define('DISALLOW_FILE_EDIT', true); define('DISALLOW_FILE_MODS', true); Weitere – Online.Spiele.Recht https://www.spielerecht.de Thu, 21 Oct 2021 15:34:04 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.1.9 Änderungsbedarf bei Abo-Modellen: Das neue Gesetz für faire Verbraucherverträge https://www.spielerecht.de/aenderungsbedarf-bei-abo-modellen-das-neue-gesetz-fuer-faire-verbrauchervertraege/ https://www.spielerecht.de/aenderungsbedarf-bei-abo-modellen-das-neue-gesetz-fuer-faire-verbrauchervertraege/#respond Thu, 14 Oct 2021 10:06:20 +0000 https://spielerecht.de/?p=4445 Das jüngst in Kraft getretene „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ sieht insbesondere ein Abtretungsverbot für bestimmte Forderungen vor, beschränkt automatische Vertragsverlängerungen und verpflichtet Unternehmen, Nutzern einen „Kündigungsbutton“ anzubieten.

Die Änderungen rufen erheblichen Anpassungsbedarf hervor, insbesondere für die Games-Branche. Dabei gelten unterschiedliche Übergangsfristen.

Abtretungsverbot

Ab dem 1. Oktober 2021 sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, die eine Abtretung bestimmter Ansprüche ausschließen. Verbraucher können somit Ansprüche einfacher an Dritte abtreten, die an ihrer Stelle die Rechtsverfolgung übernehmen. Unternehmen, die bislang auf solche Abtretungsverbote vertraut haben, dürften sich mit einer höheren Anzahl an Prozessen konfrontiert sehen.

Die neue Regelung des § 308 Nr. 9 BGB gilt in erster Linie für auf Geld gerichtete Ansprüche des Vertragspartners gegen den Verwender. Abtretungsverbote können aber auch unwirksam sein, wenn sie sich auf andere Rechte des Vertragspartners beziehen, maßgeblich hierfür ist eine Interessensabwägung – mit entsprechender Rechtsunsicherheit.

Die neuen Regelungen gelten für alle Verträge, die nach dem 1. Oktober 2021 entstanden sind (Art. 229, § 60 S. 1 EGBGB). Für vorher geschlossene Verträge greift die Regel des Abtretungsverbotes nicht.

Regelung zur Vertragslaufzeit und -verlängerung

Ab dem 1. März 2022 entfällt die Möglichkeit, Abos nach Ablauf der ersten zwei Jahre automatisch um ein Jahr zu verlängern. Die Neuregelung betrifft sämtliche Verträge, die eine regelmäßige Lieferung oder regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Inhalt haben.

Nach Ende der Vertragszeit sind stillschweigende Verlängerungen nur noch auf unbestimmte Zeit erlaubt. In diesem Fall muss der Verbraucher gleichzeitig das Recht bekommen, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen (§ 309 Nr. 9 lit. b) BGB).

Unwirksam sind ab dem kommenden Frühjahr zudem Kündigungsfristen von über einem Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer (§ 309 Nr. 9 lit. c) BGB).

Die neuen Vorgaben haben auch für die Gamesbranche weitreichende Auswirkungen. Überall dort, wo mit Abo-Modellen gearbeitet wird, müssen die Verträge und AGB umgestellt werden.

  • Es dürfen, bis auf die stillschweigende Verlängerung auf unbestimmte Zeit, keine stillschweigenden Vertragsverlängerungen mehr vorgesehen werden. Unternehmen können in diesem Kontext überlegen, aktiv an Kunden heranzutreten und eine ausdrückliche Vertragsverlängerung zu vereinbaren oder Kunden den Abschluss eines neuen Vertrages anzubieten. Ohne besondere Anreize dürfte sich das jedoch schwierig gestalten. Alternativ bleibt die Vertragsverlängerung auf unbestimmte Zeit, in diesem Fall können Kunden den Vertrag nach Ende der Erstlaufzeit monatlich kündigen.
  • Auch Verträge mit kürzerer Laufzeit müssen so umgestellt werden, dass sie nach Ende der Grundlaufzeit künftig unbefristet weiterlaufen und der Nutzer ein monatliches Kündigungsrecht eingeräumt bekommt.
  • Zu guter Letzt müssen alle Verträge und Geschäftsmodelle dahingehend überarbeitet werden, dass die Kündigungsfrist der Nutzer nicht länger als ein Monat zum Ende der jeweiligen Vertragsperiode sein darf.

