Ausschluss des Widerrufsrechts bei digitaler Vorbestellung

In einem aktuellen (aber noch nicht rechtskräftigen) Urteil hat das LG Frankfurt entschieden, dass ein Ausschluss des Widerrufsrechts für heruntergeladene digitale Inhalte auch dann möglich ist, wenn der Kunde zunächst nur eine nicht spielbare Datei erhält, weil das Spiel erst zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird. 

Gemeinsam mit den norwegischen Verbraucherschutzbehörden war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Praxis eines Spieleanbieters gerichtlich vorgegangen. Das LG Frankfurt konnte darin aber keinen Verstoß gegen europäische Verbraucherrechte feststellen.

Hintergrund: Widerrufsrecht für digitale Inhalte

Wieso ist dies aber möglich? Normalerweise können Verbraucher immer bis zu 2 Wochen nach Kauf widerrufen, wenn sie das Produkt getestet haben und damit nicht zufrieden sind. Davon macht die Verbraucherrechte-Richtlinie der EU allerdings eine Ausnahme, nämlich bei digitalen Inhalten, die nicht auf einem Datenträger geliefert werden (also Downloads und Streaming). Hier können Anbieter das Widerrufsrecht ausschließen. Dieser Ausschluss wirkt allerdings nicht sofort, sondern erst wenn der Anbieter tatsächlich Zugriff auf den Inhalt gewährt hat.

Der Grund für diesen etwas komplexen Mechanismus: Bei digitalen Inhalten wie Spielen ist das Testen des Produktes zugleich auch die finale Benutzung, d.h. Nutzer könnten das Spiel zwei Wochen lang (durch-) spielen und dann widerrufen, was im Endeffekt auf ein kostenloses Spielevergnügen hinauslaufen würde. Andererseits besteht dieses Risiko nicht, wenn der Kunde noch gar keinen Zugriff auf den Inhalt hat. Auch wenn er sich auf den Ausschluss des Widerrufsrechts einlässt, kann der Kunde in dem Zeitraum zwischen dieser Zustimmung und der Lieferung des Inhalts noch widerrufen. Meist wird der Inhalt aber unmittelbar nach Vertragsschluss verfügbar gemacht, so dass dieser Fall in der Praxis kaum Bedeutung entfaltet.

Der Fall

Im konkreten Fall war das nach Ansicht der Verbraucherschützer aber anders. Bestellt ein Nutzer ein Spiel vor, lädt er zunächst nur eine nicht spielbare Pre-Datei herunter, das heißt ein Durchspielen des Spiels ist noch gar nicht möglich, obwohl schon ein Download stattgefunden hat. Die Verbraucherschützer zweifelten daher an, dass es sich hier überhaupt schon um eine Erfüllung des Vertrages handelt, also dass der Verzicht auf das Widerrufsrecht jedenfalls erst dann wirken konnte, wenn das Spiel auch spielbar würde.

Der Anbieter hielt dagegen, dass der Vertrag selbst beim Herunterladen des Pre-Downloads schon erfüllt und abgeschlossen ist – und nicht erst, wenn das Spiel später spielbar wird. Die geschuldete Leistung ist somit der Download selbst. Wenn dieser erfolgt ist, kann auch das Widerrufsrecht entsprechend der Richtlinie ausgeschlossen werden.

Ob das wirklich der Fall ist, stand im Streit. Das entscheidende Gericht bestätigte allerdings die Sicht des Anbieters. Die Verbraucherschützer sind nun in Berufung gegangen.

Konsequenzen für die Praxis

Für Unternehmen, die selbst digitale Inhalte anbieten, ist diese Entscheidung – wenn sie Bestand hat – positiv. Mit der genannten Begründung lässt sich der Widerruf sämtlicher Vorbestellungen ausschließen, zumindest soweit eine Pre-Version des Spiels heruntergeladen und damit bereits eine Leistung erbracht wurde. Die eher großzügige Beurteilung des Zeitpunkts, wann ein digitaler Inhalt als zugänglich gemacht gilt, reiht sich dabei auch in die Rechtsprechung des OLG München ein.

Wichtig ist hierbei, dass der Verbraucher immer über den Ausschluss des Widerrufs informiert werden und diesem bei Kauf zustimmen muss. Geschieht das nicht, findet die Regel keine Anwendung. Die Beweislast hierfür liegt beim Shop-Betreiber, das heißt, er muss nachweisen können, dass der Kunde dem Widerruf wirklich zugestimmt hat. Umgesetzt werden kann dies am einfachsten und sichersten mit einer Check-Box, die der Käufer bei Erwerb des Spieles ankreuzen muss. Erst wenn diese angeklickt wurde, sollte der Download überhaupt beginnen können. Anschließend muss dem Verbraucher der Ausschluss noch einmal bestätigt werden – am besten per Mail.

Wenn Unternehmer also alle Voraussetzungen beachten, kann diese Regelung für sie deutlich von Vorteil sein. Ob die Anwendung auf Pre-Downloads bestehen bleibt, wird sich allerdings erst nach einem weiteren Verfahrensgang entscheiden. Betroffene Anbieter sollten die aktuellen Entwicklungen daher im Auge behalten.

Wir danken unserer wissenschaftlichen Mitarbeiterin Lea Neuhaus-Nußbaum für ihre tatkräftige Unterstützung bei der Erstellung dieses Beitrags!


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