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Das Gericht nahm die konkrete Umsetzung von Lootboxen im Spiel unter die Lupe und kam zu dem Schluss, dass der Erwerb und das Öffnen von Spielerpaketen mit unbekanntem Inhalt ebenso zum Gesamterlebnis des Spiels gehörten wie andere, eindeutig geschicklichkeitsabhängige Komponenten. Dieses Spielelement konnte nicht als separates Angebot betrachtet werden, sondern musste als Teil des Spiels selbst angesehen werden. Es fügte zwar ein Zufallselement hinzu, führte aber nicht dazu, dass das gesamte Spiel dadurch die Grenze zum regulierten Glücksspiel überschreitet:
Die KSA hat die [Spielerpakete] als ein separates Glücksspiel eingestuft. Die KSA hat ihre Schlussfolgerung auf die Tatsache gestützt, dass die Packungen getrennt von den [Spielen] gekauft und geöffnet werden können. Die Waren können daher getrennt von den [Spielen] gewonnen werden. Der Kauf und das Öffnen der Packungen erfolgt in einem eigenständigen Vorgang, unabhängig vom Spielen der [Spiele].
[…]
Die Packs fügen dem Spiel ein Zufallselement hinzu. Die Abteilung folgt [dem Publisher] in seiner Argumentation, dass es üblich ist, dass die Spieler die Packs nur im Hinblick auf das Spielen virtueller Fußballspiele öffnen. Die Abteilung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Packs im [Spielmodus] erworben und geöffnet werden. [Der Publisher] argumentiert, dass 92 Prozent der Packs durch die Beteiligung am Spiel erworben werden. Die Spieler können durch ihre Geschicklichkeit [Münzen] verdienen, die sie durch das Spielen von Matches und das Erfüllen von Aufgaben im Spiel erhalten. Mit den so verdienten [Münzen] können sie Packs erwerben und öffnen. Mit dem Inhalt der Packs können die Spieler dann Teams zusammenstellen, Matches spielen und Aufgaben im Spiel erfüllen. Die Packungen werden nicht in einer vom [Spielmodus] getrennten Umgebung geöffnet. Das Öffnen der Packs kann zwar nicht während des Austragens von Matches und der Erfüllung von In-Game-Aufgaben erfolgen, findet aber in demselben [Spielmodus] statt. Die Tatsache, dass die Packs getrennt vom Spiel oder der Aufgabe im Spiel geöffnet werden, macht sie nicht zu einem separaten Spiel. Die Tatsache, dass es nicht völlig unmöglich ist, die Packs auf andere Weise zu erhalten, ändert nichts an dem oben Gesagten. Schließlich wird die überwiegende Mehrheit der Packs für die Teilnahme am Spiel erworben und verwendet.
In der Entscheidung wird auch die Frage erörtert, ob der Inhalt der Lootboxen tatsächlich einen Geldwert hatte – ein wesentliches Element, um die Definition von „Glücksspiel“ nach niederländischem Recht zu erfüllen. Das Spiel selbst erlaubte es den Spielern nicht, Gegenstände aus den Packs zu verkaufen, aber die KSA hatte argumentiert, dass tatsächlich ein Schwarzmarkt existierte, der es den Spielern erlaubte, Gegenstände zu verkaufen, auch wenn dies bedeutete, die Mechanismen des Spiels zu umgehen und gegen seine Nutzungsbedingungen zu verstoßen:
[KSA hat argumentiert, dass] Preise unabhängig von [Spielen] gewonnen und unabhängig von [Spielen] gehandelt werden können, sowohl für [Münzen] als auch – auf dem Schwarzmarkt – für echtes Geld.
Das Gericht war jedoch anderer Meinung:
Die Handelbarkeit von Packs auf dem Schwarzmarkt ist relativ. Der Schwarzmarkt konzentriert sich auf den Handel mit kompletten Konten und nicht auf einzelne Packs oder deren Inhalt. Die KSA kann nicht aus einer Komponente – nämlich dass die Packungen getrennt vom Spiel gekauft und geöffnet werden können – auf ein separates Spiel schließen, es sei denn, die KSA kann im Einzelnen nachweisen, dass dies in großem Umfang geschieht. Dies ist der KSA nicht gelungen.
Besonders interessant ist, dass das Gericht in seiner Begründung die Art und Weise hervorhebt, in der das Spiel von den meisten Nutzern gespielt wird – wohl eine gute Annäherung an die Art und Weise, in der es nach der Konzeption des Entwicklers bzw. Publishers gespielt werden soll. Es macht den Publisher nicht dafür verantwortlich, jeden möglichen Missbrauch zu verhindern, sondern betrachtet die beabsichtigte Funktionsweise, um festzustellen, ob ein Spiel die gesetzliche Definition eines Glücksspiels erfüllt.
