Jugendschutzrichtlinien der Aufsichtsbehörden nehmen Rewarded Ads in Kinderspielen ins Visier

Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit hat die Bayerische Landeszentrale für Neue Medien (BLM) bereits im Dezember eine aktualisierte Fassung der gemeinsamen Jugendschutzrichtlinien (JuSchRiL) der Länder veröffentlicht. Diese Richtlinien dienen den Behörden der Länder und damit auch der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) als Auslegungshilfe, mit dem Ziel einer bundesweit einheitlichen Anwendung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV). Zwar müssen die neuen JuSchRiL noch von allen Bundesländern ratifiziert werden, aber im Rahmen dieses formalen Prozesses werden keine inhaltlichen Änderungen mehr erwartet.

Insbesondere zwei neue Aspekte werden die Art und Weise beeinflussen, wie Spieleunternehmen ihre Spiele an Minderjährige vermarkten können: Zum Einen werden die Landesmedienanstalten künftig das „Geschäftsmodell“ eines Spiels bei der Beurteilung berücksichtigen, ob eine Werbung im Spiel oder für das Spiel die Unerfahrenheit von Minderjährigen ausnutzt, und wenn sich eine Werbung an Kinder richtet, können sie es als Jugendschutzverstoß werten, wenn für das Betrachten ein Vorteil gewährt wird („Rewarded Ad“).

Nachdem die Branche kürzlich auf die neuen Regeln aufmerksam geworden ist, wurde bisweilen sogar über ein „geplantes Verbot von Rewarded Ads“ gesprochen – ein solches enthalten die neuen Richtlinien aber gerade nicht.

Rechtlicher Hintergrund

Die hier relevanten Änderungen der JuSchRiL betreffen die Auslegung von § 6 JMStV, der Vorschriften über die Werbung in Rundfunk und Telemedien enthält. Dazu gehören insbesondere auch online- und in-game-Werbung.

Der § 6 Abs. 2 Nr. 1 JMStV sieht vor, dass Werbung keine direkten Kaufaufforderungen an Kinder oder Jugendliche enthalten darf, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen. Eine ähnliche Vorschrift findet sich übrigens auch in Nr. 28 der sog. „Schwarzen Liste“, dem Anhang zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), der einzelne Geschäftspraktiken verbietet. Diese Regelung war auch der Dreh- und Angelpunkt des berühmten „Runes of Magic“-Urteils.

Weiter enthält § 6 Abs. 4 JMStV eine Gesamtklausel, die besagt, dass Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder in der Kinder oder Jugendliche als Akteure eingesetzt werden, nicht den Interessen von Kindern oder Jugendlichen schaden oder deren Unerfahrenheit ausnutzen darf.

Kinder sind im deutschen Recht definiert als Minderjährige unter 14 Jahren und Jugendliche als Minderjährige die mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind

Die neuen Jugendschutzrichtlinien

Berücksichtigung des Geschäftsmodells

Die neuen JuSchRiL sagen nun erstmals ausdrücklich, dass bei der Bewertung, ob eine Werbung die Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit eines Minderjährigen im Sinne des JMStV § 6 Abs. 2 ausnutzt, auch das Geschäftsmodell des beworbenen Dienstes zu berücksichtigen ist.

Obwohl nicht ausdrücklich erwähnt, legt diese Formulierung nahe, dass die Aufsichtsbehörden insbesondere Werbung für den Kauf von Items in Free-to.Play-Spielen abzielen, bei denen ein jüngeres Publikum in manchen Fällen vielleicht nicht unbedingt versteht, wie der Anbieter Geld verdient.

Die praktische Bedeutung dieser Änderung mag sich rechtlich zunächst in Grenzen halten, da direkte Kaufaufforderungen an Kinder auch nach dem UWG verboten sind, und es in der dortigen Regelung auf ein Ausnutzen von Unerfahrenheit gar nicht ankommt. Praktisch bedeutet dies aber, dass die Jugendschutzbehörden künftig möglicherweise verstärkt selbst tätig werden, und das Feld nicht allein abmahnenden Wettbewerbern oder Verbraucherzentralen überlassen. Hier wird die Entwicklung abzuwarten sein.

Ein Verbot von Rewarded Ads in Kinderspielen?

