Gesichtserkennungssoftware: Art. 29 Datenschutzgruppe stellt Regeln zum datenschutzkonformen Einsatz auf!

Nachdem soziale Netzwerke wie Google+ und Facebook Tools zur automatisierten Erkennung von Gesichtern integriert haben, kam es in den vergangenen Monaten zu massiver Kritik durch Verbraucher- und Datenschützer. Diese Tools ermöglichen die automatische Erkennung von angemeldeten Usern auf hochgeladenen Fotos und sollen dadurch unter anderem das Verlinken erleichtern. Datenschützer befürchten darüber hinaus einen flächendeckenden Einsatz dieser Technik. Denn es existieren bereits diverse Apps und Entwicklungen, die beispielsweise ein mit einem Handy geschossenes Foto einer Person mit persönlichen Informationen zu dieser Person (nach erfolgreicher Gesichtserkennung) aus dem Internet, insbesondere aus sozialen Netzwerken verknüpfen können.

Der Einsatz solcher Techniken würde dazu führen, dass jeder Smartphone-Nutzer in der Lage wäre, Fremde auf der Straße, in Bars, Diskotheken, im Kino etc. zu identifizieren – vorausgesetzt vom Fotografierten existieren Fotos und persönliche Informationen im Internet. Neben der Gefahr des Anlegens von Profilen und der Beschränkung der Privatssphäre würde der flächendeckende Einsatz dieser Techniken auch die Anonymität des Einzelnen erheblich einschränken.

Aus diesem Grunde hat die Art. 29-Datenschutzgruppe nun ein Arbeitspapier vorgelegt, in dem sie Regeln zum datenschutzkonformen Einsatz von Gesichtserkennungssoftware aufstellt. Ein wesentlicher Punkt in dem Arbeitspapier ist die Forderung, dass Betroffene zuvor der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten für Gesichtserkennung zustimmen müssen. Anbieter von sozialen Netzwerken seien zudem gehalten, bei hochgeladenen Bilder in jedem Fall vorab eine informierte Einwilligung in entsprechende Nutzungen einzuholen, egal ob ein User eigene Fotos in ein Profil einbinde oder ob Dritte Aufnahmen von Personen in ihre Profile integrierten.

Beim Hochladen, Speichern und der Verarbeitung der verwendeten Fotos müsse der Anbieter zudem für Sicherheit sorgen, weswegen die Art. 29-Datenschutzgruppe den Einsatz von Verschlüsselungs- und Verifizierungstechniken empfiehlt. Weiter müssten Anbieter es ihren Usern ermöglichen, die über sie gespeicherten Fotos und Daten einsehen und kontrollieren zu können.
 


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