Die Entscheidung selbst ist natürlich spezifisch für das Spiel in seiner konkreten Gestaltung, aber sie deutet darauf hin, dass die Glücksspielaufsichtsbehörde die Glücksspieldefinition möglicherweise zu weit auslegt, um Online-Spiele mit Lootbox-Mechanismen darunter zu fassen. Wenn Gegenstände aus solchen Packs nicht frei verkauft werden können und ein Spiel Elemente enthält, die über das Öffnen von Lootboxen hinausgehen, dürfte es in den Niederlanden in Zukunft viel schwieriger sein, es als erlaubnispflichtiges Glücksspiel einzustufen.
]]>Die Rechtsgrundlage für ein Alkoholverbot in Spielhallen findet sich – etwas versteckt und indirekt – in § 3 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV). Hiernach dürfen in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Dies führt also in Etablissements, in denen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, zu einer Beschränkung der zulässigen Geräteanzahl oder – vice versa – zu einem Alkoholverbot in Betrieben mit mehr als drei Geräten.
Als Geld- und Warenspielgeräte werden nach § 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 SpielV solche Spielgeräte bezeichnet, bei denen der Gewinn in Geld bzw. Waren besteht. Ein solcher Gewinn winkt bei eSports-Spielen – jedenfalls außerhalb etwaiger Turniere – jedoch grundsätzlich nicht. Im Übrigen handelt es sich bei eSports-Spielen auch nicht um Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Diese zeichnen sich nämlich dadurch aus, dass sie für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangen und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Unabhängig davon, ob man den Sportcharakter von eSports anerkennt, kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass das Gewinnen eines eSports-Spiels überwiegend vom Zufall abhinge, kommt es für die Erfolgschancen doch vor allem auf Teamfähigkeit und Faktoren wie Präzision und Schnelligkeit an. Ein Computer, der – und sei es gegen ein Entgelt – Zugang zu solchen Spielen gewährt, kann demnach nicht als Glücksspielautomat bezeichnet werden.
Auch handelt es sich bei einem eSports-Restaurant nicht um eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen im Sinne der SpielV. Zwar ist der Begriff der Spielhalle in unterschiedlichen Gesetzen mit unterschiedlichen Definitionen ausgestattet. Im GlüStV erfasst er ausdrücklich auch Unternehmen, in denen nur Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit aufgestellt sind (also auch typische Gaming Arcades). Im § 16 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zum GlüStV (AG GlüStV NRW) ist der Begriff dann schon enger definiert und erfasst diese Unterhaltungsspiele nicht mehr. In der Gewerbeordnung (GewO) findet sich abermals eine leicht andere Definition, die zumal in der jüngeren Vergangenheit maßgeblich geändert wurde.
Auf welchen Begriff kommt es also für das Alkoholverbot an?
Das Alkoholverbot resultiert aus der SpielV, die wiederum auf einer Verordnungsermächtigung des § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO beruht. Man wird zur Auslegung daher auch den gewerberechtlichen Spielhallenbegriff heranziehen müssen. Aus §§ 33f Abs. 1. Nr. 1, 33i GewO lässt sich aber schließen, dass Spielhallen oder ähnliche Unternehmen sich dadurch auszeichnen, dass in ihnen Spielgeräte oder Spiele mit Gewinnmöglichkeit angeboten werden.
Dies war aber nicht immer so. Nach einer alten Fassung des Paragraphen (vor dem 12. Dezember 2012) erfasste § 33i GewO auch Unternehmen, die gewerbsmäßig Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit aufstellen. Dementsprechend war es dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil v. 9.3.2005 – 6 C 11.04) auch möglich, etwa ein Internetcafé, das Computer mit Spielmöglichkeiten zur Verfügung stellte, als Spielhalle einzuordnen. Das daraus resultierende Erlaubniserfordernis für Internetcafés hielt die Europäische Kommission jedoch für einen Verstoß gegen Art. 9 der Dienstleistungsrichtlinie und leitete ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein. Daraufhin wurden die Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit aus § 33i GewO gestrichen, um Internetcafés und ähnliche Einrichtungen gerade nicht mehr mit Spielhallen für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten gleichzusetzen (Siehe Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/10961, S. 12).
Es ist daher davon auszugehen, dass Unternehmen, die lediglich Geräte aufstellen, auf denen Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit gespielt werden können, nicht als Spielhallen oder ähnliche Unternehmen anzusehen sind. Wie bereits erwähnt, fehlt es bei eSports-Spielen in der Regel aber an Gewinnmöglichkeiten. eSports-Kneipen, -Bars oder -Restaurants bieten daher lediglich Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit an, sodass sie nicht als Spielhallen oder ähnliche Unternehmen i. S. d. SpielV eingeordnet werden können.
