Endgültig: BGH bestätigt Runes of Magic Entscheidung

Der BGH hat soeben sein neuerliches Urteil in Sachen Item-Werbung bei Runes of Magic verkündet und damit das Versäumnisurteil vom 17. Juli 2013 (Az. I ZR 34/12) bestätigt.

Die neuerliche Entscheidung war nach einem Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil erforderlich geworden. Bereits am 18. Juni 2014 war vor dem BGH erneut mündlich über den Fall verhandelt worden.

Ausgangspunkt der Auseindersetzung zwischen Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und dem Spielbetreiber ware ein Werbetext in einem Forum, in dem unter Anderem mit der Überschrift „Pimp deinen Charakter“ und dem Satz

“Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse Etwas” .

für den Erwerb von Items im Spiel geworben wurde. Diese Aussagen sollte nach Ansicht des BGH wegen der Verwendung des informellen „Du“ und von „Kindersprache, einschließlich gängiger Anglizismen“ eine unzulässige Kaufaufforderung an Kinder darstellen. Der BGH stützte damals seine Entscheidung auf § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nummer 28 des Anhangs zum UWG, der sog. “schwarzen Liste”. Danach ist eine unmittelbare Aufforderung an Kinder innerhalb einer Werbeanzeige wettbewerbsrechtlich unzulässig, wenn Kinder dazu aufgefordert werden, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder ihre Eltern dazu zu veranlassen.

Unverständnis und Verunsicherung waren die Folge für die Branche und weit darüber hinaus. Aber auch aus rechtswissenschaftlicher Sicht wurde das Urteil zu Recht ausgiebig kritisiert. Problematisch waren insbesondere die Auslegung des Begriffs „Kind“ in der Schwarzen Liste und die Ausführungen des Gerichts zum Adressatenkreis der Werbung: Die Anrede in der zweiten Person ist in vielen Kreisen, und gerade auch bei erwachsenen Onlinespielern, heute allgemein üblich und stützt nicht die Annahme, dass damit automatisch ein Kind gemeint sein muss. Auch trug die damalige Begründung schon ihrem Wortlaut nach nicht den ausgeurteilten Tenor. Eine ausführlichere Zusammenfassung der Mängel und Kritikpunkte haben wir hier zusammengestellt.

Von diesen Argumenten, die in der neuerlichen Verhandlung auch dem BGH vorgetragen worden waren, hat sich das Gericht allerdings offenbar nicht beeindrucken lassen, sondern das Versäumnisurteil aufrecht erhalten.

Zu den Gründen für diese Entscheidung hat es in dem Verkündungstermin allerdings abermals nichts durchblicken lassen. Wir warten daher gespannt auf die Urteilsbegründung. Das Gericht könnte sich dafür zwar wohl grundsätzlich abermals 5 Monate Zeit nehmen – wir rechnen aber eher damit, schon in einigen Wochen mehr zu wissen und werden die Entscheidung dann eingehend analysieren.


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