AG Karlsruhe: Accountsperrung und Kündigung bei Free-to-play-Vertrag (Volltext)

Das Amtsgericht Karlsruhe hat die Klage eines zunächst gesperrten und später vollständig ausgeschlossenen Spielers auf Wiederzulassung zu dem Onlinespiel „Metin2“ abgewiesen. Das Gericht zeigt tiefes spielerechtliches Verständnis und trennt bei dem Free-to-play-Titel konsequent zwischen unentgeltlicher eigentlicher Spielenutzung und der Möglichkeit, im Spiel gegen Bezahlung virtuelle Währung und virtuelle Gegenstände zu erwerben. Außerdem trifft es interessante Aussagen auch zu den AGB des Spielbetreibers.

Der Fall

Der Kläger hatte ausweislich der Urteilsbegründung bereits im Dezember 2013 wegen beleidigender Äußerungen gegenüber Mitspielern in einem Forum eine temporäre Sperre erhalten. Auch nach deren Aufhebung hatte er mehrfach gegen die Spielregeln des Onlinespiels verstoßen, u.a. indem er Spielzüge von Mitspielern behinderte. Daraufhin sperrte der Spielebetreiber im Frühjahr 2014 den Account endgültig. Gegen die dauerhafte Accountsperre und Kündigung des Spielenutzungsvertrages klagte der Spieler ohne Erfolg (AG Karlsruhe, Urteil vom 18. Mai 2015, Az. 8 C 377/14, Volltext).

Die Entscheidung

Das Gericht charakterisiert den Vertrag zur Teilnahme an dem Onlinespiel „Metin2“ als typengemischten Vertrag mit Elementen der Leihe und des Auftrags – beides nach den Definitionen des BGB unentgeltliche Vertragstypen.

Auf dieser Grundlage dürfe, so das Gericht, der Spielbetreiber nicht nur die „Spielregeln“ in dem Spiel aufstellen. Auch gegen die AGB-Klausel, die eine jederzeitige ordentliche Kündigung ermögliche, sei aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Denn sowohl Leihe als auch Auftrag könnten auch aufgrund der mangels Vertragsklausel anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (§§ 604, 671 BGB) jederzeit gekündigt werden.

Eine Accountsperre sei grundsätzlich immer möglich, wenn dem Spielebetreiber ein ordentliches Kündigungsrecht zusteht. Auch dass der Spieler neben dem unentgeltlichen Spielenutzungsvertrag entgeltliche Zusatzinhalte erworben haben mag, führt nach Ansicht des Gerichts nicht dazu, dass eine solche Sperrung gegen Treu und Glauben verstößt.

Fazit

Das Gericht nimmt – soweit ersichtlich zum ersten Mal in der deutschen Rechtsprechung – eine klare und ausdrückliche Trennung zwischen der unentgeltlichen Nutzung des Spiels als solcher und der im Tatbestand der Entscheidung ausdrücklich hervorgehobenen optionalen Möglichkeit des Erwerbs von virtueller Währung vor. Dieser Einordnung ist beizupflichten. Sie wirkt sich rechtlich nicht nur auf die hier entschiedene Kündigungsfrage, sondern beispielsweise auch auf die konkret anwendbaren Verbraucherschutzregelungen aus.


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