§ 3 Abs. 3 Satz 1 der SpielV bietet damit grundsätzlich keine Basis für die Aussprache eines Alkoholverbots in Restaurants, Bar oder Kneipen, die für die Besucher Computer zur Verfügung stellen, auf denen eSports-Spiele gespielt werden können. Weder sind entsprechende Unternehmen als Spielhallen einzuordnen, noch handelt es sich bei den Computern um Geld- oder Warenspielgeräte – und zwar unserer Auffassung selbst dann nicht, wenn damit an eSports-Turnieren mit Preisgeldern teilgenommen wird. Dementsprechend müsste auch das eSports-Restaurant in Köln eine Konzession zum Kölsch-Ausschank erhalten.
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Der Bericht ist die erste Veröffentlichung dieser Art weltweit. Zu erwarten ist, dass auch deutsche Behörden den Ausgang des Konsultationsverfahrens aufmerksam verfolgen. Die Regulierung von Glücksspielen ist national zwar sehr unterschiedlich, die zugrundeliegenden Fragen stellen sich aber auch in Deutschland in vergleichbarer Form.
Das Gutachten behandelt aktuelle Themen wie Skin Gambling und Online-Sammelkartenspiele und kann auf der Seite der Glücksspielbehörde heruntergeladen werden. Die wichtigsten Punkte stellen wir nachfolgend vor. Mit den im Papier ebenfalls angesprochenen Abgrenzungsfragen von Social Gaming und Glücksspiel hat sich unser britische Kollege Paul Gardner bereits hier ausführlich beschäftigt.
Für virtuelle Währungen wie Bitcoins wiederholt die Glücksspielkommission ihren bereits bekannten Standpunkt, dass diese „Geld oder geldwerte Gegenleistungen“ im Sinne des Glücksspielgesetzes („Gambling Act 2005“) sind. Entsprechende Glücksspiele um Geld bedürfen somit einer Lizenz. Die Kommission weist zudem ausdrücklich darauf hin, dass Anbieter auch für Zahlungen mit virtuellen Währungen die Vorschriften zur Geldwäschebekämpfung und sozialen Verantwortung einhalten müssen.
Aus Sicht der Spielebranche interessanter sind die Ausführungen zu Glücksspielen mit digitalen Inhalten, also In-Game Währungen oder Items. Bekannt ist das Phänomen als „Skin Gambling“, da insbesondere Waffentexturen („Skins“) des populären eSport-Titels Counter-Strike: Global Offensive (CS:GO) als Währung bei Glücksspielen eingesetzt wurden. Virtuelle Items können auf Seiten von Drittanbietern Preise zwischen ein paar Cent und mehreren tausend Dollar erzielen. Die Einsätze bei Glücksspielen mit solchen virtuellen Items hat die Beratungsfirma Eilers & Krejcik Gaming für dieses Jahr auf 7,4 Milliarden US-Dollar prognostiziert. Gegen Drittanbieter ist Valve jüngst vorgegangen.
Können virtuelle Items gehandelt werden und somit de facto als virtuelle Währung für Glücksspiele dienen, ist nach Auffassung der Glücksspielkommission für das Anbieten von Glücksspielen mit solchen Items eine entsprechende Zulassung als Glücksspielanbieter erforderlich.
Großbritannien ist legendär für seine Wetttradition. Vom Brexit-Votum über den nächsten Träger des Friedensnobelpreises: Es gibt kaum ein Ereignis, für das Buchmacher keine Wetten anbieten. Es überrascht daher nicht, dass britische Wettanbieter auch im eSports-Segment aktiv sind. Die meisten Wetten sind laut Glücksspielkommission noch recht klassisch (Wetten auf den Ausgang von Spielen), wobei zunehmend auch In-Game-Wetten angeboten werden.
Die Regulierung von eSport-Wetten soll sich nach Ansicht der Kommission nicht von der für andere Ereignisse unterscheiden, auf die gewettet werden kann. Insbesondere werden die aus anderen Bereichen des Wett- und Glücksspiels bekannten Risiken wie Täuschungen, Spielmanipulationen und exzessives Spielverhalten erwähnt.
Zunehmend kommen Anbieter auf den Markt, bei denen Spieler gegeneinander spielen können und dabei Geld oder Preise gewinnen können. Bei einigen dieser Seiten können Spieler auch auf sich selbst Wetten abschließen, um zu gewinnen.
In ihrer vorläufigen Einschätzung kommt die Glücksspielkommission zum Ergebnis, dies könne eine zulassungspflichtige Wettvermittlung darstellen. Sie erkennt aber an, dass die Grenzziehung zwischen dem Handeln als Wettvermittler und Zahlungen für die Teilnahme an einem regulären Wettkampfturnier nicht einfach ist. Als ein Unterscheidungskriterium schlägt die Kommission die Zahl der Teilnehmer vor, da Turniere durch eine Vielzahl an Teilnehmern gekennzeichnet seien. Eine abschließende Bewertung steht noch aus, ausdrücklich bittet die Kommission um Stellungnahmen.
