Das LG Köln hat mit Beschluss vom 19.01.2010 (Az. 9 OH 2113/09, Volltext hier) entschieden, dass das für den Auskunftsanspruch gegen den Provider (§ 101 Abs. 9 UrhG) erforderliche gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung beim Upload einer umfangreichen Datei auch dann bestehen kann, wenn das geschützte Werk (hier ein Computerspiel) schon vor längerer Zeit veröffentlich wurde. Entscheidend sei, dass sich das Spiel noch in der
relevanten Verkaufs- und Verwertungsphase befindet
und dass es noch zu einem
üblichen Verkaufspreis angeboten
wird. Auch wenn das Gericht keinen Anhaltspunkt für die seiner Ansicht nach ausreichende Höhe dieses Preises macht, dürfte ein „üblicher“ Preis insbesondere dann noch vorliegen, wenn Spiele unter preiswerten Zweitlabels („Software-Pyramide“ o.ä.) vermarktet werden. Die Preisgrenze könnte dann bei ca. € 10,- liegen.
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