War zwischenzeitlich mal angedacht, Vertragslaufzeiten auf maximal ein Jahr zu begrenzen, bleibt es hier bei der bisherigen Deckelung auf zwei Jahre.

Die Neuregelungen gelten für alle Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen werden. Es bedarf also lediglich einer Umstellung der Verträge und AGB für die zukünftigen Neuverträge ab dem 1. März 2022. Mit Blick auf die bestehenden Kündigungsmöglichkeiten für Bestandskunden zum Ablauf der Vertragslaufzeit kann es sich aber auch anbieten, allen Nutzern die neuen Bedingungen anzubieten.

Kündigung per Button

Eine grundlegende Neuerung des Gesetzes für faire Verbraucherverträge ab dem 1. Juli 2022 ist die Pflicht, einen Kündigungsbutton für Dauerschuldverhältnisse zu implementieren. Die entsprechende Regelung soll es Verbrauchern ermöglichen, auf Webseiten geschlossene Verträge durch einen Kündigungsbutton leichter zu beenden (§ 312k BGB).

Der Button muss ständig erreichbar sein, vergleichbar mit dem Impressum. Darüber hinaus muss die Kündigungsschaltfläche gut lesbar und eindeutig beschriftet sein (etwa mit „Verträge hier kündigen“). Der Button muss den Verbraucher auf eine Webseite führen, auf welcher es dem Verbraucher ermöglicht wird, die folgenden Angaben zu machen:

  • zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,
  • zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,
  • zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,
  • zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,
  • zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn

Die Website muss zudem eine Bestätigungsschaltfläche enthalten, mit der Verbraucher direkt die Kündigung erklären können und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Die Kündigungserklärung muss der Verbraucher so speichern können, dass erkennbar ist, dass die Kündigungserklärung durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegeben wurde.

Der Unternehmer hat dem Verbraucher die Bestätigung des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform zu bestätigen. Dabei wird vermutet, dass eine durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung dem Unternehmer unmittelbar nach ihrer Abgabe zugegangen ist. Im Zweifel wirkt die Kündigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Hält sich der Unternehmer nicht an die genannten Vorgaben, so kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Sein Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

Diese Regelung tritt zum 1. Juli 2022 in Kraft und wirkt gem. § 60 des Art. 229 EGBGB auch für Altverträge. Danach muss jedem Kunden die Möglichkeit eröffnet werden, ein auf einer Website abgeschlossenes Dauerschuldverhältnis per Button zu kündigen. Auch diese Regelung dürfte in der Games-Branche weitreichenden Anpassungsbedarf auslösen.

Diskussionen gibt es derzeit nicht zuletzt darüber, was unter einer Webseite zu verstehen ist. Solange diese Frage ungeklärt ist, ist die sicherste Variante, proaktiv einen Kündigungsbutton überall dort anzubieten, wo sich Abo-Verträge online schließen lassen – also auf herkömmlichen Internetseiten, jeglichen auch mobil- oder konsolenoptimierten Seiten und ggf. sogar in Apps oder auf Spielekonsolen. Ob das wirklich erforderlich ist, werden vermutlich Gerichte klären müssen.

]]>
https://www.spielerecht.de/aenderungsbedarf-bei-abo-modellen-das-neue-gesetz-fuer-faire-verbrauchervertraege/feed/ 0
Angelesen… Veröffentlichungen im Spielerecht (8) https://www.spielerecht.de/angelesen-veroeffentlichungen-im-spielerecht-8/ https://www.spielerecht.de/angelesen-veroeffentlichungen-im-spielerecht-8/#respond Tue, 29 Jan 2019 09:44:48 +0000 http://spielerecht.de/?p=4230 In unserer Rubrik „Angelesen“ weisen wir in unregelmäßigen Abständen auf aktuelle Veröffentlichungen im Spielerecht hin. Die Auswahl ist komplett subjektiv und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir stellen zusammen, was wir interessant finden – auch mit Blick über den juristischen Tellerrand hinaus.