Im Glücksspielrecht immer wieder entscheidend ist die Frage, inwiefern der Spielausgang vom Zufall abhängt. Hier geht die Kommission beispielhaft auf das Genre der Online-Sammelkartenspiele (bekanntestes Beispiel ist Hearthstone) ein, die als Kartenspiele stark von einem Zufallszahlengenerator abhängig sind, u.a. zum Austeilen der Karten. Dieser Spieltypus unterfalle dem Glücksspielgesetz und sei ohne Zulassung illegal .
Die Frist für das Einreichen von Stellungnahmen läuft noch bis Ende September 2016. Über den weiteren Verlauf des Konsultationsverfahrens halten wir Sie selbstverständlich hier auf dem Laufenden.
]]>Nach den Entscheidungen einiger deutscher Gerichte ist das Vermitteln von Sportwetten auch an Anbieter möglich, die keine deutsche Genehmigung besaßen (eine solche Genehmigung kann derzeit aufgrund der gerichtlich ausgesetzten Genehmigungsvergabe ohnehin nicht erlangt werden), allerdings nur dann, wenn das Angebot die strengen deutschen Regelungen zu Sportwetten erfüllt.
Mit dem jetzt vorliegenden Urteil hat der EuGH entschieden, dass es ausreicht, wenn sich der Anbieter auf eine Lizenz eines EU-Mitgliedstaates stützt. Auch wenn das Gericht diese Folge nicht explizit nennt, spricht einiges dafür, dass damit nicht mehr die derzeitigen strengen deutschen Regelungen zu Sportwetten maßgeblich sind, sondern, dass es genügt, wenn sich der Anbieter an die ausländischen Regelungen der jeweiligen EU-Lizenz hält, die in den meisten Fällen weniger streng sind als das deutsche Regelwerk.
Experten gehen davon aus, dass nun die EU-Kommission ein bereits vorbereitetes Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen des Sportwettenmonopols einleiten wird, welches bereits vorbereitet wurde.
Einige Politiker erwägen nun, einen erneuten Anlauf zu unternehmen, den Sportwettenmarkt für private Anbieter zu öffnen. Eigentlich war schon letztes Jahr beabsichtigt, 20 ausgewählten Anbietern eine Sportwettenlizenz zu erteilen. Aufgrund vorhersehbarer rechtlicher Schritte der im Genehmigungsverfahren unterlegenen Bewerber wurde das Verfahren allerdings gerichtlich gestoppt. Als Folge besitzt derzeit keiner der auf dem deutschen Sportwettenmarkt tätigen Anbieter eine deutsche Lizenz.
Es bleibt abzuwarten, wie die deutsche Rechtsprechung auf die Entscheidung des EuGH reagieren wird. Doch auch unabhängig von den nationalen Gerichten stärkt dieses Urteil die Position der privaten Sportwettenanbieter.
]]>Der Angeklagte hatte im Jahr 2011 in großem Umfang online Black Jack gespielt – über 110.000 Euro hatte er an den Finanzdienstleister des Glücksspielanbieters gezahlt. Zunächst war das Glück ihm hold: Von dem Finanzdienstleister wurden ihm im selben Jahr 201.500 Euro auf sein Privatkonto zurücküberwiesen.
Vor der Zulassung zum Spiel hatte der Angeklagte allerdings Nutzungsbedingungen akzeptiert, die darauf hinwiesen, dass Internet-Glücksspiele in einigen Ländern verboten seien. Diese Nutzungsbedingungen enthielten ferner die Aufforderung an den Spieler, die für ihn geltenden Gesetze zu prüfen. Verbunden hiermit war der Hinweis, dass die Services ausschließlich für Nutzer bestimmt seien, denen das Glücksspiel im Internet nicht durch Gesetz verboten ist.
Der Angeklagte machte geltend, er sei davon ausgegangen, dass Glücksspiel im Internet legal sei, u.a. da auch Prominente (wie z.B. Boris Becker) hierfür Werbung betrieben.
In der nun veröffentlichten Entscheidung vom 26. September 2014 (Amtsgericht München, Az. 1115 Cs 254 Js 176411/13 (n. rkr.)) stellt das Gericht klar, dass Black Jack eindeutig als Glücksspiel zu werten ist. Dementsprechend stellte das Verhalten des Angeklagten die gemäß § 285 StGB unter Strafe gestellte Teilnahme an einem unerlaubten Glücksspiel dar.
Hierbei ging das Gericht davon aus, dass der Angeklagte zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hatte. Durch einfachste Internetrecherche hätte er herausfinden können, dass auch die Teilnahme an unerlaubten Glücksspielen in Deutschland strafbar sei, zumal etwa bei einer Google-Suche nach „Glücksspiel im Internet“ die ersten vier Beiträge die Strafbarkeit von Glücksspielen im Internet thematisierten.
