Die Parteienkonstellation in dem Rechtsstreit war kompliziert: Geklagt hatte nicht etwa der Betreiber des Onlinespiels oder der Payment-Anbieter, sondern ein drittes Unternehmen, dem der Paymentanbieter seine Forderung abgetreten hatte. Beklagte war die Mutter des minderjährigen MMO-Spielers. Das AG Saarbrücken hatte die Klage abgewiesen, das Landgericht hatte nun über die Berufung zu entscheiden.
Das Gericht stellt zunächst – insoweit noch auf einer Linie mit der herrschenden Rechtsprechung, aber entgegen der Vorinstanz – fest, dass der Zahlungsanspruch durch die Anwahl der 0900-Rufnummer zustande gekommen ist. Wegen der Sondervorschrift des § 45i Abs. 4 TKG gilt dies grundsätzlich auch dann, wenn andere Personen als der tatsächliche Anschlussinhaber das Telefon bedient haben.
Dann aber beginnt das Durcheinander: In einem ersten Schritt unterscheidet das Gericht zwei Verträge: Der Vertrag zum Erwerb der Zusatzfeatures, der zwischen dem Inhaber des Spieleaccounts (hier: der Sohn) und dem Spielebetreiber geschlossen wird, und der Vertrag über die Abwicklung der Bezahlung, der zwischen dem Inhaber des Telefonanschlusses (hier: die Mutter) und dem Payment-Anbieter geschlossen wird. Dazu heißt es:
Da hier […] die Möglichkeit der Zahlung unter Inanspruchnahme des hier streitgegenständlichen Premiumdienstes nur eine unter vielen Möglichkeiten zur Zahlung der zu erwerbenden „Features“ darstellt, andererseits aber bei der Inanspruchnahme anderer, klassischer Zahlungsmittel – beispielsweise über die VISA-Karte der Bank – niemand davon ausgehen wird, dass die Bank in den eigentlichen Verkauf der „Features“ involviert ist, geht der objektive Empfängerhorizont dahin, dass auch die Leistung des Premiumdienstes ausschließlich darin besteht, die Zahlfunktion zu übernehmen
Dann aber meint das Gericht, der Paymentanbieter (und damit auch die Klägerin als dessen Abtretungsempfängerin) könne die Forderung nicht durchsetzen, weil der Vertrag über den Erwerb der Features mit dem Minderjährigen unwirksam sei (§§ 106 ff. BGB) und sie die Zahlung ohnehin sofort erstatten müsste. Diese sog. dolo-agit-Einrede („Treuwidrig ist es, eine Leistung zu fordern, welche alsbald zurück zu gewähren ist“) ergibt sich aus § 242 BGB. Auf einmal mutiert in der Begründung des Gerichts also der Paymentanbieter doch zum Verkäufer der Spiel-Features:
„Verkäufer“ der Features ist die Fa. B. Wer Verkäufer ist, ergibt sich ebenfalls daraus, wer aus Sicht eines objektiven Empfängers Vertragspartner des „Spielers“ sein soll. […] Wie aus den „Screenshots“ […] ersichtlich ist, wird während des laufenden Erwerbsvorgangs […] die Fa. B. als Vertragspartner „dieser Leistung“ genannt. [D]er Begriff „dieser Leistung“ [bezieht sich] aus der Sicht eines objektiven Empfängers der Willenserklärung (zumindest auch) auf das Kausalgeschäft […]
Soweit die Klägerin demgegenüber vehement darauf drängt, dass „g.“ und nicht sie selbst Vertragspartner des Kausalgeschäfts sei und die Frage stellt, weshalb das hier genutzte Bezahlsystem „auf einmal zum Verkäufer werden“ solle, verkennt sie, dass es in der Hand des Spieleanbieters liegt, unmissverständlich klarzustellen, wer für welche Leistung als Vertragspartner berechtigt und verpflichtet sein soll.
Nur einige Absätze weiter oben hatte das Gericht noch kategorisch das Gegenteil angenommen. Zu Unrecht weist es auch das Argument der Klägerin zurück, dass Art und Anzahl der Features bereits vor der Entscheidung über eine der angebotenen Zahlungsmodalitäten ausgewählt werden. Zwar mag der Vertrag über den Erwerb der Features erst mit dem Anruf bei der Mehrwertdienstenummer endgültig geschlossen werden, doch zeigt die übrige Gestaltung der Seite deutlich, dass der Spieleanbieter, und nicht etwa der Paymentanbieter, die Verhandlungen über den Vertragsinhalt in der Hand hat. Etwas anderes erwartet der Rechtsverkehr auch nicht.
Dass das Gericht seinen eigenen Ausführungen insoweit nicht vollständig traut, lässt sich auch daran ablesen, dass es anschließend noch über mehrere Seiten eine alternative Begründung für das gefundene Ergebnis liefert. Auch hier vermischt es aber die Akteure. Es wirft dem Anbieter des Spiels mit markigen Worten vor, sittenwidrig zu handeln, weil vor der Bestellung von kostenpflichtigen Features keine Altersprüfung erfolge:
Es ist mit den rechtlich geschützten Belangen der Allgemeinheit auch nicht vereinbar, davon zu profitieren, dass Minderjährige infolge ihrer fehlenden Urteilskraft und eines unbeherrschten Spieltriebes animiert werden, die Unachtsamkeit oder das Vertrauen ihrer Eltern auf strafrechtlich relevante Art und Weise zu missbrauchen um die Eltern als Anschlussinhaber zur Zahlung namhafter Beträge für eine völlig entbehrliche und überflüssige Gegenleistung zu verpflichten.
Dieser unsachliche Angriff geht indes fehl. Das Gericht führt nämlich selbst – insoweit korrekt – aus, dass auch an Minderjährige wirksam Zusatzfeatures für Onlinespiele verkauft werden können, nämlich insbesondere wenn diese mit dem Einverständnis der Eltern handeln oder mit eigenem, zur freien Verfügung überlassenem Geld bezahlen. Die AGB des hier betroffenen Spielanbieters tragen diesem Umstand in Ziffer 8.3 übrigens ausdrücklich Rechnung:
Soweit ein minderjähriger Nutzer entgeltliche Feature erwerben möchte, so versichert er, dass ihm die zur Bezahlung der entgeltlichen Feature überlassenen Mittel vom gesetzlichen Vertreter zu diesem Zweck oder zur freien Verwendung überlassen wurden.
Angesichts dessen geht das Gericht wohl zu weit, wenn es meint, der Spielebetreiber würde gleichsam bewusst Minderjährige zum Griff in den elterlichen Geldbeutel animieren. Und selbst wenn diese Wertung zuträfe, wäre für dieses Verfahren damit nichts gewonnen. Denn abermals: Nicht der Spielebetreiber, sondern die Abtretungsempfängerin des Paymentanbieters war in diesem Verfahren die Klägerin.
Es bleibt abzuwarten, ob und wie der BGH den Fall entscheidet. Bis dahin ist die 10. Zivilkammer des LG Saarbrücken allein auf weiter Flur. Neben dem bereits erwähnten LG Darmstadt haben auch die Amtsgerichte Rheda-Wiedenbrück (Az.: 11 C 78/09) und Amberg (Az.: 2 C 1424/08) sowie das Landgericht Regensburg (Az.: 2 S 158/09) und die 9. Zivilkammer des (wait for it…) Landgerichts Saarbrücken (Az. 9 O 312/08) in ähnlich gelagerten Fällen die Anschlussinhaber zu Recht zur Zahlung verurteilt.
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