Blog-Dauerbrenner: „Warum wurde Art. 27 EGBGB aufgehoben?“

Was versteckt sich hinter dieser sperrigen Überschrift? Eine Regelung, die bei allen grenzüberschreitenden Verträgen zu beachten ist, und vor allem eine Frage, die viele Leser unseres Blogs umzutreiben scheint. Das Internationale Privatrecht (IPR) ist zwar eigentlich nicht unser Kernthema, aber wir hören natürlich auf Leserwünsche. Einer davon wird seit Monaten durch Suchmaschinenanfragen zwischen den Zeilen an uns herangetragen. Offenbar besteht nämlich großes Interesse an der Antwort auf die Frage „Warum wurde Art. 27 EGBGB aufgehoben?“. In unserem alten Posting zu einem verwandten Thema wird diese Tatsache nur am Rande erwähnt. Deswegen wollen wir die Frage hier etwas ausführlicher beantworten:

Im EGBGB ist unter Anderem das Internationale Privatrecht (teilweise) geregelt. Es wird also festgelegt, welches Recht überhaupt gilt, wenn internationale Sachverhalte zu beurteilen sind. In Zeiten grenzüberschreitenden Handels ist das insbesondere auch für internationale Verträge wichtig.

Kommt es zum Streit, entscheidet der angerufene Richter nach seinem (nationalen) IPR, welche Rechtsordnung anzuwenden ist. Das bedeutet: Je mehr sich das IPR unterschiedlicher Staaten unterscheidet, desto größere Bedeutung hat die Wahl des Gerichtsortes für das materielle Ergebnis des Streits. Um diesem so genannten „forum shopping“ zu begegnen, gibt es schon lange Bestrebungen zur Vereinheitlichung von IPR-Regeln.

Maßgeblich war insoweit bis Ende 2009 das kurz als Europäisches Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ) bezeichnete völkerrechtliche Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19.06.1980. Auf dessen Text beruhten die Artikel 27 ff. des EGBGB, während das EVÜ selbst in Deutschland nicht direkt anwendbar war (Art. 1 Abs. 2 des Zustimmungsgesetzes zum EVÜ).

Zum 17.12.2009 ist allerdings eine EU-Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, sog. „Rom-I-VO“) in Kraft getreten, die anders als das EVÜ in den Mitgliedsstaaten (mit Ausnahme Dänemarks) direkt anwendbar ist. Die Frage, wonach sich das auf einen Vertrag anwendbare Recht bestimmt, ist durch die Verordnung also EU-weit einheitlich geregelt. Für eigene nationalgesetzliche Regelungen bestand damit kein Bedarf mehr, die Art. 27 ff. EGBGB waren aufzuheben. In der Sache hat sich ein wenig geändert – die Kernregelungen des alten EVÜ/EGBGB finden sich jetzt aber (unter neuen Hausnummern) in der Rom-I-Verordnung.


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Kommentare

Eine Antwort zu „Blog-Dauerbrenner: „Warum wurde Art. 27 EGBGB aufgehoben?““

  1. Avatar von Monika Sieg
    Monika Sieg

    Die Frage des anzuwendenden Rechts stellt sich meist erst bei Rechtsstreitigkeiten und ist stets keiner verantwortlich oder die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen sind lueckenhaft.
    Das Hauptproblem liegt in der rechtl.Gestaltung der gesetzlichen Unfallversicherung, der BG. Diese Organisation kassiert hohe Pflichtbeitraege und weist im Schadensfall jegliche Zustaendigkeit von sich und die Gerichte spielen diesen „Kuhhandel“ unverbluehmt mit. Das ist Betrug!!! Und die sozialen Rechte

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