Das Gericht führt weiter aus, dass die erwähnte Werbung durch Prominente sich lediglich auf (erlaubte) Sportwetten beziehe. Auch dem juristischen Laien sei aber der Unterschied zwischen Sportwetten und Glücksspielen wie Black Jack bekannt.
Schließlich verstoße das Verbot von Internet-Glücksspielen in Deutschland auch nicht gegen EU-Recht. Der EuGH habe entschieden, dass Glücksspielverbote zwar eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und subsidiär des freien Leistungsverkehrs darstellen. Beschränkungen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses – wie etwa der Schutz vor Spielsucht – seien aber gerechtfertigt.
Große Teile der vereinnahmten Gewinne hatte der Angeklagte bereits ausgegeben. Die noch vorhandenen Erlöse in Höhe von gut 63.000 Euro muss der Angeklagte allerdings nach § 73 StGB abgeben. Daneben wurde er zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt.
Zumindest aufhorchen lässt der Ansatz des Gerichts, dem Angeklagten aus dem Disclaimer in den AGB des Online-Casinos einen Strick zu drehen, denn dass der Spieler diesen wirklich gelesen und verstanden hat, darf man sicher nicht ohne Weiteres annehmen. Ob der Spieler also wirklich mindestens ahnte, dass er in Deutschland an ausländischem Online-Glücksspiel nicht teilnehmen darf, weiß er wohl nur selbst.
Ein die Strafe ausschließender Verbotsirrtum kommt aber dann nicht in Betracht, wenn der Täter Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner Handlung hat und den Rechtsverstoß in Kauf genommen hat. Auf dieser Linie bewegt sich das Amtsgericht München mit seiner aktuellen Entscheidung. Dabei geht es davon aus, dass ein Teilnehmer von Online-Glücksspiel nach Hinweis auf eine mögliche Strafbarkeit in den Nutzungsbedingungen zumindest derart hierfür sensibilisiert sein muss, dass von ihm eine Recherche zur Strafbarkeit erwartet werden kann. Setzt der Täter sich hierüber hinweg obwohl eine Recherche mit einfachsten Mitteln zu einer Antwort geführt hätte, ist er strafrechtlich voll verantwortlich für sein Handeln.
Zusätzlich zur Geldstrafe hat das Gericht gemäß § 73 StGB den Verfall über Spielerlöse angeordnet, die beim Angeklagten vorgefunden wurden. Dem Teilnehmer an illegalem Glücksspiel droht also bei Entdeckung auch, dass er um die Früchte seiner Tat gebracht wird. Besonders schmerzhaft dürfte dabei sein, dass hierbei keine Anrechnung der erbrachten Einsätze erfolgt.
Mit dem Urteil wird klar, dass strafrechtliche Konsequenzen für Teilnehmer an unerlaubtem Online-Glücksspiel nicht nur graue Theorie sind. Gerade beim Black Jack liegt der Glücksspielcharakter deutlich auf der Hand. Aber auch in Fällen, in denen man mit gewichtigen Argumenten gegen eine Einordnung als Glücksspiel sein kann – insbesondere beim Poker – ist die Rechtsprechung streng.
Wir danken Herrn Rechtsreferendar Max Hagemann für die Mitarbeit an diesem Beitrag
]]>Die Abgrenzung zwischen diesen Begriffen kann in der Tat spitzfindig wirken, doch weist das BVerwG zutreffend darauf hin, dass mit der Zahlung selbst noch nicht die Gewinnchance entstehe – hierfür musste zunächst innerhalb des Spiels ein Team zusammengestellt werden – und sich außerdem die Gewinne nicht aus den Entgelten der Teilnehmer zusammensetzten. Schließlich sei es anders als bei klassischen Glücksspielen auch nicht möglich, im Verlauf des Spiels anfallende Verluste durch Zuschießen weiterer Einsätze auszugleichen.
Diese Lage hielt das BVerwG für weniger (sucht-)gefährlich als das Spielen etwa im Casino, und erteilte der vom VGH München vertretenen weitergehenden Auslegung des Begriffs des „Einsatzes“ damit eine Absage.
Mit der Frage, ob bei dem Spiel auch wirklich hauptsächlich der Zufall und nicht das Fußballwissen der Teilnehmer über Sieg oder Niederlage entscheidet, musste sich das Gericht streng genommen nicht mehr befassen, da es ohne den Einsatz auf die Abgrenzung zwischen Glücks- und Geschicklichkeitsspiel nicht ankam. Möglicherweise lassen sich der vollständigen Urteilsbegründung aber dennoch einige Hinweise auf die Einschätzung des Gerichts in dieser Sache entnehmen.