Die Vorschrift des § 6 Abs. 4 JMStV hatte in der Vergangenheit wenig praktische Relevanz, obwohl die Verbraucherzentralen bisweilen versucht haben, Unterlassungsansprüche bei Abmahnungen (auch) auf diese Bestimmung zu stützen. Die neuen JuSchRiL bestätigen auch ausdrücklich, dass die Vorschrift gerade nicht als Auffangtatbestand für Situationen gelten soll, die durch die spezifischeren Bestimmungen der vorstehenden Absätze des § 6 JMStV geregelt sind, sondern nur Aspekte erfassen soll, die in den anderen Werbebeschränkungen des JMStV gerade nicht geregelt sind.

Ziffer 4.6 der JuSchRiL regelt nun jedoch, dass es als schädlich für die Interessen von Kindern angesehen werden kann, wenn „für das Betrachten von Werbung ein Vorteil gewährt wird“ oder „für eine Verknüpfung von Profilen mit einer anderen Plattform geworben wird“.

Bedeutet dies, dass Rewarded Ads in Deutschland jetzt verboten sind? So weit gehen die Richtlinien nicht (und das wäre sicherlich vom JMStV auch nicht gedeckt). Bei genauer Betrachtung der Formulierung gibt es nämlich zwei gewichtige Einschränkungen:

  • Zum Einen bezieht sich Ziffer 4.6 der Richtlinien ausdrücklich auf Anzeigen, die sich an Kinder, d.h. Minderjährige unter 14 Jahren richten. Für Werbung an Jugendliche gilt die Vorgabe also nicht.
  • Zum Anderen wird in den JuschRiL ausdrücklich zwischen Werbung unterschieden, die als schädlich für die Interessen von Kindern anzusehen sein „kann“ und solcher die als schädlich anzusehen „ist“. Rewarded Ads fallen in die erste Kategorie, verstoßen also gerade nicht automatisch gegen § 6 Abs. 4 JMStV.

Konsequenzen für die Werbung in Spielen

Die Frage, ob ein Rewarded Ad in einem Spiel gegen den JMStV verstößt, hängt weiterhin von einer Einzelfallanalyse ab.

Es ist schon nicht immer einfach festzustellen, wann sich eine Werbung an Kinder richtet. Dies bedeutet insbesondere nicht, dass sie sich ausschließlich an Kinder richtet. Eine Anzeige kann mehrere Zielgruppen, oder aber gar keine definierte Zielgruppe haben. Die neuen JuschRiL enthalten zu dieser wichtigen Vorfrage keine Ausführungen, und auch die wenige verfügbare Rechtsprechung ist leider widersprüchlich und letztlich nicht sehr hilfreich.

Zu den Kriterien, die bei dieser Bestimmung herangezogen werden können, gehören in der Praxis Faktoren wie die Sprache und Gestaltung der Werbung oder des Spiels selbst, aber auch die Frage, ob die Werbung eine klassische Kinder-IP verwendet. Umgekehrt: Wenn ein Spiel als solches eindeutig nicht auf Kinder abzielt (z.B. aufgrund einer Altersfreigabe von 16 aufwärts, oder aufgrund einer hohen Komplexität), wird es einfacher sein zu argumentieren, dass auch eine darin enthaltene Werbung sich nicht an Kinder richtet.

Es bleibt abzuwarten, nach welchen Kriterien die Behörden (und die sehr aktiven Verbraucherzentralen) entscheiden werden, ob sie belohnte Anzeigen in einem Kinderspiel für zulässig halten – zu berücksichtigende Aspekte können unter anderem sein

  • ob es eine Begrenzung der Anzahl der verfügbaren Anzeigen pro Tag und/oder der Dauer jeder Anzeige gibt,
  • die Klarheit der Offenlegung, dass die Nutzer eine Werbung sehen werden (im Gegensatz zu nur einem „Video“), und
  • ob Nutzer das Video nach dem Start abbrechen können oder nicht (auch wenn das bedeutet, dass sie die Belohnung nicht erhalten).

Ausblick

Die Bundesregierung hat angekündigt, dass noch in diesem Jahr ein Gesetzentwurf für eine umfassende Reform des Jugendschutzgesetzes vorgelegt werden soll. Ein solcher Entwurf muss auch der Konvergenz der Medien Rechnung tragen. Es bleibt also abzuwarten, ob und wie sich eine solche Reform auch auf den Jugendschutz im Zusammenhang mit in-game-Werbung auswirken wird.


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