Diesmal (u.a.): Updates zu NS-Symbolik und Lootboxen, technische Schutzmaßnahmen, Störerhaftung sowie Kinder- und Jugendschutz.

Update: NS-Symbolik in Computerspielen

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) hat entschieden, dass die US-Version des Titels „Wolfenstein II: The New Colossus“ nicht indiziert wird. Das Problem kam auf, weil die US-Version im Gegensatz zur deutschen – angepassten – Version NS-Symbole enthält. Eine Verharmlosung der NS-Symbolik sei jedoch insbesondere wegen der „eindeutigen Gut-Böse-Zeichnung“ und der historischen Einordnung nicht zu befürchten. Die Bonner Behörde betont allerdings, dass eine strafrechtliche Prüfung (§ 86a StGB) nicht stattgefunden hat, sondern ausschließlich der Tatbestand der Jugendgefährdung untersucht wurde.

Der Publisher Bethesda teilte auf GamesWirtschaft-Anfrage mit, dass die Entscheidung der BPjM als „ein überaus positives Signal angesichts der großen künstlerischen Leistung“ angesehen werde und das Votum „ein wichtiger Schritt zur Gleichstellung von Games mit anderen Medien in Deutschland“ sei. Kai Bodensiek sieht im Gespräch mit Postbank.Club in der Entscheidung den Beginn einer neuen Spruchpraxis zu NS-Symbolen in Computerspielen. Über die Änderung der Spruchpraxis der USK, die nunmehr auch Spiele mit NS-Symbolen im Einzelfall prüft, hatten wir im Sommer berichtet.

Update: Lootboxen

Die belgischen Behörden haben vor einiger Zeit angefangen, Computerspiele wegen implementierter Lootboxen als Glücksspiel ohne Lizenz einzustufen. Erste Anbieter reagieren darauf nun und nehmen ihre Spiele vom Markt. Teilweise werden komplette In-Game-Währungen entfernt. Doch es bahnt sich Streit an: Electronic Arts bietet weiterhin in den beliebten Titeln FIFA 18 und FIFA 19 Lootboxen an. Die belgischen Behörden ermitteln.

Einen lesenswerten Beitrag zum Gamesrecht bringt Felix Falk im Editorial zu Heft 8 der MMR 2018. Dabei nimmt er besonderen Bezug auf die aktuelle Debatte über Lootboxen.

Robert Schippel spricht sich in ITRB 2018, 88 klar gegen die Anerkennung von Lootboxen als Glücksspiel aus. Moritz Nickel, Jan Feuerhake und Tobias Schelinski betrachten in MMR 2018, 586 neben dem Glücksspielrecht insbesondere lauterkeits- und gewerberechtliche Aspekte und kommen ebenfalls zu dem Ergebnis, dass Lootboxen nicht gegen geltendes Recht verstoßen.

Auf die Probleme im Zusammenhang mit dem Verbraucher- und Jugendschutz weist Michael Scheyhing in ZWG 2018, 114 hin. In diesem Zusammenhang gehen Sören Zimmermann und Manuel Franzmeier in ZfGW 2018, 528 sehr aufschlussreich auf die Annäherung von Videospielen und Glücksspiel (vgl. dazu schon die Gambling Commission) hin und plädieren dafür, Lootboxen als Glücksspiele anzuerkennen, wenn diese gegen Echtgeld erworben werden.

Jonas Krainbring und Marcus Röll stellen in ZfWG 2018, 235 auf die Monetarisierungsmöglichkeit der durch Lootboxen erlangten Gegenstände ab. Eine interessengerechte Lösung über die Statuierung neuer Transparenzvorschriften für Preisangaben schlagen Patrick Ehinger und Lukas Schadomsky in K&R 2018, 145 vor.

