Alte USK-Kennzeichen: Übergangsfrist endet am 31.03.2010

Durch eine Änderung des § 12 JuSchG im Jahr 2008 ist die Mindestgröße der USK-Kennzeichen auf den Verkaufsverpackungen von Computerspielen gesetzlich festgelegt worden. Die Kennzeichen müssen nunmehr eine Mindestfläche von 1.200 mm² aufweisen, während vorher die zuständigen Behörden deutlich kleinere Mindestgrößen vorgeschrieben hatten. Während einer Übergangsfrist mussten die im Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits hergestellten Spiele zunächst nicht mit den neuen, größeren Kennzeichen versehen werden. Diese Übergangsfrist endet jedoch am 31.03.2010. Bis dahin müssen etwaige Altbestände mit den größeren Kennzeichen nachgestickert werden.

Eine Ausnahme gilt nur für Spiele, die vor dem Jahr 2003 mit „nicht geeignet unter 18 Jahren“ gekennzeichnet wurden. Diese gelten nunmehr als nicht gekennzeichnet und dürfen auch nicht mit den neuen roten „USK ab 18“-Kennzeichen versehen werden.

Druckvorlagen für die Embleme sind bei der USK erhältlich. Die Pflicht zur Nachkennzeichnung sollte ernst genommen werden: Bei einem Verstoß drohen einerseits Bußgelder bis zu € 50.000 und andererseits wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Konkurrenten. Es steht leider zu befürchten, dass einzelne Händler etwaige Verstöße ihrer Konkurrenten auch flächendeckend abmahnen lassen.


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