Für die Spielbranche bedeutet das Urteil ein Stück zusätzliche Rechtssicherheit. Jedenfalls wenn sich Preisgelder (oder Sachpreise) nicht aus den Teilnahmekosten finanzieren, lassen sich bei geeigneter Spielgestaltung Preise nunmehr auch im Rahmen solcher Onlinespiele ausloben, bei denen wahrlich das Glück und nicht das Können der Spieler letztendlich über den Ausgang entscheiden.
]]>Liberalisierung des Online-Gambling Marktes
Ausgangspunkt für die Liberalisierung ist eine auf Bundesebene von dem Department of Justice im Dezember 2011 veröffentlichte Legal Opinion, die den Weg freimachte für die Bundesstaaten, Online-Gambling zu erlauben. Derzeit arbeiten fast alle Bundesstaat an entsprechenden Gesetzen. Die Bundesstaaten Delaware und -wenig überraschend- Nevada haben bereits die ersten Gesetze in Kraft gesetzt. Die Kanzlei Perkins Coie hat hierzu einen wunderbaren Überblick veröffentlicht: <klick>
In Nevada wurden schon über 20 dieser neuen Online-Gambling Lizenzen erteilt. Unter den Lizenzinhaber befinden sich all diejenigen, die man erwarten darf, bspw. 888 Holdings, International Game Technology (IGT) und Caesars – bei letzteren kann man zukünftig bspw. um Hotelupgrades pokern.
Die neue Freiheit bringt neue M&A-Chancen
Die US Kolegen berichteten, dass die Liberalisierung vor allem auch zu ansteigenden M&A-Aktivitäten geführt haben, wobei sich der interessante Trend abzuzeichnen scheint, dass Gambling-Firmen gezielt nach Akquisitionen von Gamesfirmen (bevorzugt Anbieter von Social Games) suchen oder jedenfalls enge Kooperationen anstreben. Die US-Kolegen verwiesen in diesem Zusammenhang bspw. auf die Akquisition von Double Down durch IGT. Double Down betrieb „Double Down Casino Game“ auf Facebook, welches 2011 mit 4,7 Millionen aktiven Spieler pro Monat das viertgrößte Social Game auf Facebook war.
Ein weiteres Beispiel ist der Kauf der israelischen Firma Playtika durch Caesars Entertainment. Auch Playtika betrieb zwei Social Games – Slotomania und Farke mit mehr als 10 Millionen unique users pro Monat.
Als gutes Beispiel für neue Formen der Zusammenarbeit gilt die im Oktober 2011 verkündete Kooperation zwischen MGM, Boyd Gaming und bwin.com.
Vielleicht eröffnet dies auch für Europäische Anbieter Social Games mit „Glücksspieltouch“ ganz neue Perspektiven? Wir werden sehen.
]]>Der VGH München hatte sich noch mit der Frage beschäftigt, ob das Abschneiden bei diesem Spiel eher vom Zufall oder eher vom fußballerischen Wissen abhängt. Er hat schließlich entschieden dass der Zufall überwiege und damit kein erlaubnisfreies Geschicklichkeitsspiel vorliege.
Diese Frage stellt sich der VGH Mannheim nun wohl gar nicht erst, denn er hält schon ein anderes Element des strafrechtlichen Glücksspielbegriffs nicht für erfüllt. Erforderlich ist nämlich ein „Spieleinsatz“, und einen solchen sieht er in dem Teilnahmeentgelt von 7,99 Euro nicht. Mit dieser Summe werde lediglich die Teilnahmemöglichkeit erkauft.
Die Rechtsprechung steht in der Tat auf dem Standpunkt, dass ein Spieleinsatz von einem stets verlorenen, reinen Eintrittsgeld (z.B. Eintritt in ein Spielcasino) abzugrenzen ist – ein Einsatz liege nur vor, wenn aus der Summe der Einsätze aller Teilnehmer die Gewinnchance für den Einzelnen erwachse.
In seiner Pressemitteilung führt der VGH Mannheim zu dieser Frage aus:
Jedenfalls fehle es am Erwerb einer Gewinnchance gegen Entgelt. Darunter sei nicht jede geldwerte Leistung für eine Spielteilnahme zu verstehen. Vielmehr müsse gerade aus diesem Entgelt die Gewinnchance des Einzelnen erwachsen (Spieleinsatz). […] Gemessen daran sei die Teilnahmegebühr von 7,99 Euro/Team kein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance. Sie diene nur zur Deckung der Veranstaltungskosten, nicht aber zur Finanzierung der Gewinne, die Sponsoren zur Verfügung stellten. Die Gebühr ermögliche lediglich die Teilnahme am Spiel und sei anders als ein Spieleinsatz stets verloren. Es gebe auch keine Anhaltspunkte, dass sie mittelbar in die Finanzierung der Spielgewinne einfließe.