Technische Schutzmaßnahmen für Videospiele

Timo Conraths gibt in CR 2018, 170 einen Überblick über die technischen Schutzmaßnahmen nach § 95a UrhG. Dabei legt er einen besonderen Fokus auf Videospiele. Insbesondere wird dargestellt, welche Aspekte für die Prüfung des vom EuGH in der Sache Nintendo ./. PC Box ua  (vgl. GRUR 2014, 255betonten Verhältnismäßigkeitskriterium zu berücksichtigen sind.

Auf Grundlage der neuesten BGH-Entscheidung Videospiel-Konsolen III (vgl. GRUR 2017, 541) weist Paetrick Sakowski in GRUR-Prax 2017, 167 darauf hin, dass unter bestimmten Umständen der Geschäftsführer einer Firma, die Produkte zur Verletzung technischer Schutzmaßnahmen produziert, persönlich haftbar gemacht werden kann.

Störerhaftung und Netzsperren

Das Videospiel Dead Island war Gegenstand eines groß angelegten Verfahrens vor dem BGH zur Störerhaftung (GRUR 2018, 1044). Das Gericht bestätigt damit die Überwindung der Störerhaftung des TMG n.F. Betreiber von offenen W-LANs und Tor-Exit-Nodes können somit nicht mehr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn über ihren Anschluss rechtswidrige Inhalte abgerufen werden.

Weiterhin in Betracht kommt dagegen ein Sperranspruch des Rechteinhabers, dass bestimmte Seiten für den offenen Zugang gesperrt werden. Karlsruhe sieht diesen Anspruch jedoch nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt, sondern erwägt auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, die Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder – äußerstenfalls – die vollständige Sperrung des Zugangs.

Vodafone etwa hat die Sperrung zweier illegaler Serienseiten auf Aufforderung der Rechteinhaber erst vor kurzem veranlasst. Auch im Ausland lassen sich ähnliche Tendenzen erkennen: In Lettland und Großbritannien wurden Sperrverfügungen gegen illegale Streams erlassen. In Indien sperrte man ganz bescheiden über 12.500 Websites, um einer illegalen Verbreitung des teuersten indischen Filmes aller Zeiten „2.0“ vorzubeugen.

Übrigens: Es besteht ein Auskunftsanspruch gegen den Anschlussinhaber darauf, wer Zugriff auf den jeweiligen Internetanschluss hat (BGH I ZR 265/16). Zudem wird neuerdings die „Faktorrechtsprechung“ des BGH zu Rechtsverletzungen durch Filesharing von Musikstücken auch für illegale Game-Downloads angewendet (OLG Celle). Ein illegaler Download könnte den Rechtsverletzer in Zukunft also empfindlich treffen. Unter Umständen ist das 227-fache des Kaufpreises eines Videospiels als Schadensersatz zu zahlen (OLG Schleswig).

Kinder- und Jugendschutz im Internet

In einem Interview stellt der Missbrauchsbeauftragte der Bundesregierung Johanns-Wilhelm Röhrig fest: „Kinder- und Jugendschutz findet derzeit im Internet nicht statt“. Problematisch seien insbesondere Online-Spiele, bei denen Erwachsene in spielinternen Chats ungehindert sexuellen Kontakt zu Minderjährigen aufnehmen könnten. Auch Fotos aus öffentlichen Blogs und Instagram-Profilen landen oftmals in den Feeds von Männern, die sexuelle Fantasien mit Kindern haben und diese Bilder entsprechend kommentieren. Dieses sog. „Cybergrooming“ ist aus Sicht der Spieleverbände kein großes Problem und sei daher zurecht vom NetzDG ausgenommen.

Schutzbedürftig sind Kinder und Jugendliche auch bei der Nutzung von (Spiele-)Apps: 22 Verbraucher- und Datenschutzorganisationen haben eine Beschwerde bei der Federal Trade Commission eingereicht, weil Apps aus dem Google Play Store Werbung für Glücksspiel und Alkohol enthielten. Auch datenschutzrechtliche Bedenken bestehen.

Apropos Apps: Nach Recherchen von mobilsicher.de nehmen rund 30 Prozent alle Apps aus dem Play Store Kontakt zu Facebook auf, wenn man sie startet. Das Problem: Dies geschieht, ohne dass der Benutzer auch nur eine einzige Taste gedrückt hat oder darüber informiert wird.

