[update 7.1.2014]
Mittlerweile hat der verurteilte Spielbetreiber gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt. Der BGH muss nun erneut prüfen und entscheiden, ob die von der Verbraucherzentrale angegriffene Werbung mit dem „Du“ und den Anglizismen gezielte Kaufaufforderungen an Kinder enthält.
Bei weiterer Analyse des Urteils fiel uns zudem auf, dass der BGH über die Möglichkeit, die beworbenen Items per SMS zu bezahlen, in den Urteilsgründen kein eigenes Wort (mehr) verliert. Er streift den Aspekt nur im Zusammenhang mit den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen im Kontext der Unmittelbarkeit. In der Berichterstattung über den Verhandlungstermin im Sommer war dagegen auch dieser Aspekt immer wieder als Begründung für die Ausrichtung auf Kinder hervorgehoben worden.
Bedeutet dies, dass jedenfalls das Zahlungsthema am Ende doch nicht so kritisch ist? Dieser Teilaspekt wäre jedenfalls eine Entscheidung mit Augenmaß, denn von Bezahlmethoden ist in der Werbeaussage schließlich überhaupt nicht die Rede. Das Schweigen der Richter darf indes nicht überinterpretiert werden; Klarheit wird es erst am Ende des Einspruchsverfahrens geben.
Eine englischsprachige Zusammenfassung gibt es bei unseren Specials.
Auch andere Kollegen haben sich inzwischen – teilweise ebenfalls sehr kritisch – zu dem Urteil geäußert:
http://www.internet-law.de/2014/01/unzulaessige-werbung-fuer-computerspiel-gegenueber-kindern.html
http://www.ra-haensch.de/php/wordpress/?p=2625
http://www.gamelawblog.de/blog1.php/2014/01/03/gameforge-urteil-gruende-liegen-vor und http://www.gamelawblog.de/blog1.php/2014/01/06/gameforge-urteil-einspruch-und-weitere-a
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