vzbv gegen Valve (Steam): Erneute Niederlage der Verbraucherzentrale zeichnet sich ab

Wie @Telemedicus gerade meldet, will das LG Berlin die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Betreiber der Spieleplattform Steam (Az. 15 O 56/13) wohl abweisen. Dies lässt sich wohl den Äußerungen des Gerichts in der heutigen mündlichen Verhandlung entnehmen. Die Verbraucherschützer hatten Valve erneut wegen der Thematik der nicht übertagbaren Nutzeraccounts verklagt.

Hintergrund

Bereits im Jahr 2010 hatte der BGH, ebenfalls aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale, entschieden, dass aus urheberrechtlicher Sicht nichts dagegen spreche, Computerspiele mit unübertragbaren Nutzeraccounts zu verknüpfen – auch wenn dies zur Folge hatte, dass der Weiterverkauf einer Spiel-CD sinnlos werde. Umstritten war dies, weil der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz es eigentlich erlaubt, ein einmal in Verkehr gebrachtes Vervielfältigungsstück eines geschützten Werkes auch ohne Einwilligung des Urhebers weiter zu verkaufen. Der BGH hat diese Regelung aber – zutreffend – als Schranke der Verbotsrechte des Urhebers und nicht als „Verkaufsrecht“ zugunsten des Kunden gewertet. Eine AGB-Klausel, die die Übertragung von Nutzeraccounts untersagt, sei deshalb auch nicht unwirksam.

In der Folgezeit hatte der EuGH in Sachen „Usedsoft“ eine viel beachtete Entscheidung zu Gebrauchtsoftware und dem Anwendungsbereich des Erschöpfungsgrundsatzes getroffen: Der ursprünglich – auch nach dem Wortlaut der einschlägigen Richtlinien – nur für körperliche Vervielfältigungsstücke geltende Erschöpfungsgrundsatz solle auch auf digital vertriebene Softwareexemplare Anwendung finden. Zur Begründung dieser Entscheidung macht der EuGH auch Ausführungen zur praktischen Nützlichkeit des Erschöpfungsgrundsatzes.

Das aktuelle Verfahren

Aufgrund dieser Entscheidung witterte die Verbraucherzentrale eine neue Chance für den Angriff auf das Konzept der nicht übertragbaren Nutzeraccounts. Wenn der EuGH auf die praktische Nützlichkeit des Erschöpfungsgrundsatzes für den Softwarenutzer abstelle, könne dies ja auch die AGB-Klauseln zur Nichtübertragbarkeit von Accounts in neuem Licht erscheinen lassen, da durch diese der Weiterverkauf der entsprechenden Vervielfältigungsstücke wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.

Allerdings scheint das LG Berlin der Ansicht zu sein, dass die EuGH-Entscheidung an der AGB-rechtlichen Lage in Deutschland nichts ändert. In der Tat wirkt sich diese Entscheidung nicht direkt auf die Fragen aus, die für den BGH in seinem ersten Valve-Urteil entscheidend waren.

Wir sind jedenfalls auf das Urteil und die Urteilsbegründung gespannt und werden weiter berichten.


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Kommentare

Eine Antwort zu „vzbv gegen Valve (Steam): Erneute Niederlage der Verbraucherzentrale zeichnet sich ab“

