Wie @Telemedicus gerade meldet, will das LG Berlin die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Betreiber der Spieleplattform Steam (Az. 15 O 56/13) wohl abweisen. Dies lässt sich wohl den Äußerungen des Gerichts in der heutigen mündlichen Verhandlung entnehmen. Die Verbraucherschützer hatten Valve erneut wegen der Thematik der nicht übertagbaren Nutzeraccounts verklagt.
Hintergrund
Bereits im Jahr 2010 hatte der BGH, ebenfalls aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale, entschieden, dass aus urheberrechtlicher Sicht nichts dagegen spreche, Computerspiele mit unübertragbaren Nutzeraccounts zu verknüpfen – auch wenn dies zur Folge hatte, dass der Weiterverkauf einer Spiel-CD sinnlos werde. Umstritten war dies, weil der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz es eigentlich erlaubt, ein einmal in Verkehr gebrachtes Vervielfältigungsstück eines geschützten Werkes auch ohne Einwilligung des Urhebers weiter zu verkaufen. Der BGH hat diese Regelung aber – zutreffend – als Schranke der Verbotsrechte des Urhebers und nicht als „Verkaufsrecht“ zugunsten des Kunden gewertet. Eine AGB-Klausel, die die Übertragung von Nutzeraccounts untersagt, sei deshalb auch nicht unwirksam.
In der Folgezeit hatte der EuGH in Sachen „Usedsoft“ eine viel beachtete Entscheidung zu Gebrauchtsoftware und dem Anwendungsbereich des Erschöpfungsgrundsatzes getroffen: Der ursprünglich – auch nach dem Wortlaut der einschlägigen Richtlinien – nur für körperliche Vervielfältigungsstücke geltende Erschöpfungsgrundsatz solle auch auf digital vertriebene Softwareexemplare Anwendung finden. Zur Begründung dieser Entscheidung macht der EuGH auch Ausführungen zur praktischen Nützlichkeit des Erschöpfungsgrundsatzes.
Das aktuelle Verfahren
Aufgrund dieser Entscheidung witterte die Verbraucherzentrale eine neue Chance für den Angriff auf das Konzept der nicht übertragbaren Nutzeraccounts. Wenn der EuGH auf die praktische Nützlichkeit des Erschöpfungsgrundsatzes für den Softwarenutzer abstelle, könne dies ja auch die AGB-Klauseln zur Nichtübertragbarkeit von Accounts in neuem Licht erscheinen lassen, da durch diese der Weiterverkauf der entsprechenden Vervielfältigungsstücke wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.
Allerdings scheint das LG Berlin der Ansicht zu sein, dass die EuGH-Entscheidung an der AGB-rechtlichen Lage in Deutschland nichts ändert. In der Tat wirkt sich diese Entscheidung nicht direkt auf die Fragen aus, die für den BGH in seinem ersten Valve-Urteil entscheidend waren.
Wir sind jedenfalls auf das Urteil und die Urteilsbegründung gespannt und werden weiter berichten.
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