Zumindest lokale Aufmerksamkeit erregte in den letzten Wochen der Fall des ersten deutschen eSports-Restaurants. Einen Tag vor dessen Eröffnung hatte die Stadt Köln diesem nämlich kurzerhand den Ausschank von Alkohol untersagt, weshalb die Restaurant-Besucher zunächst nicht mit Kölsch versorgt werden können. Grund für das Alkoholverbot seien nach Presseberichten die im Restaurant aufgestellten „Glücksspielautomaten“. Zum Konzept des eSports-Restaurants gehört es nämlich, neben Essen, Trinken und der Übertragung von eSports-Turnieren, den Besuchern auch die Möglichkeit anzubieten, selbst eine Runde an einem der im Gaming Room bereitgestellten Computer zu spielen. Doch machen Computer aus einem Restaurant, einer Kneipe oder Bar bereits eine Spielhalle, für die dann ein Alkoholverbot gilt?
Rechtlicher Rahmen
Die Rechtsgrundlage für ein Alkoholverbot in Spielhallen findet sich – etwas versteckt und indirekt – in § 3 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV). Hiernach dürfen in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Dies führt also in Etablissements, in denen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, zu einer Beschränkung der zulässigen Geräteanzahl oder – vice versa – zu einem Alkoholverbot in Betrieben mit mehr als drei Geräten.
Ein eSports-Restaurant als Spielhalle?
Als Geld- und Warenspielgeräte werden nach § 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 SpielV solche Spielgeräte bezeichnet, bei denen der Gewinn in Geld bzw. Waren besteht. Ein solcher Gewinn winkt bei eSports-Spielen – jedenfalls außerhalb etwaiger Turniere – jedoch grundsätzlich nicht. Im Übrigen handelt es sich bei eSports-Spielen auch nicht um Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Diese zeichnen sich nämlich dadurch aus, dass sie für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangen und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Unabhängig davon, ob man den Sportcharakter von eSports anerkennt, kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass das Gewinnen eines eSports-Spiels überwiegend vom Zufall abhinge, kommt es für die Erfolgschancen doch vor allem auf Teamfähigkeit und Faktoren wie Präzision und Schnelligkeit an. Ein Computer, der – und sei es gegen ein Entgelt – Zugang zu solchen Spielen gewährt, kann demnach nicht als Glücksspielautomat bezeichnet werden.
Auch handelt es sich bei einem eSports-Restaurant nicht um eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen im Sinne der SpielV. Zwar ist der Begriff der Spielhalle in unterschiedlichen Gesetzen mit unterschiedlichen Definitionen ausgestattet. Im GlüStV erfasst er ausdrücklich auch Unternehmen, in denen nur Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit aufgestellt sind (also auch typische Gaming Arcades). Im § 16 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zum GlüStV (AG GlüStV NRW) ist der Begriff dann schon enger definiert und erfasst diese Unterhaltungsspiele nicht mehr. In der Gewerbeordnung (GewO) findet sich abermals eine leicht andere Definition, die zumal in der jüngeren Vergangenheit maßgeblich geändert wurde.
Auf welchen Begriff kommt es also für das Alkoholverbot an?
Das Alkoholverbot resultiert aus der SpielV, die wiederum auf einer Verordnungsermächtigung des § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO beruht. Man wird zur Auslegung daher auch den gewerberechtlichen Spielhallenbegriff heranziehen müssen. Aus §§ 33f Abs. 1. Nr. 1, 33i GewO lässt sich aber schließen, dass Spielhallen oder ähnliche Unternehmen sich dadurch auszeichnen, dass in ihnen Spielgeräte oder Spiele mit Gewinnmöglichkeit angeboten werden.
Dies war aber nicht immer so. Nach einer alten Fassung des Paragraphen (vor dem 12. Dezember 2012) erfasste § 33i GewO auch Unternehmen, die gewerbsmäßig Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit aufstellen. Dementsprechend war es dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil v. 9.3.2005 – 6 C 11.04) auch möglich, etwa ein Internetcafé, das Computer mit Spielmöglichkeiten zur Verfügung stellte, als Spielhalle einzuordnen. Das daraus resultierende Erlaubniserfordernis für Internetcafés hielt die Europäische Kommission jedoch für einen Verstoß gegen Art. 9 der Dienstleistungsrichtlinie und leitete ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein. Daraufhin wurden die Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit aus § 33i GewO gestrichen, um Internetcafés und ähnliche Einrichtungen gerade nicht mehr mit Spielhallen für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten gleichzusetzen (Siehe Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/10961, S. 12).
Es ist daher davon auszugehen, dass Unternehmen, die lediglich Geräte aufstellen, auf denen Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit gespielt werden können, nicht als Spielhallen oder ähnliche Unternehmen anzusehen sind. Wie bereits erwähnt, fehlt es bei eSports-Spielen in der Regel aber an Gewinnmöglichkeiten. eSports-Kneipen, -Bars oder -Restaurants bieten daher lediglich Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit an, sodass sie nicht als Spielhallen oder ähnliche Unternehmen i. S. d. SpielV eingeordnet werden können.
Fazit
§ 3 Abs. 3 Satz 1 der SpielV bietet damit grundsätzlich keine Basis für die Aussprache eines Alkoholverbots in Restaurants, Bar oder Kneipen, die für die Besucher Computer zur Verfügung stellen, auf denen eSports-Spiele gespielt werden können. Weder sind entsprechende Unternehmen als Spielhallen einzuordnen, noch handelt es sich bei den Computern um Geld- oder Warenspielgeräte – und zwar unserer Auffassung selbst dann nicht, wenn damit an eSports-Turnieren mit Preisgeldern teilgenommen wird. Dementsprechend müsste auch das eSports-Restaurant in Köln eine Konzession zum Kölsch-Ausschank erhalten.
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