  1. Avatar von HB68

    Software wird m.W. heutzutage oftmals mit Key-Codes für einzelne Produkte gesichert und verbunden, wodurch die körperlose Software eine Art Körperformat bekommt. Gebe ich körperlich ein Buch weiter, ist es bei Software der Key-Code. Medien mit Spielesoftware wie z.B. HOI4 wird ja auch per DVD mit Key verkauft und kann weiter verkauft werden. Auf der Hauptseite steht aber nichts von STEAM oder Hinweis über bereits verwendete Keys machten das Spiel für Dritte unbrauchbar – also kein Hinweis auf diesen „Hemmschuh“ bei Weitergabe: geschenkt oder weiterverkauft!!! Es kann sicher neuere Online-Vertriebssysteme geben, aber wenn es parallel körperliche Hardware wie DVD mit Key wie alternativ unkörperliche SW-Käufe nur per KEY gibt, sollte eine weitere Veräußerung und Nutzung der Software möglich sein. Plattformen können ja neben dem Spielepreis auch Betreiberpreise für die Plattformen anbieten, falls die einmaligen Verkaufspreise der Spiele nicht ausreichen für den Betrieb der Plattform. Mein Account ist dann die Verbindung und gegenseitige Sicherheit und Verifizierung auf diesen Plattformen. Meine Spiele mit Keys werden dort gelistet/geführt/geparkt und sollten jederzeit von einem auf ein anderes Konto übertragen werden können. Hierfür könnte ja alternativ auch eine Gebühr von 1 Euro für einen Kontoübertrag vom Betreiber der Plattform angeboten werden. Bei Accountübernahmen könnten dann z.B: auch eine max-Gebühr von 5-20 Euro je nach Spielemenge/Accountgröße dem Betreiber zugute kommen. Nur SW mit KEY sollten wie ein Buch sollte einfach weiter verkaufbar und veräußerbar sein. Ich habe z.B: nun dieses Spiel mit Key, der Verkäufer wollte es nicht mehr spielen bei Steam und kann es nicht auf mein Konto übertragen (lassen). Eine einfache Bestätigung per Mailhinweis für Online-Übergabe sollte ohne PRobleme leb bar sein, da Verkäufer wie Käufer ja einen Steamaccount benötigen/haben müssen! M.E. sollten diese Verbindungen von SW mit Keys und Plattform-Account auflösbar gestaltet werden. Der Anbieter hat halt die Pflicht, seine Vertriebskosten für die Spiele parallel mit den Betriebskosten für die Plattform getrennt zu kalkulieren und einzutreiben. Wenn es sich nicht rechnet, wird es wie bei allen Produkten halt keine Plattform oder keinen SW Vertrieb bei STeam und Co. geben müssen. That is business. Business darf aber nicht den Fokus der Umsatzgenerierung als Grundsatzschwerpunkt haben, da so auch die Nachhaltigkeit und Ökologischen Notwendigkeiten unterhöhlt werden – zumindest solange es auch parallel Hardware per DVD mit KEYs gibt. Am Ende wäre auch zu beachten, das körperliche Waren oftmals einen langjährige Haltbarkeit aufweisen: Büchern, Autos, Fahrräder, Hifi-Geräte, Küchengeräte etc. halten oftmals 20 bis 50 Jahre Länger oder länger – besonders bei sorgfältiger PFlege/WArtung. Das habe ich bei sorgsamer Verwaltung meiner Accounts und meiner HW-DVDs mit Keys ebenso. Wenn also ein Spiel wie ein Buch eine Generationenzeit von mind. 50 Jahre haltbar gewertet würde. Wäre es relativ leicht ein gemischtes Urteil zur Zufriedenheit aller zu liefern. Denn wenn auch z.B: mal Accounts durch Tod vererbt werden sollen, analog zu körperlichen und anderen virtuellen Rechten wie Pflichten, wäre der Account wegen dem Bezug zur Person sicher löschbar anzubieten, allerdings sollten die Inhalte = Software mit Keys vorab übertragbar = vererbbar gehalten werden (müssen). Sonst haben wir zusätzlich auch die relativ unökologische Obsoleszenz-Thematik wie bei körperlicher Technik, wodurch u.a. bei zu langen AGBs und nicht direkten Hinweisen bei jedem Kauf diese derzeit gelebten Einschränkungen zu einseitig für den Verkäufer und dessen Rechte spricht. Dann haben wir aber Extrem-Kapitalismus, der sicherlich auf Kosten der sozialen wie umwelttechnischen etc. laufen wird. Bündelangebote aus SW-Kauf mit KEys und Plattform-Nutzergebühren sind sicher möglich, sie sollten aber stets klar und primär sichtbar vermittelt und bei Bedarf auch trennbar gelebt werden. Ich weiß ehrlich nicht, wie wir solche Entwicklungen zulassen können, welche auch mit den Unterschieden der Generationen und deren Schwerpunkte und ERfahrungen ein gefährlicher Entwicklungspunkt für unsere gesamte Erdengesellschaft darstellt. Solche Themen sind unterschwellig mehr wie nur einzelne Rechtsthematiken. Für mich wäre final auch hilfreich, das ich mich auf unsere deutsches bzw. europäisches Recht verlassen kann, indem u.a. primär alte bekannte Regelungen auch weitesgehend auf neue Technik anwendbar gelebt und dokumentiert wird, bis es offiziell neue eindeutige Rechtsprechungen gibt. Aktuell scheint das seit über 10 Jahren ungelöste und schwebend zu sein. Viel zu lange und für mich nicht nachvollziehbar, außer wenn man Willkür, Wucher und Wehrlosigkeit als wirtschaftliche Eckpunkte hoffähig machen oder halten möchte. Es bleibt viel abzustimmen.. stetig und menschen wie sozial orientiert = KUNDE/User und die Natur/Umwelt haben immer Vorrang in einer freiheitlichen Welt und bei Mißverständnis sollte es z.B: möglich sein, einfach gegenseitig alles zurück zu fahren bzw. zurück zu geben (Geld gegen Ware – körperliche wie nicht körperliche). So würden keine Verluste auf beiden Seiten entstehen bzw. Aufwände und Kosten für beide Seiten identisch wie bei allen Aktionen wenn wir etwas suchen oder verkaufen wollen. Sonst bekommen wir wie bei Ebay regelwidrige Entwicklungen, wo Verkäufer Ware für 1 Euro verkaufen/Anbieten, obwohl es 10 oder mehr wert ist und dafür 8-10 euro Versandkosten ausschreiben. Verkaufsgebühren werden so widerrechtlich auf den Käufer übertragen, der Verkäufer zahlt zu wenig Ebay-Verkaufsgebühren, weil er ja seinen Gewinn über die Drittkosten an Versand und Verpackung einspielt, worauf Verkäufer wie Käufer normal wenig Einfluß haben. Auch Handel verdient gewisse Ethik- und Moral bzw. Grundregeln, die allen Beteiligten Prüfbarkeit, Vergleichbarkeit und Justizierbarkeit garantieren. Handel muß gar nicht so schwer sein, wenn wir die Kommunikation vorab schon userfriendly gestalten würden – bzw. diese verpflichten würden.

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