Es ist schon ein Paukenschlag: Der EuGH hat heute in der Sache Oracle ./. UsedSoft sein Urteil zu den gebrauchten Softwarelizenzen verkündet (Urteil vom 3. Juli 2012, Az.: C-128/11) und hat dabei eine Online-Erschöpfung sogar in noch größerem Rahmen angenommen, als Generalanwalt Yves Bot in seinen Schlussanträgen dargelegt hatte. Geleitet wurde das Gericht dabei anscheinend von der praktischen Zielvorstellung, dass die digitale Distribution von Software nicht anders behandelt werden sollte als der physische Vertrieb.
Die Richter gehen nicht nur – wie Generalanwalt Bot – davon aus, dass sich das urheberrechtliche Verbreitungsrecht auch im Hinblick auf eine digitale Programmkopie erschöpft. Sie vereinfachen den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen auch in der Praxis dahingehend, dass die Erschöpfung nicht auf die ursprünglich durch Download hergestellte Programmkopie beschränkt bleibt, wie der Generalanwalt das in seinen Schlussanträgen noch gefordert hatte.
Vielmehr soll für den Erwerber der Lizenz auch ein erneuter Download beim Hersteller erlaubt sein. Dies sei zwar ein Vervielfältigungsvorgang, und das Vervielfältigungsrecht erschöpfe sich nicht. Allerdings seien unabhängig von der Erschöpfung gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG (bzw. der deutschen Umsetzung in § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG) solche Vervielfältigungsvorgänge erlaubt, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung einer Software erforderlich sind. Diese Regelung erfasse auch den Neu-Download einer Software, die als gebrauchte Lizenz erworben wurde.
Wenig überraschend ist freilich der Zusatz, dass der Veräußerer alle Kopien der Software auf eigenen Geräten löschen muss – andernfalls, so der EuGH, würde er das Vervielfältigungsrecht des Urhebers bzw. Rechteinhabers verletzen.
Zusammenfassend heißt es in der Pressemitteilung des EuGH:
Folglich kann der neue Erwerber der Nutzungslizenz, wie z. B. ein UsedSoft-Kunde, als rechtmäßiger Erwerber der betreffenden verbesserten und aktualisierten Programmkopie diese von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers herunterladen
Auch an dieser Stelle allerdings noch einmal der Hinweis: Nach der Rechtsprechung des BGH können Spielepublisher die Nutzungsmöglichkeit eines Spiels an einen nicht übertragbaren Account auf einer Onlineplattform knüpfen und den Erschöpfungsgrundsatz in der Praxis damit aushebeln. Daran ändert das vorliegende Urteil zunächst nichts. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob sich die Linie der deutschen Rechtsprechung unter dem Eindruck des sehr pragmatisch-praxisorientierten Ansatzes des EuGH zum Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen nicht ändert.
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