DL-InfoV: Neue Informationspflichten im Internet

Neue Informationspflichten im Internet

Ein neues Schreckgespenst wandelt durch die Blogosphere und damit durch die Onlinewelt: die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV). Schon der spröde Charme der sperrigen Bezeichnung lässt ebenso unkonstruktive wie penibel umzusetzende Pflichten erwarten. Tritt nun zu den klassischen und abmahnträchtigen Pflichten in den Bereichen Impressum, Datenschutzerklärung und gegebenenfalls auch Widerrufsbelehrung also eine Pflicht hinzu? Hierzu ein klares Jein.

Worum geht es überhaupt? Die auf eine EU-Richtlinie (2006/123/EG) zurückgehende DL-InfoV verpflichtet Dienstleister, ab dem 17.05.2010 ihre Kunden mit verschiedensten Informationen zu versorgen.

Wer muss informieren?

Als Dienstleistung gilt nach Artikel 4 Nr. 1 der Richtlinie jede selbständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt angeboten wird – hierunter fällt etwa auch der Betrieb eines Onlinespiels oder gar die Bereitstellung von Informationen auf einer Website, auch wenn dies im Einzelfall kostenlos geschieht. Entscheidend ist, ob für solche Angebote „in der Regel“ ein Entgelt verlangt wird, was – wie bei der Impressumspflicht – gelegentlich zu schwierigen Abgrenzungsfragen führen kann.

Als Folge sind einige Informationen stets bereitzuhalten, andere Informationen müssen die Dienstleister zumindest auf Anfrage herausgeben.

Welche Informationen müssen immer angegeben werden?

Der § 2 der Verordnung listet insgesamt 11 Pflichtinformationen auf. Manche der genannten Informationen sind schon heute nach anderen Gesetzen anzugeben; etwa die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer („USt-IdNr.“). Angegeben werden muss im Einzelnen:

  • Name, Vorname und Firma,
  • Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
  • Wenn vorhanden: Registernummer,
  • Bei erlaubnispflichtiger Tätigkeit Name und Anschrift der zuständigen Behörde,
  • Wenn vorhanden: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • Bei reglementierten Berufen: Gesetzliche Berufsbezeichnung, Staat der Verleihung und, falls vorhanden, die zuständige Kammer oder der Berufsverband (z.B. Anwaltskammer),
  • Die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB),
  • Wenn vorhanden: Bestehende Garantien, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen,
  • Wesentliche Merkmale der Dienstleistung, falls sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
  • Wenn eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Name und Anschrift des Versicherers.

Insgesamt entspricht die neue Verpflichtung inhaltlich weitgehend der schon lange existierenden Impressumspflicht. Neu ist zumindest in der Theorie die Pflicht, verwendete AGB bereitzustellen; aus praktischen Gründen dürften Dienstleister aber auch dies regelmäßig schon heute tun.

Neu und so tatsächlich bisher nicht gekannt ist die Verpflichtung, über Rechtswahl, mögliche Garantien und Berufshaftpflichtversicherung zu informieren; diese Pflichten sind aber nur für einen Teil der Dienstleister relevant. Eine Rechtswahl etwa ist gegenüber privaten Kunden in vielen Fällen nur eingeschränkt oder gar nicht möglich.

Welche Informationen müssen auf Anfrage herausgegeben werden?

Darüber hinaus nennt § 3 der neuen Verordnung Informationen, die zumindest auf Anfrage des Kunden herauszugeben sind. Auch hier ist die Pflicht in Teilen deckungsgleich mit der bekannten Impressumspflicht. Darüber hinaus finden sich Regelungen zu multidisziplinären Tätigkeiten und beruflichen Gemeinschaften, Verhaltenskodizes und Streitschlichtungsverfahren.

Für Onlinespieleanbieter ist jedenfalls demnächst ein Aspekt davon besonders relevant. Denn der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) erlaubt es Content-Anbietern, bestimmte jugendschutzrechtliche Verpflichtungen durch Unterwerfung unter einen Verhaltenskodex einer freiwilligen Selbstkontrolle zu erfüllen. In einem solchen Fall müssten die Anbieter die jeweiligen Grundsätze nennen, verlinken und dabei auf die Sprache hinweisen.

Fazit

Insgesamt sind diese Informationspflichten einerseits detailliert und weitreichend. Andererseits entsprechen die erforderlichen Informationen aber in weiten Teilen den für ein ordnungsgemäßes Impressum ohnehin schon bisher erforderlichen Angaben. Ergänzungen sind nur in Details erforderlich. Der Arbeitsaufwand für die Umsetzung ist daher gering. Deshalb ist die DL-InfoV weniger schlimm als ihr Ruf – doch kein Schreckgespenst.


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