Unter Umstände kann die Möglichkeit von Kindern und Jugendlichen, Zugriff auf nicht altersgerechte Computerspiele und Apps zu haben, auch Auflagen des Jugendamtes nach §§ 1666, 1666a BGB auslösen (OLG Frankfurt). Die BPjM hat einen Leitfaden über Computerspiele, insbesondere die gesetzlichen Regelungen und Aspekte der Medienerziehung, herausgebracht.

Urteil gegen die Betreiber eines Gaming-Privatservers

Das AG Heidelberg hat gegen den Betreiber mehrerer illegaler Privatserver für das Spiel „Metin2“ eine Geldstrafe verhängt. Das Urteil war das erste seiner Art und entstand vor allem durch die Beteiligung der Gesellschaft zur Verletzung von Urheberrechten e.V. (GVU). Der Hauptangeklagte erzielte sechsstellige Gewinne mit dem Verkauf von In-Game-Items. Tatvorwurf: Gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzung.

Kurioses

Auch die DSGVO greift um sich: Es wird geraten, Computerspiele aus datenschutzrechtlichen Gründen am Arbeitsplatz zu verbieten (Schaffland/Wiltfang, DSGVO/BDSG, Der PC-Einsatz, 4.5.1). Schade! Doch es bleibt Hoffnung für den Privatbereich: das gemeinsame Computerspielen kann immerhin ein Indiz dafür sein, gut in einem Freundeskreis integriert zu sein (LSG BaWü, Rn. 99). Aber Achtung: Seit dem 18.06.2018 ist die Computerspielsucht – direkt hinter der Glücksspielsucht – von der WHO als Krankheit klassifiziert. Ein Blick in die Zukunft: In Finnland gilt ab dem 01.07.2019 ein ermäßigter Steuersatz für E-Publikationen. Computerspiele sind davon noch nicht erfasst. Das wäre doch mal eine Idee?

]]>
https://www.spielerecht.de/angelesen-veroeffentlichungen-im-spielerecht-8/feed/ 0
In eigener Sache: Preisgekrönte Anwaltskanzlei sucht… https://www.spielerecht.de/in-eigener-sache-preisgekroente-anwaltskanzlei-sucht/ https://www.spielerecht.de/in-eigener-sache-preisgekroente-anwaltskanzlei-sucht/#respond Sat, 05 Mar 2016 09:40:17 +0000 http://spielerecht.de/?p=3774 … Verstärkung durch Rechtsanwälte (m/w) im IT- und Medienrecht. Neben einem gerade von der azur ausgezeichneten Aus- und Fortbildungsprogramm erwarten Euch spannende Fälle in interessanten Branchen und Rechtsgebieten, Arbeit „am Mandanten“ ab Tag 1, eine legendäre Teamatmosphäre und ein frisch gepimptes Vergütungspaket.

Zu den Stellenanzeigen geht es hier entlang:

 

]]>
https://www.spielerecht.de/in-eigener-sache-preisgekroente-anwaltskanzlei-sucht/feed/ 0
In eigener Sache: Osborne Clarke (mit Blog) wieder AZUR Top-50-Arbeitgeber https://www.spielerecht.de/in-eigener-sache-osborne-clarke-mit-blog-wieder-azur-top-50-arbeitgeber/ https://www.spielerecht.de/in-eigener-sache-osborne-clarke-mit-blog-wieder-azur-top-50-arbeitgeber/#respond Sat, 23 Feb 2013 07:11:16 +0000 http://spielerecht.de/?p=2283 Das juristische Karrieremagazin AZUR hat Osborne Clarke dieses Jahr erneut in seine Liste der Top 50 Arbeitgeber aufgenommen – in der Kategorie „Associatezufriedenheit“ erreicht die Kanzlei sogar die Bestnote „herausragend“ (4 Sterne).

Und warum? Unter anderem weil motivierte Associates bei Osborne Clarke eine Menge Möglichkeiten haben, sich persönlich und beruflich zu entfalten und zu entwickeln. Oder, in den Worten der Begründung bei AZUR:

Junganwälte mit Eigeninitiative und Mut zu Ideen rennen bei der Kanzlei offene Türen ein. So ist es nicht abwegig, einen Blog zu bestimmten Rechtsthemen zu schreiben […]

Tja, genau so isses.

