Änderungsbedarf bei Abo-Modellen: Das neue Gesetz für faire Verbraucherverträge

Das jüngst in Kraft getretene „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ sieht insbesondere ein Abtretungsverbot für bestimmte Forderungen vor, beschränkt automatische Vertragsverlängerungen und verpflichtet Unternehmen, Nutzern einen „Kündigungsbutton“ anzubieten.

Die Änderungen rufen erheblichen Anpassungsbedarf hervor, insbesondere für die Games-Branche. Dabei gelten unterschiedliche Übergangsfristen.

Abtretungsverbot

Ab dem 1. Oktober 2021 sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, die eine Abtretung bestimmter Ansprüche ausschließen. Verbraucher können somit Ansprüche einfacher an Dritte abtreten, die an ihrer Stelle die Rechtsverfolgung übernehmen. Unternehmen, die bislang auf solche Abtretungsverbote vertraut haben, dürften sich mit einer höheren Anzahl an Prozessen konfrontiert sehen.

Die neue Regelung des § 308 Nr. 9 BGB gilt in erster Linie für auf Geld gerichtete Ansprüche des Vertragspartners gegen den Verwender. Abtretungsverbote können aber auch unwirksam sein, wenn sie sich auf andere Rechte des Vertragspartners beziehen, maßgeblich hierfür ist eine Interessensabwägung – mit entsprechender Rechtsunsicherheit.

Die neuen Regelungen gelten für alle Verträge, die nach dem 1. Oktober 2021 entstanden sind (Art. 229, § 60 S. 1 EGBGB). Für vorher geschlossene Verträge greift die Regel des Abtretungsverbotes nicht.

Regelung zur Vertragslaufzeit und -verlängerung

Ab dem 1. März 2022 entfällt die Möglichkeit, Abos nach Ablauf der ersten zwei Jahre automatisch um ein Jahr zu verlängern. Die Neuregelung betrifft sämtliche Verträge, die eine regelmäßige Lieferung oder regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Inhalt haben.

Nach Ende der Vertragszeit sind stillschweigende Verlängerungen nur noch auf unbestimmte Zeit erlaubt. In diesem Fall muss der Verbraucher gleichzeitig das Recht bekommen, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen (§ 309 Nr. 9 lit. b) BGB).

Unwirksam sind ab dem kommenden Frühjahr zudem Kündigungsfristen von über einem Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer (§ 309 Nr. 9 lit. c) BGB).

Die neuen Vorgaben haben auch für die Gamesbranche weitreichende Auswirkungen. Überall dort, wo mit Abo-Modellen gearbeitet wird, müssen die Verträge und AGB umgestellt werden.

  • Es dürfen, bis auf die stillschweigende Verlängerung auf unbestimmte Zeit, keine stillschweigenden Vertragsverlängerungen mehr vorgesehen werden. Unternehmen können in diesem Kontext überlegen, aktiv an Kunden heranzutreten und eine ausdrückliche Vertragsverlängerung zu vereinbaren oder Kunden den Abschluss eines neuen Vertrages anzubieten. Ohne besondere Anreize dürfte sich das jedoch schwierig gestalten. Alternativ bleibt die Vertragsverlängerung auf unbestimmte Zeit, in diesem Fall können Kunden den Vertrag nach Ende der Erstlaufzeit monatlich kündigen.
  • Auch Verträge mit kürzerer Laufzeit müssen so umgestellt werden, dass sie nach Ende der Grundlaufzeit künftig unbefristet weiterlaufen und der Nutzer ein monatliches Kündigungsrecht eingeräumt bekommt.
  • Zu guter Letzt müssen alle Verträge und Geschäftsmodelle dahingehend überarbeitet werden, dass die Kündigungsfrist der Nutzer nicht länger als ein Monat zum Ende der jeweiligen Vertragsperiode sein darf.

War zwischenzeitlich mal angedacht, Vertragslaufzeiten auf maximal ein Jahr zu begrenzen, bleibt es hier bei der bisherigen Deckelung auf zwei Jahre.

Die Neuregelungen gelten für alle Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen werden. Es bedarf also lediglich einer Umstellung der Verträge und AGB für die zukünftigen Neuverträge ab dem 1. März 2022. Mit Blick auf die bestehenden Kündigungsmöglichkeiten für Bestandskunden zum Ablauf der Vertragslaufzeit kann es sich aber auch anbieten, allen Nutzern die neuen Bedingungen anzubieten.

Kündigung per Button

Eine grundlegende Neuerung des Gesetzes für faire Verbraucherverträge ab dem 1. Juli 2022 ist die Pflicht, einen Kündigungsbutton für Dauerschuldverhältnisse zu implementieren. Die entsprechende Regelung soll es Verbrauchern ermöglichen, auf Webseiten geschlossene Verträge durch einen Kündigungsbutton leichter zu beenden (§ 312k BGB).

Der Button muss ständig erreichbar sein, vergleichbar mit dem Impressum. Darüber hinaus muss die Kündigungsschaltfläche gut lesbar und eindeutig beschriftet sein (etwa mit „Verträge hier kündigen“). Der Button muss den Verbraucher auf eine Webseite führen, auf welcher es dem Verbraucher ermöglicht wird, die folgenden Angaben zu machen:

  • zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,
  • zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,
  • zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,
  • zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,
  • zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn

Die Website muss zudem eine Bestätigungsschaltfläche enthalten, mit der Verbraucher direkt die Kündigung erklären können und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Die Kündigungserklärung muss der Verbraucher so speichern können, dass erkennbar ist, dass die Kündigungserklärung durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegeben wurde.

Der Unternehmer hat dem Verbraucher die Bestätigung des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform zu bestätigen. Dabei wird vermutet, dass eine durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung dem Unternehmer unmittelbar nach ihrer Abgabe zugegangen ist. Im Zweifel wirkt die Kündigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Hält sich der Unternehmer nicht an die genannten Vorgaben, so kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Sein Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

Diese Regelung tritt zum 1. Juli 2022 in Kraft und wirkt gem. § 60 des Art. 229 EGBGB auch für Altverträge. Danach muss jedem Kunden die Möglichkeit eröffnet werden, ein auf einer Website abgeschlossenes Dauerschuldverhältnis per Button zu kündigen. Auch diese Regelung dürfte in der Games-Branche weitreichenden Anpassungsbedarf auslösen.

Diskussionen gibt es derzeit nicht zuletzt darüber, was unter einer Webseite zu verstehen ist. Solange diese Frage ungeklärt ist, ist die sicherste Variante, proaktiv einen Kündigungsbutton überall dort anzubieten, wo sich Abo-Verträge online schließen lassen – also auf herkömmlichen Internetseiten, jeglichen auch mobil- oder konsolenoptimierten Seiten und ggf. sogar in Apps oder auf Spielekonsolen. Ob das wirklich erforderlich ist, werden vermutlich Gerichte klären müssen.


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