Bewertungskriterien für Computerspiele: Der USK (ein bisschen) in die Karten geschaut

Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK), die bekanntlich die Altersfreigabekennzeichen für Computerspiele vergibt, hat den Kriterienkatalog veröffentlicht, anhand dessen die Prüfgremien ihre Einschätzung vornehmen. Der Katalog ist allerdings sehr allgemein gehalten, als Checkliste nach der Devise „Wie weit darf ich für eine Freigabe ab 16 gerade noch gehen?“ taugt er nicht.

Nach einer durchaus lesenswerten Einführung über Grundlagen der jugendschutzrechtlichen Prüfung und der Wirkung von Medien widmet sich das Dokument insgesamt 15 formellen und inhaltlichen Gestaltungsaspekten, die die Prüfer bei ihrer Bewertung besonders berücksichtigen. Nicht sonderlich überraschend: Neben dem Gewaltgrad (insbesondere in Bezug auf die Treffervisualisierung) sind die (sonstige) visuelle und akustische Gestaltung, die Realitätsnähe des Spiels und die Bandbreite der Handlungsoptionen wichtige Bewertungskriterien.

Einige Punkte werden erfreulich konkret behandelt. So heißt es im Zusammenhang mit dem Realitäts- und Gewaltgrad (Hervorhebung von uns):

An tatsächlichen Konflikten orientierte Begebenheiten oder Schlachten können ebenfalls Realitätsnähe aufweisen. Sie bilden jedoch im Regelfall nicht die Lebenswirklichkeit von Kindern und Jugendlichen ab. Dies ist dagegen bei Settings gegeben, die dem alltäglichen Leben von Kindern oder Jugendlichen entsprechen. Beispiele hierfür wären Szenarien, die Schulen, Wohngebiete, Einkaufszentren, Wohnheime, Clubs u. Ä. nachbilden. Eine solche Nähe zur Realität oder Lebenswirklichkeit von Kindern oder Jugendlichen muss bei der Bewertung berücksichtigt werden, insbesondere wenn Gewalthandlungen in den Vordergrund des Gameplays rücken.

[…]

Bei der Bewertung der Wirkungsmacht von Gewaltdarstellungen spielt die Visualisierung und dabei vor allem die Treffervisualisierung eine zentrale Rolle. Diese kann in verschiedenen Grafikstilen umgesetzt sein, die von comichaft abstrakt bis zu realitätsnah reichen. Sind die Folgen der Gewalthandlungen detailliert umgesetzt und beinhalten dabei die Darstellung von Blut, Verletzungsfolgen (z. B. Wunden, Verbrennungen, akustische Umsetzung von Knochenbrüchen usw.) oder gar die Möglichkeit, Gliedmaßen von Gegnerfiguren abzutrennen bzw. vergleichbar drastische Visualisierungen, so ist dies im Hinblick auf die Einschätzung einer Beeinträchtigung oder sogar Gefährdung von besonderer Bedeutung.

Bei der Formulierung des letzten Satzes müssen die sprichwörtlichen Warnlampen aufleuchten – denn wenn aus der „Beeinträchtigung“ eine „Gefährdung“ wird, kann und wird kein Alterskennzeichen erteilt werden. Würde das entsprechende Spiel dennoch veröffentlicht bzw. innerhalb Deutschlands vertrieben, wäre eine Indizierung durch die BPjM nicht unwahrscheinlich (vgl. § 18 Abs. 1 JuSchG).

Auch zur der Frage, was die USK als ein menschenähnliches Wesen betrachtet, enthält der Kriterienkatalog eine klare Festlegung (Hervorhebung von uns):

Die Menschenähnlichkeit bestimmt sich hierbei nicht nur dadurch, wie realitätsnah die Figuren in ihrer äußeren Gestaltung einem echten Menschen nachempfunden wurden, sondern sie ist auch durch andere Faktoren wie das animierte Verhalten von Figuren und ihre Individualität bestimmt. Somit können auch fantastische Figuren wie beispielsweise Aliens oder Monster menschenähnlich wirken, wenn sie sich durch audiovisuelle Ausdrucksmittel als menschenähnlich vermitteln. Dies kann auch dann gelten, wenn gegnerische Spielfiguren in der Story ausdrücklich als nichtmenschliche Wesen eingeführt wurden und im Spielverlauf dennoch die Assoziation „menschlich“ nahelegen. Ein wichtiges Indiz dafür ist die Gestaltung einer Leidensfähigkeit der Spielfiguren. Da es sich auch bei Tieren um leidensfähige Wesen handelt, ist das virtuelle Verletzen und Töten von Figuren in Tiergestalt bei der Bewertung mit zu berücksichtigen.

Die vorliegende Begriffsbestimmung reicht damit weiter als der strafrechtliche Begriff der Menschenähnlichkeit. Denn bei verbotenen Gewaltdarstellungen (§131 StGB) bestimmt sich die Ähnlichkeit mit dem Menschen allein nach objektiven Maßstäben der äußeren Gestalt der Figur.

In dem veröffentlichten Dokument behält sich die USK zwar eine jederzeitige Anpassung der Kriterien vor. Zudem ist jede Spielprüfung notwendiger Weise eine Einzelfallentscheidung. Die Veröffentlichung des Kriterienkatalogs trägt dennoch zu Transparenz und Rechtssicherheit bei und ist damit nur zu begrüßen.


Beitrag veröffentlicht

in

von

Kommentare

Schreibe einen Kommentar