]]>
https://www.spielerecht.de/in-eigener-sache-osborne-clarke-mit-blog-wieder-azur-top-50-arbeitgeber/feed/ 0
In eigener Sache: Getting Started – e-book zu Rechtsfragen für Start-Ups erschienen https://www.spielerecht.de/in-eigener-sache-getting-started-e-book-zu-rechtsfragen-fur-start-ups-erschienen/ https://www.spielerecht.de/in-eigener-sache-getting-started-e-book-zu-rechtsfragen-fur-start-ups-erschienen/#comments Mon, 19 Sep 2011 09:35:48 +0000 http://spielerecht.de/?p=1748 Es ist über 200 Seiten stark, kostenlos hier verfügbar und es wird regelmäßig anhand der Fragen, die sich Gründer typischerweise stellen, aktualisiert. Die Rede ist von Osborne Clarkes erstem e-book zu Rechtsfragen für Start-Ups.

Welche Gesellschaftsform ist die Richtige für mich? Welche steuerlichen Pflichten ergeben sich aus welcher Rechtsform? Welche Fragen darf ich im Vorstellungsgespräch stellen? Wie kündige ich wirksam? Kann ich meine Idee vor dem Zugriff anderer schützen? Was genau ist eine Marke und wie kann ich sie schützen? Muss ich die Unterstützung meines Investors der Kartellbehörde melden? Hafte ich für Beleidigungen, die User auf meiner Internet-Plattform veröffentlichen? Was muss in meinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden?

Unterschiedlich spezialisierte Anwälte steuerten Beiträge zum e-book bei, so dass ein nützliches Nachschlagewerk für Gründer entstanden ist.

Viel Spaß beim Lesen!

]]>
https://www.spielerecht.de/in-eigener-sache-getting-started-e-book-zu-rechtsfragen-fur-start-ups-erschienen/feed/ 4
„If you’re going to San Francisco…“: Gründungstreffen der Video Game Bar Association https://www.spielerecht.de/if-youre-going-to-san-francisco-grundungstreffen-der-video-game-bar-association/ https://www.spielerecht.de/if-youre-going-to-san-francisco-grundungstreffen-der-video-game-bar-association/#respond Thu, 24 Feb 2011 06:55:51 +0000 http://spielerecht.de/?p=1380 Aus einer im letzten Jahr am Rande der Branchenmessen E3 und Gamescom entwickelten Idee wird etwas „Handfestes“: Anwälte und Inhouse-Juristen aus den USA, UK und Deutschland haben im Februar die Video Game Bar Association gegründet, die bei einem Gründungstreffen im Rahmen der Game Developers Conference am 2. März in San Francisco nun offiziell die Arbeit aufnehmen soll.

Ziele dieses Zusammenschlusses von Games-Juristen sind die weltweite Vernetzung  und der Austausch von Know-How unter den Spezialisten für ein Rechtsgebiet, das auf dem besten Weg dazu ist, sein Nischendasein zu verlassen. Ich freue mich, als Board Member der VGBA neben Branchengrößen wie George Rose (Activision Blizzard) und David Anderson (THQ) an der Umsetzung dieser Ziele arbeiten zu dürfen.

Die Mitgliedschaft in der international ausgerichteten VGBA erfordert eine Einladung. Eine Anforderung an potentielle Mitglieder fasst Patrick Sweeney, ebenfalls im Board der VGBA, wie folgt zusammen:

If video games disappeared from the earth tomorrow, it would be those who wouldn’t know what to do with themselves.

Wenn diese Beschreibung glaubhaft auf Sie zutrifft, Sie mindestens 2 Jahre Berufserfahrung als Rechtsanwalt oder Inhouse-Jurist (jeweils m/f) in der Spielebranche haben und an der Teilnahme am Gründungstreffen bzw. einer Mitarbeit in der Video Game Bar Association interessiert sind, schreiben Sie mir gerne eine E-Mail!

