BGH-Urteil zu unübertragbaren Nutzeraccounts bei Computerspielen veröffentlicht

Bereits am 11.02.2010 hatte der BGH Pressemeldungen zufolge entschieden, dass Hersteller von Computerspielen die Spielberechtigung an Nutzeraccounts knüpfen dürfen, die nicht übertragbar sein müssen. Nunmehr ist das Urteil im Volltext veröffentlicht (Az.: I ZR 178/08).

Die Entscheidung hat das PC-Spiel „Half Life 2“ zum Gegenstand, das (auch) auf physischen Datenträgern vertrieben wird. Bei der Installation wird zwingend eine Verknüpfung mit einem Benutzeraccount bei dem Onlinedienst Steam hergestellt. Nur mit diesem Account kann das Spiel gespielt werden. Nach Ziffer 1 Abs. 6 der Steam-AGB ist der Account indes nicht übertragbar.

Gegen diese Klausel wandte sich die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. mit dem Argument, dass der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz einer AGB-Klausel entgegenstünde, die faktisch eine Weiterveräußerung von Software auf einem physischen Datenträger sinnlos mache, da der Erwerber die Software nicht nutzen könne. Dieser Argumentation hat sich der BGH nicht angeschlossen, sondern ausgeführt:

Der Umstand, dass Dritte an dem Erwerb der DVD-Rom kein Interesse haben mögen, wenn sie das auf der DVD-Rom enthaltene Computerprogramm nicht zum Betrieb des Spieles über die Server der Beklagten nutzen können, berührt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder das Verbreitungsrecht an der DVD-Rom noch die Erschöpfung der darin verkörperten urheberrechtlichen Befugnisse.

Insgesamt gelte daher:

Der urheberrechtliche Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts wird nicht berührt, wenn der Berechtigte das von ihm geschaffene, auf DVD vertriebene Computerspiel so programmiert, dass es erst nach der online erfolgten Zuweisung einer individuellen Kennung genutzt werden kann, und wenn er sich vertraglich ausbedingt, dass diese Kennung nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Dies gilt auch dann, wenn die DVD mit dem Computerspiel wegen der ohne Kennung eingeschränkten Spielmöglichkeiten vom Ersterwerber praktisch nicht mehr weiterveräußert werden kann.

Daneben berührt die Entscheidung auch interessante Fragen der Rechtswahl gegenüber Verbrauchern in Plattform-AGB. Eine eingehendere Analyse des Urteils werden wir in Kürze in unserer Rubrik „Case Law“ veröffentlichen.


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Kommentare

5 Antworten zu „BGH-Urteil zu unübertragbaren Nutzeraccounts bei Computerspielen veröffentlicht“

  1. Avatar von Kai Reh
    Kai Reh

    Interessantes Urteil, was mich aber speziell interessiert und worauf hier nicht eingegangen ist: Wie sieht es mit dem Verbot der Übertragung von Accounts aus? Ist dieses durchsetzbar?

  2. Avatar von Felix Hilgert
    Felix Hilgert

    Nach Ansicht des BGH ist die Klausel, wonach Accounts nicht übertragbar sind, wirksam. Dieses Übertragungsverbot lässt sich etwa dadurch durchsetzen, dass Accounts gesperrt werden, wenn der Betreiber der Plattform Kenntnis von einer Accountübertragung erlangt. Ob und wie das in der Praxis geschieht, steht natürlich auf einem anderen Blatt.

  3. Avatar von Tomjones
    Tomjones

    Und wie schaut es 2012 mit dem EUGH aus?

    Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Juli 2012

    Der EuGH stellt fest, dass gebrauchte Software weiterverkauft werden darf, unabhängig davon, wie sie erworben worden war, dies gilt auch für durch Download gekaufte Software. Muss eine durch Download erworbene Software über das Internet aktualisiert werden, steht dieses Recht auf Aktualisierung auch dem Käufer der gebrauchten Software zu. Der verkaufende Erstkäufer, so der EuGH, darf keine Kopie der Software behalten.[3] Das ausschließliche Verbreitungsrecht des Softwareurheberrechtsinhabers ist, bezogen auf die verkaufte Kopie, erschöpft. Eine Lizenzvereinbarung, welche eine solche spätere Veräußerung untersagt, ist unwirksam.

  4. Avatar von Felix Hilgert

    Hallo Tom, danke für den Kommentar. Die UsedSoft-Entscheidung des EuGH hat die Rechtslage in Deutschland insoweit nicht verändert. Auch nach UsedSoft halten die deutschen Gerichte an ihrer Beurteilung des Steam-Modells fest (siehe etwa unseren Beitrag hier: http://spielerecht.de/kg-berlin-erneut-unuebertragbare-nutzeraccounts-bei-steam-sind-zulaessig/).

  5. Avatar von Tomjones
    Tomjones

    Das heißt, man stellt sich über die EU Entscheidung, wo ja steht, dass eine technische Blockade (Accountbindung) unzulässig ist. Leider wird das Wort Accountbindung nicht explizit genannt und man begründet es zusätzlich mit dem Service den Steam bietet.
    Ok ist es für Spiele, die von Steam entwickelt wurden.
    Aber was ist mit anderen Spielen und besonders denen, die man im Laden kauft, wo nicht drauf steht, dass man das nicht weiterveräußern kann?

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