Der VGH München hatte dies noch ausdrücklich anders gesehen. In seinem Beschluss vom 13. April 2010 (Az.: 10 CS 10.453) heißt es wörtlich:
Es handelt sich bei dem zu entrichtenden Einsatz nicht um einen bloßen Beitrag zur Deckung der Unkosten des Veranstalters. Mit der Bezahlung von € 7,99 für die Teilnahme an dem Spiel mit einem Team erwirbt der Teilnehmer eine Gewinnchance und hat gegen die Ast. den Anspruch auf Auszahlung des Gewinns, wenn die Voraussetzungen nach den Spielregeln dafür erfüllt sind. Der Einsatz ist im Gewinnfall also gerade nicht „in jedem Fall” verloren. Es ist auch kein weiterer Einsatz zur Teilnahme an dem Gewinnspiel erforderlich.
Das Urteil des VGH Mannheim ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt zu hoffen, dass eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mehr Klarheit bringen wird.
Update: Mit Urteil vom 16.10.2013 (Az.: 8 C 21.12) hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil aus Mannheim bestätigt.
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Bei der rechtlichen Einordnung von Spielen ist zunächst zwischen Glücks- und Geschicklichkeitsspielen zu unterscheiden. Bei einem Glücksspiel entscheidet über Gewinn und Verlust überwiegend der Zufall, also unberechenbare, dem Einfluss der Beteiligten entzogenen Faktoren. Bei einem Geschicklichkeitsspiel hängen Gewinn und Verlust von Wissen, Talent und Fähigkeiten des Spielers ab.
Unterhaltungsspiele
Glücksspiele unterliegen grundsätzlich einer strengen Regulierung. Veranstaltung und Teilnahme an unerlaubten Glücksspielen sind nach §§ 284, 285 StGB strafbar. Nicht erlaubnispflichtig sind aber so genannte „Unterhaltungsspiele“, die zwar ihrem Wesen nach Glücks- und nicht Geschicklichkeitsspiele sind, bei denen aber nur mit ganz geringfügigen, „unerheblichen“ Einsätzen gespielt wird. Eine feste Wertgrenze besteht insoweit nicht, allgemein wird aber davon ausgegangen, dass jedenfalls ein Einsatz von 50 Cent noch in diesem Sinne „unerheblich“ ist.
Das Urteil des BGH
Poker ist Glücksspiel
Um das in weiten Kreisen sehr beliebte Texas Hold’em wogt seit einiger Zeit eine leidenschaftliche Debatte über die Frage, ob dabei denn nun Glück oder Geschicklichkeit im Vordergrund stehe. Verfechter einer Einordnung als Geschicklichkeitsspiel weisen etwa darauf hin, dass es bei einem reinen Glücksspiel kaum plausibel sei, dass sich international eine Gruppe konstant besonders erfolgreicher Spieler herausbilde, wie das beim Poker der Fall sei.
Anderer Ansicht ist aber die deutsche Rechtsprechung. In einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 28. September 2011 hat das Gericht in Einklang mit den Oberverwaltungsgerichten seine alte Rechtsprechung zum so genannten „Hütchenspiel“ fortgeführt und entschieden, dass für die Einordnung als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel
nicht mehr als durchschnittliche Fähigkeiten eines Spielers maßgeblich sind. Unerheblich ist, ob professionelle Spieler oder geübte Amateure, die sich gegebenenfalls auch Lehrbuchwissen angeeignet haben, ihre Erfolgschancen steigern können.
Unter dieser Prämisse sei Texas Hold’em ein Glücksspiel. Denn, so die Vorinstanz richtig,
der Gewinn eines Spielers richte sich danach, ob seine Mitspieler früher ausstiegen als er und welche Karten sie letztlich offenlegten. Auch der Erfolg eines Bluffs sei von der aus Sicht des Spielers, der dieses Mittel nutze, ungewissen Reaktion der Mitspieler abhängig. Zwar stünden die im Falle des Showdowns schließlich aufzudeckenden Karten bereits vorher fest, der jeweilige Spieler könne davon aber keine sichere Kenntnis haben.
Poker ist kein Unterhaltungsspiel
Das Urteil enthält noch eine weitere Passage von erheblicher Sprengkraft über die reinen Pokerplattformen hinaus. Das Gericht bestätigt nämlich auch die Ansicht der Vorinstanz, wonach auch bei einem an und für sich „unerheblichen“ Einsatz von 50 Cent pro Spiel die Voraussetzungen für eine Einordnung als „Unterhaltungsspiel“ nicht gegeben sind. Das Argument hierfür ist, dass Spieler sich typischerweise nicht auf ein einziges Spiel beschränken, sondern, wie allgemein bei Glücksspielen, eine Tendenz bestehe,
dass ein Spielteilnehmer typischerweise gerade nicht geringfügige Verluste hinnehme und das Spiel beende, sondern sich erhoffe, durch eine Fortsetzung des Spiels den Verlust nicht nur wieder auszugleichen, sondern darüber hinaus den von Anfang an erhofften Gewinn zu erzielen.
