In einem nun veröffentlichten Urteil des Kammergerichts (KG) Berlin von Anfang November 2013 beschäftigte sich das Gericht mit der Frage, ob ein App-Name für ein Spiel eine markenmäßige Verwendung der eingetragenen Wortmarke darstellt. Das KG verneinte dies in diesem Fall, unter anderem mit dem Hinweis, dass die Verwendung eines Zeichens als Werktitel im Regelfall keine Markenrechtsverletzung begründet
Schon im Oktober letzten Jahres hatte das Landgericht (LG) Hamburg für eine gleichsam umgekehrte Konstellation entschieden, dass Apps grundsätzlich dem Werktitelschutz zugänglich sind (wir berichteten). Die Entscheidung war von erheblicher Bedeutung für App-Entwickler, da der Titel einer App das wirtschaftliche Potential stark beeinflussen kann und ein Schutz dementsprechend wünschenswert ist.
Der Sachverhalt
Die Inhaberin der eingetragenen Wortmarke „Stadt Land Fluss“ klagte gegen den Anbieter der App „Stadt, Land, Fluss – Multiplayer“ auf Unterlassung der Nutzung ihrer Wortmarke. Der Beklagte meinte, eine markenmäßige Verwendung läge gar nicht vor, und wandte auch ein, dass die entsprechende Marke für Software innerhalb der letzten fünf Jahre nicht genutzt wurde und die Klägerin somit keinen Anspruch mehr begründen konnte.
Die Entscheidung
In der Sache gaben die Richter auch in der Berufung dem Beklagten Recht (KG, Urteil vom 1. November 2013, Az. 5 U 68/13; Volltext). Da es sich bei „Stadt, Land, Fluss“ um einen bekannten Spieleklassiker handele, werde die Nutzung des Namens nicht als Herkunftshinweis, sondern als Inhaltsbeschreibung verstanden. Eine markenmäßige Verwendung würde aber einen Herkunftshinweis voraussetzen und wurde somit verneint. Ebenfalls war der Beklagte mit der erhobenen Einrede der Nichtbenutzung erfolgreich, welche auch durch die vorhergegangene Löschung des Registereintrags für Computerspiele und Spiele gestützt wurde.
Spielenamen als Werktitel
Interessant ist vor allem die Aussage des KG, dass
Spielenamen einschließlich der Namen für Spiele, die in Form von Apps angeboten werden, grundsätzlich der Bezeichnung und Unterscheidung des Spiels von anderen Spielen
dienen. Eben diese Unterscheidungseigenschaft hatte das LG Hamburg in seiner Entscheidung vom Oktober als Voraussetzung für die Zuerkennung des Titelschutzes ebenfalls beleuchtet, und war zu dem Ergebnis gekommen, dass die Unterscheidungskraft schon sehr groß sein muss, um bei Apps letztlich zum Titelschutz zu gelangen. Zwar ist die Bezeichnung „Stadt, Land, Fluß“ sicher ähnlich generisch wie der Titel „Wetter“ für eine entsprechende App. Widersprüchlich sind die Urteile deswegen aber nicht, denn im Fall des KG kam es nicht darauf an, ob der Werktitel auch den Anforderungen für den Titelschutz genügt.
Fazit
Im Ergebnis dürfte dieses Urteil den Spielraum für die „generische“ Namensgebung von Apps ausweiten, indem die begrenzte Reichweite von Verbotsrechten der Wettbewerber klargestellt wird. Allerdings wird es dadurch auch nicht leichter, Nachahmer der eigenen Spiele mit Mitteln des Markenrechts abzuwehren.
Wir danken unserem studentischen Mitarbeiter Florian Büth für die Mitarbeit an diesem Beitrag.
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