]]>
https://www.spielerecht.de/if-youre-going-to-san-francisco-grundungstreffen-der-video-game-bar-association/feed/ 0
In eigener Sache: Workshop zu Fördermitteln für Games-Unternehmen https://www.spielerecht.de/in-eigener-sache-workshop-zu-fordermitteln-fur-games-unternehmen/ https://www.spielerecht.de/in-eigener-sache-workshop-zu-fordermitteln-fur-games-unternehmen/#respond Wed, 23 Feb 2011 14:19:19 +0000 http://spielerecht.de/?p=1360 Gemeinsam mit den Finanzierungsspezialisten von eventurecat veranstaltet Osborne Clarke am 23. März 2011 einen Praxisworkshop zu Fördermitteln für Unternehmen aus der Software-, Internet- und Games-Branche. Auf EU-, Bundes- und Landesebene stehen für solche innovative Technologieunternehmen diverse Fördertöpfe bereit – bei unserem kostenlosen Workshop erläutern namhafte Experten, u.a. vom Forschungszentrum Jülich und vom DLR , wie Entwickler und Publisher Mittel daraus erhalten können. Insbesondere für Games-Unternehmen lohnt sich die Teilnahme sicher!

Weitere Informationen, das vollständige Programm und einen Link zur Anmeldung gibt es hier.

]]>
https://www.spielerecht.de/in-eigener-sache-workshop-zu-fordermitteln-fur-games-unternehmen/feed/ 0
Online.Spiele.In eigener Sache https://www.spielerecht.de/online-spiele-in-eigener-sache/ https://www.spielerecht.de/online-spiele-in-eigener-sache/#respond Thu, 06 Jan 2011 10:40:06 +0000 http://spielerecht.de/?p=1184 2011 ist da und wir sind auch so langsam startklar:

  • Das Blog wurde entrümpelt und erstrahlt in neuem Weiß. Für uns Anwälte ist das kenntnisfreie Basteln an den Seiten immer eine besondere und eigentlich auch immer frustrierende Herausforderung. Um so dankbarer sind wir unserem wissenschaftlichen Mitarbeiter, der sich als echter html-Crack erweist.
  • „2011 ist ja so was von Social Media“ haben wir irgendwo kürzlich gelesen und daher beschlossen, die „Weitertwitter“ und „Facebookpostmöglichkeiten“ zu erweitern. Ihr findet nun am Ende eines jeden Artikels die komfortabel zu bedienenden Buttons. Nutzt sie bitte eifrig!
  • Apropos Nutzen: Wir haben endlich damit begonnen, unsere Facebookseite mit Content zu füttern. Lasst uns Freunde werden!
  • Schließlich freuen wir uns sehr über eine Verstärkung unseres Teams. Am 1. Januar hat Dr. Judith Nink bei uns begonnen. CV und Bild folgen schnellstmöglich auf der Teamseite.
]]>
https://www.spielerecht.de/online-spiele-in-eigener-sache/feed/ 0
Happy Birthday Online.Spiele.Recht! https://www.spielerecht.de/happy-birthday-online-spiele-recht/ https://www.spielerecht.de/happy-birthday-online-spiele-recht/#comments Fri, 27 Aug 2010 06:46:37 +0000 http://spielerecht.de/?p=1011 Unser kleines Nischenblog wird heute 1 Jahr alt. Zur Gamescom 2009 gestartet hat sich unsere Seite vor allem dank des durchweg positiven Branchenfeedbacks in diesem einen Jahr erheblich weiter entwickelt. Wir haben noch ein paar weitere Flausen im Kopf und werden diese nach und nach im 2. Lebensjahr an den Start bringen.

Wir danken unseren Lesern für all den positiven Input und das Interesse. Wir schneiden jetzt die Geburtstagstorte an.

]]>
https://www.spielerecht.de/happy-birthday-online-spiele-recht/feed/ 2
„Things I wish I knew about Game Development Contracts… https://www.spielerecht.de/things-i-wish-i-knew-about-game-development-contracts/ https://www.spielerecht.de/things-i-wish-i-knew-about-game-development-contracts/#respond Sat, 17 Jul 2010 12:02:37 +0000 http://spielerecht.de/?p=937 …when I started my studio“ so heißt der Titel unserer Legal Session auf der diesjährigen GDC Europe (16.-18. August in Köln).