Fazit
Die beiden referierten Aussagen zum Spiel Texas Hold’em sind nicht gänzlich überraschend, entsprechen sie doch den Erwägungen der Vorinstanz und anderer Gerichte. Im Zusammenspiel sind sie allerdings nicht völlig konsequent. Gerade beim Poker hängt zwar der Ausgang des einzelnen Spiels maßgeblich von den zufälligen Faktoren – etwa die zufällige Verteilung der Karten – ab. Werden aber, wovon die Gerichte ja ausgehen, üblicherweise zahlreiche Spiele hintereinander absolviert, so steigt der Einfluss der persönlichen Strategie und des Könnens des Spielers deutlich.
In jedem Fall ist die Position des BGH zur Frage des Unterhaltungsspiels auch auf andere Spielgestaltungen übertragbar, von Call-in-Shows bis hin zum virtuellen Würfelspiel am Wirtshaustisch eines Mittelalter-Online-Rollenspiels. Bei der Gestaltung von Zufallselementen in Spielen mit virtueller Währung ist also (weiterhin) besondere Vorsicht geboten.
]]>Das Gericht hält die Aktion ausdrücklich nicht für eine Auslobung im Sinne von § 657 BGB. Allerdings lässt sich den Ausführungen implizit entnehmen, dass es auch nicht von einem Spiel im Sinne von § 762 BGB ausgeht. In diesem Fall wäre der vermeintliche Gewinn von vorne herein nicht einklagbar gewesen, ohne dass es auf die Klausel noch angekommen wäre.
Grundsätzlich kann die Klagbarkeit eines (vermeintlichen) Anspruchs vertraglich ausgeschlossen werden. Problematisch war aber, ob das in AGB mit der bekannten Klausel möglich sei.
Die Teilnahmebedingungen ordnet das Gericht zutreffend als AGB ein. Diese seien auch wirksam einbezogen worden. Hierfür genüge es, dass potentielle Teilnehmer auf der Internetseite des Senders die Möglichkeit gehabt hätten, die Bedingungen einzusehen und auszudrucken. Die Klausel sei so weit verbreitet, dass sie nicht im Sinne des § 305c BGB überraschen könne.
Schließlich werde der Teilnehmer auch nicht unangemessen benachteiligt. Der Sender habe ein zentrales Interesse an der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten, weil er schon den Kreis potentieller Gegner nicht überblicken könne. Dem gegenüber sei das Interesse der Teilnehmer nicht besonders schützenswert. Sie gingen mit der Teilnahme keinerlei wirtschaftliches Risiko ein, müssten keine Gegenleistung erbringen und könnten letztlich nur gewinnen.
]]>Im September 2009 untersagte Bayern das Spiel. Hiergegen wurde Klage erhoben. Die jetzt bekannt gewordene Entscheidung erging in dem parallel angestrengten einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Ursprünglich hatte das VG Ansbach den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Mit seiner Entscheidung (Az.: 10 CS 43/10) vom 13.4.2010 bestätigte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung.
Aus Sicht der Bayerischen Verwaltungsrichter erfüllt „Super-Manager“ die Merkmale eines verbotenen öffentlichen Glücksspiels im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags. Für das Mitspielen werde ein Entgelt verlangt, mit dem eine Gewinnchance erworben werde. Die Geschicklichkeit des Teilnehmers bei der Zusammenstellung und Aufstellung seines Teams habe nur wenig Einfluss auf die Gewinnmöglichkeit. Das Zufallsmoment überwiege bei weitem. Vergleichbar mit dem Glückspiel TOTO sei der weitere Verlauf des Managerspiels abhängig von künftigen Ereignissen an dem jeweiligen Bundesliga-Spieltag. Weder die Ereignisse noch die spätere Jury- Bewertung könnten vorher annähernd sicher eingeschätzt werden.
]]>Für Betreiber von Ligen und Turnieren ist erhöhte Wachsamkeit geboten. Eine Plattform lebt auch von ihrer Glaubwürdigkeit – daher muss gegen Cheater und Schieber mit Sperren und Disqualifikationen konsequent vorgegangen werden. Dabei sollte das Sichern von Beweismitteln wie etwa Spielmitschnitten nicht vergessen werden. In der Vergangenheit sind auch in Deutschland immer wieder ausgeschlossene Spieler rechtlich gegen Sperren vorgegangen, bisher allerdings nach unserer Kenntnis immer ohne Erfolg.
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