Kurz gemeldet: Neue Informationspflicht für Online-Dienste [update]

Am 9. Januar 2016 tritt die EU-Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (VO Nr. 524/2013) in Kraft. Damit schafft die EU ein neues Online-Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Für alle Unternehmen, die in der EU über das Internet Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher vertreiben – neben klassischen Onlineshops also etwa auch Onlinespiele und Downloadportale – gilt dann auch eine neue Informationspflicht bezüglich dieses Verfahrens. 

Damit das neue Streitbeilegungsverfahren auch praktisch durchgeführt werden kann, sieht die Verordnung die Schaffung einer eigenen Onlineplattform (die „OS-Plattform“) vor.

Artikel 14 (1) der Verordnung lautet wie folgt (Hervorhebungen von uns):

In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online- Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online- Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail- Adressen an.

Die Pflicht zur Angabe der E-Mail-Adresse ist nicht neu, diese findet sich ohnehin im Impressum. Es empfiehlt sich, dort auch den Link zu der Plattform einzubauen.

Diese soll nach Angaben der EU mit nur geringer Verspätung, nämlich am 15. Februar 2016, unter http://ec.europa.eu/odr/ den Betrieb aufnehmen (alternativ geht, wie die EU twittert, auch http://www.ec.europa.eu/consumers/odr).

Den Link können Unternehmer auch jetzt schon setzen, er führt derzeit allerdings erst auf eine nur in Englisch verfügbare Platzhalterseite.

Eine allgemeine Pflicht zur tatsächlichen Nutzung des Online-Streitbeilegungsverfahrens besteht dagegen (vorerst) nicht.

Auch das derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren befindliche Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, das seinerseits eine EU-Richtlinie umsetzen soll, schafft nach gegenwärtigem Entwurfsstand keine neuen solchen Verpflichtungen. Allerdings sollen Unternehmer nach diesem Gesetz ausdrücklich darüber informieren müssen, ob sie zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren bereit sind. Mit dem Inkrafttreten dieser Pflicht wird allerdings frühestens im Januar 2017 gerechnet.

[update April 2016: Die neuen Informationspflichten aus dem VSBG treten am 1. Februar 2017 in Kraft. Auch vorher sollte aber unbedingt der Link zu der EU-Plattform auf der Seite eingebaut werden. Es sind schon erste Gerichtsentscheidungen gegen Onlinehändler veröffentlicht, die dies nicht rechtzeitig umgesetzt hatten.]


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