Gemeinsam mit dem US-Spielerechtsveteran David S. Rosenbaum und einem weiteren erfahrenen Games-lawyer aus Schweden diskutiere ich über all die Dos and Dont’s in Entwicklungs- und Publishingverträgen. Harald Riegler (Geschäftsführer von Sproing und Vorstandsmitglied im G.A.M.E.) wird das Panel moderieren und für eine kontroverse Diskussion sorgen.

Hier die Session-Ankündigung-wir sehen uns zur GDC!

Session Description
Succeeding in the video and computer game industry requires more than a thorough understanding of legal and business issues. The traditional model of developing work-for-hire games for console and for retail packaged sale is no longer viable for most independent developers. And the contracts for games being developed for emerging digital platforms, such as the casual PC downloadable/MMO, iPhone/iPad, Facebook, and even the console companies’ own digital storefronts still look like the contracts of the “good old days.” And then there are the “rituals” that developers still must observe when negotiating contracts with publishers. The typical business management handbook tells you to consult with a lawyer when negotiating the “fine print” of a development contract, but doesn’t tell you “why.” A panel of games industry lawyers will answer questions from the CEO of an independent development studio and from the audience about how to negotiate agreements with publishers, how to make sure the contract conforms with your business practices and needs of your employees, and how to deal with publishers once the agreement is signed.

Takeaway
Develop a broader understanding of both the substance of the development contract and the equally important process of negotiating a development contract, especially as game development moves from a retail packaged business to a digital business; understand regional perspectives on development and publishing contracts, what to expect when competing for business with companies based in other parts of the world, and how understanding the “rituals” of negotiating with publishers in order to manage the risks inherent in publisher-drafted development agreements and thus negotiate better development and publishing deals.

]]>
https://www.spielerecht.de/things-i-wish-i-knew-about-game-development-contracts/feed/ 0
In eigener Sache: Online.Spiele.Recht im neuen Glanz https://www.spielerecht.de/in-eigener-sache-online-spiele-recht-im-neuen-glanz/ https://www.spielerecht.de/in-eigener-sache-online-spiele-recht-im-neuen-glanz/#comments Tue, 06 Jul 2010 16:17:05 +0000 http://spielerecht.de/?p=916 Unser Blog zum Spielerecht feiert bald seinen 1-jährigen Geburtstag. Für diesen Ehrentag haben wir den Staub aus den Ecken gekehrt und unseren ersten kleinen Re-Launch hinter uns gebracht. Wir hoffen, dass Euch das neue Design gefällt.

Der neue Look wurde dem zum 1.7.2010 gestarteten neuen Markenauftritt von Osborne Clarke angepasst. Wie der (neuen) Kanzlei-Homepage sehr schnell zu entnehmen ist, konzentrieren wir uns noch mehr als bisher auf sechs Sektoren. Einer dieser Sektoren ist das „Digital Business“, in dem wir besondere Branchenexpertise und fachliches Know-How bündeln. Selbstverständlich bleibt das Spielerecht auch weiterhin einer unserer wichtigen Tätigkeitsschwerpunkte.

]]>
https://www.spielerecht.de/in-eigener-sache-online-spiele-recht-im-neuen-glanz/feed/ 2
In eigener Sache: IT-Rechtler und Anwälte für Interactive Entertainment gesucht! https://www.spielerecht.de/in-eigener-sache-it-rechtler-und-anwalte-fur-interactive-entertainment-gesucht/ https://www.spielerecht.de/in-eigener-sache-it-rechtler-und-anwalte-fur-interactive-entertainment-gesucht/#respond Mon, 21 Sep 2009 17:28:58 +0000 http://spielerecht.de/?p=348 Wir würden gerne unser Team erweitern und suchen Anwälte (m/w) in den folgenden Bereichen

  • IT-Recht
  • Interactive Entertainment

Unsere ausführliche Stellenanzeige: klick

Mehr Informationen auf www.osborneclarke.de

]]>
https://www.spielerecht.de/in-eigener-sache-it-rechtler-und-anwalte-fur-interactive-entertainment-gesucht/feed/ 0