LG Frankfurt/M.: Drohnen und Panoramafreiheit

Über die urheberrechtliche Panoramafreiheit im Zusammenhang mit Spielen hatten wir in der Vergangenheit immer mal wieder berichtet und diskutiert. Im Kern geht es dabei um die Frage, ob für die Abbildung eines realen urheberrechtlich geschützten Bauwerks in einem Spiel (beispielsweise ein Fussballstadion in einer Sportsimulation oder ein markantes Hochhaus in einem Shooter an einem realen Schauplatz) eine Lizenz erforderlich ist, oder ob eine Ausnahme – die Panoramafreiheit – greift. Eine aktuelle Entscheidung des LG Frankfurt am Main fügt der Diskussion nun eine Nuance hinzu.

Diskutieren kann man bei der Anwendung der Panoramafreiheit zum Einen, ob die realistische digitale Umsetzung eines realen Gebäudes in einem Spiel eine Umsetzung „mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film“ darstellt, wie § 59 (1) UrhG verlangt.

Problematisch ist auch, dass die bisherige Rechtsprechung auch nur die ohne Hilfsmittel von der Straße aus sichtbare Perspektive als Anwendungsfall der Panoramafreiheit gesehen hat. Aufnahmen vom Balkon eines gegenüberliegenden Gebäudes sieht der BGH beispielsweise nicht erfasst. Für Spiele würde das die möglichen Kameraperspektiven stark limitieren – selbst bei 3rd Person Perspektive dürfte die Kamera nicht zu hoch schweben.

Nunmehr hat allerdings das LG Frankfurt entschieden (Urteil vom 25. November 2020 – Az. 2-06 O 136/20 (soweit wir wissen, noch nicht rechtskräftig)), dass die Regeln zu Panoramafreiheit im Lichte aktueller technischer Entwicklungen ausgelegt werden müssen, und mit dieser Begründung auch die Aufnahme einer urheberrechtlich geschützten Brücke durch eine Kameradrohne unter die Ausnahmevorschrift gefasst. Im Urteil heißt es:

Bei der richtlinienkonformen Auslegung muss auch die technische Entwicklung der letzten Jahre berücksichtigt werden. Dafür spricht auch, dass das bis zum 30.06.1990 in § 27 Abs. 2 LuftVG (a.F.) geregelte Verbot, von einem Luftfahrzeug aus außerhalb des Fluglinienverkehrs ohne behördlicher Erlaubnis Lichtbildaufnahmen zu fertigen, mit folgender Begründung aufgehoben wurde: „Angesichts der heutigen Satelliten- und Fototechnik ist darüber hinaus der Grund für diese Vorschrift längst entfallen.“ Diese Erwägungen gelten angesichts der heutigen Entwicklungen erst recht und auch für die Panoramafreiheit. 

Zwar bleibt abzuwarten, ob sich diese Auffassung auch in der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung durchsetzen wird. Die „Berücksichtigung der technischen Entwicklung“ würde aber im Bezug auf die Nutzung realer Gebäude in Spielen in beiden oben aufgeworfenen Aspekten zusätzliche Rechtssicherheit schaffen und ist daher zu begrüßen. 


Beitrag veröffentlicht

in

,

von

Kommentare

Schreibe einen Kommentar